§ 8 BauPrüfVO - Erlöschen und Widerruf der Anerkennung als Prüfingenieur
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die bautechnische Prüfung von Baumaßnahmen (Bautechnische Prüfungsverordnung - BauPrüfVO)
- Amtliche Abkürzung
- BauPrüfVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21072020900000
(1) Die Anerkennung erlischt, wenn der Prüfingenieur schriftlich gegenüber der obersten Bauaufsichtsbehörde auf die Anerkennung verzichtet.
(2) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn
- 1.nachträglich Gründe nach § 3 Abs. 3 oder Abs. 4 bekannt werden oder eintreten, die eine Versagung der Anerkennung gerechtfertigt hätten,
- 2.der Prüfingenieur infolge geistiger oder körperlicher Gebrechen nicht mehr in der Lage ist, seine Aufgaben zu erfüllen,
- 3.der Prüfingenieur gegen die ihm obliegenden Pflichten wiederholt oder gröblich verstoßen hat.
(3) Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn der Prüfingenieur seine Tätigkeit länger als zwei Jahre nicht oder nur in einem geringen Umfang ausgeübt hat.