Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 02.03.1994, Az.: L 4 Kr 101/92
Krankenversicherung; Widerruf; Zulassung; Hilfsmittel; Optiker; Meister; Handwerk; Gesundheitsberuf; Meisterpräsenz; Notfall
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen
- Datum
- 02.03.1994
- Aktenzeichen
- L 4 Kr 101/92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 11904
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:1994:0302.L4KR101.92.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Hannover 07.05.1992 - S 2 Kr 189/91
Rechtsgrundlagen
- § 126 Abs. 1 SGB V
- § 4 HwO
- § 8 HwO
- § 126 Abs. 4 SGB V
Fundstelle
- SGb 1994, 573 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
1. Das Optikerhandwerk ist ein gefahrgeneigter Gesundheitsberuf, der eine Meisterpräsenz erfordert.
2. Der Umfang der Meisterpräsenz richtet sich nach der Gefahrgeneigtheit des Handwerks und nach den Umständen des Einzelfalles.
3. Die Meisterpräsenz ist grundsätzlich auch für Optikfilialen zu fordern. Optikfilialen bedürfen daher grundsätzlich einer eigenen Zulassung.
4. Die Meisterpräsenz für eine Optikfiliale ist nicht sichergestellt, wenn ein Meister nur für Notfälle und lediglich für einen Nachmittag pro Woche (von 14.30 bis 18.00) zur Verfügung steht.