Art. 7 TKÜRDZStV - Haftung (1)
Bibliographie
- Titel
- Staatsvertrag über die Einrichtung und den Betrieb eines Rechen- und Dienstleistungszentrums zur Telekommunikationsüberwachung der Polizeien im Verbund der norddeutschen Küstenländer
- Redaktionelle Abkürzung
- TKÜRDZStV,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20500
Nach Artikel 1 Absatz 3 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen und dem Land Schleswig-Holstein über die Einrichtung und den Betrieb eines Rechen- und Dienstleistungszentrums zur Telekommunikationsüberwachung der Polizeien im Verbund der norddeutschen Küstenländer vom 8. Juni 2016 (Nds. GVBl. S. 110) ist der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 11 Absatz 2 in Kraft tritt, im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.
(1) Die Vertragspartner verzichten auf die Geltendmachung von Haftungs- und Schadensersatzansprüchen für ihnen durch Bedienstete des RDZ verursachte Schäden, sofern diese nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen sind.
(2) Die Haftung unter den Vertragspartnern für ihnen durch Bedienstete der anderen Vertragspartner zugefügte Schäden ist ausgeschlossen, solange die Schädigungen nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig erfolgt sind.
(3) Die Haftung gegenüber Dritten bleibt hiervon unberührt.