Verwaltungsgericht Oldenburg
Beschl. v. 12.05.2016, Az.: 7 B 1892/16

Beprobung; Eigenüberwachung; Schließung; Schwimm- und Badebeckenwasser; Schwimmbad

Bibliographie

Gericht
VG Oldenburg
Datum
12.05.2016
Aktenzeichen
7 B 1892/16
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2016, 43536
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Die behördliche Anordnung, regelmäßig nicht ausschließlich privat genutztes Schwimm- oder Badebeckenwasser in bestimmten Abständen zu beproben, kann ihre rechtliche Grundlage in §§ 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 37 Abs. 2 IfSG finden. Der Erlass einer Rechtsverordnung nach § 38 Abs. 2 IfSG ist hierfür nicht Voraussetzung.

Die Schließung eines Schwimmbades setzt eine behördliche Anordnung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 IfSG voraus. Sie erfordert eine konkrete Gesundheitsgefährdung, etwa weil die maßgeblichen Grenzwerte überschritten sind.

Tenor:

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Gründe

Der Antragsteller begehrt bei verständiger Würdigung, die kraft Gesetzes (§§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 39 Abs. 2 Satz 2, 16 Abs. 8 IfSG) ausgeschlossene aufschiebende Wirkung seiner Klage (7 A 1889/16) gegen Ziff. 1 des Bescheides des Antragsgegners vom 7. April 2016, mit welchem ihm aufgegeben worden ist, das Wasser in dem von ihm im Rahmen seiner Therapieeinrichtung betriebenen Badebecken regelmäßig zu beproben und dem Antragsgegner eine Kopie des Untersuchungsberichts vorzulegen, anzuordnen.

Soweit in dem genannten Bescheid des Antragsgegners (Ziff. 2) auch die Schließung des Bades angedroht worden ist, liegt bei verständiger Würdigung noch keine rechtverbindliche Entscheidung vor. Vor einer Schließung des Bades müsste nämlich noch eine weitere auf § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 IfSG gestützte mit Rechtsbehelfen angreifbare Verfügung ergehen; eine unmittelbare Schließung des Bades bei Nichtbeachtung der Anordnung zu 1) wäre deshalb nicht möglich. Für eine Verfügung, mit der das Bad des Antragstellers geschlossen würde, ist - anders als beispielsweise für die Festsetzung von Zwangsmitteln (vgl. dazu § 70 Nds. SOG) - eine vorherige Androhung auch rechtlich nicht erforderlich. Die Androhung erschöpft sich daher hier letztlich in einer bloßen Ankündigung, unter bestimmten Umständen einen weiteren Verwaltungsakt zu erlassen (vgl. Kopp/Schenke, VwVfG, Rn. 91 zu § 35; Henneke in: Knack, VwVfG, Rn. 67 f. zu § 35 VwVfG).

Das so verstandene Begehren ist unbegründet. Das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt das Interesse des Antragstellers, vorläufig von Vollstreckungsmaßnahmen verschont zu bleiben, weil der Bescheid des Antragsgegners aller Voraussicht nach rechtmäßig ist.

Die Anordnung zu 1) im Bescheid vom 7. April 2016 genügt (gerade noch) den Anforderungen an die Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes (§ 37 Abs. 1 VwVfG). Die Anordnung, eine Beprobung des Badebeckenwassers alle 6 - 8 Wochen, mindestens aber sechs Mal jährlich durchzuführen, ist im Ergebnis dahingehend zu verstehen, dass die Beprobung lediglich in der angegebenen Minimalhäufigkeit durchzuführen ist, der Abstand der Beprobungen aber mindestens sechs Wochen betragen muss.

Rechtliche Grundlage dieser Anordnung ist § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 IfSG, wonach die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen trifft, um die Einhaltung der Vorschriften des § 37 Abs. 1 und 2 IfSG und der Rechtsverordnungen nach § 38 Abs. 1 und 2 IfSG sicherzustellen.

Nach § 37 Abs. 2 IfSG müssen Schwimm- oder Badebeckenwasser in Gewerbebetrieben, öffentlichen Bädern und in sonstigen nicht ausschließlich privat genutzten Einrichtungen so beschaffen sein, dass durch seinen Gebrauch ein Schädigung der menschlichen Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger, nicht zu besorgen ist. § 38 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 IfSG schreiben vor, dass durch eine Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen ist, welchen Anforderungen dieses Wasser entsprechen muss und wie eine Überwachung in hygienischer Hinsicht zu erfolgen hat. § 38 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 IfSG sieht u.a. vor, dass eine Verordnung Regelungen darüber treffen soll, welche Wasseruntersuchungen der Inhaber eines Schwimm- oder Badebeckens durchführen oder durchführen lassen muss und in welchen Abständen diese durchzuführen sind.

Zwar fehlt es an einer solchen Rechtsverordnung. Anders als der Antragsteller meint, ist dies für den Erlass einer Verfügung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 IfSG aber auch nicht erforderlich. Denn wie der nicht zweifelhafte Wortlaut der Regelung ergibt, kann eine Anordnung nach dieser Vorschrift auch auf die Verletzung der Bestimmung des § 37 Abs. 2 IfSG gestützt werden, die auch ohne Rechtsverordnung unmittelbar geltendes Recht ist (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 12. Juni 2013 - W 6 K 13.37 - juris, Rn. 31; VG Ansbach, Urteil vom 22. Januar 2013 - AN 4 K 12.01499 - juris, Rn. 29).

§ 37 Abs. 2 IfSG ist eine Regelung, die wie ihr weiter Wortlaut („besorgen“) und die Begründung zu der im Wesentlichen gleichlautenden Vorgängerbestimmung in § 11 Abs. 1 Satz 2 BSeuchG (BT-Drs. 8/2468, S. 20) ergeben, bereits präventiv im Vorfeld einer konkreten Gefährdung der Gesundheit zur Anwendung kommen soll. Maßgebend ist deshalb, dass keine noch so wenig naheliegende Wahrscheinlichkeit besteht, dass eine Gesundheitsschädigung durch das Badebeckenwasser eintreten kann. Eine solche Gefahr muss mithin mit hinreichender Sicherheit auszuschließen sein (vgl. VG Würzburg, a.a.O. Rn. 32; VG Ansbach, a.a.O., Rn. 40; VG Braunschweig, Beschluss vom 10. Juli 2013 - 5 B 64/13 - jeweils unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BVerwG zu § 34 WHG a.F., jetzt § 46 WHG).

Dementsprechend umfasst die Bestimmung auch eine Anordnung, das Badebeckenwasser regelmäßig untersuchen zu lassen, weil hierdurch gerade Gefahren für die menschliche Gesundheit ausgeschlossen werden können (vgl. VG Würzburg a.a.O., VG Braunschweig a.a.O.).

Dass die angeordnete Untersuchungshäufigkeit den einschlägigen von dem Antragsgegner angeführten technischen Regelwerken entspricht und daher fachlich gerechtfertigt ist, zieht der Antragsteller nicht in Zweifel; solche sind auch sonst nicht ersichtlich.

Zur Vermeidung weiterer Rechtsstreitigkeiten wird darauf hingewiesen, dass die Anordnung der Schließung des Bades auf Grundlage des § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 IfSG voraussetzt, dass konkrete Gefahren für die menschliche Gesundheit drohen, etwa durch festgestellte Überschreitungen der maßgeblichen Grenzwerte (vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 13. Dezember 2011 - AN 4 K 11.01616 u.a. - juris, Rn. 27; siehe auch VGH München, Beschluss vom 25. Juli 2013 - 9 ZB 13.419 - juris, Rn. 14; VG Ansbach, Urteil vom 22. Januar 2013 a.a.O., Rn. 42). Die Durchsetzung der Untersuchungspflicht wäre - wie in dem früheren Bescheid des Antragsgegners vom 12. Juni 2015 auch angedroht und später festgesetzt - durch die Zwangsmittel des Zwangsgeldes oder der Ersatzvornahme möglich.

Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.