Landgericht Osnabrück
Beschl. v. 12.02.2014, Az.: 10 Qs - 1366 Js 49405/13 - 4/14
Zulässigkeit einer "einvernehmlichen Umbeiordnung" im strafgerichtlichen Verfahren
Bibliographie
- Gericht
- LG Osnabrück
- Datum
- 12.02.2014
- Aktenzeichen
- 10 Qs - 1366 Js 49405/13 - 4/14
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2014, 11089
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGOSNAB:2014:0212.10QS1366JS49405.1.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Osnabrück - 30.12.2013
Rechtsgrundlagen
- § 49b Abs. 1 S. 1 BRAO
Fundstellen
- BRAK-Mitt 2014, 223
- StRR 2014, 122
- StRR 2014, 257-259
- ZAP 2014, 437-438
- ZAP EN-Nr. 194/2014
Amtlicher Leitsatz
Eine auf Antrag erfolgende "einvernehmliche Umbeiordnung" ist dann zulässig, wenn der bisherige beigeordnete Verteidiger zustimmt, das Verfahren durch den Verteidigerwechsel nicht verzögert wird und der Staatskasse keine Mehrkosten entstehen. In dem Zusammenhang ist ein Gebührenverzicht des neuen Pflichtverteidigers zulässig.
In dem Ermittlungsverfahren
gegen pp.
Verteidiger:
Rechtsanwalt L.
Verteidigerin:
Rechtsanwältin S.
wegen Verstoßes gegen das BtMG
hier: Beiordnung eines anderen Verteidigers
hat das Landgericht Osnabrück — 10. Große Strafkammer — am 12. Februar 2014
beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde des Beschuldigten wird der Beschluss des Amtsgerichts Osnabrück vom 30. Dezember 2013 aufgehoben.
Dem Beschuldigten wird unter Entpflichtung von Rechtsanwalt L. auf seinen Antrag Rechtsanwältin S. aus Osnabrück kostenneutral beigeordnet.
Gründe
I.
Der Beschuldigte wurde am 7. November 2013 mit dem Betäubungsmittel Kokain von der Polizei aufgegriffen. Die Staatsanwaltschaft stellte daraufhin den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls. Der Beschuldigte wurde am Folgetag dem Haftrichter beim Amtsgericht Osnabrück vorgeführt. Dieser erließ Haftbefehl wegen Fluchtgefahr und informierte den Beschuldigten darüber, dass ihm unverzüglich ein Verteidiger zu bestellen sei. Der Beschuldigte äußerte den Wunsch, das Gericht möge einen geeigneten Verteidiger auswählen und ihm beiordnen. Noch im Termin am 8. November 2013 ordnete das Gericht dem Beschuldigten — den nicht anwesenden — Rechtsanwalt L. bei.
Bevor Rechtsanwalt L. Kontakt zu dem inhaftierten Beschuldigten aufnehmen konnte, rief Rechtsanwältin S. den beigeordneten Verteidiger an und teilte mit, der Beschuldigte wünsche, von ihr verteidigt zu werden. Der Beschuldigte hat seinen Wunsch durch ein persönliches Schreiben an das Amtsgericht Osnabrück bekräftigt.
Rechtsanwalt L. respektierte den Wunsch des Beschuldigten und erklärte sich mit einer "Umbeiordnung" einverstanden. Rechtsanwältin S. sicherte die Kostenneutralität der "Umbeiordnung" zu.
Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Amtsgericht Osnabrück die "Umbeiordnung" abgelehnt. Hiergegen richtet sich die zulässige Beschwerde (§ 304 Abs. 1 StPO) des Beschuldigten.
II.
Die Beschwerde hat Erfolg.
Ob eine "Umbeiordnung" über die Gründe der groben Pflichtverletzung des beigeordneten Verteidigers (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 143 Rn 4) und einer endgültigen Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses zwischen diesem und dem Beschuldigten (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., Rn 5) hinaus zulässig ist und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen dies der Fall ist, wird von der Rechtsprechung nicht einheitlich gesehen.
Zum Teil wird in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten, eine auf Antrag erfolgende "einvernehmliche Umbeiordnung" sei dann zulässig, wenn der bisherige beigeordnete Verteidiger zustimme, das Verfahren durch den Verteidigerwechsel nicht verzögert werde und der Staatskasse keine Mehrkosten entstünden (so beispielsweise OLG Oldenburg NSIZ-RR 2010, 210; OLG Frankfurt NStZ-RR 2008, 47; OLG Braunschweig StraFo 2008, 428; OLG Bamberg NJW 2006, 1536). Dabei gehen die Gerichte davon aus, dass der ursprünglich beigeordnete Verteidiger alle Gebühren aus der Staatskasse erhält, die gesetzlich vorgesehen und bis dahin angefallen sind. Der an seiner Stelle beigeordnete Verteidiger hat — als Voraussetzung für die "Umbeiordnung" — den Verzicht auf diejenigen Gebühren zu erklären, die ansonsten durch seine Beiordnung doppelt anfielen.
1. Gebührenrechtliche Gründe stehen dieser Auffassung nicht entgegen.
a) Die vorgenannten Gerichte erachten einen teilweisen Verzicht auf Gebühren für wirksam und insbesondere mit § 49b Abs. 1 Satz 1 BRAO in Einklang stehend. Der die Vergütung des Rechtsanwalts regelnde § 49b BRAO, der ein Verbot geringerer Gebühren und Auslagen für Rechtsanwälte vorsieht, erfasse den vorliegenden Fall nicht, weil dessen Regelungsziel, einen Wettbewerb der Rechtsanwälte über niedrigere Preise zu verhindern, im Bereich von Strafverfahren nicht tangiert sei.
Dem entgegengesetzt wird die Auffassung vertreten, die erstgenannte Ansicht gründe sich auf rechtsfehlerhafte Erwägungen, denn ein Verzicht auf Gebühren sei wegen der Regelung in § 49b Abs. 1 Satz 1 BRAO unzulässig, weswegen die Voraussetzungen einer "einvernehmlichen Umbeiordnung" — schon aus Rechtsgründen — nicht vorliegen könnten (so etwa OLG Bremen, Beschluss vom 12. Juli 2013 — Ws 184/12; OLG Naumburg, Beschluss vom 14. April 2012 — 2 Ws 52/10; OLG Köln StV 2011, 659; OLG Jena JurBüro 2006, 365). Diese Gerichte begründen ihre Auffassung damit, dass § 49b BRAO nicht nur für vertragliche, sondern ebenfalls für sonstige Gebühren und damit auch für die eines beigeordneten Verteidigers gelte. Der Wettbewerb zwischen Rechtsanwälten sei auch im strafprozessualen Bereich gegeben und verlange Schutz vor Gebührenverzicht.
Das Amtsgericht Osnabrück hat sich in der angefochtenen Entscheidung der letztgenannten Auffassung angeschlossen.
b)
Die Kammer schließt sich im Ergebnis — nicht zuletzt im Hinblick auf die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Oldenburg — der erstgenannten Auffassung an.
(1)
Dem Gesetzeswortlaut des § 49b BRAO ist nicht eindeutig zu entnehmen, dass die Vorschrift für sämtliche Gebührentatbestände Geltung beansprucht oder eben nur für solche, die auf vertraglicher Grundlage entstehen. § 49b Abs. 1 Satz 1 BRAO spricht vom "Vereinbaren" oder "Fordern" von Gebühren und Auslagen. Die Gerichte, die einen Verzicht für unzulässig halten, sehen in dem Antrag des beigeordneten Verteidigers auf Festsetzung seiner Gebühren (§ 55 RVG) ein "Fordern" im Sinne des § 49b Abs. 1 Satz 1 BRAO (vgl. nur OLG Naumburg, a.a.O., [...] Rn 11).
Allerdings ist der Entstehungsgeschichte des § 49b BRAO zu entnehmen, dass der Gesetzgeber das "Fordern" nicht auf die Festsetzung von Gebühren eines beigeordneten Verteidigers aus der Staatskasse bezogen hat, sondern eher als Unterfall des "Vereinbarens", nämlich eines einseitigen Aktes des Rechtsanwalts im Zusammenhang mit dem "Vereinbaren". Denn Hintergrund der gesetzlichen Regelung war die Erwägung, ein Mandant solle sich nicht aus fiskalischen Gründen einen besonders preisgünstigen Rechtsanwalt suchen müssen (Begründung der Bundesregierung zum Gesetzesentwurf, BT-Drucksache 12/4993, Seite 31). Dass der Gesetzestext bei seiner Entstehung auf zivilprozessuale Gegebenheiten bezogen war, ist schon daraus zu ersehen, dass die Gesetzesbegründung in diesem Zusammenhang einzig von "Prozeßkostenhilfe", "Beratungshilfe" und "Aufträge erteilen" spricht (BT-Drucksache 12/4993, Seite 31). Sprachlich finden sich in der Gesetzesbegründung keine Anknüpfungspunkte dafür, dass die gesetzliche Regelung auch für den Strafprozess gelten soll, soweit Gebühren aus der Staatskasse zu zahlen sind. Für einen Mandanten, also den Beschuldigten, wird es im Falle einer "Umbeiordnung" im Übrigen auch nicht "preisgünstiger".
Dies erhellt, dass es sich bei der Gleichsetzung des "Forderns" mit dem Festsetzungsantrag des beigeordneten Verteidigers eher um eine sprachliche Finesse denn um ein inhaltliches Argument handelt.
(2)
Soweit die ratio der Vorschrift ins Feld geführt wird, um einen Gebührenverzicht für unwirksam zu erklären, teilt die Kammer diese Bedenken nicht. § 49b Abs. 1 BRAO soll einen Wettbewerb unter Rechtsanwälten verhindern oder zumindest begrenzen, soweit er über Gebühren geführt wird und nicht über die Qualität anwaltlicher Arbeit (BT-Drucksache 12/4993, Seite 31).
Diesem Gesetzeszweck ist dadurch Genüge getan, dass der bisherige Verteidiger der "Umbeiordnung" zustimmen muss. Es ist damit ausgeschlossen, dass er gegen seinen Willen aus der Verteidigung gedrängt wird.
Die dieser Auffassung entgegen tretenden Gerichte weisen für ihren Standpunkt darauf hin, dass auch der neu zu bestellende Verteidiger sein neues Mandat dadurch "erkaufe", dass er den gesetzlich vorgesehenen Preis unterbiete (so ausdrücklich OLG Bremen, Beschluss vom 12. Juli 2013 — Ws 184/12; OLG Jena JurBüro'2006, 365).
Die Kammer beobachtet den "Kampf um Pflichtverteidigermandate" schon seit längerem. Hierbei hat sie festgestellt, dass es in aller Regel die etablierten und wirtschaftlich stärkeren Kanzleien bzw. Rechtsanwälte sind, die eine Beiordnung auch um den Preis des teilweisen Verzichts auf Gebühren erstreben. Es ist mitnichten so, dass wirtschaftlich schwache Anwälte sich um den Preis eines teilweisen Gebührenverzichts den Zugang zu neuen Mandaten "erkaufen". Ein ruinöser Preiswettbewerb zu Lasten von wirtschaftlich schwächeren Anwälten ist deshalb nicht zu befürchten. Dass der ursprüngliche Verteidiger, bei dem es sich in aller Regel um den wirtschaftlich schwächeren handelt, gegen seinen Willen von dem Zustandekommen weiterer, erst im Laufe eines Strafverfahrens anfallender Gebühren abgehalten wird, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Denn es bedarf seiner Zustimmung zu dem Verteidigerwechsel.
2. Auch grundsätzliche Erwägungen stehen der Zulässigkeit einer "einvernehmlichen Umbeiordnung" jedenfalls dann nicht entgegen, wenn die Übernahme des (neuen) Verteidigermandats — wie hier — auf ausdrücklichen Wunsch des Beschuldigten erfolgt, denn das Recht eines Beschuldigten auf wirksame Verteidigung ist verfassungsrechtlich verbürgt (vgl. nur BVerfG> Beschluss vom 25. September 2001 — 2 BvR 1152/01; teilweise abgedruckt in NStZ 2002, 99 [BVerfG 25.09.2001 - 2 BvR 1152/01]) und wird auf diese Weise effektiv gewährleistet.
Der Beschuldigte stammt aus Portugal und ist Staatsbürger von Guinea-Bissau. Ihm ist vom Gericht am Tage seiner Vorführung ein Verteidiger beigeordnet worden, den er nicht kannte. Mit diesem Verteidiger hatte der Beschuldigte noch keinen persönlichen Kontakt. Nach nur wenigen Tagen begehrte der bestreitende Beschuldigte eine andere Person für seine Verteidigung. Angesichts dieser Umstände kommt seinem Wunsch auf Beiordnung der Rechtsanwältin seines Vertrauens besonderes Gewicht zu.
Aus den vorgenannten Erwägungen hält die Kammer entgegen stehende gesetzliche Regelungen für nicht gegeben und sieht in dem Recht des Beschuldigten auf eine Verteidigung durch eine Person seines Vertrauens einen hinreichenden Grund, vom Grundsatz der Stabilität in der Person des beigeordneten Verteidigers abzuweichen.
Im Übrigen trägt diese Entscheidung dem Bedürfnis Rechnung, im Bezirk des hiesigen Oberlandesgerichts eine einheitliche Rechtsprechung zu entwickeln.