Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 24.03.1994, Az.: L 7 S (Ar) 13/93
Berufung; Beschwerde; Nichtzulassung; Abhilfe; Mitwirkung; Richter; Zurückverweisung; Nachholung
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen
- Datum
- 24.03.1994
- Aktenzeichen
- L 7 S (Ar) 13/93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 11945
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:1994:0324.L7S.AR13.93.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Hildesheim 27.07.1993 - S 3 Ar 132/92
Rechtsgrundlagen
- § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG
- § 145 Abs. 4 S. 1 SGG
- § 12 Abs. 1 S. 2 SGG
- § 159 SGG
Fundstelle
- E-LSG B-031 0, 0
Amtlicher Leitsatz
1. Wird wegen der Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Beschwerde eingelegt, so ist über die Abhilfe bzw Nichtabhilfe durch Beschluß unter Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter (nicht notwendig der gleichen) zu entscheiden.
2. § 12 Abs 1 S 2 SGG in der ab dem 1.3.1993 geltenden Fassung (nach der bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung die ehrenamtlichen Richter nicht mitwirken) steht der Mitwirkung (ähnlich wie bei der Entscheidung des BSG über die Zulassung der Revision gemäß § 160a Abs 4 S 1 SGG) nicht entgegen.
3. Die grundsätzlich mögliche Zurückverweisung an das SG zur Nachholung einer ordnungsgemäßen Abhilfeentscheidung ist jedenfalls in den Fällen untunlich, in denen die Sache bereits einmal (formlos) ohne Erfolg an das SG zurückgegeben worden ist.