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§ 1 DVO-BauGB - Übertragung von Aufgaben der höheren Verwaltungsbehörde auf die Landkreise

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches (DVO-BauGB)
Amtliche Abkürzung
DVO-BauGB
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21074000300000

(1) Die Landkreise nehmen hinsichtlich der kreisangehörigen Gemeinden, die nicht die Rechtsstellung einer großen selbständigen Stadt besitzen, die Aufgaben der höheren Verwaltungsbehörde nach dem Baugesetzbuch (BauGB) wahr, ausgenommen

  1. 1.
    die Entscheidungen nach § 6 Abs. 1 und § 10 Abs. 2 BauGB für Bauleitpläne, die die Landkreise selbst erarbeitet haben,
  2. 2.
    die Entscheidungen nach § 37 Abs. 1 und 2 BauGB,
  3. 3.
    die Aufgaben der Enteignungsbehörde (§ 104 Abs. 1 BauGB) und Entschädigungsfestsetzungen außerhalb von Enteignungsverfahren (§ 18 Abs. 2, § 28 Abs. 6, § 43 Abs. 2, § 126 Abs. 2, § 150 Abs. 2, § 185 Abs. 2 und § 209 Abs. 2 BauGB) sowie
  4. 4.
    die Aufgaben nach § 138 Abs. 2 und § 149 Abs. 1, 5 und 6 BauGB.

(2) Die Kosten werden im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs abgegolten.