Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 12.03.2020, Az.: L 15 AS 96/19

Übernahme der Kosten für die Anschaffung eines Dieselofens für ein Motorsegelboot nach dem SGB II; Instandhaltungskosten und Reparaturkosten für andere Unterkunftsformen

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
12.03.2020
Aktenzeichen
L 15 AS 96/19
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2020, 24424
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG Bremen - 17.04.2019 - AZ: S 22 AS 1960/18

Fundstellen

  • Gemeindehaushalt 2020, 143
  • ZfSH/SGB 2020, 314 (Pressemitteilung)

Redaktioneller Leitsatz

§ 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II kann nicht analog dahingehend angewandt werden, dass auch Instandhaltungs- und Reparaturkosten für andere Unterkunftsformen, wie zum Beispiel für Boote oder Wohnmobile, erfasst sind.

Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Übernahme der Kosten für die Anschaffung eines Boots-Diesel-Ofens für sein Motorsegelboot i.H.v. 2.671,50 EUR.

Der 1959 geborene Kläger bezieht laufend Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) von dem Beklagten. Im Jahr 2016 erwarb er ein Motorsegelboot (Baujahr 1980, Länge 990 cm, Gewicht ca. 8 Tonnen), laut Kaufvertrag zu einem Kaufpreis von 6.000 EUR, wobei er lediglich 3.000 EUR direkt an den Verkäufer zahlte. Nach seinen Angaben lebt er seit geraumer Zeit auf diesem Boot. Seit 2018 und bis Oktober 2019 lag das Boot auf dem Gelände der Bootswerft J., K., L., u.a. zur Durchführung von Reparaturarbeiten. Nach Mitteilung des Klägers liegt das Boot seitdem im M ... Beheizt wird das Boot bisher mit Petroleum, einen Diesel-Ofen entsprechend dem beantragten gab es auf dem Boot in der Vergangenheit nicht.

Der Beklagte bewilligte dem Kläger in den letzten Jahren laufend Leistungen nach dem SGB II, wobei zumindest zeitweise ein geringfügiges Einkommen aus einer Tätigkeit als Taxifahrer berücksichtigt wurde. Dabei anerkannte der Beklagte auch vom Kläger in unterschiedlicher Höhe nachgewiesene laufende Kosten, welche dieser für das Bewohnen des Bootes geltend machte, insbesondere für die Anschaffung von Petroleum sowie Liegegebühren.

Am 16. Juli 2018 beantragte der Kläger die Übernahme der Kosten für einen Boots-Diesel-Ofen i.H.v. 2.671,50 EUR. Diesbezüglich teilte er mit, dass er zurzeit seine Kajüte auf dem von ihm bewohnten Segelboot mit einem Petroleumofen beheize. Dieser Ofen sei jedoch nicht für den permanenten Einsatz geeignet, da bei einem Dauereinsatz für eine ausreichende Belüftung und Sauerstoffzufuhr gesorgt werden müssten. Die Heizkosten mit dem Petroleumofen seien zudem im Gegensatz zu einem Dieselofen erheblich höher. Am 1. August 2018 führte der Beklagte einen Ortstermin auf dem Boot des Klägers durch und machte auch Fotos von der Örtlichkeit.

Mit Bescheid vom 28. August 2018 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers ab und führte aus, im Rahmen des durchgeführten Hausbesuches sei festgestellt worden, dass das Boot in einem unbewohnbaren Zustand sei. Infolgedessen bestehe kein Anspruch auf die Weitergewährung der Kosten der Unterkunft in tatsächlicher Höhe nach § 22 SGB II. Der Kläger legte am 5. September 2018 Widerspruch gegen den Bescheid ein und führte unter anderem aus, bei dem Boot handele es sich selbstverständlich um seine Unterkunft, er habe dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt. Mit Widerspruchsbescheid vom 20. September 2018 wies der Beklagte den Widerspruch zurück mit der Begründung, der Kläger habe bisher keinen Boots-Diesel-Ofen besessen. Vielmehr habe er bisher mit Petroleum geheizt, es handele sich bei dem geltend gemachten Bedarf nicht um Aufwendungen der Instandhaltung und auch nicht um eine Reparatur, daher scheide die Übernahme der Kosten für die Beschaffung des Ofens nach § 22 Abs. 2 SGB II aus. Auch die Übernahme der Kosten nach § 24 Abs. 3 SGB II als Erstausstattung komme nicht in Betracht, da es sich bei dem Ofen nicht um ein Haushaltsgerät handele. Vielmehr stelle die Anschaffung des Boots-Diesel-Ofens eine Neuanschaffung dar und sei nicht im Rahmen des SGB II zu übernehmen.

Der Kläger hat am 4. Oktober 2018 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Bremen erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, er habe einen Anspruch auf Erteilung einer Zusicherung zu den Aufwendungen, die zur Anschaffung eines Boots-Diesel-Ofens erforderlich seien. Das Boot sei durchaus in einem bewohnbaren Zustand. Er benötige den Boots-Diesel-Ofen auch im Hinblick auf den bevorstehenden Winter. Das Boot stelle auch seine Unterkunft dar. Die Sanierungskosten würden sich auf etwa 2.500 EUR belaufen. Er könne nicht auf den Petroleumofen verwiesen werden. Als er sich vor geraumer Zeit das Boot angeschafft habe, sei ihm die bestehende Vergiftungsgefahr nicht bewusst gewesen. Die Kosten für die Anschaffung des Ofens seinen nachgewiesen worden. Im Übrigen sei er ohne Wohnsitz gemeldet. Entgegen der Angaben des Beklagten habe das Boot nicht nur einen Wert von 3.000 EUR und sei zudem auch verschließbar.

In einem zwischenzeitlich geführten Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes machte der Kläger sein Begehren und die Dringlichkeit geltend. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wurde vom SG Bremen mit Beschluss vom 15. November 2018 (Az.: S 22 AS 2034/18 ER) ebenso abgelehnt wie vom erkennenden Senat mit Beschluss vom 7. Januar 2019 (Az.: L 15 AS 340/18 B ER).

Mit Gerichtsbescheid vom 17. April 2019 hat das SG Bremen die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, bei dem Boot des Klägers handele es sich nicht um eine Unterkunft entsprechend der rechtlichen Anforderungen. Aus den Feststellungen des Beklagten ergebe sich, dass das Boot in einem sanierungsbedürftigen Zustand sei und wegen der mangelhaften und defekten Fenster nicht ausreichend vor der Witterung schützen könne. Es verfüge zudem nicht über eine ausreichende Ausstattung, um als Unterkunft zu dienen. Allerdings könne sogar offenbleiben, ob das Boot geeignet sei, als Unterkunft zu dienen, denn bei den begehrten Kosten für den Boots-Diesel-Ofen handele es sich nicht um einen Instandhaltungs- und Reparaturbedarf, sondern um einen Neuerwerb. Der Kläger verfüge lediglich über einen Petroleumofen, der entsprechend seines Vortrages nicht ausreichend und nutzbar für die Beheizung des Boots sei, sodass er überhaupt über keine geeignete Heizung verfüge. Die erstmalige Installation einer ausreichenden Heizung stelle jedoch keinen Instandhaltungs- und Reparaturbedarf dar, sondern eine deutliche Verbesserung. Eine solche Anschaffung sei nicht als Bedarf im Sinne von § 22 Abs. 2 SGB II zu übernehmen.

Gegen den ihm am 23. April 2019 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 29. April 2019 Berufung eingelegt, ohne diese weiter zu begründen.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bremen vom 17. April 2019 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 28. August 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. September 2018 zu verurteilen, dem Kläger Leistungen nach dem SGB II zur Anschaffung eines Boots-Diesel-Ofens i.H.v. 2.671,50 EUR zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält die angefochtene Entscheidung des SG für zutreffend.

Mit Bescheiden vom 9. Oktober 2019 hat der Beklagte Anträge des Klägers auf Übernahme der Kosten für Renovierungsmaterial und Fenster für das Boot, Heizkosten (Petroleum) sowie der Aufwendungen für den Liegeplatz des Bootes abgelehnt mit der Begründung, das Boot stelle keine Unterkunft im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II dar. Der Kläger hat Widerspruch eingelegt und einstweiligen Rechtsschutz beantragt. In diesem Verfahren hat er u.a. vorgetragen, der Zustand des Bootes habe sich seit dem Ortstermin im August 2018 erheblich verbessert. Nunmehr sei das Boot sehr wohl vor Wind und Wetter geschützt, es sei geschlossen, alle Fenster vorhanden. Die Toilette sei funktionsfähig. Leider müsse er das Boot weiterhin durch den vorhandenen Petroleumofen beheizen. Er halte sich grundsätzlich auf seinem Boot auf und schlafe - abgesehen von zwei bis drei Nächten pro Monat - dort. Dies könnten die etwa acht Personen, die auch dort auf Booten leben würden, wohl bezeugen. Nach Durchführung eines weiteren Ortstermins am 13. November 2019 ist der Beklagte zu der Einschätzung gelangt, dass es sich bei dem Boot "unzweifelhaft" um eine Unterkunft handele. Mit Bescheid vom 15. November 2019 hat der Beklagte den Ablehnungsbescheid bezüglich laufender Kosten der Unterkunft aufgehoben. Den Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid bezüglich von Renovierungsmaterial und Bootsfenster hat er hingegen mit Widerspruchsbescheid vom 21. November 2019 zurückgewiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Gerichtsakte sowie die Leistungsakte des Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der angefochtene Gerichtsbescheid des SG Bremen sowie der Bescheid des Beklagten vom 28. August 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. September 2018 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für einen Boots-Diesel-Ofen.

Ein Anspruch des Klägers auf Übernahme der geltend gemachten Kosten für den Boots-Diesel-Ofen folgt insbesondere nicht aus § 19 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 SGB II i.V.m. § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II. Gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II in der zum 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Fassung werden als Bedarf für die Unterkunft auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Nach der Vorschrift sind als Bedarf für die Unterkunft (periodisch anfallende) Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur zu berücksichtigen, wenn

  • es sich um ein selbst bewohntes angemessenes Haus oder Wohneigentum im Sinne von § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II handelt,

  • sie tatsächlich anfallen,

  • sie nicht zu einer Verbesserung des Wohnstandards führen,

  • sie unabweisbar sind, d.h. es sich um zeitlich besonders dringliche Aufwendungen handelt, die absolut unerlässlich sind und

  • sie angemessen sind, d.h. als übernahmefähige Unterkunftskosten der Höhe nach auch bei Mietern innerhalb von 12 Monaten berücksichtigt werden könnten - angemessene Bruttokaltmiete - (Piepenstock in: Schlegel/Voelzke, jurisPK, SGB II, 4. Auflage 2015, Stand 19. Juni 2018, § 22 Rn. 158).

Vorliegend fehlt es bereits daran, dass das von dem Antragsteller nach seinen Angaben dauerhaft bewohnte Segelboot, das derzeit in dem M. liegt, offensichtlich kein selbst bewohntes Haus oder Wohneigentum im Sinne von § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II (dort: "selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung") darstellt. Nur ein solches Hausgrundstück oder eine solche Eigentumswohnung ist von der Verwertung als Vermögen ausgenommen; nur auf diese nicht im Rahmen der Prüfung der Hilfebedürftigkeit gemäß § 9 SGB II zu berücksichtigenden Vermögensgegenstände bezieht sich nach dem eindeutigen Wortlaut des § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II die Anerkennung von Reparatur- und Instandhaltungsaufwendungen als Bedarf für die Unterkunft.

Die zum 1. Januar 2011 in Kraft getretene Regelung des § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II trägt der von der Rechtsprechung bereits zuvor entwickelten Maßgabe Rechnung, dass Wohneigentümer und Mieter bei der Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach gleichen Grundsätzen behandelt werden müssen. In diesem Sinne hat der Gesetzgeber eine Rechtsgrundlage geschaffen, dass Eigentümer Erhaltungsaufwendungen für die Instandhaltung und Reparatur in begrenztem Umfang gegenüber dem SGB II-Leistungsträger geltend machen können. Beschränkt hat er die Regelung ausdrücklich auf "selbst bewohntes Wohneigentum" im Sinne von § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II - d.h. selbst genutzte Hausgrundstücke von angemessener Größe oder entsprechende Eigentumswohnungen -, dies in Kenntnis dessen, dass dem Grunde nach, insbesondere nach der zu diesem Zeitpunkt bereits vorliegenden Rechtsprechung, auch Boote, Hausboote, Wohnmobile etc. zumindest vorübergehend als Unterkunft im Sinne von § 22 Abs. 1 SGB II in Betracht kommen können. Insbesondere lag zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 17. Juni 2010 (B 14 AS 79/09 R) vor, wonach Wohnmobile eine Unterkunft im Sinne von § 22 Abs. 1 SGB II darstellen können und auch Reparaturkosten und Erhaltungskosten des Wohnmobils als Unterkunft nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der 2005 geltenden Fassung der Norm in Betracht kamen. In Anbetracht des eindeutigen Wortlauts der Regelung in § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II kommt eine entsprechende oder analoge, auch eine verfassungskonforme Auslegung der Norm dahingehend, dass auch Instandhaltungs- und Reparaturkosten für andere Unterkunftsformen, zum Beispiel für Boote oder Wohnmobile, erfasst sind, nicht in Betracht. Die Anwendung von § 22 Abs. 1 SGB II auf derartige Bedarfe, die das BSG für Bewilligungszeiträume im Jahr 2005 in der Entscheidung vom 17. Juni 2010 in Betracht genommen hat, scheidet ebenfalls aus, nachdem mit § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II mit Inkrafttreten zum 1. Januar 2011 eine spezielle Regelung vorliegt.

Hinzu kommt - und dies stellt eine selbständig tragende Erwägung des Senats dar -, dass es sich bei der von dem Kläger beabsichtigten Anschaffung eines Boots-Diesel-Ofens im Wert von 2.671,50 EUR nicht um eine Aufwendung für die Instandhaltung und Reparatur des Segelbootes, sondern in Anbetracht der bisherigen Ausstattung des Bootes mit einem Petroleum-Ofen (und unter der bisher nicht nachgewiesenen Voraussetzung, dass der Betrieb eines Boots- Diesel- Ofens als Heizung in dem Segelboot überhaupt unter Brandschutz- und Emissionsgesichtspunkten unbedenklich wäre) und des vom Kläger für das Boot gezahlten Kaufpreises um eine erhebliche wertsteigernde Neuanschaffung handelt, die von den gesetzlich vorgesehenen Leistungen des § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II gerade nicht umfasst ist. Instandhaltung im Sinne der Vorschrift bedeutet nach der mietrechtlichen Rechtsprechung, der sich das BSG angeschlossen hat (u.a. Urteil vom 18. September 2014 - B 14 AS 48/13 R), die Erhaltung des vertrags- und ordnungsgemäßen Zustandes der Mietsache. Hieran anschließend ist bei Wohneigentum i.S. von § 22 Abs. 2 SGB II auf die Beseitigung der durch Abnutzung, Alter und Witterungseinwirkungen entstehenden baulichen und sonstigen Mängel, die an die Substanz der Immobilie gehen, abzustellen (Luik in: Eicher/Luik, SGB II, 4. Auf. 2017, § 22 Rn. 163). Die Abgrenzung zwischen Erhaltungs- und Modernisierungsaufwendungen erfolgt dabei objektiv nach dem Ziel der Maßnahme, ob die Aufwendungen der Erhaltung oder Wiederherstellung der Wohnung in ihrer bisherigen Substanz oder aber der Schaffung eines neuen, verbesserten Zustandes dienen (BSG, a.a.O.). § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II bietet daher keine rechtliche Grundlage für die Schaffung eines verbesserten Zustandes über die erforderliche Instandhaltung/Reparatur hinaus. Vorliegend würde die Anschaffung eines Boots-Diesel-Ofens ohne Zweifel nicht die dargelegten Voraussetzungen einer Instandhaltungsmaßnahme erfüllen, sondern die Neuanschaffung einer bisher nicht vorhandenen Ausstattung verbunden mit einer erheblichen Verbesserung und Wertsteigerung des Objekts darstellen. In Anbetracht des Kaufpreises des Bootes würde die Anschaffung des begehrten Ofens eine deutliche Wertsteigerung beinhalten. Die Anschaffung des Boots-Diesel-Ofens würde auch erkennbar keine Reparatur im Sinne der Norm darstellen, denn Reparaturen sind Maßnahmen, die auf Beseitigung von Mängeln an der Substanz gerichtet sind.

Ein Anspruch auf Übernahme der begehrten Kosten als Leistungen der Erstausstattung nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II, der vom Kläger soweit ersichtlich nicht ausdrücklich geltend gemacht, aber vom Beklagten zumindest geprüft worden ist, kommt offensichtlich nicht in Betracht. Bei der Anschaffung eines Boots-Diesel-Ofens für ein Segelboot handelt es sich erkennbar nicht um eine Erstausstattung für eine Wohnung im Sinne der Vorschrift.

Der Senat kann nach alledem offenlassen, ob es sich bei dem vom Kläger nach seinen Angaben ständig bewohnten Boot zur Zeit tatsächlich um eine Unterkunft im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II handelt. Diese Frage stellt sich unabhängig davon, dass der Beklagte selbst inzwischen nach Durchführung eines weiteren Ortstermins die Voraussetzungen einer Unterkunft in diesem Sinne anerkannt hat mit der Folge, dass er bereit ist, laufende Aufwendungen weiterhin zu gewähren. Denn der Senat ist an diese Einschätzung nicht gebunden, soweit in gerichtlichen Verfahren Kosten für Unterkunft und Heizung weiterhin streitig sind. Zwar ist für die Leistungen nach dem SGB II nicht maßgeblich, ob die dauerhafte Nutzung einer Unterkunft ordnungsrechtlich zulässig ist (Landessozialgericht (LSG) Berlin- Brandenburg, Urteil vom 20. Juli 2017 - L 23 SO 247/15 - juris Rn. 57). Unter den Begriff der Unterkunft fallen auch Bau- oder Wohnwagen und Wohnmobile (BSG, Urteil vom 17. Juni 2010 - B 14 AS 79/09 R - juris Rn. 10), denkbar ist auch ein Hausboot, ein Gartenhaus oder eine Gartenlaube (Luik, a.a.O., § 22 Rn. 36). Maßgeblich ist die Eignung, als Unterkunft zum Schutz vor der Witterung als privat bewohnbarer Raum, als Lebensmittelpunkt und besonders geschützte Stätte privaten Lebens im Sinne des Art. 13 Grundgesetz (GG) zu dienen. Zweifel an dieser Eignung bestehen nach Auffassung des Senats weiterhin, auch wenn sich der aktuelle Zustand des Bootes offenbar deutlich unterscheidet von dem in noch erheblich größerem Maße sanierungsbedürftigen Zustand vor etwa 1 ½ Jahren. Denn das Boot verfügt - wie zum Zeitpunkt des Erwerbes durch den Kläger - möglicherweise auch weiterhin nicht über die Ausstattung, die ein dauerhaftes Bewohnen des Bootes ohne Sicherheitsrisiko gewährleisten kann. Der Kläger hat selbst ausgeführt, dass der vorhandene Petroleumofen bei Dauerbenutzung ein Sicherheitsrisiko darstellen und Vergiftungsgefahr bestehen würde.

Der Senat kann ebenfalls offenlassen, inwieweit der Kläger zur Zeit hilfebedürftig im Sinne von § 9 SGB II ist. Nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung hat er in der Vergangenheit offenbar nicht unerhebliche Zuwendungen von Freunden, insbesondere im Zusammenhang mit der Sanierung des Bootes, erhalten.

Aus der Tatsache, dass der Beklagte in der Vergangenheit laufende Kosten für das behauptete Bewohnen des Bootes teilweise übernommen hat, kann der Kläger keine weitergehenden Ansprüche herleiten.

Ergänzend nimmt der Senat Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des SG in dem angefochtenen Gerichtsbescheid und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG), zumal der Kläger seine Berufung nicht begründet und sich mit der Entscheidung des SG nicht ansatzweise auseinandergesetzt hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.