Verwaltungsgericht Osnabrück
Urt. v. 26.07.2001, Az.: 2 A 59/00

Erforderlichkeit einer Teilungsgenehmiung im Geltungsbereich eines Bebauungsplans; Versagung einer beantragten Teilungsgenehmigung; Verbot der Parzellierung von Grundstücken

Bibliographie

Gericht
VG Osnabrück
Datum
26.07.2001
Aktenzeichen
2 A 59/00
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2001, 25653
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGOSNAB:2001:0726.2A59.00.0A

Fundstelle

  • NVwZ-RR 2001, 721-722 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Teilungsgenehmigung

Prozessführer

1. Herr A.

2. B.

Prozessgegner

Stadt D.

Redaktioneller Leitsatz

Die Gemeinde kann im Geltungsbereich eines Bebauungsplans durch ortsüblilch bekannt zu machende Satzung bestimmen, dass die Teilung eines Grundstücks zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung bedarf. Die Genehmigung ist dann zu versagen, wenn die Teilung oder die mit ihr bezweckte Nutzung mit den Feststetzungen des Bebauungsplans nicht vereinbar wäre.

In der Verwaltungsrechtsache
hat das Verwaltungsgericht Osnabrück - 2. Kammer -
auf die mündliche Verhandlung vom 26. Juli 2001
durch
den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Mädler,
den Richter am Verwaltungsgericht Kohring,
den Richter am Verwaltungsgericht Fister sowie
die ehrenamtlichen Richter E. und F.
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage der Klägerin zurückgenommen worden ist.

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihrer Bescheide vom 09.12.1999 und 17.04.2000 verpflichtet, dem Kläger die am 06.12.1999 beantragte Genehmigung für die Abtrennung der im Kaufvertrag vom 03.12.1999 (Nr. 436 der Urkundenrolle für 1999 des Notars G. H. in I.) mit Nr. 10 und 11 bezeichneten Parzellen aus dem Flurstück 50, Flur 9, Gemarkung J., zu erteilen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin und die Beklagte jeweils zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Kläger begehren eine Teilungsgenehmigung zur Abtrennung zweier Parzellen aus dem insgesamt gut 1,9 ha großen, am östlichen Stadtrand von K. nördlich der dort verlaufenden L. Straße gelegenen Flurstück 50, Flur 9, Gemarkung J. bzw. die Erteilung eines entsprechenden "Negativattests".

2

Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des vom Rat der Beklagten am 30.09.1999 beschlossenen und am 15.10.1999 rechtsverbindlich gewordenen Bebauungsplans Nr. 50 ("M.") und ist dort insgesamt als Sondergebiet mit der Zweckbestimmung "Ferienhäuser" ausgewiesen. Nach den zeichnerischen und textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans sind im Plangebiet - innerhalb der jeweils festgelegten überbaubaren Bereiche - ausschließlich eingeschossige und in offener Bauweise zu errichtende Ferienhäuser mit einer Grundfläche von maximal 65 qm und einer maximalen Traufhöhe von 3 m zulässig. Gleichzeitig hat die Beklagte eine örtliche Bauvorschrift beschlossen, wonach (u.a.) die Ferienhäuser ausschließlich in Holzbauweise errichtet werden und die Dachneigungen sowie etwaige Dachgauben und Dacheinschnitte einen bestimmten Umfang nicht überschreiten dürfen. Außerdem dürfen in dem ausgewiesenen Ferienhausgebiet keine Garagen, sondern lediglich Carports errichtet werden. Darüber hinaus bestimmt Ziff. 8 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans, dass eine Einzelparzellierung von Baugrundstücken nicht zugelassen wird. In seiner Sitzung am 30.09.1999 beschloss der Rat der Beklagten gleichzeitig die (ebenfalls am 15.10.1999 in Kraft getretene) 1. Änderung der seit dem 31.12.1998 geltenden Satzung der Beklagten über die Erforderlichkeit einer Teilungsgenehmigung im Geltungsbereich von Bebauungsplänen im Bereich der Stadt K.; danach bedarf nunmehr auch die Teilung von Grundstücken, die im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 50 liegen, einer entsprechenden Genehmigung durch die Beklagte.

3

Durch notariellen Vertrag vom 03.12.1999 (Nr. 436 der Urkundenrolle für 1999 des Notars G. H. in I.) erwarben die Kläger von der Firma N. GmbH & Co. (die das im Bebauungsplan Nr. 50 ausgewiesene Ferienhausgebiet offenbar im Wesentlichen erschließen und bebauen soll) zwei - in einem dem Vertrag als Anlage beigefügten Flurkartenauszug mit den Ziff. 10 und 11 bezeichnete - Teilflächen des Flurstücks 50, Flur 9, Gemarkung J., zu Eigentum. Anschließend beantragten sie - nachdem ihnen zuvor am 13.09.1999 vom Landkreis O. eine Baugenehmigung zum Neubau eines Ferienhauses auf den fraglichen Parzellen erteilt worden war - am 06.12.1999 bei der Beklagten eine Teilungsgenehmigung für die beiden abzutrennenden Teilflächen.

4

Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 09.12.1999 ab. Zur Begründung führte sie aus, dass nach ihrer Satzung über die Erforderlichkeit von Teilungsgenehmigungen die Teilung von Grundstücken, die im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 50 lägen, einer Genehmigung bedürfe, diese hier jedoch nicht erteilt werden könne, weil nach den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 50 eine Einzelparzellierung von Baugrundstücken nicht zulässig sei. Mit dieser Festsetzung solle erreicht werden, dass die Baugrundstücke mehrheitlich in der Hand eines Investors verblieben, um auf diese Weise zu gewährleisten, dass der festgesetzte Gebietscharakter gewahrt bleibe und dem städtebaulich und siedlungsstrukturell problematischen Trend zu Zweitwohnsitzen in Erholungsgebieten entgegengewirkt werde. Eine Genehmigung der im vorliegenden Fall beantragten Einzelparzellierung würde daher nicht nur den Festsetzungen des Bebauungsplans widersprechen, sondern auch einen Präzedenzfall schaffen, so dass künftig in anderen Fällen ebenso zu entscheiden wäre; dies sei mit dem Sinn der genannten Festsetzungen und dem dahinterstehenden Ratswillen nicht vereinbar.

5

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger fristgerecht Widerspruch, über den allerdings mangels Vorlage einer Widerspruchsbegründung zunächst nicht entschieden wurde.

6

Der Kläger hat sodann am 11.04.2000 Klage erhoben und geltend gemacht: Es sei schon fraglich, ob die beantragte Grundstücksteilung den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 50 überhaupt widerspreche, weil dort lediglich die Parzellierung "einzelner" Flächen untersagt, im vorliegenden Fall jedoch die Abtrennung zweier bebaubarer Parzellen beantragt worden sei. Jedenfalls aber bestehe keine Ermächtigungsgrundlage für das im Bebauungsplan festgesetzte Verbot der Einzelparzellierung, da dieses letztlich wie ein allgemeines Veräußerungsverbot wirke und von dem in § 9 Abs. 1 BauGB enthaltenen Katalog der möglichen planerischen Festsetzungen nicht gedeckt sei. Abgesehen davon sei angesichts der zu erwartenden Investitionskosten von insgesamt rd. 20 Mio. DM auch der Sache nach kaum vorstellbar, dass - was offenbar das Ziel der Beklagten sei - ein einziger Investor das gesamte, ca. 2 ha große Grundstück mit ca. 50 Bauplätzen erwerbe und anschließend bebaue.

7

Nach Eingang der Klage hat die Beklagte den Widerspruch des Klägers mit Bescheid vom 17.04.2000 aus den bereits im Ausgangsbescheid genannten Erwägungen zurückgewiesen. Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 27.04.2000 hat die Klägerin erklärt, "dass sie sich der Klage ihres Ehemannes anschließe" und in der Folgezeit unter dem 15.05.2000 Widerspruch gegen den Versagungsbescheid vom 09.12.1999 erhoben; diesen hat die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 05.06.2000 unter Hinweis darauf, dass der angefochtene Bescheid der Klägerin gegenüber bereits bestandskräftig geworden sei, zurückgewiesen.

8

In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin ihre Klage zurückgenommen.

9

Der Kläger beantragt nunmehr,

den Bescheid der Beklagten vom 09.12.1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.04.2000 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm die am 06.12.1999 beantragte Genehmigung für die Abtrennung der Parzellen Nr. 10 und 11 aus dem Flurstück 50, Flur 9, Gemarkung J., zu erteilen

oder

die Beklagte zu verpflichten, ihm ein Zeugnis darüber auszustellen, dass für die Abtrennung der gemäß Kaufvertrag vom 03.12.1999 (Nr. 436 der Urkundenrolle für 1999 des Notars G. H.) auf ihn zu übertragenden Parzellen Nr. 10 und 11 aus dem Flurstück 50, Flur 9, Gemarkung J., eine Genehmigung nach § 19 BauGB nicht erforderlich ist.

10

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

11

Sie vertieft die Gründe der angefochtenen Bescheide.

Entscheidungsgründe

12

Soweit die Klägerin ihre Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren nach § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.

13

Die Klage des Klägers ist zulässig und begründet, weil er einen Anspruch auf die begehrte Teilungsgenehmigung hat.

14

Nach § 19 Abs. 1 BauGB kann die Gemeinde im Geltungsbereich eines Bebauungsplans durch (ortsüblich bekannt zu machende) Satzung bestimmen, dass die Teilung eines Grundstücks zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung bedarf. Von dieser Ermächtigung hat die Beklagte hier zwar durch die am 30.09.1999 beschlossene und am 15.10.1999 in Kraft getretene 1. Änderung ihrer Satzung über die Erforderlichkeit einer Teilungsgenehmigung im Geltungsbereich von Bebauungsplänen im Bereich der Stadt K., durch die nunmehr auch die Teilung von Grundstücken im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 50 einer entsprechenden Genehmigungspflicht unterworfen worden ist, Gebrauch gemacht und damit zumindest im Grundsatz die satzungsrechtlichen Voraussetzungen dafür geschaffen, eine beantragte Teilungsgenehmigung im Einzelfall zu versagen. Die in den angefochtenen Bescheiden vom 09.12.1999 und 17.04.2000 getroffene Entscheidung der Beklagten, die vom Kläger beantragte Teilungsgenehmigung zu versagen, erweist sich der Sache nach jedoch als rechtswidrig.

15

Nach § 20 Abs. 1 BauGB ist die Genehmigung (nur dann) zu versagen, wenn die Teilung oder die mit ihr bezweckte Nutzung mit den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht vereinbar wäre. Eine derartige Unvereinbarkeit liegt hier zwar auf den ersten Blick vor, weil eine Teilung ("Einzelparzellierung") von Baugrundstücken im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 50 in Ziff. 8 der textlichen Festsetzungen dieses Bebauungsplans ausdrücklich ausgeschlossen worden ist. Eine (allein) darauf gestützte Versagung kommt jedoch - was auf der Hand liegt - nur dann in Betracht, wenn diese Festsetzung des Bebauungsplans, mit der die beantragte Grundstücksteilung "kollidiert", rechtmäßig bzw. rechtswirksam ist (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: November 2000, § 20 Rn. 13). Daran fehlt es hier. Die möglichen Inhalte, die eine Gemeinde in einen Bebauungsplan aufnehmen darf, ergeben sich - abgesehen von einigen weiteren, hier nicht einschlägigen speziellen Festsetzungsmöglichkeiten (wie z.B. §§ 9 Abs. 4, 12 Abs. 3, 22 Abs. 1, 172 Abs. 1 BauGB) - regelmäßig aus der Aufzählung der möglichen Festsetzungen in § 9 Abs. 1 BauGB; dieser Katalog ist abschließend und erlaubt es den Gemeinden daher nicht, darüber hinausgehende anderweitige Festsetzungen in einem Bebauungsplan zu treffen (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, aaO, § 9 Rn. 3; Schlichter/Stich, Berliner Kommentar zum BauGB, 2. Aufl., § 9 Rn. 3; Schrödter, BauGB, 5. Aufl., § 9 Rn. 11, jew. m.w.N., insbesondere auch auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts). Eine Ermächtigung für das in Ziff. 8 der textlichen Festsetzungen enthaltene Verbot der Parzellierung von Grundstücken - das letztlich dazu führt, dass die Beklagte als planende Gemeinde die Grundstücksgrenzen selbst festlegt - lässt sich den in § 9 Abs. 1 Nr. 1-26 BauGB im Einzelnen vorgesehenen Festsetzungsmöglichkeiten jedoch nicht entnehmen, so dass diese Festsetzung unzulässig (so ausdrücklich Schrödter, aaO, § 20 Rn. 10), jedenfalls aber - nach außen hin - rechtlich nicht verbindlich ist, sondern allenfalls als "nachrichtlicher Hinweis" (vgl. § 9 Abs. 6 BauGB) angesehen werden kann (vgl. Schlichter/Stich, a.a.O. unter Hinweis auf BVerwG, U. v. 10.11.1989 - 8 C 27.88 -, BVerwGE 84, 80). Bloße nachrichtliche Hinweise wiederum sind regelmäßig nicht geeignet, eine beantragte Teilungsgenehmigung auf der Grundlage des § 20 Abs. 1 BauGB zu versagen (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, aaO, § 20 Rn. 12; Schrödter, aaO). Auch die speziell auf die Ausweisung von Ferienhausgebieten abzielende Vorschrift des § 10 Abs. 4 BauNVO ermächtigt die Beklagte nicht zu der hier streitigen Festsetzung, sondern lediglich dazu, die Art der Grundstücksnutzung in einem solchen Gebiet und den zulässigen Umfang (Größe, Grundfläche u.ä.) der dort zu errichtenden Ferienhäuser bzw. etwaiger Nebenanlagen zu konkretisieren bzw. zu beschränken.

16

Die beantragte Grundstücksteilung verstößt auch nicht in anderer Hinsicht gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 50. Ein derartiger Verstoß kann insbesondere etwa dann in Betracht kommen, wenn die für die abzuteilende Grundstücksfläche künftig beabsichtigte Nutzung nicht mit der im Bebauungsplan festgesetzten Nutzungsart vereinbar ist oder wenn durch die beabsichtigte Teilung ein Grundstück entsteht, das den Festsetzungen des Bebauungsplans über die überbaubaren Grundstücksflächen, die Mindestgröße der Baugrundstücke, die Stellung der baulichen Anlagen o.ä. widerspricht (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O. Rn. 11, 18; Schrödter, a.a.O. Rn. 10, 11; Schlichter/Stich, aaO, § 20 Rn. 3). Derartiges ist bei der hier in Rede stehenden Teilung, die der - inzwischen bereits genehmigten und auch tatsächlich realisierten - Bebauung der abzutrennenden Parzellen mit einem (den übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans offenbar entsprechenden) Ferienhaus dienen soll, jedoch nicht erkennbar und wird auch von der Beklagten selbst nicht geltend gemacht. Soweit die Beklagte dagegen mit Ziff. 8 der textlichen Festsetzungen in erster Linie das Ziel verfolgt, die Baugrundstücke im Plangebiet möglichst insgesamt oder doch zumindest mehrheitlich in der Hand eines Investors zu belassen, um sich auf diese Weise eine zusätzliche und ggf. "einfach handhabbare" Möglichkeit zu verschaffen, den im Bebauungsplan festgesetzten Gebietscharakter zu bewahren und einer etwaigen künftigen Nutzung der Baugrundstücke als "Zweit- bzw. Dauerwohnsitze" für private Eigentümer von vornherein entgegenzuwirken, stellt dies keinen Gesichtspunkt dar, der sie zur Versagung einer beantragten Teilungsgenehmigung - soweit diese zu den im Bebauungsplan im Übrigen getroffenen Festsetzungen nicht im Widerspruch steht - berechtigt. Vielmehr muss sie sich darauf verweisen lassen, ihr - für sich genommen durchaus nachvollziehbares - planerisches Ziel, den Charakter des festgesetzten Ferienhausgebietes möglichst auf Dauer zu bewahren, mit den planungsrechtlich zulässigen Mitteln, nämlich den in §§ 9 Abs. 1 BauGB und 10 Abs. 4 BauNVO genannten Festsetzungsmöglichkeiten zu verwirklichen; dies hat sie hier - insbesondere soweit es die Konkretisierung der zulässigen Nutzungsart, die Beschränkung des Maßes der baulichen Nutzung und die bauliche Ausgestaltung der geplanten Ferienhäuser betrifft - durch eine Kombination verschiedener zeichnerischer und textlicher Festsetzungen sowie den gleichzeitigen Erlass einer örtlichen Bauvorschrift im Übrigen tatsächlich auch getan. Abgesehen davon wäre eine von der Beklagten für die Zukunft befürchtete "Umnutzung" der geplanten Ferienhäuser in private "Zweit- bzw. Dauerwohnsitze" planungsrechtlich unzulässig und würde daher einen baurechtswidrigen Zustand im Sinne des § 89 Abs. 1 NBauO darstellen, dem die zuständige Bauaufsichtsbehörde ggf. mit entsprechenden bauordnungsbehördlichen Maßnahmen entgegenzuwirken hätte. Allein der Umstand, dass dies möglicherweise mit einem erhöhten Verwaltungsaufwand verbunden ist und - aus Sicht der Beklagten - ggf. auch nicht in jedem Einzelfall bzw. nicht sofort, sondern u.U. erst nach entsprechenden Rechtsstreitigkeiten zum Erfolg führt, rechtfertigt es dagegen nicht, die Teilung von Grundstücken im Plangebiet schon im Vorfeld insgesamt zu unterbinden.

17

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30.000,00 DM festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG; dabei hat die Kammer für jede der beiden abzutrennenden Parzellen einen Wert von 15.000,00 DM zugrunde gelegt.

Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in 21335 Lüneburg, Uelzener Str. 40, statthaft, wenn der Beschwerdewert 100,- DM übersteigt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von 6 Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder nach anderweitiger Erledigung des Verfahrens bei dem

Verwaltungsgericht Osnabrück,

Hakenstraße 15,

49074 Osnabrück,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht eingeht.

Mädler,
RiVG Kohring hat nach Verkündung des Urteils einen Urlaub angetreten und kann deshalb nicht unterschreiben Mädler,
Fister