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§ 6 COVID-19-SVG - Nachweis des Sondervermögens

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Sondervermögen zur Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (COVID-19-Sondervermögensgesetz - COVID-19-SVG -)
Amtliche Abkürzung
COVID-19-SVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21067

(1) 1Über die Einnahmen und Ausgaben des Sondervermögens ist für jedes Haushaltsjahr eine Übersicht zu erstellen. 2Die Übersicht ist Bestandteil des Haushaltsplans des Landes und wird als Kapitel 5135 im Anschluss an den Einzelplan 13 ausgewiesen.

(2) Nach Schluss eines jeden Haushaltsjahres ist der Haushaltsrechnung des Landes ein Nachweis über die Einnahmen und Ausgaben sowie den Bestand des Sondervermögens beizufügen.