Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 08.03.1994, Az.: L 7 Ar 160/92
Eingliederungsgeld; Bezugsgröße; Aussiedler; Einigungsvertrag; Flüchtling; Aufnahme; Wohnsitz; Zuweisung; Bundesland
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen
- Datum
- 08.03.1994
- Aktenzeichen
- L 7 Ar 160/92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 11910
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:1994:0308.L7AR160.92.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Hildesheim 22.04.1992 - S 3 Ar 81/92
Rechtsgrundlagen
- § 62a Abs. 3 S. 1 AFG
- § 249c Abs. 3 AFG
- § 2 Abs. 1 FlüVerteilV
- § 18 Abs. 2 SGB IV
Fundstellen
- E-LSG Ar-063 0, 0
- SGb 1995, 25 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
1. Für die Höhe des Eingliederungsgeldes (Egg) für Aussiedler, deren Anspruch auf Egg zwischen dem Inkrafttreten des Einigungsvertrages und dem 31.12.1992 entstanden ist, ist gemäß § 249c Abs 3 AFG in der bis zum 31.12.1992 geltenden Fassung ohne Ausnahme die Bezugsgröße maßgebend, die in dem Land gilt, welches nach § 2 FlüVerteilV vom 28.3.1952 für den Aussiedler als Aufnahmeland festgelegt ist oder festgelegt wird.
2. Eine Regelungslücke besteht auch nicht für die Fälle, in denen bereits vor der Entscheidung über den Egg-Antrag die Wohnsitznahme in einem anderen Bundesland erfolgt ist.
3. Auch die vorbehaltliche Zuweisung in ein anderes Bundesland im Aufnahmebescheid (vor der Festlegung gemäß § 2 FlüVerteilV ändert nichts an der sich aus § 249c Abs 3 AFG ergebenden Konsequenz.