Verwaltungsgericht Braunschweig
Urt. v. 16.05.2023, Az.: 2 A 293/19
Luftfahrzeugregister; Luftfahrzeugrolle; Sitz; Vereinssatzung; Anspruch eines Luftsportvereins auf Eintragung seines Verwaltungssitzes in die Luftfahrzeugrolle
Bibliographie
- Gericht
- VG Braunschweig
- Datum
- 16.05.2023
- Aktenzeichen
- 2 A 293/19
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2023, 21324
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGBRAUN:2023:0516.2A293.19.00
Rechtsgrundlagen
- LuftVG § 64
- LuftVZO § 8 Abs. 1
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Der Grundsatz der Vereinsautonomie wird beeinträchtigt, wenn das Luftfahrt-Bundesamt einen Luftsportverein darauf verweist, für die Eintragung eines Luftfahrzeugs in die Luftfahrzeugrolle als Anschrift des Halters bzw. Eigentümers eine solche am Ort des satzungsmäßigen Sitzes des Vereins anzugeben.
- 2.
Die in der Luftfahrzeugrolle gespeicherten Daten zum Flugzeughalter dienen dazu, zuverlässig Kontakt zum Halter bzw. Eigentümer aufnehmen zu können, etwa um die Lufttüchtigkeit seines Luftfahrzeugs überprüfen oder gegen ihn wegen etwaiger Verstöße gegen luftrechtliche Vorschriften ermitteln zu können.
- 3.
Die Anschrift im Sinne des § 64 Abs. 3 Nr. 5 Buchst. b LuftVG ist demnach die postalische Adresse, unter der der Halter tatsächlich erreichbar ist. Diese liegt nicht zwingend am Ort seines satzungsmäßigen Sitzes.
Tatbestand
Der Kläger begehrt vom Luftfahrt-Bundesamt (LBA) die Eintragung seiner Vereinsanschrift in D-Stadt als Anschrift des Eigentümers von drei seiner Flugzeuge in die Luftfahrzeugrolle.
Der Kläger ist ein Flugsportverein, der vor über 60 Jahren in H-Stadt im Landkreis Warendorf gegründet wurde. Die aktuelle Vereinssatzung weist noch immer H-Stadt als Sitz des Vereins aus. In der Luftfahrzeugrolle hat das LBA für die Flugzeuge des Klägers mit den Kennzeichen D-XXX2, D-XXX3 und D-XXX4 als Standort "D-Stadt" und als Anschrift des Eigentümers und Halters die I-Straße in H-Stadt vermerkt. Die Geschäfte des Vereins werden seit dem Jahr 2019 nicht mehr in H-Stadt, sondern am Flugplatz in D-Stadt geführt. Dort sind insgesamt 14 Vereine aktiv, welche sich zur Flugplatzgemeinschaft D-Stadt e. V. zusammengeschlossen haben und als solche ein gemeinsames Büro betreiben. Dieses ist täglich durch den Geschäftsführer des Zusammenschlusses und eine Bürokraft besetzt, welche die für die jeweiligen Mitgliedsvereine eingehende Post bearbeiten und weiterleiten. Auch die Flugzeuge und die Betriebsausrüstung des Klägers sowie eine Flugzeugwerkstatt befinden sich am Flugplatz in D-Stadt.
Am 19.02.2019 beantragte der Kläger beim LBA eine Änderung der Luftfahrzeugrolle für seine Luftfahrzeuge mit den Kennzeichen D-XXX2, D-XXX3 und D-XXX4. Das LBA solle als Anschrift des Eigentümers der genannten Luftfahrzeuge anstatt der I-Straße in H-Stadt die geschäftsmäßige Adresse des Vereins in der C-Straße in D-Stadt aufnehmen. Dieselbe Adresse solle das LBA auch für das neu angemeldete Flugzeug mit dem Kennzeichen D-XXX1 verwenden.
Die Antragsformulare des LBA auf Eintragung eines Luftfahrzeugs in die Luftfahrzeugrolle bzw. auf Änderung der Eintragung in der Luftfahrzeugrolle sehen für Privatpersonen wie für Vereine als Eigentümer die Angabe der Anschrift in Form von Straße und Hausnummer, Postleitzahl und Ort vor; für Vereine ist die Angabe eines Postfachs ausreichend. Die Antragsformulare enthalten zudem den Hinweis, dass für Vereine als Eigentümer eine Eintragung in die Luftfahrzeugrolle nur bei Vorlage einer Kopie des Vereinsregisterauszuges erfolgen könne.
Mit Bescheid vom 22.02.2019 lehnte das LBA die beantragte Änderung der Luftfahrzeugrolle ab und argumentierte, dass im Luftfahrzeugregister der durch die Satzung festgelegte und im Vereinsregister eingetragene Sitz des Vereins angegeben werden müsse. Die Vereinsanschrift müsse mit dem im Vereinsregister eingetragenen Sitz übereinstimmen. Der satzungsmäßige Sitz des Klägers befinde sich aber in H-Stadt, sodass keine Vereinsanschrift in D-Stadt in die Luftfahrzeugrolle aufgenommen werden könne.
Mit Schreiben vom 28.02.2019 legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 22.02.2019 ein. Er führte aus, § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b LuftVZO fordere für den Antrag auf Verkehrszulassung lediglich die Angabe des Vereinssitzes. Die Angabe einer Vereinsadresse werde hingegen nicht vorausgesetzt und sei optional, sodass diese auch nicht mit dem satzungsmäßigen Vereinssitz übereinstimmen müsse.
Das LBA wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 25.09.2019 zurück, verpflichtete den Kläger zur Kostentragung und setzte die Verwaltungsgebühren auf 40,00 Euro fest. Zur Begründung nahm das LBA Bezug auf § 8 Abs. 1 Nr. 3 LuftVZO, wonach ein Verein bei der Antragstellung auf Verkehrszulassung auf Verlangen einen Auszug aus dem Vereinsregister vorlegen muss. Dies diene gerade dazu, die im Antrag enthaltenen Angaben mittels des im Vereinsregister vermerkten satzungsmäßigen Sitzes des Vereins zu belegen. Die Notwendigkeit der Angabe einer dem Sitz entsprechenden Adresse bei der Antragstellung sei von § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b LuftVZO impliziert.
Mit Kostenbescheid vom 25.09.2019 verpflichtete das LBA den Kläger zur Zahlung der Verwaltungskosten von 43,45 Euro.
Auch in der Folgezeit versendete das LBA noch behördliche Schriftsätze und Mitteilungen an die Adresse I-Straße in H-Stadt.
Der Kläger hat am 28.10.2019 Klage erhoben.
Er argumentiert, der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig, denn der satzungsmäßige Sitz des Vereins sei frei wählbar und müsse nicht mit dem Geschäftssitz übereinstimmen. Schon die Luftverkehrszulassungsordnung (LuftVZO) selbst differenziere in § 8 Abs. 1 Nr. 2 zwischen rechtlichem Sitz und Geschäftssitz. Nur an seinem Geschäftssitz in D-Stadt sei der Kläger durchgängig erreichbar. Die Gemeinde H-Stadt hingegen verfüge nicht mehr über ein zugelassenes Segelfluggelände. Die ehemalige Geschäftsadresse in der I-Straße in H-Stadt habe er zum 31.12.2019 gekündigt. Es sei ihm nicht zuzumuten, seinen Verwaltungssitz wieder an den satzungsmäßigen Sitz des Vereins in H-Stadt zu verlegen bzw. dort eine reine Briefkastenadresse zu unterhalten. Das Vereinsmitglied, das bisher seine Adresse in H-Stadt zur Verfügung gestellt habe, habe seine Zustimmung mittlerweile widerrufen. Viele Dokumente betreffend die gehaltenen Luftfahrzeuge und die Mitglieder des Vereins müssten aus praktischen Gründen am Flugplatz in D-Stadt vorgehalten werden, etwa, um der mobilen Luftaufsicht Zugang gewähren zu können. Ebenso wenig könne der Kläger seinen satzungsmäßigen Sitz von H-Stadt nach D-Stadt verlegen. Der Verein sei in H-Stadt gegründet worden und dort verwurzelt. Zudem erhalte er dort aufgrund seines Sitzes auch öffentliche Fördergelder. Schließlich sei in D-Stadt bereits der Segelflugverein D-Stadt e. V. ansässig, der Mitbewerber um Fördergelder nicht akzeptiere.
Zudem sei der satzungsmäßige Sitz eines Vereins lediglich eine bestimmte Gemeinde und keine vollständige Anschrift. Die Angabe einer postalischen Adresse im Luftfahrzeugregister sei optional und müsse sich deswegen auch nicht am satzungsmäßigen Sitz befinden. Der Beklagten fehle somit eine Rechtsgrundlage, um überhaupt die Angabe einer Vereinsanschrift zu verlangen, insofern könne sie auch keine (bestimmte) Anschrift am Sitz des Vereins verlangen. Auch § 64 Abs. 3 Nr. 5 Buchst. b LuftVG verlange nur die Angabe einer - beliebigen - Anschrift. Durch die Vorlage eines Vereinsregisterauszuges könne der Kläger, anders als eine Privatperson durch die Vorlage einer Meldebescheinigung oder eines Personalausweises, gerade nicht belegen, unter welcher Anschrift er tatsächlich zu erreichen sei, sondern nur, in welcher politischen Gemeinde er ansässig sei. Das LBA habe zudem auch keine Rechtsgrundlage, um von Privatpersonen die Vorlage eines Personalausweises oder einer Meldebescheinigung zu fordern, sondern habe sich auf die Richtigkeit von deren Angaben zu verlassen.
Auch dem Registergericht müsse der Verein nach § 15 der Vereinsregisterverordnung (VRV) nur auf Anfrage eine ladungsfähige Anschrift mitteilen. Das Vereinsregister korrespondiere dementsprechend mit dem Verein nicht über den angegebenen satzungsmäßigen Sitz, selbst wenn es sich dabei um eine Adresse handele. Stattdessen versende das Vereinsregister Post üblicherweise an die postalische Anschrift des Ersten Vorsitzenden des Vereins. Ebenso habe das LBA sowohl den Ablehnungsbescheid als auch den Widerspruchsbescheid an den Ersten Vorsitzenden des Klägers und nicht an dessen satzungsmäßige Anschrift adressiert. Diese Vorgehensweise entspreche der Regelung in § 40 LuftVZO, in der vorgesehen sei, dass juristische Personen, wenn sie einen Antrag auf Erteilung der Genehmigung eines Flughafens stellten, neben ihrem Namen den Wohnsitz der vertretungsberechtigten Personen angeben müssten. Dieser lasse sich sodann auch mithilfe des Vereinsregisters verifizieren. Ferner habe das LBA auch die Betriebsausrüstung des Klägers ohne Beanstandungen unter der Adresse des Geschäftssitzes registriert.
Der Kläger hat ursprünglich sinngemäß beantragt,
die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 22.02.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.09.2019 und unter Aufhebung der hierzu ergangenen Kostenentscheidung zu verurteilen, für die Luftfahrzeuge mit dem Kennzeichen D-XXX2, D-XXX3, D-XXX4 und D-XXX1 als Anschrift des Klägers in die Luftfahrzeugrolle einzutragen: C-Straße, D-Stadt.
Das Flugzeug mit dem Kennzeichen D-8192 hat der Kläger mittlerweile verkauft. Beide Beteiligte haben den Rechtsstreit insofern übereinstimmend für erledigt erklärt.
Der Kläger beantragt nunmehr,
die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 22.02.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.09.2019 und unter Aufhebung der hierzu ergangenen Kostenentscheidung zu verurteilen, für die Luftfahrzeuge mit dem Kennzeichen D-XXX2, D-XXX3 und D-XXX4 als Anschrift des Klägers in die Luftfahrzeugrolle einzutragen: C-Straße, D-Stadt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das LBA wiederholt zur Begründung seine Ausführungen aus dem Widerspruchsbescheid und ergänzt, nur der satzungsmäßige Sitz des Vereins als Halter eines Luftfahrzeugs könne durch das Vereinsregister belegt werden. So wie natürliche Personen bei der Anmeldung eine Meldebescheinigung oder einen Personalausweis als Beleg vorlegen müssten, müsse auch eine juristische Person nachweisen, dass sie an ihrem angegebenen Sitz tatsächlich auffindbar sei. Für den verwaltungsmäßigen Sitz gebe es jedoch kein Register, das heiße, die Vereine könnten in dem Fall willkürliche und auch falsche Angaben machen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Hinsichtlich des Antrags auf Eintragung des Luftfahrzeugs mit dem Kennzeichen D-8192 in die Luftfahrzeugrolle ist das Verfahren nach den übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
Im Übrigen ist die Klage zulässig und begründet.
Die Klage ist statthaft als kombinierte Anfechtungsklage gegen den angefochtenen Bescheid und allgemeine Leistungsklage hinsichtlich der Korrektur der Luftfahrzeugrolle durch das LBA. Von der Eintragung der Adresse eines Luftfahrzeughalters in das Luftfahrzeugregister geht keine Regelungswirkung aus, sodass diese keinen Verwaltungsakt i. S. d. § 35 Satz 1 VwVfG darstellt. Der angefochtene Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids erweckt jedoch nach seinem äußeren Eindruck den Anschein eines Verwaltungsakts. Sowohl Bescheid als auch Widerspruchsbescheid sind ausdrücklich als "Bescheid" bezeichnet und enthalten eine Rechtsbehelfsbelehrung (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.09.2004 - 2 C 37/03 -, juris Rn. 14). Sie sind folglich auch mit den für Verwaltungsakte vorgesehenen Rechtsbehelfen angreifbar (von Alemann/Scheffczyk in: BeckOK VwVfG, 59. Aufl., § 35 Rn. 38).
Dem Kläger fehlt es nicht an einem Rechtsschutzbedürfnis, weil ihm aus der Eintragung der Anschrift in H-Stadt im Luftfahrzeugregister spürbare Beeinträchtigungen erwachsen. Nach den unbestrittenen Angaben des Klägers versendet das LBA nach wie vor behördliche Schriftsätze an die H-Stadter Privatadresse eines passiven Vereinsmitglieds. Zum einen ist dieses Mitglied aber nach den glaubhaften Angaben des Klägers aber mittlerweile nicht mehr bereit, an den Kläger adressierte Posteingänge weiterzuleiten, mithin als Empfangsbote zu fungieren. Zum anderen liegt darin ein Eingriff in die Vereinsautonomie. Der Grundsatz der Vereinsautonomie schützt die Autonomie in der Bildung und organisatorischen Gestaltung des Vereins nach der freien Selbstentscheidung der Mitglieder (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.10.2021 - I-3 Wx 67/20 -, juris Rn. 37). Dieser Grundsatz wird beeinträchtigt, wenn der Kläger darauf verwiesen wird, entweder seinen Verwaltungssitz wieder an den Ort seines satzungsmäßigen Sitzes zu verlegen oder gegenüber dem LBA zumindest eine zustellungsfähige Anschrift in H-Stadt anzugeben. Denn der Kläger muss in dem Fall seine durchgängige Erreichbarkeit unter der genannten Anschrift sicherstellen oder er läuft Gefahr, etwa Rechtsbehelfsfristen oder wichtige Mitteilungen zu versäumen, wenn sich die Weiterleitung an den Vereinsvorstand verzögert oder fehlschlägt.
Der Kläger hat Anspruch darauf, dass in der Luftfahrzeugrolle als Anschrift des Halters seiner Flugzeuge mit den Kennzeichen D-XXX2, D-XXX3 und D-XXX4 seine Geschäftsanschrift in D-Stadt vermerkt wird. Der entgegenstehende Bescheid des LBA vom 22.02.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.09.2019 ist insofern rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Der Anspruch des Klägers folgt aus § 14 Abs. 1 Satz 1 LuftVZO i. V. m. § 64 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 5 Buchst. b LuftVG.
Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 LuftVZO sind u. a. Flugzeuge bei der Verkehrszulassung von dem Luftfahrt-Bundesamt von Amts wegen in die Luftfahrzeugrolle einzutragen. Gemäß § 64 Abs. 1 Satz 1 LuftVG werden beim Luftfahrt-Bundesamt Daten aller im Inland zum Verkehr zugelassenen Luftfahrzeuge in Luftfahrzeugregistern (Luftfahrzeugrolle, Luftsportgeräteverzeichnis) gespeichert. Die Speicherung erfolgt nach Satz 2 Nr. 1 bei der Verkehrszulassung u. a. für Flugzeuge beim Luftfahrt-Bundesamt in der Luftfahrzeugrolle. § 64 Abs. 3 Nr. 5 Buchst. b LuftVG bestimmt, dass in den Luftfahrzeugregistern u. a. Name und die Anschrift des Eigentümers, bei juristischen Personen und Gesellschaften des Handelsrechts Firmenname und Anschrift, gespeichert werden. Die Anschrift im Sinne der Norm ist die postalische Adresse, unter der eine natürliche oder juristische Person tatsächlich erreichbar ist. Der Begriff der Anschrift ist nicht dahingehend auszulegen, dass er zwingend eine postalische Adresse am satzungsmäßigen Sitz des Vereins meint. Dafür bestehen keinerlei Anhaltspunkte im Wortlaut der Vorschrift, denn der satzungsmäßige Sitz einer juristischen Person zählt nicht zu den Pflichtangaben nach § 64 Abs. 3, Abs. 4 LuftVG. Dies entspricht auch nicht der Verwaltungspraxis, weil die von dem LBA vorgelegten streitgegenständlichen Eintragungen der Flugzeuge des Klägers in der Luftfahrzeugrolle kein Feld für den Sitz vorsehen.
Ferner steht einer solchen Auslegung der Regelungszweck der Norm entgegen. Nach § 64 Abs. 2 LuftVG dienen die in den Luftfahrzeugregistern gespeicherten Daten der Überwachung der Verkehrssicherheit der in ihnen erfassten Luftfahrzeuge (§ 2 Abs. 1). Sie dienen darüber hinaus der Erteilung von Auskünften, um Personen in ihrer Eigenschaft als Eigentümer oder Halter von Luftfahrzeugen (Nr. 1), Luftfahrzeuge eines Eigentümers oder Halters (Nr. 2) oder Luftfahrzeugdaten (Nr. 3) festzustellen oder zu bestimmen. Die Daten dürfen sodann nach § 64 Abs. 7 LuftVG, soweit dies erforderlich ist, für Verwaltungsmaßnahmen auf dem Gebiet des Luftverkehrs (Nr. 1), zur Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Luftverkehrsvorschriften (Nr. 2) oder zur Verfolgung von Straftaten oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit (Nr. 3) vom Luftfahrt-Bundesamt und von den Beauftragten nach § 31c an Behörden und sonstige öffentliche Stellen im Inland übermittelt werden. Dienen die gespeicherten Daten mithin dazu, zuverlässig Kontakt zum Halter bzw. Eigentümer aufnehmen zu können, um die Lufttüchtigkeit seines Luftfahrzeugs überprüfen oder gegen ihn wegen etwaiger Verstöße gegen luftrechtliche Vorschriften ermitteln zu können, so muss die Anschrift einen Ort bezeichnen, an dem der Eigentümer oder Halter bzw. im Falle juristischer Personen ihr gesetzlicher Vertreter sich üblicherweise aufhält und deshalb mit hoher Wahrscheinlichkeit tatsächlich erreichbar ist.
Die postalische Adresse, an dem ein Verein tatsächlich erreichbar ist, liegt aber nicht zwingend am Ort seines satzungsmäßigen Sitzes. Denn ein Verein ist nach keiner Vorschrift verpflichtet, seine Geschäfte von einer Adresse am satzungsmäßigen Sitz aus zu führen. Die Gründer des Vereins haben bei der Wahl des Vereinssitzes bis zur Grenze des Rechtsmissbrauchs freie Hand; sie können einen beliebigen Ort im Inland bezeichnen, selbst wenn dort keinerlei Vereinstätigkeit ausgeübt oder beabsichtigt ist. Der Verein muss postalisch erreichbar sein, allerdings nicht notwendig an seinem Sitz (BeckNotar-HdB, § 18 Rn. 5, beck-online; Röcken in: Röcken, Vereinssatzungen, 4. Aufl. 2021, 3. Rn. 35, juris; D. U. Otto in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 24 BGB Rn. 20, juris). Teilweise wird es als rechtsmissbräuchlich angesehen, wenn der Sitz rein fiktiv bestimmt wird und der Verein zu dem angegebenen Sitz keinerlei Bezug hat (LG Berlin, Beschluss vom 10.06.1998 - 84 T 372/98 -, juris Rn. 16). Davon abgesehen sind jedoch zahlreiche Konstellationen denkbar, in denen satzungsmäßiger Sitz und Verwaltungssitz zulässigerweise auseinanderfallen, wenn Vereine etwa - wie hier - aus praktischen Gründen ihren Geschäftssitz verlegen, den Bezug zu ihrem ursprünglichen Sitz aber dennoch aufrechterhalten oder sonstige schutzwürdige Interessen für die Beibehaltung des bisherigen satzungsmäßigen Sitzes bestehen.
Die Notwendigkeit der Angabe einer postalischen Adresse am Ort des satzungsmäßigen Sitzes des Vereins ergibt sich auch nicht aus § 64 Abs. 5 Satz 1 LuftVG. Dieser bestimmt, dass, wer die Verkehrszulassung eines Luftfahrzeugs beantragt, den zuständigen Stellen nach Absatz 1 die zu speichernden Daten mitzuteilen und auf Verlangen zu belegen hat. Der Kläger ist aber weder verpflichtet noch überhaupt imstande, gerade mittels eines Auszuges aus dem Vereinsregister zu belegen, dass er unter der angegebenen postalischen Adresse tatsächlich erreichbar ist. Zum einen ist er, wie ausgeführt, nicht verpflichtet, einen Verwaltungssitz am Ort des satzungsmäßigen Sitzes zu unterhalten. Zum anderen gibt das Vereinsregister zuverlässig lediglich Auskunft über die Gemeinde, in welcher der Verein nach seiner Satzung ansässig ist, hier also H-Stadt. § 15 Vereinsregisterverordnung (VRV) bestimmt, dass bei der Benachrichtigung über die erstmalige Eintragung in das Register, bei der Eintragung nach § 6 Abs. 1 und in anderen Fällen, in denen dies zweckmäßig ist, um die Erreichbarkeit des Vereins sicherzustellen, das Registergericht den Verein auffordern kann, die Änderung der ladungsfähigen Vereinsanschrift unverzüglich mitzuteilen. Die Aufnahme der Anschrift des Vereins in das Vereinsregister ist also fakultativ und steht im Ermessen des Registergerichts. Im Fall des Klägers wurde die Anschrift etwa laut dem vorgelegten Vereinsregisterauszug vom 19.02.2019 nicht vermerkt. Dafür, ob der Kläger unter einer bestimmten Adresse in H-Stadt also tatsächlich erreichbar ist, bietet das Vereinsregister keinen Beleg. Ein Verein kann vielmehr sonstige Belege dafür erbringen, dass er unter der angegebenen Anschrift kontaktiert werden kann, so etwa durch Vorlage eines Mietvertrages über Geschäftsräume, von Fotos, geschäftlicher Korrespondenz oder dem Verweis auf Onlineauftritte. Ein amtlicher Nachweis durch ein öffentliches Register ist nach § 64 Abs. 5 Satz 1 LuftVG nicht erforderlich und auch faktisch nicht für alle nach § 64 Abs. 3 und Abs. 4 LuftVG notwendigen Angaben zu erbringen, so etwa für den regelmäßigen Standort oder den Verwendungszweck des registrierten Luftfahrzeuges. Hinsichtlich dieser für die Luftsicherheit wichtigen Information muss sich das LBA ebenfalls auf die amtlich unbelegten Angaben des Eigentümers verlassen.
Der Eintragung eines Verwaltungssitzes, welcher sich nicht am satzungsmäßigen Sitz des Vereins befindet, in die Luftfahrzeugrolle steht auch nicht entgegen, dass der Antrag auf Verkehrszulassung eines Luftfahrzeugs nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b LuftVZO die Bezeichnung des Eigentümers, und zwar bei juristischen Personen und Gesellschaften des Handelsrechts die Firma oder den Namen sowie den Sitz, enthalten muss. Unabhängig davon, ob der Begriff "Sitz" in diesem Zusammenhang den satzungsmäßigen Sitz oder den Verwaltungssitz meint, hat der Kläger dem LBA beide Daten bereits mitgeteilt. Der notwendige Inhalt einer Eintragung im Luftfahrzeugregister ergibt sich indes nicht aus § 8 Abs. 1 LuftVZO, welcher einen anderen Regelungszweck als § 64 Abs. 3-4 LuftVG verfolgt. Die Angabe des Sitzes in § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b LuftVZO dient der "Bezeichnung", also der formal korrekten Identifizierung des Eigentümers. Die Angabe ermöglicht etwa die Unterscheidung von zwei Vereinen mit demselben oder einem ähnlichen Vereinsnamen anhand ihres Sitzes, denn § 57 Abs. 2 BGB sieht vor, dass sich der Name eines Vereins von den Namen der an demselben Orte oder in derselben Gemeinde bestehenden eingetragenen Vereine deutlich unterscheiden soll.
Nimmt das LBA Zustellungen an eine Adresse vor, an der der Halter eines Luftfahrzeugs nach seinen eigenen Angaben gar nicht mehr erreichbar ist, ist schließlich schon fraglich, ob die Zustellung an eine solche Adresse überhaupt eine wirksame Bekanntgabe darstellt. Nach § 41 Abs. 1 VwVfG ist ein Verwaltungsakt demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden. Hier ist das passive Mitglied, das unter der bisher in der Luftfahrzeugrolle vermerkten Anschrift in H-Stadt wohnt, jedoch kein Vertreter oder Bevollmächtigter des Klägers und mangels Bereitschaft zur Weiterleitung von Korrespondenz auch kein Empfangsbote (mehr). Eine Bekanntgabefiktion, etwa dahingehend, dass Zustellungen an die bei der ursprünglichen Antragstellung angegebene Adresse wirksam bleiben, auch wenn der Halter später eine Änderung des Luftfahrzeugregisters beantragt, findet sich weder im Verwaltungsverfahrensgesetz noch im Luftverkehrsgesetz oder in der Luftverkehrszulassungsordnung.
Gemäß § 64 Abs. 5 Satz 2 LuftVG hat der Eigentümer eines Luftfahrzeugs den zuständigen Stellen nach Absatz 1 jede Änderung der Daten unverzüglich mitzuteilen. Aus dieser Norm i. V. m. § 64 Abs. 3 Nr. 5 Buchst. b LuftVG ergibt sich ein subjektiver Anspruch des Klägers auf Korrektur der Anschrift in der Luftfahrzeugrolle, wenn diese Anschrift nicht (mehr) den tatsächlichen Verhältnissen entspricht. Die Normen schützen zumindest auch Individualinteressen des Halters eines Luftfahrzeugs, insofern, als das LBA und andere Behörden die im Luftfahrzeugregister gespeicherten Daten nutzen, um mit dem Halter Kontakt aufzunehmen. Die Anschrift des Klägers als Eigentümer der genannten Flugzeuge liegt nach seinen vom LBA nicht bestrittenen Angaben in der C-Straße in D-Stadt. Die Entscheidung, welche Daten in die Luftfahrzeugrolle aufgenommen werden, steht nicht im Ermessen des LBA. Das LBA ist folglich auch nicht berechtigt, die Aufnahme von Angaben des Eigentümers in die Luftfahrzeugrolle zurückzuweisen, es sei denn, diese sind nachweislich falsch. Dafür bestehen hier jedoch keine Anhaltspunkte.
Weil der Widerspruchsbescheid vom 25.09.2019 rechtswidrig ist, kann auch der Kostenbescheid für das erfolglose Widerspruchsverfahren vom selben Tag keinen Bestand haben und war aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO sowie auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist hinsichtlich des erledigten Antrags in Bezug auf das Luftfahrzeug D-8192 über die Verfahrenskosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Im vorliegenden Fall entspricht die in der Beschlussformel getroffene Entscheidung billigem Ermessen, denn der Kläger hätte insoweit im Falle einer streitigen Entscheidung aus den dargelegten Gründen ebenfalls obsiegt.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 167 VwGO, hinsichtlich der allgemeinen Leistungsklage in analoger Anwendung (vgl. Schoch/Schneider, VwGO, 43. Aufl., § 167 Rn. 135), i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Der Streitwert wird mangels näherer Angaben des Klägers zu seinem wirtschaftlichen Interesse nach § 52 Abs. 2 GKG auf den Auffangwert festgesetzt.