Landgericht Osnabrück
Beschl. v. 05.12.2014, Az.: 2 KLs/940 Js 67868/11 - 1/14
Festsetzung von Kopierkosten eines als Verteidiger tätigen Rechtsanwalts i.R.d. Kostenfestsetzung
Bibliographie
- Gericht
- LG Osnabrück
- Datum
- 05.12.2014
- Aktenzeichen
- 2 KLs/940 Js 67868/11 - 1/14
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2014, 31408
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGOSNAB:2014:1205.2KLS.940JS67868.1.0A
Rechtsgrundlage
- Nr. 7000 VV-RVG
In der Strafsache
gegen
u.a.
Pflichtverteidiger:
Pflichtverteidigerin:
wegen Betruges
hat das Landgericht 2. Große Strafkammer (Wirtschaftsstrafkammer) Osnabrück durch die unterzeichneten Richter am 05.12.2014
beschlossen:
Tenor:
Die Erinnerung des Verteidigers Rechtsanwalt gegen die Kostenfestsetzung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Landgerichts Osnabrück vom 11.06.2014 - 2 KLs 1/14 - wird als unbegründet verworfen.
Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Der Erinnerungsführer hat in seiner Kostennote gemäß seinem Schriftsatz vom 02.06.2014 Kopierkosten gemäß Nr. 7000 VV-RVG in Höhe von 225,70 € für 1388 Kopien geltend gemacht. Die Urkundsbeamtin des Landgerichts hat die Festsetzung für diese Gebühr am 11.06.2014 abgelehnt. Dagegen wendet sich der Erinnerungsführer mit seinem Schriftsatz vom 18.09.2014, der als Erinnerung gegen die Absetzung auszulegen ist.
II.
Die nach § 56 Abs.1 RVG zulässige Erinnerung ist unbegründet.
Die Urkundsbeamtin hat zu Recht die Festsetzung der Kopierkosten abgelehnt. Nach Nummer 7000 Nr. 1a VV RVG werden Kosten für Kopien aus Behörden- und Gerichtsakten nur erstattet, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten war. Was in diesem Zusammenhang zur "Bearbeitung" einer Sache sachgemäß ist, bestimmt sich nicht nach der subjektiven Auffassung des beigeordneten Rechtsanwalts, sondern nach dem objektiven Standpunkt eines vernünftigen sachkundigen Dritten, wobei es auf die Verfahrensart und den konkreten Sachverhalt sowie auf die aktuelle Verfahrenslage ankommt. Eine bloße Erleichterung oder Bequemlichkeit reicht ebenso wenig, wie eine bloße Zweckmäßigkeit. Gleichwohl hat der Anwalt einen gewissen, nicht zu engen, sondern eher großzügigen Ermessensspielraum, den er allerdings auch pflichtgemäß handhaben muss, indem er den allgemeinen Grundsatz kostenschonender Prozessführung berücksichtigt (OLG Celle vom 22.10.2010 - 1 Ws 547/10; OLG Celle vom 28. 11.2011 - 1 Ws 415/11, 1 Ws 416/11, 1 Ws 417/11, 1 Ws 418/11; OLG Rostock vom 29.09.2014 - 20 Ws 266/14 - allesamt veröffentlicht bei ).
Der Rechtsanwalt kann die Dokumentenpauschale nach Nr. 7000 VV RVG nur in Rechnung stellen, soweit die Herstellung der Dokumente (hier: der Ausdruck der Akten) zur sachgemäßen Bearbeitung durch ihn geboten war. Die Darlegungs- und Beweislast liegt also bei ihm (vgl. OLG Rostock vom 29.09.2014 - 20 Ws 266/14 m.w.N.).
Dem Verteidiger wurde die elektronische Akte zum dortigen Verbleib übersendet. Damit entfiel die Notwendigkeit, den Inhalt der verschrifteten Akte zu vervielfältigen. Vielmehr standen ihm die kompletten Akten dauerhaft in digitalisierter Form zur Verfügung und er konnte jederzeit darauf Zugriff nehmen. Die Durchsicht der elektronischen Akte ist dem Rechtsanwalt auch zumutbar, weil die Akten in ihrer digitalisierten Form durch Anlegen von Ordnern und Unterordnern mit entsprechenden Verzeichnissen so strukturiert sind, dass der gezielte Zugriff auf bestimmte Informationen dadurch beträchtlich erleichtert wird. Damit hat er grundsätzlich keinen Anspruch auf einen Ausdruck der elektronischen Akte. Angesichts dessen, dass die elektronische Aktenbearbeitung mittlerweile durchaus zur gängigen Praxis gehört und zudem den gezielten Zugriff auf bestimmte Informationen erheblich erleichtert, ist es auch einem Verteidiger zuzumuten, sich mit Hilfe der e-Akte in den Sachverhalt einzuarbeiten. Ob der Verteidiger es gleichwohl vorzieht, die Dateien nicht auf dem Computer zu bearbeiten, sondern die Akte komplett auszudrucken, ist seiner höchstpersönlichen Arbeitsweise überlassen. Dass die Herstellung der Kopien für den Verteidiger zur sachgemäßen Bearbeitung durch ihn geboten waren, hat der Verteidiger zudem auch nicht konkret vorgetragen.
Die Erinnerung des Verteidigers konnte danach keinen Erfolg haben.
III.
Der tenorierte Ausspruch über die Kosten und Auslagen des Beschwerdeverfahrens folgt aus § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG.