Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 27.10.1989, Az.: 13 A 54/87

Lehranstalt; Finanzierungshilfe; Fehlbedarfsfinanzierung; Heilhilfsberuf; Ausbildungshilfe

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
27.10.1989
Aktenzeichen
13 A 54/87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 12813
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:1989:1027.13A54.87.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Oldenburg - 28.04.1987 - AZ: 1 OS VG A 124/86
nachfolgend
BVerwG - 03.04.1990 - AZ: BVerwG 7 B 32.90

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg - 1. Kammer Osnabrück - vom 28. April 1987 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

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I.

Der Kläger betreibt seit dem 1. Oktober 1978 in O. Schulen für Medizinisch-Technische Assistenten (MTA) und für Massage. Diese Schulen sind durch Bescheide der Beklagten vom 20. September und 1. November 1978 nach § 7 Abs. 1 des Gesetzes über technische Assistenten in der Medizin vom 8. September 1971 (BGBl I S. 1515) bzw. nach § 7 des Gesetzes über die Ausübung der Berufe des Masseurs, des Masseurs und Medizinischen Bademeisters und des Krankengymnasten in der Fassung vom 25. Juni 1969 (BGBl I S. 645) als Lehranstalten staatlich anerkannt worden. In O. besteht ferner eine Schule für Krankengymnastik, die von der Gesellschaft für Fort- und Ausbildung für Heilhilfsberufe mbH geführt wird. Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter dieser Gesellschaft ist der Kläger. Eine gleiche Schule betreibt der Kläger persönlich in Bückeburg.

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Am 1. Juni 1984 beantragte der Kläger bei der Beklagten, ihm einen Zuschuß als Finanzierungshilfe zu den Kosten der Lehrkräfte für die Schulen für MTA und Massage in O. zu gewähren, und legte unter Angabe der Schülerzahlen Haushaltspläne für die Schulen vor. Der Aufforderung, auch Unterlagen für die anderen Schulen, insbesondere für die Schule für Krankengymnastik in O. vorzulegen, kam er nicht nach.

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Mit Bescheid vom 26. November 1984 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers mit folgender Begründung ab: Zuwendungen würden nur im Rahmen einer Fehlbedarfsfinanzierung gewährt. Eine solche komme nur in Betracht, wenn aufgrund der vorgelegten Haushaltspläne ersichtlich sei, daß am Ende des Geschäftsjahres ein Fehlbedarf entstehe, und der Antragsteller nicht in der Lage sein werde, diesen Fehlbedarf aus eigenen Mitteln abzudecken. Da der Kläger trotz Aufforderung Unterlagen für die anderen Schulen, insbesondere für die Krankengymnastikschule nicht vorgelegt habe, sei es nicht möglich gewesen, festzustellen, ob bei Berücksichtigung der finanziellen Situation aller Schulen ein Fehlbedarf vorhanden sei. Den vom Kläger hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 16. Dezember 1985 zurück.

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Der Kläger hat am 8. Januar 1986 Klage erhoben und vorgetragen: Die Schule für Krankengymnastik in O. werde nicht von ihm persönlich betrieben. Es handele sich um eine rechtlich selbständige Schule eines anderen Schulträgers, für die kein Antrag auf Finanzierungshilfe gestellt worden sei und von deren Träger er, der Kläger, auch nicht die Herausgabe von Unterlagen verlagen könne. Die von der Beklagten vertretene Auffassung finde im Gesetz keine Stütze. Die Unterlagen über die Einkommens- und Ausgabenverhältnisse bezüglich der Schule für Krankengymnastik in B. habe er der Bezirksregierung Hannover vorgelegt. Im übrigen bestehe für jede der Schulen, die anerkannte private Ersatzschulen seien, ein selbständiger Anspruch auf staatliche Finanzhilfe. Es sei unzulässig, diese davon abhängig zu machen, ob mit einer anderen Schule Gewinn erwirtschaftet werde. Für jede Schule bestehe ein gesonderter Haushaltsplan. Es verbiete sich, Mittel der einen Schule zu entziehen und einer anderen Schule zuzuwenden.

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Der Kläger hat beantragt,

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die Bescheide der Beklagten vom 26. November 1984 und 16. Dezember 1985 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm die beantragte Finanzierungshilfe zu bewilligen,

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hilfsweise,

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ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hat bestritten, daß die Schulen des Klägers anerkannte private Ersatzschulen seien, und die Ansicht vertreten, daß der Kläger im Rahmen einer Fehlbedarfsfinanzierung zunächst eigene Mittel, insbesondere Gewinne aus dem Betrieb anderer Schulen einsetzen müsse. Dazu gehörten auch etwaige Überschüsse aus dem Betrieb der Schulen für Krankengymnastik in O. und B..

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Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 28. April 1987 abgewiesen und im wesentlichen ausgeführt: Der Anspruch des Klägers lasse sich nicht aus § 129 des Nds. Schulgesetzes - NSchG - herleiten. Die darin vorgesehene Finanzierungshilfe werde nur genehmigten und anerkannten Ersatzschulen, die bestimmte Voraussetzungen erfüllten, sowie Ersatzschulen von besonderer pädagogischer Bedeutung gewährt. Die Schulen des Klägers für MTA und Massage fielen jedoch nicht darunter. Der Kläger könne sich nicht mit Erfolg auf die Anerkennungen durch die Beklagte vom 20. September und 1. November 1978 berufen. Bei diesen Anerkennungen handele es sich um staatliche Anerkennungen als Lehranstalt für MTA und für Massage nach für diese Berufe erlassenen Bundesgesetzen. Die Anerkennungen nach diesen berufsrechtlichen Regelungen des Bundes könnten weder die Genehmigung nach § 123 NSchG noch die Anerkennung nach § 128 dieses Gesetzes ersetzen. Zu Recht habe die Beklagte daher lediglich geprüft, ob dem Kläger im Ermessenswege eine Finanzhilfe aufgrund der Zuweisung von Haushaltsmitteln durch Erlaß des Nds. Kultusministers vom 18. September 1984 - 102-04032 (84)-07 - "zur Förderung des Nachwuches für nichtärztliche Heilberufe - Zuschüsse für laufende Zwecke" unter Berücksichtigung des § 44 der Landeshaushaltsordnung - LHO - gewährt werden könne. Dies habe die Beklagte ermessensfehlerfrei verneint. Nach den Vorläufigen Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO müsse der Antrag für die Bewilligung einer Zuwendung die zur Beurteilung der Notwendigkeit und Angemessenheit erforderlichen Angaben enthalten. Die Ansicht der Beklagten, daß zu den zur Beurteilung der Notwendigkeit und Angemessenheit der Finanzhilfe notwendigen Angaben auch solche über die Einnahmen und Ausgaben aus dem Betrieb der anderen vom Kläger unterhaltenen Schulen, insbesondere der Schulen für Krankengymnastik in O. und B. gehörten, sei nicht zu beanstanden. Dies entspreche dem Erlaß des Nds. Kultusministers vom 18. September 1984 und den genannten Vorläufigen Verwaltungsvorschriften, wonach bei einer Fehlbedarfsfinanzierung nur derjenige Fehlbedarf zuwendungsfähig sei, der nicht durch eigene oder fremde Mittel gedeckt werden könne. Zu den eigenen Mitteln gehörten dabei nicht nur die Überschüsse, die der Kläger möglicherweise aus dem Betrieb der Schule für Krankengymnastik in Bückeburg, deren Träger er persönlich sei, erwirtschafte, sondern auch diejenigen, die der Gesellschaft für Fort- und Ausbildung für Heilhilfsberufe mbH aus der Unterhaltung der Schule für Krankengymnastik in O. zuflössen. Denn als alleinigem Gesellschafter ständen etwaige Gewinne aus dem Betrieb dieser Schule allein ihm zu. Eine solche Verweisung auf den vorrangigen Einsatz eigener Mittel begegne keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

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Gegen dieses ihm am 6. Mai 1987 zugestellte Urteil hat der Kläger am 1. Juni 1987 Berufung eingelegt, zu deren Begründung er im wesentlichen vorträgt: Unbestritten sei, daß zu seinen Schulen, für die er eine Finanzhilfe begehre, vergleichbare öffentliche Schulen in Niedersachsen vorhanden seien. Die Beklagte bestreite auch nicht, daß anstelle seiner Schulen zum Zeitpunkt ihrer Anerkennung öffentliche Schulen hätten errichtet oder wesentlich erweitert werden müssen. Zu Unrecht berufe sich die Beklagte indes darauf, daß die Genehmigung seiner Schulen nach Bundesrecht nicht auch nach Landesrecht als Anerkennung gelte. Diese Auffassung führe dazu, daß bundesrechtlich zuzulassende, zu genehmigende oder anzuerkennende Schulen letztlich nicht in den Genuß von Finanzhilfen der Länder kommen könnten. Dies wäre jedoch widersinnig, zumal das Bundesrecht eine Unterscheidung zwischen Genehmigung und Anerkennung nicht kenne. Art. 7 Abs. 4 Satz 2 GG spreche lediglich von einer staatlichen Genehmigung. Dies sei bei Schulen für nichtärztliche Heilberufe die nach den für diese Schulen geltenden Bundesgesetzen zu erteilende Genehmigung. Dem könne sich das Land Niedersachsen nicht dadurch entziehen, daß es die genannten Schulen zum Teil aus der Geltung des NSchG herausnehme. Dies sei nicht mit § 1 Abs. 5 NSchG zu vereinbaren, der nur für öffentliche Schulen gelte, nicht für Schulen in freier Trägerschaft. Das Verhalten der Beklagten stehe ferner im Widerspruch dazu, daß sie die in Rede stehenden Schulen des Klägers seit jeher wie Ersatzschulen behandelt habe; die Schulen hätten insbesondere Prüfungen abnehmen und Zeugnisse erteilen dürfen. Schließlich stelle die Herausnahme der Schulen für nichtärztliche Heilberufe aus der Geltung des NSchG auch eine unzulässige Ungleichbehandlung dar. Das BVerfG habe entschieden, daß Ersatzschulen zu schützen und zu fördern seien und daß der Gesetzgeber, sofern er sich für eine finanzielle Förderung entscheide, den Beschränkungen des Art. 3 Abs. 1 GG unterliege. Danach könne ihm, dem Kläger, die beantragte Förderung nicht versagt werden. Dies auch nicht unter Berufung auf das Fehlen einer landesrechtlichen Genehmigung seiner Schulen als Ersatzschulen. Diese Genehmigung habe nur den Sinn, als zeitlicher Anknüpfungspunkt für die erst nach Ablauf einer bestimmten Zeit einsetzende Förderung zu dienen. In dieser Zeit solle die Ersatzschule ihre Lebens- und Leistungsfähigkeit beweisen. Dies sei jedoch bei seinen Schulen, die bereits 1978 anerkannt worden seien, seit langem geschehen.

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Der Kläger beantragt,

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das angefochtene Urteil zu ändern und nach seinem in erster Instanz gestellten Antrag zu erkennen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen,

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und macht geltend: Die Gewährung einer Finanzhilfe nach § 129 NSchG setze das Vorhandensein einer Ersatzschule sowie deren Anerkennung voraus. Die Schulen des Klägers hätten jedoch nicht den Status von Ersatzschulen; denn das NSchG finde auf sie keine Anwendung; damit entfalle auch eine besondere Anerkennung dieser Schulen. Das BVerfG habe sich lediglich zu Fragen der Finanzierung von Schulen geäußert, die landesrechtlich den Status von Ersatzschulen hätten; daraus könne der Kläger nichts für sich herleiten. Eine Finanzhilfe nach dem NSchG habe ihm daher nicht gewährt werden können, sondern lediglich eine Zuwendung aus verfügbaren Haushaltsmitteln und im Ermessenswege. Dieses Ermessen sei pflichtgemäß i.S. einer Versagung der beantragten Zuwendungen ausgeübt worden.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten mit den Schriftsätzen der Beteiligten sowie einen von der Beklagten überreichten Verwaltungsvorgang Bezug genommen.

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II.

Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Die Beklagte hat die vom Kläger beantragten Finanzhilfen in rechtsfehlerfreier Weise abgelehnt.

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Dem Kläger stehen für die in Rede stehenden beiden Schulen weder Finanzhilfen nach §§ 129 ff. NSchG zu noch begegnet die Ablehnung der Gewährung sonstiger Zuwendungen rechtlichen Bedenken.

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Ein Anspruch gemäß § 129 ff. NSchG entfällt, weil das NSchG nach seinem § 1 Abs. 5 Satz 1 nicht für Schulen für nichtärztliche Heilberufe gilt. Zwar ermächtigt § 1 Abs. 5 Satz 2 NSchG das Landesministerium, durch Verordnung zu bestimmen, daß das NSchG auch auf diese Schulen anwendbar sein soll, was z.B. durch die Verordnung über die Erweiterung des Anwendungsbereichs des NSchG vom 5. Juli 1986 (GVBl S. 271) für die Berufsfachschule Beschfätigungs- und Arbeitstherapie und die Berufsfachschule Pharmazeutisch-Technischer Assistent sowie teilweise für die Fachschule Altenpflege, die Berufsfachschule Morphologie-Assistent, die Fachschule Heilerziehungspflege und die Berufsfachschule Heilerziehungshilfe geschehen ist. Für die Berufsfachschulen für MTA und Massage gibt es solche Verordnungsregelungen jedoch nicht; das NSchG ist daher hierauf nicht anwendbar.

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Dem kann der Kläger nicht mit Erfolg entgegenhalten, daß § 1 Abs. 5 Satz 1 NSchG nicht die Schulen für nichtärztliche Heilberufe in freier Trägerschaft meine, sondern nur Schulen öffentlicher Träger. Diese Ansicht findet weder im Wortlaut der Regelung noch in der Entstehungsgeschichte der Vorschrift eine Stütze. Aus der Begründung zur hier maßgeblichen geltenden Fassung des § 1 Abs. 5 NSchG ergibt sich vielmehr, daß damit "klargestellt" werden sollte, daß "sämtliche Schulen der nichtärztlichen Heilberufe" aus dem Geltungsbereich des Gesetzes ausgenommen werden sollten (Nds. LT Drucks. 9/1085 v. 8. 10. 1979). Das gilt auch für Schulen in freier Trägerschaft (Seyderhelm/Nagel, NSchG, § 1 Anm. 5.2).

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Ohne Erfolg beruft sich der Kläger demgegenüber darauf, daß die Beklagte seine hier in Rede stehenden Schulen in der Vergangenheit tatsächlich wie Ersatzschulen behandelt hat. Die Herausnahme aus der Anwendbarkeit des NSchG bedeutet nicht den Verlust der Eigenschaft einer Schule als Ersatzschule. Dies folgt daraus, daß der Begriff der Ersatzschule in Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG bundesrechtlich bestimmt ist, nämlich als Schule, die als "Ersatz für öffentliche Schulen" unterhalten wird. Nach dieser Begriffsbestimmung sind die hier in Rede stehenden Schulen des Klägers unstreitig Ersatzschulen, und die Beklagte mußte sie als solche behandeln. Das bedeutet aber nicht, daß auf diese Schulen auch das NSchG anwendbar sein müßte.

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Die Herausnahme der Schulen für nichtärztliche Heilberufe aus der Anwendung des NSchG und die damit verbundene Nichtanwendbarkeit des die Finanzhilfe für Ersatzschulen regelnden § 129 NSchG ist mit Art. 7 Abs. 4 GG vereinbar. Nach dieser Verfassungsregelung sind die Länder zwar verpflichtet, das private Ersatzschulwesen neben dem öffentlichem Schulwesen zu fördern und in seinem Bestand zu schützen (BVerfGE 75, 40, 62). Wie die Länder dieser Pflicht nachkommen, schreibt das GG jedoch nicht vor; es unterliegt ihrer Gestaltungsfreiheit (BVerfG aaO S. 66 f.). Eine Handlungspflicht ergibt sich für die Länder erst dann, wenn andernfalls der Bestand des Ersatzschulwesens als Institution evident gefährdet wäre (BVerfG aaO S. 67). Entschließt sich der Landesgesetzgeber, Ersatzschulen finanziell zu unterstützen, so unterliegt er dabei jedoch den Beschränkungen aus Art. 3 Abs. 1 GG (BVerfG aaO S. 69).

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In Niedersachsen hat der Gesetzgeber sich für eine finanzielle Förderung der Ersatzschulen entschieden, allerdings in unterschiedlicher Weise. Zum einen dergestalt, daß er in § 129 Abs. 1 NSchG für die unter das NSchG fallenden Schulen einen gesetzlichen Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Finanzhilfe unter der Voraussetzung gewährt hat, daß es sich um eine anerkannte Ersatzschule i.S. von § 128 Abs. 1 NSchG handelt, an deren Stelle im Zeitpunkt der Anerkennung eine öffentliche Schule hätte errichtet oder wesentlich erweitert werden müssen, oder daß die Ersatzschule besondere pädagogische Bedeutung hat. Für andere Ersatzschulen, die nicht unter das NSchG fallen oder die die besonderen Voraussetzungen gemäß § 129 Abs. 1 NSchG nicht erfüllen, hat der Gesetzgeber keine Regelung der Anspruchsvoraussetzungen durch Gesetz getroffen.

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Für diese Ersatzschulen stellt er im Haushaltsplan Zuwendungsmittel nach § 23 LHO zur Verfügung, die im Rahmen des § 44 LHO und der zu dieser Vorschrift erlassenen Vorläufigen Verwaltungsvorschriften zu gewähren sind. Ersatzschulen für nichtärztliche Heilberufe können, da sie in der Regel nicht unter das NSchG fallen, die Voraussetzungen des § 129 Abs. 1 NSchG von vornherein nicht erfüllen. Da ihnen auch unmittelbar aus Art. 7 Abs. 4 GG kein Finanzierungsanspruch zusteht (vgl. BVerwGE 79, 154), können sie daher nur Mittel erhalten, die vom Gesetzgeber gemäß §§ 23, 44 LHO bereit gestellt werden. Dies verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

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Art. 3 Abs. 1 GG untersagt dem Normgeber, gleichliegende Sachverhalte, die aus der Natur der Sache und unter dem Gesichtspunkt der Gerechtigkeit klar eine gleichartige Regelung erfordern, ungleich zu behandeln. Differenzierungen, die durch sachliche Erwägungen gerechtfertigt sind, sind dagegen zulässig. Handelt es sich wie hier um die Regelung von Leistungsgewährungen, dann ist die Abgrenzung des begünstigten Personenkreises verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn vernünftige Gründe dafür bestehen. Der weite Gestaltungsspielraum endet erst dort, wo eine ungleiche Behandlung nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Behandlungsweise vereinbar ist und mangels einleuchtender Gründe als willkürlich beurteilt werden muß (BVerfGE 39, 148, 153 [BVerfG 11.03.1975 - 1 BvL 13/73];  49, 280, 283) [BVerfG 10.10.1978 - 2 BvL 3/78]. Dies läßt sich für die Herausnahme der Schulen für nichtärztliche Heilberufe aus der Geltung des NSchG und damit aus der Förderungsregelung des § 129 Abs. 1 dieses Gesetzes nicht feststellen. Die Schulen für nichtärztliche Heilberufe haben insofern eine besondere, von anderen Schulen abweichende Stellung, als sie traditionell häufig mit Krankenanstalten, einem Medizinaluntersuchungsamt oder einer ähnlichen Anstalt verbunden waren und noch sind. In der Vergangenheit war diese Verbindung sogar weitgehend vorgeschrieben (vgl. z.B. § 4 Abs. 3 Nr. 3 d. 1. VO über die Berufstätigkeit und die Ausbildung Medizinisch-Technischer Gehilfinnen und Medizinisch-Technischer Assistentinnen v. 17. 2. 1940 - Nds. GVBl Sb II S. 264 -, § 4 Abs. 3 a. d. VO über die berufsmäßige Ausübung der Krankengymnastik und der Errichtung von Krankengymnastikschulen v. 20. 1. 1949 - Nds. GVBl Sb I S. 347 -, § 4 Abs. 2 a. d. Erl. d. MS über die Staatl. Anerkennung als Beschäftigungstherapeut und die Errichtung von Lehranstalten f. Beschäftigungstherapie v. 24. 3. 1958 - Nds. MBl S. 299 -). Dies rechtfertigte es, diese Schulen zunächst generell aus der Geltung des NSchG herauszunehmen und sie jeweils einzeln im Zuge der anzustrebenden und nach und nach erfolgenden Trennung von Anstaltsbetrieb und Schule den Bestimmungen des NSchG zu unterwerfen (vgl. Claassen/Hauer/Klügel/Reinhardt, NSchG, § 1 RdNr. 11). Das gilt gerade auch im Hinblick auf die finanzielle Förderung, und zwar insbesondere mit Rücksicht darauf, daß Schulen für nichtärztliche Heilberufe in Krankenanstalten z. Zt. über die Krankenhaus-Pflegekosten finanziert werden (vgl. Claassen/Hauer/Klügel/Reinhardt aaO). Diese besonderen Umstände haben auch andere Bundesländer zur Herausnahme von Schulen im Bereich des Gesundheitswesens aus der Geltung ihrer Schulgesetze veranlaßt (vgl. z.B. § 2 Abs. 3 d. Bad.-Württ. SchG, § 110 d. Rh.-Pf. SchG). Es erscheint daher nicht als willkürlich, daß die Schulen für nichtärztliche Heilberufe nicht in das NSchG einbezogen worden sind; die Einbeziehung ist vielmehr aus vernünftigen und sachlich einleuchtenden Gründen unterblieben. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG liegt danach nicht vor. Das gilt um so mehr, als mit der Herausnahme der genannten Schulen aus der Geltung des NSchG und dem dadurch bedingten Fortfall einer finanziellen Förderung entsprechender Ersatzschulen nach § 129 Abs. 1 NSchG nicht jede Förderung von Ersatzschulen in nichtärztlichen Heilberufen entfällt, sondern diese Ersatzschulen unabhängig von der Anwendbarkeit des NSchG gemäß §§ 23, 44 LHO gefördert werden können und in der Vergangenheit auch gefördert worden sind.

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Aber selbst wenn die Herausnahme der Schulen für nichtärztliche Heilberufe aus der Geltung des NSchG und damit aus dessen Finanzierungsregelung in § 129 verfassungsrechtlichen Bedenken begegnete und in einem Verfahren nach § 13 Nr. 11 BVerfGG für nichtig zu erklären wäre, könnte der Kläger für seine Schulen keine Finanzierungshilfe nach dem NSchG beanspruchen. Denn die Gewährung einer solchen Finanzierungshilfe setzte neben der Genehmigung der Schule als Ersatzschule gemäß § 129 Abs. 1 Nr. 1 NSchG die Verleihung der Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule gemäß § 128 NSchG voraus. Daran fehlte es hier. Die Schulen des Klägers sind zwar durch die Bescheide der Beklagten vom 20. September und 1. November 1978 staatlich anerkannt worden. Diese Anerkennungen sind jedoch ausschließlich im Hinblick auf die für die Berufe des MTA und des Masseurs erlassenen Bundesgesetze erfolgt. Dabei kann dahinstehen, ob im Falle der Anwendbarkeit des NSchG neben dieser Anerkennung noch eine Genehmigung nach § 123 NSchG für die Schulen erforderlich wäre (vgl. OVG Münster, Urt. v. 30. 11. 1979 - V A 17/78 -). Voraussetzung für die Gewährung einer Finanzhilfe nach § 129 NSchG wäre darüber hinaus die Verleihung der Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule. Diese wäre in der nach Bundesrecht ausgesprochenen Anerkennung jedenfalls nicht enthalten, da für sie nach § 128 NSchG besondere, für die Anerkennung nach Bundesrecht nicht erforderliche Voraussetzungen notwendig wären. Der Anspruch auf Gewährung einer Finanzhilfe nach § 129 NSchG müßte daher in jedem Fall scheitern, da es sich bei den Schulen des Klägers nicht um i.S. von § 128 NSchG anerkannte Ersatzschulen handelt. Auch das Vorbringen des Klägers, er habe auf die Bedeutung der schon 1978 unter der früheren Fassung des § 1 Abs. 5 NSchG ausgesprochenen Anerkennungen vertraut, kann schließlich nicht durchgreifen. Zwar mag es zutreffen, daß vor der Klarstellung durch die 2. Novelle im Jahre 1980 die Herausnahme sämtlicher Schulen für nichtärztliche Heilberufe aus der Geltung des NSchG dessen § 1 Abs. 5 a.F. nicht zweifelsfrei zu entnehmen war. Unabhängig von dieser Gesetzesänderung beruhten aber die 1978 ausgesprochenen Anerkennungen allein auf dem einschlägigen Bundesrecht und umfaßten insbesondere nicht zugleich eine Anerkennung gemäß § 128 NSchG. Der Kläger hat auch zu keinem Zeitpunkt vor der Änderung des § 1 Abs. 5 NSchG eine Finanzhilfe nach § 129 NSchG erhalten, auf deren Fortgewährung nach Inkrafttreten der 2. Novelle er hätte vertrauen können.

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Die vom Kläger beantragten finanziellen Zuwendungen sind auch nach den Vorschriften der LHO und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften rechtsfehlerfrei abgelehnt worden. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß Art. 2 § 6 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit in der Fassung vom 4. Juli 1985 (BGBl I S. 1274) auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen. Hiergegen hat der Kläger im Berufungsverfahren keine durchgreifenden Bedenken geltend gemacht. Das Land ist grundsätzlich nicht gehindert, neben der in § 129 NSchG gesetzlich normierten finanziellen Förderung bestimmter Ersatzschulen darüber hinaus Förderungsmittel im Ermessenswege zu vergeben. Hierbei ist es lediglich an die Grundsätze pflichtgemäßer Ermessensausübung gebunden. Daß diese Grundsätze hier verletzt worden wären, ist nicht dargetan. Es ergibt sich insbesondere nicht daraus, daß die Förderungsmittel in früheren Jahren ohne Berücksichtigung der Finanzlage der anderen Schulen des Klägers gewährt worden sein mögen.

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Die Berufung war danach mit der Kostenfolge gemäß § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO iVm § 708 Nr. 10 ZPO.

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Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.

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Dr. Dembowski

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Ladwig

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Schwermer