Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 13.02.1998, Az.: 4 U 107/97

Notarielles Schuldanerkenntnis mit Vollstreckungsunterwerfung ; Rückfall der abgetretenen Forderungen ; Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ; Absicherung einer Kreditverpflichtungen

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
13.02.1998
Aktenzeichen
4 U 107/97
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1998, 19500
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:1998:0213.4U107.97.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Lüneburg - 11.03.1997 - AZ: 5 O 497/96

Fundstellen

  • InVo 1999, 23-24
  • OLGReport Gerichtsort 1998, 212-214

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Gegenstand der Zwangsvollstreckung kann nur das Vermögen des sich aus dem Titel ergebenden Vollstreckungsschuldners sein.

  2. 2.

    Eine Forderung kann nur gepfändet und überwiesen werden, wenn sie dem Schuldner gegen den Drittschuldner zum Zeitpunkt der Pfändung auch zusteht.

  3. 3.

    Bei Rückfall der abgetretenen Forderungen an den Schuldner kann ein Pfändungspfandrecht an künftigen Gehaltsansprüchen auch aufgrund einer zunächst wirkungslosen Pfändung entstehen.

  4. 4.

    Für die Pfändung der in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderungen ist von der grundsätzlichen Wirksamkeit der Pfändung trotz vorhergehender Abtretung auszugehen und der Grundsatz der Priorität zugunsten des zeitlich letzteren anzuwenden.

In dem Rechtsstreit
hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle
auf die mündliche Verhandlung vom 30. Januar 1998
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Heile
sowie die Richter Dr. Würfel und Dr. Bodmann
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 11. März 1997 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg wie folgt abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000 DM abzuwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbefristete, selbstschuldnerische und schriftliche Bürgschaft einer Bank, die einem anerkannten Einlagensicherungsfonds angehört, oder einer öffentlichen Sparkasse erbracht werden.

Der Wert der Beschwer beträgt für die Klägerin 245.116,14 DM.

Tatbestand

1

Die Klägerin macht als Drittschuldnerin im Wege der Drittwiderspruchsklage die Unzulässigkeit der von der Beklagten gegen deren Schuldner, den Ehemann der Klägerin, betriebenen. Zwangsvollstreckung geltend.

2

Durch notariellen Vertrag vom 9. Juni 1994 trat der Ehemann der Klägerin seine Ruhegeld- und Rentenansprüche an die Klägerin ab.

3

Am 9. September 1996 gab der Ehemann der Klägerin ein notarielles Schuldanerkenntnis mit Vollstreckungsunterwerfung über einen Betrag von 245.116,14 DM nebst Zinsen zugunsten der Beklagten ab, die aus dieser Urkunde die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreibt.

4

Am 22. Oktober 1996 brachte die Beklagte ein vorläufiges Zahlungsverbot gemäß § 845 ZPO aus gegen

  1. 1.

    die BHF-Bank

  2. 2.

    die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte

  3. 3.

    den Beamtenversicherungsverein

  4. 4.

    die Klägerin

5

und benachrichtigte diese Drittschuldner davon, daß sie hinsichtlich der Drittschuldner zu 1), 2) und 3) die Ansprüche auf Zahlung von Ruhegeld/Rente/Altersrente und hinsichtlich der Drittschuldnerin zu 4 die Ansprüche des Schuldners auf Rückgewähr der mit Erklärung vom 9. Juni 1994 an die Drittschuldnerin zu 4) abgetretenen Renten-/Ruhegeldansprüche gegenüber den Drittschuldnern zu 1, 2 und 3 pfänden werde.

6

Die BHF-Bank, die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und der Beamtenversicherungsverein haben der Beklagten gegenüber im Verlaufe des Rechtsstreits erklärt, sie akzeptierten die an die Klägerin vorgenommene Abtretung aus der notariellen Vereinbarung und würden keine Zahlung an die Beklagte leisten.

7

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die von der Beklagten betriebene Zwangsvollstreckung sei unzulässig, da die gepfändeten Forderungen nicht mehr dem Schuldner zustünden, sondern aufgrund der Abtretung dieser Ansprüche ihr, der Klägerin. Da die BHF-Bank, die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und der Beamtenversicherungsverein erklärt hätten, die Abtretung anzuerkennen, habe sich der Rechtsstreit erledigt.

8

Die Klägerin hat beantragt,

festzustellen, daß sich der Rechtsstreit erledigt hat,

9

hilfsweise,

die von der Beklagten aufgrund des notariellen Schuldanerkenntnisses mit Vollstreckungsunterwerfung des Herrn Ortwin Hasenkamp vom 9. September 1996 über 245.116,14 DM ... durch Zustellung von vorläufigen Zahlungsverboten gemäß § 845 ZPO durchgeführten Vorpfändungen bei der BHF-Bank, ..., bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, ..., bei dem Beamtenversicherungsverein ... und bei der Klägerin für unzulässig zu erklären.

10

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

11

Sie hat der Erledigung widersprochen und behauptet, der Hintergrund für die von ihrem Schuldner vorgenommene Abtretung sei unklar. Die Abtretung sei allenfalls sicherungshalber erfolgt, so daß ihrem Schuldner gegen die Klägerin Rückgewähransprüche zustünden, die gepfändet seien. Die Pfändung laufender Bezüge sei auch nach erfolgter Abtretung möglich, so daß der Vollstreckungsgläubiger mit der Pfändung eine Warteposition erhalte.

12

Das Landgericht hat den Hauptantrag auf Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits für nicht begründet erachtet und auf den Hilfsantrag der Klägerin festgestellt, daß die von der Beklagten betriebene Zwangsvollstreckung unzulässig sei, da die Beklagte die Zwangsvollstreckung in Schuldner fremde Forderungen betreibe, nachdem ihr Schuldner seine Ansprüche an die Klägerin am 9. Juni 1994 abgetreten habe.

13

Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Sie ist weiterhin der Ansicht, die von ihr betriebene Zwangsvollstreckung sei zulässig. Zwar sei es richtig, daß ein Pfändungspfandrecht an Schuldner fremden Forderungen nicht begründet werden könne. Da ihr Schuldner hier jedoch fortlaufende Bezüge an die Klägerin abgetreten habe und Zweck der Abtretung die Sicherstellung der Klägerin gewesen sei, weil sie dingliche Sicherheiten für private Darlehen des Schuldners zur Verfügung gestellt habe, habe der Schuldner gegen die Klägerin einen Rückübertragungsanspruch gemäß den §§ 667, 675 BGB, der pfändbar sei. Auch die Pfändung der Forderungen des Schuldners gegen die übrigen Drittschuldner sei trotz der zeitlich vorangegangenen Abtretung dieser Ansprüche an die Klägerin zulässig, da laufende zukünftige Forderungen gepfändet seien und ihre nachrangige Pfändung dann zum Entstehen eines Pfandrechts führe, wenn die abgetretenen Forderungen zurückabgetreten würden.

14

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Klage abzuweisen.

15

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

16

Sie beruft sich auf die durch notariellen Vertrag vom 9. Juni 1994 vorgenommene Abtretung und ist der Ansicht, die von der Beklagten betriebene Zwangsvollstreckung gehe ins Leere, da diese kein wirksames Pfändungspfandrecht an den abgetretenen Forderungen habe erlangen können. Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, daß es sich um fortlaufende zukünftige Bezüge handele, da Voraussetzung für das Entstehen eines Pfändungspfandrechtes sei, daß zunächst ein Pfandrecht an einer der mehreren fortlaufenden Forderungen erworben werde. Ein Pfandrecht an der zurückabgetretenen Forderung könne auch nur dann entstehen, wenn die Beklagte tatsächlich ein Pfandrecht erworben habe, was jedoch nicht der Fall sei, da die Forderung im Zeitpunkt der Pfändung bereits an sie abgetreten gewesen sei.

Entscheidungsgründe

17

Die Berufung der Beklagten ist begründet.

18

Die von der Beklagten aus dem notariellen Schuldanerkenntnis mit Vollstreckungsunterwerfung des Ortwin Hasenkamp vom 9. September 1996 ist zulässig, soweit die Beklagte die Forderungen des Schuldners auf Zahlung von Ruhegeld/Rente/Altersrente gegen die BHF-Bank, die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, den Beamtenversicherungsverein und den Anspruch auf Rückgewähr der mit Erklärung vom 9. Juni 1994 an die Klägerin abgetretenen Renten-/Ruhegeldansprüche gegenüber den vorgenannten Drittschuldnern gepfändet hat.

19

Das Landgericht hat bei der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts nicht ausreichend dem Umstand Rechnung getragen, daß es hier um die Abtretung einer in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderung i. S. d. § 832 BGB geht.

20

I.

Zutreffend ist der rechtliche Ansatz des Landgerichts, daß Gegenstand der Zwangsvollstreckung nur das Vermögen des sich aus dem Titel ergebenden Vollstreckungsschuldners sein kann (BGHZ 11, 36). Eine Forderung kann nur gepfändet und überwiesen werden, wenn sie dem Schuldner gegen den Drittschuldner zum Zeitpunkt der Pfändung auch zusteht. Ist das nicht der Fall, entfaltet die Pfändung keine Wirkungen. Der Vollstreckungsgläubiger erhält nicht die Befugnis nach § 836 Abs. 1 ZPO, die Forderung nach ihrer Überweisung einzuziehen (BGHZ 56, 339 = NJW 1971, 1938 MDR 1971, 910). Vorliegend hat der Schuldner seine Ansprüche auf Zahlung von Ruhegeld/Rente/Altersrente bereits vor Zustellung des vorläufigen Zahlungsverbotes vom 22. Oktober 1996 gemäß § 398 BGB durch notarielle Urkunde vom 9. Juni 1994 an die Klägerin abgetreten. Gegen die Wirksamkeit dieser Abtretung bestehen keine Bedenken, sie werden auch von der Beklagten nicht geltend gemacht.

21

Da die Vorausabtretung der späteren Pfändung vorgeht, konnte an der abgetretenen Forderung durch den späteren Pfändungs- und Überweisungsbeschluß zunächst kein Pfändungspfandrecht begründet werden.

22

2.

Hier besteht jedoch die Besonderheit, daß der Schuldner seine in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderungen an die Klägerin abgetreten hat, weil diese ihm nach ihrem eigenen Vorbringen dingliche Sicherheiten an einem in ihrem Alleineigentum stehenden Grundstück zur Verfügung gestellt hat zur Absicherung von vom Schuldner aufgenommenen Bankdarlehen. Bei Rückfall der abgetretenen Forderungen an den Schuldner kann ein Pfändungspfandrecht an künftigen Gehaltsansprüchen auch aufgrund einer zunächst wirkungslosen Pfändung entstehen (BAG NJW 1993, 2699 = ZIP 1993, 940).

23

Soweit nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Pfändung einer dem Schuldner nicht zustehenden Forderung unwirksam ist (BGH NJW 1988, 495 = LM § 829 ZPO Nr. 29; BGHZ 56, 339 MDR 1971, 910 = NJW 1991, 1938 [BGH 30.04.1991 - VI ZR 178/90] = LM § 186 VVG Nr. 2) und die spätere Rückabtretung der abgetretenen Forderung an den Zedenten nicht dazu führt, daß die frühere erfolglose Pfändung nunmehr von selbst die Forderung erfaßt (BGHZ 56, 339 = MDR 1971, 910 = NJW 1971, 1938 = LM § 186 VVG Nr. 2), lag dieser Rechtsprechung nicht die Pfändung von fortlaufenden Bezüge i. S. d. § 832 ZPO zugrunde, bei denen es sich nicht nur um die Vergütung aus bestehenden Dienst- oder Arbeitsverhältnissen handelt, sondern insbesondere auch um die nach § 850 ZPO als Arbeitseinkommen wiederkehrend zahlbaren Vergütungen, damit auch um die nach § 850 b ZPO bedingt pfändbaren Bezüge (Zöller-Stöber, ZPO, 20. Aufl., § 832 Rn. 2). Für die Pfändung der in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderungen ist der Bundesgerichtshof von der grundsätzlichen Wirksamkeit der Pfändung trotz vorhergehender Abtretung ausgegangen und wendet den Grundsatz der Priorität zugunsten des zeitlich letzteren an (BGHZ 66, 150 [BGH 25.03.1976 - VII ZR 32/75] = NJW 1976, 1990 [VGH Hessen 02.12.1975 - II OE 58/74] = LM § 812 BGB Nr. 116). Die unterschiedliche rechtliche Bewertung von Pfändungen in einmalige Forderungen gegenüber Pfändungen von fortlaufenden Bezügen rechtfertigt sich aus der Besonderheit fortlaufender künftiger Bezüge. Zum Zeitpunkt der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ist bei bereits fälligen Forderungen feststellbar, ob die Forderung besteht und wer Forderungsinhaber ist. Bei künftigen fortlaufenden Bezügen ist dieses gerade nicht der Fall. Es steht zum Zeitpunkt der Pfändung nicht fest, ob die künftig fälligen Beträge und in welcher Person sie entstehen. Aus § 832 ZPO ergibt sich, daß das Gesetz für die zum Zeitpunkt der Pfändung noch nicht fälligen Beträge auf die gegenwärtige Existenz der Forderung verzichtet. Es soll vermieden werden, daß der Vollstreckungsgläubiger eine Vielzahl von Pfändungen für die jeweils fällig werdenden Bezüge erwirken muß. Die nach bestimmten Zeiträumen entstehenden Forderungen sollen durch einen einzigen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß erfaßt werden. Ausreichend ist, daß der Entstehungstatbestand der Forderung bereits gesetzt wurde, selbst wenn die Forderung befristet, bedingt oder von einer Gegenleistung abhängig ist. Es kann keinen Unterschied machen, ob die künftigen Bezüge überhaupt nicht oder wegen der vorrangigen Abtretung nur nicht in der Person des Schuldners entstehen (Stöber, Forderungspfändung, 9. Aufl., Rn. 1258). § 832 ZPO setzt nicht voraus, daß schon zum Zeitpunkt der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses eine fällig gewordene Forderung in der Person des Schuldners entstanden sein muß. Es wäre ansonsten von Zufälligkeiten abhängig, ob die Pfändung insgesamt unwirksam ist und wiederholt werden muß oder unmittelbar für die fortlaufenden Bezüge wirkt. So entfiele die Pfändung insgesamt, wenn der Schuldner im Zustellungsmonat des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses kein Einkommen erzielt hat, obwohl das Bezugsrecht fortbesteht und später wieder einkommenbezogen wird.

24

Da die Klägerin nach ihrem eigenen und von der Beklagten nicht bestrittenen Vortrag hier dem Schuldner zur Absicherung seiner Kreditverpflichtungen gegenüber Banken Grundpfandrechte an einem in ihrem Alleineigentum stehenden Grundstück zur Verfügung gestellt hat und die Nord/LB inzwischen diese Grundpfandrechte verwertet, ist es nicht ausgeschlossen, daß die sich aus dieser Verwertung der Grundpfandrechte ergebenden Forderungen der Klägerin gegen den Schuldner einmal befriedigt sind und die Klägerin deswegen verpflichtet ist, die ihr abgetretenen Forderungen gegen die BHF-Bank, die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und den Beamtenversicherungsverein wieder an den Schuldner rückzuübertragen. Die wegen der derzeit noch Gültigkeit beanspruchenden Abtretung zunächst wirkungslose Pfändung läßt dann bei Rückfall der abgetretenen Forderung ein Pfändungspfandrecht an künftigen fortlaufenden Bezügen entstehen (BAG a. a. O.).

25

II.

Auch die von der Beklagten ausgebrachte Pfändung des Anspruches des Schuldners auf Rückgewähr der mit Erklärung vom 9. Juni 1994 an die Klägerin abgetretenen Renten-/Ruhegeldansprüchen gegen die BHF-Bank, die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und den Beamtenversicherungsverein ist zulässig.

26

Nach dem Vortrag der Klägerin ist die Abtretung erfolgt zu ihrer Absicherung, da sie dem Schuldner Grundpfandrechte an einem in ihrem Alleineigentum stehenden Grundstück zur Verfügung gestellt hat zur Absicherung von Kreditverbindlichkeiten des Schuldners gegenüber Banken. Zum jetzigen Zeitpunkt ist nicht auszuschließen, daß zukünftig die der Klägerin gegen den. Schuldner aus der Zurverfügungstellung dieser Grundpfandrechte und Verwertung ihres Grundeigentums zustehenden Ansprüche befriedigt sind und die Klägerin deswegen zur Rückabtretung der ihr abgetretenen Forderungen verpflichtet ist. Dieser zukünftige Anspruch des Schuldners unterliegt dem Zugriff seiner Gläubiger (BGHZ 11, 37).

27

Der Pfändung dieses Anspruches kann sich die Klägerin nicht dadurch entziehen, daß sie vorträgt, eine Rückabtretung sei nicht vorgesehen und sei auch nicht zu erwarten. Gerade das Gegenteil ist der Fall, wenn auch zum heutigen Zeitpunkt noch nicht absehbar ist, wann die Verpflichtung zur Rückabtretung einmal entstehen wird.

28

III.

Da die von der Beklagten ausgebrachte Pfändung nicht unzulässig ist, war sowohl der von der Klägerin gestellte Hauptantrag als auch der Hilfsantrag unbegründet. Nachdem sich die Beklagte der Erledigungserklärung nicht angeschlossen hat, war zu prüfen, ob die Drittwiderspruchsklage der Klägerin von Anfang an zulässig und begründet war und sich durch ein nach Rechtshängigkeit eintretendes Ereignis erledigt hat. Hier war die Drittwiderspruchsklage aber von Anfang an unbegründet, da die von der Beklagten vorgenommene Pfändung zulässig war, so daß weder die von der Klägerin begehrte Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits getroffen werden konnte noch die mit dem Hilfsantrag begehrte Feststellung der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung.

29

IV.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, § 708 Nr. 10, § 711, § 546 Abs. 2 ZPO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert der Beschwer beträgt für die Klägerin 245.116,14 DM.

Dr. Heile,
Dr. Würfel,
Dr. Bodmann