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§ 6 NFVG - Leistungen außerhalb des Finanzausgleichs für die Erfüllung von Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz zur Regelung der Finanzverteilung zwischen Land und Kommunen (Niedersächsisches Finanzverteilungsgesetz - NFVG -)
Amtliche Abkürzung
NFVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
61330110000000

(1) Die Landkreise, die Region Hannover, die kreisfreien Städte, die Landeshauptstadt Hannover, die Stadt Göttingen, die großen selbständigen Städte und die selbständigen Gemeinden erhalten vom Land zusätzlich zu den Zuweisungen nach dem Niedersächsischen Gesetz über den Finanzausgleich für das Jahr 2005 Zuweisungen gemäß der Anlage 1 und ab dem Jahr 2006 jährliche Zuweisungen gemäß der Anlage 2. Die Zuweisungen dienen dem Ausgleich der Kosten für die Erfüllung von Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises, für die

  1. 1.
    am 31. Dezember 2004 Landesbehörden sachlich zuständig waren und seit dem 1. Januar 2005 oder später die in Satz 1 genannten Körperschaften zuständig sind und
  2. 2.
    am 31. Dezember 2004 die Region Hannover nach § 9 oder § 12 Abs. 6 in Verbindung mit Abs. 2 des Gesetzes über die Region Hannover anstelle der Bezirksregierung Hannover sachlich zuständig war und über diesen Zeitpunkt hinaus zuständig geblieben ist.

(2) Die Zuweisungen nach Absatz 1 werden zum 20. Juni eines jeden Jahres geleistet. § 20 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 2 Sätze 1 und 2 und § 21 Abs. 5 des Niedersächsischen Gesetzes über den Finanzausgleich gelten entsprechend.