Verwaltungsgericht Oldenburg
Urt. v. 12.05.2016, Az.: 5 A 4509/15

Asylantrag; Rücknahme; Rechtsschutzbedürfnis

Bibliographie

Gericht
VG Oldenburg
Datum
12.05.2016
Aktenzeichen
5 A 4509/15
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2016, 43559
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Im Fall einer Rücknahme des Asylantrags nach dessen Bescheidung bedarf es bei Anhängigkeit eines gerichtlichen Klageverfahrens grundsätzlich keiner weiteren Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge nach § 32 Satz 1 AsylG.
2. Bei der Rücknahme des Asylantrags fehlt es für eine auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG gerichteten Klage bereits am Rechtsschutzbedürfnis.
3. Die Rücknahme des Asylantrags während des gerichtlichen Klageverfahrens beeinträchtigt in dem Bescheid über den Asylantrag vorgenommene Feststellungen dazu, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegt, nicht.
4. Einer im Zusammenhang mit der Entscheidung über einen Asylantrag rechtmäßig ausgesprochenen Abschiebungsandrohung (§ 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG) steht die Rücknahme des Asylantrags während des gerichtlichen Verfahrens nicht entgegen.
5. Für eine Klage, die auf die Feststellung gerichtet ist, dass ein nach § 11 Abs. 7 AufenthG angeordnetes und befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot wegen der Rücknahme des Asylantrags während des gerichtlichen Klageverfahrens entfällt und aufzuheben ist, fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis, da die aufschiebende Bedingung des Eintritts der Bestandkraft der Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge über den Asylantrag nicht mehr eintreten kann.

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand:

Der am 29. März 19.. geborene Kläger zu 1) ist kosovarischer Staatsangehöriger. Gleiches gilt für seine Ehefrau, die am 17. Februar 19.. geborene Klägerin zu 2), und die 19.., 20.. und 20.. geborenen gemeinsamen Kinder, die Kläger zu 3) bis 5). Die Kläger reisten am 10. Februar 2015 auf dem Landweg in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein. Ihren am 10. März 2015 gestellten Asylantrag begründeten die Kläger im Wesentlichen damit, dass sie aus gesundheitlichen Gründen aus dem Kosovo ausgereist seien. Ungefähr im Jahr 2005 oder später sei ein Sohn des Klägers zu 1) und der Klägerin zu 2) während eines Aufenthalts in Schweden an einem Herzfehler gestorben. Seit diesem Zeitpunkt gehe es insbesondere der Klägerin zu 2) nicht gut. Sie sei traumatisiert, hege Selbstmordgedanken und sei im Kosovo von einem Psychiater lediglich medikamentös behandelt worden. Für eine weitergehende Therapie, insbesondere für Gespräche mit einem Psychiater zur Aufarbeitung des Erlebten, hätte ihnen das Geld gefehlt. Der Kläger zu 1) sei ebenfalls krank. Er fühle sich manchmal schlecht und habe Luftnot. Bei ihm sie vormals eine TBC-Erkrankung festgestellt worden. Darüber hinaus sei die Klägerin zu 2) während der Flucht in Ungarn vergewaltigt worden. Die Polizei habe die Familie in Ungarn kontrolliert. Dabei seien ihnen Dokumente, Wertsachen und Geld abgenommen worden. Männer und Frauen seien dazu über mehrere Stunden in getrennten Häusern in einem Wald festgehalten worden. Dort seien neben der Klägerin zu 2) auch andere Frauen vergewaltigt worden. Zudem hätten die Kinder – einschließlich des Klägers im Parallelverfahren 5 A 4429/15 und der Klägerin im Parallelverfahren 5 A 4431/15 – u.a. aufgrund der Geburt in Berlin Probleme in der Schule gehabt und seien teilweise nicht mehr zur Schule gegangen. Die Klägerin zu 2) habe sich vom 18. April 2015 bis zum 15. Mai 2015 aufgrund der Diagnose einer schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD10: F32.2) im R.-N. Krankenhaus – Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik – in stationärer Behandlung befunden (vorläufiger Bericht vom 15. Mai 2015 [Bl. 80 der Beiakte 001]). Diagnostisch sei bei ihr vom Vorliegen einer Depression vor dem Hintergrund einer posttraumatischen Belastungsstörung auszugehen (ärztliche Atteste des Facharztes für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. B. vom 14. August 2015 [Bl. 86 der Beiakte 001] und vom 25. Oktober 2015 [Bl. 91 der Beiakte 001]).

Mit Bescheid vom 13. November 2015 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie auf Asylanerkennung als offensichtlich unbegründet ab, erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen und drohte die Abschiebung in den Kosovo an. Zudem ordnete es gemäß § 11 Abs. 7 AufenthG ein Einreise- und Aufenthaltsverbot an und befristete dieses auf 10 Monate ab dem Tag der Ausreise. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG befristete es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung.

Die Kläger haben am 10. Dezember 2015 Klage erhoben und erfolglos um die Gewährung vorläufigen Rechtschutzes nachgesucht (Beschluss des Einzelrichters vom 8. Januar 2016 - 5 B 4510/15 -). Zur Begründung vertiefen und ergänzen sie ihr Vorbringen aus dem behördlichen Verfahren. Es sei von einer behandlungsbedürftigen, schwerwiegenden psychischen Erkrankung der Klägerin zu 2) auszugehen. Sie habe sich zwischenzeitlich ein weiteres Mal in stationäre Behandlung begeben. Nach dem dazu vorgelegten Schreiben des R. -N. Krankenhauses – Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik – vom 23. Dezember 2015 (Bl. 60 der Gerichtsakte) sei sie dort für einen – dem Gericht nicht bekannten – Zeitraum ab dem 8. Dezember 2015 abermals wegen einer schweren depressiven Episode (ICD10: F32.2) behandelt worden. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge sei zudem wegen Ermessensausfalls hinsichtlich der Prüfung schutzwürdiger Belange bei der Befristungsentscheidung nach § 11 Abs. 6 und 7 AufenthG rechtwidrig, da schutzwürdige Belange des Kläger nicht berücksichtigt worden seien. Im Übrigen verstoße § 11 Abs. 7 AufenthG gegen europäisches Recht, insbesondere die Rückführungsrichtlinie, und sei verfassungswidrig.

Mit Gerichtsbescheid vom 3. März 2016, den Klägern zugestellt am 8. März 2016, hat das Gericht die Klage als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Am 22. März 2016 haben die Kläger ohne weitere Begründung die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Wenige Stunden vor dem Beginn der am 12. Mai 2016 anberaumten mündlichen Verhandlung haben die Kläger der Beklagten per Telefax mitgeteilt, dass sie ihre Asylanträge zurücknehmen. Hierzu teilen sie gegenüber dem Gericht mit, dass sich das Klageverfahren „damit grundsätzlich erledigt“ habe und das Hauptsacheverfahren für erledigt erklärt werden kann, sollte die Beklagte das Verfahren unter Aufhebung des Bescheides gem. § 32 AsylG einstellen und so das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 7 AufenthG zurücknehmen. Eine Reaktion der Beklagten erfolgte darauf nicht.

Die Kläger beantragen danach sinngemäß,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. November 2015 zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,

hilfsweise ihnen subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zuzusprechen,

weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf den Kosovo vorliegen,

die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots aus § 11 Abs. 7 AufenthG aufzuheben, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf höchstens drei Monate zu befristen, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, hilfsweise vorsorglich festzustellen, dass nach Antragsrücknahme das Einreise- und Aufenthaltsverbot gesetzlich entfällt und aufzuheben ist,

die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots aus § 11 Abs. 1 AufenthG aufzuheben, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf höchstens drei Monate zu befristen, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten in diesem Verfahren und in den Verfahren 5 A 4429/15 sowie 5 A 4431/15 Bezug genommen. Weiter wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge in diesen Verfahren und die Erkenntnismittel Bezug genommen, die in der den Beteiligten bekannt gemachten Liste des Gerichts aufgeführt worden sind.

Entscheidungsgründe

Die Klage bleibt ohne Erfolg.

Der Rechtsstreit wurde nicht wirksam für erledigt erklärt. Mit der von der Prozessbevollmächtigten der Kläger im Schriftsatz vom 12. Mai 2016 gewählten Formulierung wird eine – zukünftige – Erledigungserklärung der Kläger nur für den Fall in Aussicht gestellt, dass die Beklagte „das Verfahren unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides gemäß § 32 AsylG einstellt“ und somit insbesondere das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 7 AufenthGzurücknimmt“. Die Ankündigung, dass für diesen Fall das Hauptsacheverfahren dann für erledigt erklärt werden „kann“, lässt deutlich erkennen, dass die Kläger mit dem Schriftsatz vom 12. Mai 2015 gegenwärtig noch keine Erledigungserklärung abgeben wollten. Dem steht auch nicht entgegen, dass in dem zweiten Absatz des Schriftsatzes allgemein die Aussage getroffen wird, dass sich das Klageverfahren – angesichts der unmittelbar zuvor gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erklärten Rücknahme der Asylanträge – „grundsätzlich erledigt“ habe. Die nachfolgenden Ausführungen einschließlich der expliziten Ankündigung einer – zukünftigen – prozessualen Erledigungserklärung im Hauptsacheverfahren im Fall des Eintritts weiterer Bedingungen, lassen es nicht zu, hierin bereits eine Erledigungserklärung zu erblicken. Im Übrigen muss eines Erledigungserklärung als Prozesshandlung grundsätzlich ohne beigefügte Bedingungen abgegeben werden (Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 161 Rn. 13). Die Erklärung der Hauptsacheerledigung ist als Prozesshandlung aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit bedingungsfeindlich, so dass eine bedingte Erledigungserklärung unwirksam ist (vgl. Bay VGH, Urteil vom 15. Februar 2012 - 1 B 09.2157 -, juris m.w.N.). Indem die Kläger mit dem Schriftsatz eine – in Aussicht gestellte – Erledigungserklärung an die Bedingung knüpfen, dass die Beklagte den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. November 2015 aufhebt, kann auch unter diesem Gesichtspunkt gegenwärtig keine wirksame Erledigungserklärung angenommen werden.

Vor dem Hintergrund dieses prozessualen Verhaltens der anwaltlich vertretenen Kläger lässt sich – u.a. da sie in der mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen sind und auch sonst keine weitere Klarstellung ihrer Anträge vorgenommen haben – dem Schriftsatz vom 12. Mai 2016 nicht entnehmen, dass an den im gerichtlichen Verfahren gestellten Anträgen (vgl. Schriftsatz vom 10. Dezember 2015, Bl. 1 der Gerichtsakte) etwa auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und subsidiären Schutzes nicht weiter festgehalten werden soll. Der Schriftsatz vom 12. Mai 2016 enthält insoweit lediglich einen weiteren „vorsorglich“ gestellten Hilfsantrag, der auf die Feststellung des Wegfalls des Einreise- und Aufenthaltsverbots (Nr. 6 des Bescheides vom 13. November 2015) gerichtet ist. Daraus lässt sich nicht ersehen, dass die Kläger zugleich ihre bisherigen Anträge fallenlassen. Zu diesen verhält sich der Schriftsatz vom 12. Mai 2016 gerade nicht. Ebenso wenig kann eine Änderung oder Rücknahme der im gerichtlichen Verfahren gestellten Anträge aus dem Umstand abgeleitet werden, dass die Kläger gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge kurz zuvor die Rücknahme ihrer Asylanträge mitgeteilt haben. Mit den Ausführungen im letzten Schriftsatz differenzieren die anwaltlich vertretenen Kläger zugleich zwischen der zunächst ausschließlich ein behördliches Verfahren betreffenden Rücknahme der Asylanträge und den daran anknüpfenden prozessualen Auswirkungen auf das anhängige Gerichtsverfahren, indem sie für letzteres unter weiteren Voraussetzungen eine Erledigungserklärung in Aussicht stellen. Daraus lässt sich gleichermaßen ersehen, dass die anwaltlich vertretenen Kläger der Rücknahme der Asylanträge gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge trotz der darin zum Ausdruck kommenden Aufgabe ihres Rechtsschutzinteresses (s.u.) nicht zugleich als prozessuale Erklärung, etwa als Klagerücknahme, verstanden wissen möchten.

Die Klage ist bereits unzulässig, soweit sie darauf gerichtet ist, den Klägern unter Aufhebung des Bescheides vom 13. November 2015 die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihnen hilfsweise subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zuzusprechen. Es fehlt bereits an einem dahingehenden Rechtsschutzbedürfnis. Die Rücknahme des Asylantrags beseitigt den Asylantrag (§ 13 Abs. 2 Satz 1 AsylG) grundsätzlich kraft Gesetzes mit rückwirkender Wirkung, ohne dass es einer Feststellung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge bedarf (Heusch, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Stand: 1. Februar 2016, § 32 AsylG Rn. 18 m.w.N.). Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Kläger gerichtliche Hilfe benötigen, nachdem sie mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 12. Mai 2016 ihre Asylanträge zurückgenommen haben. Mit der Erklärung der Rücknahme der Asylanträge gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge haben die Kläger vielmehr deutlich zum Ausdruck gebracht, kein ernsthaftes Interesse mehr an einer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und subsidiären Schutzes zu haben. Dazu verhält sich das im Wege der Klage insoweit weiter verfolgte Begehren widersprüchlich.

Zwar ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nach § 32 Abs. 1 AsylG im Falle der Antragsrücknahme grundsätzlich dazu verpflichtet, in seiner Entscheidung festzustellen, dass das Asylverfahren eingestellt ist. Der Feststellung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge kommt indes insoweit keine konstitutive, sondern nur eine deklaratorische Wirkung zu, da nur festgestellt wird, was sich ohnehin aus dem Gesetz ergibt (Heusch, a.a.O., Rn. 22). Ein bereits zuvor ergangener Bescheid ist in diesem Umfang gegenstandslos, ohne dass es hierfür einer Aufhebungsentscheidung bedürfte (Heusch, a.a.O., Rn. 19). Eines Einstellungsbescheides bedarf es ausnahmsweise auch dann nicht, wenn – wie hier – gegen den zuvor ergangenen Bescheid bereits Klage bei Gericht erhoben ist (Heusch, a.a.O., Rn. 26).

Die Kläger haben darüber hinaus keinen Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf den Kosovo. Aus § 32 Satz 1 AsylG ergibt sich, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – auch – im Falle der Antragsrücknahme in seiner Entscheidung feststellt, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 des AufenthG vorliegt. Hat es in einem bereits ergangenen Bescheid Feststellungen zu einem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG getroffen, bleiben diese von der Rücknahme des Asylantrags unberührt (Heusch, a.a.O., Rn. 19). So liegt es hier. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat im Bescheid vom 13. November 2015 unter Nr. 4 festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Dieser Auffassung schließt sich das Gericht an. Zur Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Begründung des angefochtenen Bescheides vom 13. November 2015 und des diesen betreffenden Eilbeschlusses des Gerichts vom 8. Januar 2016 - 5 B 4510/15 - verwiesen, denen das Gericht folgt (§ 77 Abs. 2 AsylG) und an deren Einschätzung es festhält. Darüber hinaus folgt das Gericht der Begründung des Gerichtsbescheids vom 3. März 2016 (§ 84 Abs. 4 VwGO). Neue, hiervon abweichende Gesichtspunkte sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

Der Abschiebungsandrohung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Nr. 5 des Bescheides vom 13. November 2015) begegnet in Anbetracht dessen ebenfalls keine Bedenken. Den Klägern ist i.E. zu Recht für den Fall, dass sie die Bundesrepublik Deutschland nicht innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides verlassen sollten, eine Abschiebung in den Kosovo angedroht worden.

Auch im Fall einer Rücknahme des Asylantrags vor einer Bescheidung desselbigen durch das Bundesamte für Migration und Flüchtlinge hätte das Bundesamt nicht darauf verzichten können, neben einer Entscheidung nach § 32 Satz 1 AsylG die Kläger unter Androhung der Abschiebung in den Kosovo aufzufordern, binnen einer Frist von einer Woche auszureisen (vgl. VG Oldenburg, Beschluss vom 17. März 2016 - 3 B 84/16 -, V.n.b.). Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ist auch bei einer Einstellung des Verfahrens aufgrund einer Rücknahme des Asylantrages berechtigt, eine Abschiebungsandrohung zu erlassen (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2009 - 10 C 27.08 -, juris). Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG erlässt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nach den §§ 59 und 60 Abs. 10 des Aufenthaltsgesetzes eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird, die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ausnahmsweise zulässig ist und der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Anwendungsbereich der Vorschrift erfasst auch die Fälle, in denen es einer Sachentscheidung wegen der Rücknahme des Antrags grundsätzlich nicht mehr bedarf, da § 32 AsylG keine die Anwendung des § 34 AsylG ausschließende Spezialvorschrift darstellt (vgl. BVerwG, a.a.O.). Schließlich steht der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung insbesondere auch nicht entgegen, dass nach § 38 Abs. 3 AsylG im Falle der Rücknahme des Asylantrages dem Ausländer eine Ausreisefrist bis zu drei Monaten eingeräumt werden kann. Es fehlt insoweit bereits an der weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen, dass sich der Ausländer zur freiwilligen Ausreise bereit erklärt. Überdies wurde seitens der Kläger auch nichts dafür vorgetragen, das dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Anlass dazu geboten hätte, von der in § 38 Abs. 3 AsylG ausnahmsweise eingeräumten Flexibilität im Hinblick auf etwaige Wünsche der Kläger in Bezug auf die voraussichtliche Dauer der Ausreisevorbereitungen Gebrauch zu machen. Da überdies auch kein Fall des § 38 Abs. 2 AsylG, der Rücknahme des Asylantrages vor der Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, vorliegt, ist weiter die dem Ausländer – wegen der Ablehnung des Asylantrages als offensichtlich unbegründet – bereits in der Abschiebungsandrohung gesetzte Ausreisefrist von einer Woche nach § 36 Abs. 1 AsylG maßgeblich (vgl. Heusch, a.a.O., § 38 AsylG Rn. 6). Hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung einschließlich der im Bescheid vom 13. November 2015 gesetzten Ausreisefrist von einer Woche, wird zur Vermeidung von Wiederholungen ergänzend auf die Begründung des angefochtenen Bescheides und des diesen betreffenden Eilbeschlusses des Gerichts vom 8. Januar 2016 - 5 B 4510/15 - verwiesen, denen das Gericht folgt (§ 77 Abs. 2 AsylG) und an deren Einschätzung es festhält. Darüber hinaus folgt das Gericht auch insoweit der Begründung des Gerichtsbescheids vom 3. März 2016 (§ 84 Abs. 4 VwGO).

Soweit sich die Kläger außerdem gegen die Anordnung und Befristung eines behördlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 7 AufenhG (Nr. 6 des Bescheides vom 13. November 2015) wenden, erweist sich die Klage als unzulässig. Insoweit werden die Kläger durch den Bescheid nicht beschwert, so dass es für die begehrte Aufhebung, die hilfsweise begehrte Abänderung bzw. Neubescheidung sowie die weiter hilfsweise begehrte Feststellung, dass das Einreise- und Aufenthaltsverbot gesetzlich entfällt und aufzuheben ist, an dem für die Klage erforderlichen Rechtschutzbedürfnis fehlt (vgl. VG Oldenburg, Urteil vom 13. Mai 2016 - 3 A 81/16 -, V.n.b.). Mit der durch das Gesetz vom 20. Oktober 2015 - Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz - (BGBl. I S. 1722) mit Wirkung vom 24. Oktober 2015 eingeführten Neufassung des § 11 Abs. 7 Satz 2 AufenthG wird ausdrücklich klargestellt, dass das behördliche Einreise- und Aufenthaltsverbot erst mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam wird. Diese aufschiebende Bedingung, auf die im angegriffenen Bescheid (Nr. 6) auch ausdrücklich hingewiesen wird, wurde gerade eingeführt, weil die Anordnung und Befristung nach § 11 Abs. 7 Aufenthaltsgesetz nach dem Willen des Gesetzgebers bereits im Bescheid des Bundesamtes für den Fall der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Asylantrag erfolgen soll (BT-Drs. 18/6185, S. 48). Merkmal einer auflösenden Bedingung ist gerade, dass der mit dem Verwaltungsakt erstrebten Wirkungen von einem zukünftigen ungewissen Ereignis abhängen, also von einem Ereignis, von dem im Zeitpunkt des Erlasses ungewiss ist, ob es überhaupt eintreten wird (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 36 Rn. 19 m.w..N.). Demgegenüber ist die Bestandskraft des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. November 2015 aufgrund des von den Klägern betriebenen gerichtlichen Verfahrens bisher nicht eingetreten. Angesichts der von den Klägern unter dem 12. Mai 2015 erklärten Rücknahme ihrer Asylanträge ist auch nichts dafür ersichtlich, dass es zukünftig zu einem Eintritt der Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag kommt. Die im Bescheid vom 13. November 2015 (Nr. 1-3) vorgenommene Entscheidung über den Asylantrag i.S.d. § 13 Abs. 2 Satz 1 AsylG ist infolge der Rücknahme der Asylanträge in diesem Umfang gegenstandslos geworden, ohne dass es hierfür einer Aufhebungsentscheidung oder eines Einstellungsbescheids bedarf (vgl. Heusch, a.a.O., § 32 AsylG Rn. 19, 26). Der Eintritt der Bestandskraft als aufschiebende Bedingung und Wirksamkeitsvoraussetzung für das behördliche Einreise- und Aufenthaltsverbot ist insoweit ausgeschlossen. Damit ist nicht ersichtlich, dass von dem Einreise- und Aufenthaltsverbot gegenwärtig oder zukünftig nachteilige Wirkungen für die Kläger ausgehen.

Darüber hinaus fehlt ein Rechtsschutzbedürfnis auch insbesondere hinsichtlich der im gerichtlichen Verfahren begehrten Feststellung, da die Kläger – wie von ihrer Prozessbevollmächtigten mit einem Fax vom 12. Mai 2016 an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auch tatsächlich vorgenommen – zunächst darauf zu verweisen sind, gem. § 11 Abs. 7 Satz 3 i.V.m. § 11 Abs. 4 Satz 1 AufenthG die gegenüber einer Feststellung weiterreichende Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes bei der Behörde zu beantragen. Dass eine Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge über den Antrag auf Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) noch nicht vorlag, rechtfertigt angesichts der erst unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung erklärten Rücknahme der Asylanträge und der damit verbundenen Antragstellung beim Bundesamt (noch) kein Rechtsschutzbedürfnis für eine gerichtliche Klärung. Dafür, dass eine solche – eine rechtliche Prüfung voraussetzende – Entscheidung in der Kürze der Zeit nicht mehr erfolgt ist, trifft die Kläger vielmehr eine wesentliche Mitverantwortung, zumal sie den Antrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erst am 12. Mai 2016 und ohne ersichtlich Not erst wenige Stunden vor der anberaumten mündlichen Verhandlung gestellt haben. Auch unter diesem Gesichtspunkt erwächst den Klägern keinen Anspruch auf eine diesbezügliche gerichtliche Entscheidung, die gegenüber einer behördlichen Entscheidung zu dem vorgreifen würde.

Die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots gem. § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Nr. 7 des Bescheides vom 13. November 2015) hat ebenfalls Bestand. Die Befristung ist von Amts wegen vorzunehmen (§ 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG) und soll – vom gem. § 75 Nr. 12 AufenthG dazu berufenen Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – mit der Abschiebungsandrohung festgesetzt werden (§ 11 Abs. 2 Satz 4 AufenthG). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot entsteht nur, wenn eine der – auch in Anbetracht der Rücknahme der Asylanträge grundsätzlich möglichen – in § 11 Abs. 1 AufenthG aufgeführten aufenthaltsbeendeten Maßnahmen (Ausweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung) vorgenommen wird, nicht aber bei einer freiwilligen Ausreise. Hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots und darüber hinaus wird zur Vermeidung von Wiederholungen ergänzend auf die Begründung des angefochtenen Bescheides und des diesen betreffenden Eilbeschlusses des Gerichts vom 8. Januar 2016 - 5 B 4510/15 - verwiesen, denen das Gericht folgt (§ 77 Abs. 2 AsylG) und an deren Einschätzung es festhält. Darüber hinaus folgt das Gericht auch insoweit der Begründung des Gerichtsbescheids vom 3. März 2016 (§ 84 Abs. 4 VwGO).