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§ 1 DVO-BauGB - Übertragung von Aufgaben der höheren Verwaltungsbehörde auf die Landkreise

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches (DVO-BauGB)
Amtliche Abkürzung
DVO-BauGB
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21074000300000

(1) In kreisangehörigen Gemeinden, die nicht die Rechtsstellung einer großen selbstständigen Stadt besitzen, ist der Landkreis an Stelle der zuständigen Behörde nach § 17 Abs. 2 oder 3 BauGB zuständig für

  1. 1.
    die Zustimmung nach § 17 Abs. 2 BauGB,
  2. 2.
    die Zustimmung nach § 17 Abs. 3 BauGB.

(2) Die Kosten werden im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs abgegolten.