§ 1 DVO-BauGB - Übertragung von Aufgaben der höheren Verwaltungsbehörde auf die Landkreise
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches (DVO-BauGB)
- Amtliche Abkürzung
- DVO-BauGB
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21074000300000
(1) In kreisangehörigen Gemeinden, die nicht die Rechtsstellung einer großen selbstständigen Stadt besitzen, ist der Landkreis an Stelle der zuständigen Behörde nach § 17 Abs. 2 oder 3 BauGB zuständig für
- 1.die Zustimmung nach § 17 Abs. 2 BauGB,
- 2.die Zustimmung nach § 17 Abs. 3 BauGB.
(2) Die Kosten werden im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs abgegolten.