Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 06.06.2019, Az.: 13 U 2/19

Unterlassung von Werbeaussagen

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
06.06.2019
Aktenzeichen
13 U 2/19
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2019, 28152
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Lüneburg - 22.11.2018 - AZ: 7 O 79/18

Amtlicher Leitsatz

1. Die Werbung mit einem "hohen Gehalt" von bestimmten Nährstoffen gemäß dem Anhang zur HCVO i.V.m. dem Anhang XIII zur LMIV ist nur zulässig, wenn die Menge des Produkts, deren Verzehr vernünftigerweise erwartet werden kann, eine gemäß dem Gemeinschaftsrecht signifikante Menge des Nährstoffs liefert. Es ist deshalb bei Lebensmitteln, die vernünftigerweise in Mengen von weniger als 100g verzehrt werden (hier: Nüsse, Kerne, Trockenfrüchte) nicht pauschal auf die Menge von 100g abzustellen, sondern auf die zu erwartende Verzehrmenge.

2. Der Verwender trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Erfüllung der Zulässigkeitsvoraussetzungen der verwendeten nährwertbezogenen Angaben, mithin auch für die vernünftigerweise zu erwartende Verzehrmenge.

Tenor:

Auf die wechselseitigen Berufungen der Parteien und unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Verfügungsbeklagten wird das am 22. November 2018 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Lüneburg teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

I. Der Verfügungsbeklagten wird aufgegeben, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken

1. das Produkt "ANANAS" mit den folgenden Aussagen zu bewerben und/oder bewerben zu lassen

1.1. "Alle unsere Früchte unterstützen auf natürliche Weise Ihren Säure-Basen-Haushalt."

und/oder

1.2. "ohne Zuckerzusatz" und/oder "FREI VON Zuckerzusatz", wenn die Kennzeichnung nicht auch den Hinweis "enthält von Natur aus Zucker" enthält

wenn dies jeweils geschieht gemäß Anlage A1

und/oder

2. das Produkt "APFEL" mit den folgenden Aussagen zu bewerben und/oder bewerben zu lassen

2.1. "Der gesunde Snack für zwischendurch."

und/oder

2.2. "Viele unserer Früchte können auf natürliche Weise Ihren Säure-Basen-Haushalt unterstützen."

und/oder

2.3. "FREI VON Zuckerzusatz", wenn die Kennzeichnung nicht auch den Hinweis "enthält von Natur aus Zucker" enthält,

wenn dies jeweils geschieht gemäß Anlage A2

und/oder

3. das Produkt "BIO-BANANE" mit den folgenden Aussagen zu bewerben und/oder bewerben zu lassen

3.1. "Besonders wertvoll durch hohen Eisen-Gehalt." und/oder "hoher Eisen-Gehalt"

3.2. "Viele unserer Früchte können auf natürliche Weise Ihren Säure-Basen-Haushalt unterstützen."

und/oder

3.3. "ohne Zuckerzusatz" und/oder "FREI VON Zuckerzusatz", wenn die Kennzeichnung nicht auch den Hinweis "enthält von Natur aus Zucker" enthält

und/oder

3.4 (...)

und/oder

3.5. "Eisen 11 mg", wenn das Produkt je 100g tatsächlich einen geringeren Eisengehalt aufweist,

wenn dies jeweils geschieht gemäß Anlage A3

und/oder

4. Das Produkt "BEEREN" mit den folgenden Aussagen zu bewerben und/oder bewerben zu lassen

4.1. "gesundes Topping"

und/oder

4.2. "Alle unsere Früchte unterstützen auf natürliche Weise Ihren Säure-Basen-Haushalt."

wenn dies jeweils geschieht gemäß Anlage A4

und/oder

5. das Produkt "CASHEW CRANBERRY" mit der Angabe

"hoher Gehalt an Magnesium"

zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, wenn dies geschieht gemäß Anlage A5

und/oder

6. das Produkt "CRANBERRY 100g" und/oder "CRANBERRY 200g" mit der Aussage

"Viele unserer Früchte können auf natürliche Weise Ihren Säure-Basen-Haushalt unterstützen."

zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, wenn dies jeweils geschieht gemäß Anlage A6 und Anlage A7

und/oder

7. das Produkt "CRANBERRY & TRAUBE" mit der Aussage

"Viele unserer Früchte können auf natürliche Weise Ihren Säure-Basen-Haushalt unterstützen."

zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, wenn dies geschieht gemäß Anlage A8

und/oder

8. Das Produkt "DATTEL 130g" und/oder "DATTEL 200g" mit den folgenden Aussagen zu bewerben und/oder bewerben zu lassen

8.1. "Gesunde Sporternährung"

und/oder

8.2. "Alle unsere Früchte unterstützen auf natürliche Weise Ihren Säure-Basen-Haushalt." und/oder "Viele unserer Früchte können auf natürliche Weise Ihren Säure-Basen-Haushalt unterstützen."

und/oder

8.3. "FREI VON Zuckerzusatz", wenn die Kennzeichnung nicht auch den Hinweis "enthält von Natur aus Zucker" enthält

wenn dies jeweils geschieht gemäß Anlage A9 und Anlage A10

und/oder

9. Das Produkt "FEIGE 80g" und/oder "FEIGE 200g" mit den folgenden Aussagen zu bewerben und/oder bewerben zu lassen

9.1. "Aktivieren Sie Ihren Stoffwechsel und steigern Sie Ihre Leistungsfähigkeit, [...]"

und/oder

9.2. "Feigen wirken in einem hohen Maße der ernährungs- und stressbedingten Übersäuerung des Körpers entgegen."

und/oder

9.3. "Alle unsere Früchte unterstützen auf natürliche Weise Ihren Säure-Basen-Haushalt."

und/oder

9.4. "FREI VON Zuckerzusatz", wenn die Kennzeichnung nicht auch den Hinweis "enthält von Natur aus Zucker" enthält

wenn dies jeweils geschieht gemäß Anlage A11 und Anlage A12

und/oder

10. das Produkt "FEIGE 500g" mit den folgenden Aussagen zu bewerben und/oder bewerben zu lassen

10.1. "Viele unserer Früchte können auf natürliche Weise Ihren Säure-Basen-Haushalt unterstützen."

und/oder

10.2. "FREI VON Zuckerzusatz", wenn die Kennzeichnung nicht auch den Hinweis "enthält von Natur aus Zucker" enthält

wenn dies jeweils geschieht gemäß Anlage A13

und/oder

11. das Produkt "FRÜCHTE aus Südafrika" mit den folgenden Aussagen zu bewerben und/oder bewerben zu lassen

11.1. "[...] macht diese Mischung zu einem gesunden Snack-Erlebnis"

und/oder

11.2. "Alle unsere Früchte unterstützen auf natürliche Weise Ihren Säure-Basen-Haushalt."

und/oder

11.3. "FREI VON Zuckerzusatz", wenn die Kennzeichnung nicht auch den Hinweis "enthält von Natur aus Zucker" enthält

wenn dies jeweils geschieht gemäß Anlage A14

und/oder

12. das Produkt "SÜDSEE-INGWER" mit der Aussage

"Viele unserer Früchte können auf natürliche Weise Ihren Säure-Basen-Haushalt unterstützen."

zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, wenn dies geschieht gemäß Anlage A15

und/oder

13. das Produkt "KIRSCHE" mit den folgenden Aussagen zu bewerben und/oder bewerben zu lassen

13.1. "hoher Gehalt an Vitamin C" und/oder "Unsere saftigen Kirschen haben einen hohen Vitamin C-Gehalt"

und/oder

13.2. "gesundes Topping"

und/oder

13.3. "Viele unserer Früchte können auf natürliche Weise Ihren Säure-Basen-Haushalt unterstützen."

und/oder

13.4. "Vitamin C 42 mg", wenn das Produkt je 100 g tatsächlich einen geringeren Vitamin C-Gehalt aufweist.

wenn dies jeweils geschieht gemäß Anlage A16

und/oder

14. das Produkt "KOKOS-CHIPS" mit den folgenden Aussagen zu bewerben und/oder bewerben zu lassen

14.1. "Alle unsere Früchte unterstützen auf natürliche Weise Ihren Säure-Basen-Haushalt."

wenn dies jeweils geschieht gemäß Anlage A17

und/oder

15. das Produkt "KÜRBISKERNE" mit den folgenden Aussagen zu bewerben und/oder bewerben zu lassen

15.1. "hoher Vitamin E-Gehalt"

und/oder

15.2. "Kürbiskerne haben einen hohen Gehalt an Vitamin E und Kalium"

wenn dies jeweils geschieht gemäß Anlage A18

und/oder

16. das Produkt "MANDEL naturbelassen" und/oder "geröstete MANDEL" mit der Angabe

"[...] haben einen hohen Gehalt an [...] Magnesium."

zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, wenn dies jeweils geschieht gemäß Anlage A19 und Anlage A20

und/oder

17. das Produkt "MANGO 40g" und/oder "MANGO 100g" mit den folgenden Aussagen zu bewerben und/oder bewerben zu lassen

17.1. "hohen Vitamin C-Gehalt"

und/oder

17.2. "Viele unserer Früchte können auf natürliche Weise Ihren Säure-Basen-Haushalt unterstützen."

und/oder

17.3. "FREI VON Zuckerzusatz", wenn die Kennzeichnung nicht auch den Hinweis "enthält von Natur aus Zucker" enthält

und/oder

17.4. "Vitamin C 145 mg", wenn das Produkt je 100 g tatsächlich einen geringeren Vitamin C-Gehalt aufweist.

wenn dies jeweils geschieht gemäß Anlage A21 und Anlage A22

und/oder

18. das Produkt "feine NUSSKERN MÉLANGE" mit der Angabe

"Hoher Magnesium-Gehalt sowie Eisen-Quelle."

zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, wenn dies geschieht gemäß Anlage A23

und/oder

19. das Produkt "gerösteter NUSS-SNACK" mit der Angabe

"Zudem haben sie einen hohen Gehalt an Magnesium und sind eine Eisen-Quelle."

zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, wenn dies geschieht gemäß Anlage A24

und/oder

20. das Produkt "geröstete EDELNUSS" mit der Angabe

"Zudem haben sie einen hohen Gehalt an Ballaststoffen und Magnesium"

zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, wenn dies geschieht gemäß Anlage A25

und/oder

21. das Produkt "edle NUSSKERNE" mit der Angabe

"Unsere Nusskerne haben einen hohen Gehalt an Selen."

zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, wenn dies geschieht gemäß Anlage A26

22. das Produkt "OBST" mit den folgenden Aussagen zu bewerben und/oder bewerben zu lassen

22.1. "Der gesunde Mix [...] kann zugleich eine basische Ernährung unterstützen."

und/oder

22.2. "FREI VON Zuckerzusatz", wenn die Kennzeichnung nicht auch den Hinweis "enthält von Natur aus Zucker" enthält

wenn dies jeweils geschieht gemäß Anlage A27

und/oder

23. das Produkt "PEKANNUSS" mit den folgenden Angaben zu bewerben und/oder bewerben zu lassen

23.1. "hoher Gehalt an Magnesium."

und/oder

23.2. "Pekannusskerne haben einen hohen Gehalt an Magnesium und sind eine gute Vitamin E Quelle."

wenn dies jeweils geschieht gemäß Anlage A28

und/oder

24. das Produkt "PFLAUME 80g" und/oder "PFLAUME 200g" mit den folgenden Aussagen zu bewerben und/oder bewerben zu lassen

24.1. "Die gesunden Alleskönner [...] sind der ideale Energielieferant für Körper und Geist."

und/oder

24.2. "Alle unsere Früchte unterstützen auf natürliche Weise Ihren Säure-Basen-Haushalt."

und/oder

24.3. "FREI VON Zuckerzusatz", wenn die Kennzeichnung nicht auch den Hinweis "enthält von Natur aus Zucker" enthält

wenn dies jeweils geschieht gemäß Anlage A29 und Anlage A30

und/oder

25. das Produkt "PINIENKERNE" mit der Angabe

"hoher Gehalt an Magnesium & Eisen."

zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, wenn dies geschieht gemäß Anlage A31

und/oder

26. das Produkt "SONNENBLUMENKERNE" mit den folgenden Aussagen zu bewerben und/oder bewerben zu lassen

26.1. "Hoher Gehalt an Vitamin B6"

und/oder

26.2. "hohen Gehalt an Kalium und Vitamin B6."

wenn dies jeweils geschieht gemäß Anlage A32

und/oder

27. das Produkt "STUDENTENFUTTER Klassik 125g" und/oder "STUDENTENFUTTER Klassik 200g" und/oder "STUDENTENFUTTER Klassik 350g" mit den folgenden Aussagen zu bewerben und/oder bewerben zu lassen

27.1. "Für mehr Energie, [...] und Leistung!"

und/oder

27.2. "hoher Gehalt an Vitamin E"

wenn dies jeweils geschieht gemäß Anlage A33, Anlage A34 und Anlage A35

28. das Produkt "STUDENTENFUTTER ohne Rosinen" mit der Angabe

"hoher Gehalt an Magnesium"

zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, wenn dies geschieht gemäß Anlage A36

und/oder

29. das Produkt "STUDENTENFUTTER mit Schokolade" mit der Angabe

"hoher Gehalt an Vitamin E"

zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, wenn dies geschieht gemäß Anlage A37

und/oder

30. das Produkt "WALNUSSKERNE aus Kalifornien" mit der Angabe

"hohen Gehalt an [...] Vitamin E"

zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, wenn dies geschieht gemäß Anlage A38

und/oder

31. das Produkt "feinste WALNUSSKERNE aus Chile" mit der Angabe

"hohen Gehalt an Vitamin E"

zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, wenn dies geschieht gemäß Anlage A39

und/oder

32. Trockenfrüchte und/oder Nusskerne mit den folgenden Aussagen zu bewerben und/oder bewerben zu lassen

32.1. "Getrocknete Früchte besitzen einen hohen Basenanteil, welcher dazu beitragen kann, die durch den Körper gebildeten Säuren, bedingt durch Stoffwechselvorgänge, auszugleichen."

und/oder

32.2. "[...] wie unsere Nusskerne und Trockenfrüchte positiv auf Ihren Säure-Basen-Haushalt wirken können."

und/oder

32.3. "F. S. BASISCHE FRÜCHTE

[...] Wir lieben einen ausgewogenen Säure-Basen-Haushalt! Und genau deshalb zeigen wir Ihnen auf den nächsten Seiten, wie Sie mit unseren Produkten ganz einfach für mehr Wohlbefinden sorgen können!"

und/oder

32.4. "Über 70% der westlichen Bevölkerung sind bereits von einer Übersäuerung betroffen! Dabei haben verschiedene Faktoren, wie z.B. Stress, Bewegungsmangel, Diäten und Fastenkuren, sowie Vorerkrankungen wie z.B. Diabetes oder Einschränkungen der Nieren- und Lungenfunktionen erhebliche Auswirkungen auf eine gestörte Säure-Base-Balance.

Die Hauptursache ist allerdings eine unausgewogene Ernährung [...] Deshalb ist es wichtig täglich auf die Ernährung zu achten und mindestens 70% basenbildende Lebensmittel zu sich zu nehmen. [...]

Zu den basischen Lebensmitteln gehören Gemüse, Obst und Trockenfrüchte, verschiedene Salate sowie bestimmte Kerne und Hülsenfrüchte. Sie enthalten lebenswichtige Nähr- und Mineralstoffe, wie z.B. Magnesium, Kalium, Natrium und Calcium, welche basisch verstoffwechselt werden.

und/oder

32.5. "Andere Organe hingegen benötigen für die Funktionsfähigkeit ein basisches Klima."

und/oder

32.6. "Symptome einer körperlichen Übersäuerung

Wenn der pH-Wert der Körperflüssigkeiten im Ungleichgewicht ist, arbeitet der Körper daran, diesen wieder ins gesunde Gleichgewicht zu bringen. Um wieder eine ausgewogene Balance herzustellen, entzieht der Körper notwendige basische Mineralien aus den Geweben und anderen Organen. Die entstehenden Mangelerscheinungen machen sich in folgenden Symptomen deutlich:

Muskelschmerzen

[...] Die Folgen sind oft Muskelschmerzen, Krämpfe und eine schwache, müde Muskulatur.

Zahnprobleme

[...] Entmineralisierung des Zahnschmelz

Schwache Knochen [...] Die Folge können Osteoporose, Osteopenie und spontane Knochenbrüche sein

Schlechte Haut [...] Neben der Leber beginnt auch die Haut zu kompensieren und versucht, die Giftstoffe und Säuren heraus zu spülen. Dieser Entgiftungsprozess zeigt sich oft in Form von Akne, Allergien, Hautausschlägen und Ekzemen.

Übergewicht

[...] Das Resultat sind Fettansammlungen, Cellulitis und Schwierigkeiten beim Abnehmen.

Schlafstörungen

[...]

und/oder

32.7. "[...] Übersäuerung? Das Ungleichgewicht der Säure-Basen-Balance kann sowohl natürlich bedingt sein oder durch die Ernährung beeinflusst werden."

und/oder

32.8. "Unsere Regulierungs-Helfer F. S. Trockenfrüchte sind von Natur aus ideal, um einer natürlichen oder ernährungsbedingter Übersäuerung entgegenzuwirken",

wenn dies jeweils geschieht gemäß Anlage B.

Der weitergehende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

II. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird der Verfügungsbeklagten ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.

III. Der Verfügungsbeklagten wird eine Aufbrauchfrist für die Angaben auf den Produktverpackungen von sechs Monaten ab Zustellung des erstinstanzlichen Urteils gewährt.

Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz haben der Verfügungskläger 12 % und die Verfügungsbeklagte 88 % zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Verfügungskläger zu 18 % und die Verfügungsbeklagte zu 82 %.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 135.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß den §§ 540 Abs. 2, 542 Abs. 2 Satz 1, 313a Abs. 1 Nr. 1 ZPO abgesehen.

II.

Die zulässige Berufung des Verfügungsklägers hat Erfolg (dazu nachfolgend unter 1.). Die Berufung der Verfügungsbeklagten ist hingegen nur zu einem geringen Teil begründet (dazu nachfolgend unter 2.).

1. Berufung des Verfügungsklägers

Die zulässige Berufung des Verfügungsklägers ist begründet. Die Werbeaussagen, die Gegenstand der Unterlassungsanträge zu 3.1., 5., 13.1., 15.1., 16., 17.1., 18.-21., 23., 25., 26., 27.2 und 28.-31 sind, stellen entgegen der Auffassung des Landgerichts unzulässige nährwertbezogene Angaben dar.

a) Bei der Werbung mit einem "hohen Gehalt" von bestimmten Nährstoffen (hier: Eisen, Vitamin C, Vitamin E, Magnesium, Ballaststoffe, Selen, Vitamin B6) handelt es sich um nährwertbezogene Angaben im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 4 HCVO.

b) Die Voraussetzungen, unter denen die Beklagte ihre Produkte mit einem "hohen Gehalt" der vorgenannten Stoffe bewerben darf, sind nicht erfüllt.

aa) Nach Art. 8 Abs. 1 HCVO sind nährwertbezogene Angaben nur zulässig, wenn sie im Anhang der Verordnung aufgeführt sind und den in der Verordnung festgelegten Bedingungen entsprechen. Gemäß dem Anhang zur HCVO ist die Angabe, ein Lebensmittel habe einen hohen Vitamin-/Mineralstoffgehalt, nur zulässig, wenn das Produkt mindestens das Doppelte der gemäß Anhang XIII zur Verordnung (EU) 1169/2011 (Lebensmittelinformationsverordnung, im Folgenden: LMIV) bestimmten signifikanten Menge des jeweiligen Vitamins bzw. Mineralstoffs enthält. Nach Art. 5 Abs. 1 lit. d) HCVO ist darüber hinaus die Verwendung nährwertbezogener Angaben nur dann zulässig, wenn die Menge des Produkts, deren Verzehr vernünftigerweise erwartet werden kann, eine gemäß dem Gemeinschaftsrecht signifikante Menge des Nährstoffs oder der anderen Substanz, auf die sich die Angabe bezieht, liefert. Die Gemeinschaftsvorschriften zur signifikanten Menge von Nährstoffen ergeben sich wiederum insbesondere aus Anhang XIII zur LMIV. Dementsprechend heißt es auch in Erwägungsgrund (15) zur HCVO [Hervorhebung durch den Senat]:

"Um zu gewährleisten, dass die Angaben der Wahrheit entsprechen, muss die Substanz, die Gegenstand der Angabe ist, im Endprodukt in einer ausreichenden Menge vorhanden bzw. im umgekehrten Fall nicht vorhanden oder ausreichend reduziert sein, um die behauptete ernährungsbezogene Wirkung oder physiologische Wirkung zu erzeugen. Die Substanz sollte zudem in einer für den Körper verwertbaren Form verfügbar sein. Außerdem sollte - falls sachgerecht - eine wesentliche Menge der Substanz, die für die behauptete ernährungsbezogene Wirkung oder physiologische Wirkung verantwortlich ist, durch den Verzehr einer vernünftigerweise anzunehmenden Menge des Lebensmittels bereitgestellt werden."

Zwar ist im vorliegenden Fall unstreitig, dass der jeweilige Nährstoffgehalt in 100g der von der Verfügungsbeklagten mit den o.g. Aussagen beworbenen Produkte - mit Ausnahme von "BIO-BANANE" (dazu sogleich unter bb) - die erforderliche Menge i.S.d. vorgenannten Vorschriften, also das Doppelte der gemäß Anhang XIII zur LMIV bestimmten signifikanten Menge, erreicht. Abzustellen ist jedoch entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht auf diese Menge von 100g, sondern - wegen Art. 5 Abs. 1 HCVO und Erwägungsgrund (15) - auf den Nährstoffgehalt in der vernünftigerweise zu erwartenden Verzehrmenge (so auch Holle in: Holle/Hüttebräuker, HCVO, Art. 5 Rn. 63; Meierernst in: Meierernst/Haber, Health & Nutrition Claims, Art. 5 Rn. 11; Rathke/Hahn in: Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, 171. EL Art. 5 HCVO Rn. 21 ff.). Diese Betrachtung entspricht dem Sinn und Zweck der Verordnung, die Wahrheit nährwertbezogener Angaben bezogen auf die tatsächlich vom Verbraucher aufgenommene Menge der Substanz sicherzustellen. Die "Kontrollüberlegung" im angefochtenen Urteil steht dem nicht entgegen, weil die hier vertretene Auffassung nicht etwa zur Folge hat, dass Lebensmittel, die in 100g keine signifikante Menge eines in Anhang XIII zur LMIV aufgeführten Nährstoffes enthalten, mit entsprechenden nährwertbezogenen Angaben versehen werden dürfen, wenn ihre typische Verzehrmenge - wie im vom Landgericht gewählten Beispiel von Brot - über 100g liegt. Vielmehr geht es nur darum, bei solchen Lebensmitteln, die zwar eine signifikante Menge in 100g enthalten, aber in Mengen von weniger als 100g konsumiert werden (wie z.B. Brotaufstriche, Öle, Gewürze und auch Nüsse) auf die typische Verzehrmenge abzustellen (vgl. Holle, a.a.O.).

Der Verfügungskläger hat substantiiert unter Bezugnahme auf die Nationale Verzehrsstudie II (NVS II, Auszüge in der Anlage ASt 12, Bl. 138 ff. d.A.) sowie auf verschiedene Empfehlungen von Herstellern und von der Deutschen Gesellschaft für Ernährung (Anlagen ASt 15 - 18, Bl. 306 ff. d.A.) vorgetragen, dass die vernünftigerweise zu erwartenden Verzehrmenge für Nüsse und Trockenfrüchte deutlich unter 100g, nämlich bei ca. 25-50g liegt. Das insoweit von der Verfügungsbeklagten lediglich geltend gemachte pauschale Bestreiten ist unerheblich. Sie trägt als Verwenderin die Darlegungs- und Beweislast für die Erfüllung der Zulässigkeitsvoraussetzungen der verwendeten nährwertbezogenen Angaben (vgl. BGH, Urteil vom 17. Januar 2013 - I ZR 5/12 - Vitalpilze, juris Rn. 18). Deshalb ist auch die zu erwartende Verzehrmenge vom Verwender zu ermitteln (vgl. Holle, a.a.O., Rn. 60; Rathke/Hahn, a.a.O., Rn. 22). Die Verfügungsbeklagte hat hier weder dargetan noch unter Beweis gestellt, dass sie überhaupt Ermittlungen über den vernünftigerweise zu erwartenden Verzehr ihrer Produkte angestellt hat, geschweige denn, dass diese Ermittlungen eine Verzehrmenge von 100g ergeben haben. Vielmehr beruft sich die Verfügungsbeklagte auf diese Menge von 100g "nur" als die ihrer Auffassung nach maßgebliche Vergleichsmenge gemäß Anhang XIII zur LMIV, weil - unstreitig - erst in dieser Menge der nach dem Gemeinschaftsrecht vorgeschriebene Nährstoffgehalt erreicht ist.

bb) Hinsichtlich des Produkts "BIO-BANANE" (Antrag zu 3.1) hat der Verfügungskläger vorgetragen, dass bereits die Angabe auf der Produktverpackung unzutreffend sei, es seien 11mg Eisen pro 100g - und damit jedenfalls in 50g des Produktes noch mehr als Doppelte der signifikanten Menge nach der LMIV - enthalten. Diese Behauptung hat der Verfügungskläger glaubhaft gemacht durch Vorlage von Nährstofftabellen (Anlagen ASt 10 und 11, Bl. 135 ff. d.A.). Die Verfügungsbeklagte ist dem nicht entgegengetreten und hat insbesondere keine Belege für die auf der Produktverpackung abgedruckten Nährwertangaben vorgelegt, obwohl sie auch insoweit die Darlegungs- und Beweislast für die Erfüllung der Zulässigkeitsvoraussetzungen der verwendeten nährwertbezogenen Angaben trägt.

2. Berufung der Verfügungsbeklagten

Die zulässige Berufung der Verfügungsbeklagten ist nur zu einem geringen Teil begründet.

a) Soweit der Verfügungsbeklagten untersagt worden ist, ihre Produkte damit zu bewerben, dass sie den "Säure-Basen-Haushalt" "unterstützen" (Tenor zu 1.1., 2.2., 3.2., 4.2., 6., 7., 8.2., 9.3., 10.1., 11.2., 12., 13.3., 14.1., 17.2. und 24.2.), hat die Berufung keinen Erfolg.

Entgegen der Auffassung der Verfügungsbeklagten handelt es sich bei der Werbung mit der Unterstützung des Säure-Basen-Haushalts um gesundheitsbezogene Angaben i.S.v. Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO. Der Begriff des Zusammenhangs zwischen dem Lebensmittel einerseits und der Gesundheit andererseits ist weit zu verstehen (vgl. EuGH, Urteil vom 6. September 2012 - C-544/10, juris Rn. 35; Urteil vom 18. Juli 2013 - C-299/12, juris Rn. 23 ff.). Der Begriff "gesundheitsbezogene Angabe" erfasst jeden Zusammenhang, der eine Verbesserung des Gesundheitszustands dank des Verzehrs des Lebensmittels impliziert (vgl. EuGH, a.a.O.; BGH, Urt. v. 17. Januar 2013 - I ZR 5/12, juris Rn. 10).

Diese Voraussetzungen sind für die Angaben, dass die Trockenfrüchte der Verfügungsbeklagten den Säure-Basen-Haushalt unterstützen, erfüllt. Anders als bei der - nachfolgend unter b) erörterten - Anpreisung der Produkte als "basisch" bzw. "basische Frucht" handelt es sich hier nicht um eine bloße Beschreibung des Lebensmittels bzw. um einen Hinweis auf eine Eigenschaft, die alle Lebensmittel der angesprochenen Gattung besitzen. Vielmehr stellt die Verfügungsbeklagte mit den o.g. Werbeaussagen eine positive (unterstützende) Wirkung ihrer Produkte - und nicht etwa von Früchten im Allgemeinen - auf die körpereigenen Systeme heraus, die der Regulierung des pH-Wertes dienen. Es handelt sich deshalb um eine gesundheitsbezogene Angabe, wie sie der Senat in ähnlichen Fällen etwa auch bei Bewerbung mit "optimiert den Stoffwechsel" (Urteil vom 4. Oktober 2017 - 13 U 78/17) oder "aktiviert den Stoffwechsel" (Urteil vom 22. Oktober 2015 - 13 U 123/14) bejaht hat (vgl. auch BGH, Urteil vom 12. Juli 2018 - I ZR 162/18: gesundheitsbezogene Angabe bejaht für "Vitamin B 1 und B12 tragen zum normalen Energiestoffwechsel und zur normalen Nervenfunktion bei"). Da für die Wirkung von Trockenfrüchten auf den Säure-Basen-Haushalt unstreitig kein zugelassener Health Claim existiert, sind die streitgegenständlichen gesundheitsbezogenen Angaben gemäß Art. 10 Abs. 1 HCVO unzulässig.

b) Anders zu beurteilen ist die Werbung mit der Angabe, dass es sich bei verschiedenen Produkten um eine "basische Frucht" handele (Tenor zu Ziff. 1.3., 3.4., 4.3., 8.4., 9.5., 10.3., 11.4., 14.2., 22.3. und 24.4.).

Der Senat geht anders als das Landgericht nicht davon aus, dass hierfür entsprechendes gilt wie für die unter a) erörterte Werbung, weil - so die Argumentation im angefochtenen Urteil - auch mit der Beschreibung "Basische Frucht" ein Einfluss der Produkte auf den Säure-Basen-Haushalt des menschlichen Körpers suggeriert werde. Die Einordnung als "basisch" beschreibt lediglich eine chemische Eigenschaft des Lebensmittels; damit ist noch keine Verknüpfung zur menschlichen Gesundheit verbunden. Diese Verknüpfung wird erst dann hergestellt, wenn - wie bei den unter a) genannten Aussagen - auf den Säure-Basen-Haushalt des Körpers Bezug genommen wird. Dass Trockenfrüchte in chemischer Hinsicht basisches Obst darstellen, ist im Übrigen unstreitig zutreffend.

Nach alledem war der Tenor des landgerichtlichen Urteils entsprechend abzuändern und die o.g. Ziffern betreffend die Werbeaussage "basische Frucht" zu streichen. Der Verfügungskläger hat auf Nachfrage des Senats in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass mit der Verknüpfung der abstrakten Umschreibung "basische Frucht" mit der weiteren abstrakten Umschreibung "unsere Früchte können auf natürliche Weise Ihren Säure-Basen-Haushalt unterstützen" durch "und/oder" gemeint sei, dass die vorgenannten Aussagen sowohl einzeln als auch in Kombination untersagt werden sollen. Aus der Neufassung des Tenors ergibt sich nunmehr, dass die Verfügungsbeklagte die Werbung mit der Unterstützung des Säure-Basen-Haushalts sowohl isoliert als auch in Kombination mit anderen (nicht ausdrücklich aufgeführten) Aussagen (wie z.B. "basische Frucht") zu unterlassen hat, dass jedoch die Bezeichnung als "basische Frucht" für sich genommen zulässig ist.

c) Wiederum erfolglos ist die Berufung der Verfügungsbeklagten, soweit ihr verschiedene Werbeaussagen untersagt worden sind, die das Wort "gesund" enthalten (Tenor zu Ziff. 2.1., 4.1., 11.1. und 13.2.).

Die von der Verfügungsbeklagten in der Berufungsbegründung vertretene Ansicht, mit der Anpreisung ihrer Produkte als "gesund" werde "kein Bezug zu Körperfunktionen oder der Gesundheit hergestellt", teilt der Senat nicht. Das Landgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Verfügungsbeklagte explizit das Adjektiv "gesund" verwendet und damit gerade den konkreten Bezug zwischen ihren so bezeichneten Produkten und der Verbesserung des Gesundheitszustands infolge des Konsums der Lebensmittel herstellt. Es kann also gerade nicht davon ausgegangen werden, dass - wie die Verfügungsbeklagte weiter in der Berufungsbegründung meint - "das Wort 'gesund'... als synonym für 'normal' beurteilt" werde. Nicht ohne guten Grund wirbt die Verfügungsbeklagte nicht mit einem "normalen Snack-Erlebnis", "normalen Topping", "normalem Alleskönner" etc., sondern verwendet das Adjektiv "gesund" als besondere Anpreisung ihrer Produkte. Insofern kommt es auch nicht darauf an, ob z.B. ein frischer, roher Apfel einen "gesunden Snack für zwischendurch" darstellt, weil die Beklagte mit den hier streitgegenständlichen Aussagen jeweils ihr konkretes Produkt bewirbt und nicht lediglich allgemeingültige Aussagen dazu trifft, dass Obst gesund sei. Dies gilt unabhängig von dem Umstand, dass ohnehin Trockenobst im Vergleich zu frischem Obst deutlich mehr Zucker enthält und der Vitamin C-Gehalt mit der Trocknung abnimmt, so dass die allgemeine Aussage "Obst ist gesund" nur mit Einschränkungen auf Trockenobst zutrifft.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

Eine Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ist im Hinblick auf § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht veranlasst.

Den Streitwert für das Berufungsverfahren hat der Senat in Übereinstimmung mit dem vom Landgericht angenommenen Wert von 200.000 € für sämtliche Werbeaussagen festgesetzt. Die Kammer hat dabei - zutreffend - berücksichtigt, dass die rund 75 beanstandeten Einzelangaben eine Vielzahl nahezu inhaltsgleicher Aussagen enthalten, die kerngleiche Verstöße betreffen. Der Verfügungskläger greift das landgerichtliche Urteil im Umfang seines Unterliegens an, das das Landgericht mit 30 % (= 60.000 €) bemessen hat. Die Verfügungsbeklagte wehrt sich gegen ihre erstinstanzliche Verurteilung nur bezüglich 31 von 58 Aussagen, so dass für ihre Berufung bei anteiliger Berechnung und gleicher Gewichtung der einzelnen Aussagen ein Wert von (140.000 € / 58 x 31 =) rd. 75.000 € verbleibt. Insgesamt war der Streitwert für das Berufungsverfahren damit auf 135.000 € festzusetzen.