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§ 143 GVGA - Erzwingungshaft

Bibliographie

Titel
Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher (GVGA)
Amtliche Abkürzung
GVGA
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31330

(1) 1Beantragt der Gläubiger gemäß § 802g Absatz 1 ZPO den Erlass eines Haftbefehls, so leitet der Gerichtsvollzieher den Antrag nach Vollzug der Eintragungsanordnung nach § 882c Absatz 1 Nummer 1, § 882d ZPO zusammen mit seiner Akte an das nach § 764 Absatz 2 ZPO zuständige Vollstreckungsgericht weiter. 2Ist der Schuldner unentschuldigt dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft ferngeblieben, übersendet der Gerichtsvollzieher die Unterlagen nach Satz 1 dem Vollstreckungsgericht erst dann zum Erlass des Haftbefehls, wenn das zentrale Vollstreckungsgericht ihn über den Vollzug der Eintragungsanordnung unterrichtet hat (§ 882c Absatz 1 Nummer 1 ZPO, § 882d ZPO, § 3 Absatz 2 Satz 2 SchuFV).

(2) 1Das Verfahren richtet sich nach § 145. 2Der Zweck des Haftbefehls entfällt, wenn der Schuldner die Verpflichtung, deren Befriedigung durch die Abgabe der Vermögensauskunft vorbereitet werden soll, vollständig erfüllt. 3§ 68 findet Anwendung.