Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 24.03.1994, Az.: L 7 S (Ar) 13/93

Berufung; Beschwerde; Nichtzulassung; Abhilfe; Mitwirkung; Richter; Zurückverweisung; Nachholung

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen
Datum
24.03.1994
Aktenzeichen
L 7 S (Ar) 13/93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 11945
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:1994:0324.L7S.AR13.93.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Hildesheim 27.07.1993 - S 3 Ar 132/92

Fundstelle

  • E-LSG B-031 0, 0

Amtlicher Leitsatz

1. Wird wegen der Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Beschwerde eingelegt, so ist über die Abhilfe bzw Nichtabhilfe durch Beschluß unter Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter (nicht notwendig der gleichen) zu entscheiden.

2. § 12 Abs 1 S 2 SGG in der ab dem 1.3.1993 geltenden Fassung (nach der bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung die ehrenamtlichen Richter nicht mitwirken) steht der Mitwirkung (ähnlich wie bei der Entscheidung des BSG über die Zulassung der Revision gemäß § 160a Abs 4 S 1 SGG) nicht entgegen.

3. Die grundsätzlich mögliche Zurückverweisung an das SG zur Nachholung einer ordnungsgemäßen Abhilfeentscheidung ist jedenfalls in den Fällen untunlich, in denen die Sache bereits einmal (formlos) ohne Erfolg an das SG zurückgegeben worden ist.