Abschnitt 2 AVfDfRL - 2. Anerkennung einer Bildungsveranstaltung auf Antrag des Trägers
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie zur Durchführung des Anerkennungs- und Berichtsverfahrens nach dem Niedersächsischen Bildungsurlaubsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- AVfDfRL,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22450020000004
2.1.1
Träger, die erstmals die Anerkennung einer Veranstaltung beantragen, haben den Nachweis ihrer Leistungsfähigkeit nach dem Muster der Anlage 1 (Formblatt "V") zu führen. Entsprechendes gilt für Änderungsanzeigen.
2.1.2
Für Träger von Veranstaltungen, deren Einrichtungen nach dem Erwachsenen- oder Jugendbildungsrecht eines Landes der Bundesrepublik Deutschland anerkannt sind oder gefördert werden, sowie für die Bundeszentrale oder die Landeszentralen für politische Bildung findet Nr. 2.1.1 keine Anwendung.
2.1.3
Träger von Bildungsveranstaltungen, die weder juristische Personen des öffentlichen Rechts noch gemeinnützig i. S. des Steuerrechts sind, haben zugleich mit dem Erstantrag zusätzliche Angaben über mindestens vier exemplarische Bildungsveranstaltungen aus den letzten beiden Jahren zu machen, die sie in eigener pädagogischer Verantwortung durchgeführt haben.
2.2.1
Die Anerkennung einer Veranstaltung soll spätestens drei Monate vor Beginn nach dem Muster der Anlage 2 (Formblatt "A") bei der Verwaltungsstelle beantragt werden. Bei Veranstaltungen, die aus aktuellem Anlaß angeboten werden, soll der Antrag möglichst zwei Monate vor Beginn gestellt werden.
2.2.2
Treten nach der Anerkennung einer Veranstaltung hinsichtlich der Lernziele, der Inhalte, der täglichen Arbeitszeiten oder sonstige, die Anerkennung berührende Änderungen gegenüber den Angaben im Antrag ein, so ist dies der Verwaltungsstelle unverzüglich anzuzeigen.
2.3
Parallel- und Wiederholungsveranstaltungen nach § 2 Abs. 2 DVO-NBildUG müssen hinsichtlich des Programms und des zeitlichen Ablaufs mit der anerkannten Veranstaltung übereinstimmen. Nr. 2.2.2 gilt entsprechend.