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Art. 16 AusbPolFühA

Bibliographie

Titel
Abkommen über die einheitliche Ausbildung der Anwärter für den höheren Polizeivollzugsdienst und über die Polizei-Führungsakademie
Redaktionelle Abkürzung
AusbPolFühA,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411020000000

(1) Das Land Nordrhein-Westfalen stellt für die Polizei-Führungsakademie die vorhandenen Gebäude des Polizei-Instituts Hiltrup einschließlich Grund und Boden zur Verfügung. Der Bund und die Länder beteiligen sich an den darüber hinausgehenden Kosten, die dem Land Nordrhein-Westfalen aus der Einrichtung und der Unterhaltung der Polizei-Führungsakademie, insbesondere auch aus neuen Baumaßnahmen und Reparaturen, entstehen.

(2) Der sich nach der Jahresrechnung der Polizei-Führungsakademie für das jeweilige Haushaltsjahr ergebende Finanzbedarf - einschließlich etwaiger nachgewiesener über- und außerplanmäßiger Ausgaben, die das Land Nordrhein-Westfalen bis zu 5% über den umlegungsfähigen Finanzbedarf leisten kann - wird von den Beteiligten gemeinsam getragen.

(3) Für die Teilnahme an den Aus- und Fortbildungsveranstaltungen werden Gebühren erhoben.

(4) Der ungedeckte Finanzbedarf wird vom Bund und von den Ländern gemeinsam getragen. Der auf die Länder entfallende Anteil wird mit zwei Dritteln nach dem Verhältnis der Steuereinnahmen des vorletzten Haushaltsjahres und zu einem Drittel nach dem Verhältnis ihrer Bevölkerungszahl des vorletzten Jahres errechnet; der Anteil des Bundes entspricht dem Anteil des Landes, das den höchsten Anteil zu zahlen hat. Als Steuereinnahmen gelten die im Länderfinanzausgleich zugrunde gelegten Steuereinnahmen der Länder. Die Steuereinnahmen erhöhen oder vermindern sich um die Beträge, welche die Länder im Rahmen eines allgemeinen Finanzausgleichs von anderen Ländern erhalten oder an andere Länder abführen. Die Festsetzung des hierfür notwenigen Betrages bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Finanzminister/-senatoren der Beteiligten. (1)

(1) Red. Anm.:

Gemäß Abschnitt III Nr. 2 des Abkommens vom 8. November 1991 (Nds. GVBl. 1992 S. 295) tragen abweichend von Artikel 16 Abs. 4 die Länder Berlin (östlicher Teil), Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen bis zur vollständigen Einbeziehung in den Länderfinanzausgleich den durch ihren Beitritt bedingten Finanzbedarf.