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Art. 7 TKÜRDZStV - Haftung (1)

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag über die Einrichtung und den Betrieb eines Rechen- und Dienstleistungszentrums zur Telekommunikationsüberwachung der Polizeien im Verbund der norddeutschen Küstenländer
Redaktionelle Abkürzung
TKÜRDZStV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20500

(1) Die Vertragspartner verzichten auf die Geltendmachung von Haftungs- und Schadensersatzansprüchen für ihnen durch Bedienstete des RDZ verursachte Schäden, sofern diese nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen sind.

(2) Die Haftung unter den Vertragspartnern für ihnen durch Bedienstete der anderen Vertragspartner zugefügte Schäden ist ausgeschlossen, solange die Schädigungen nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig erfolgt sind.

(3) Die Haftung gegenüber Dritten bleibt hiervon unberührt.