Verwaltungsgericht Braunschweig
Urt. v. 23.03.2006, Az.: 3 A 32/06

Anwendbarkeit der Härteklausel des § 29 Abs. 3 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) bei Miterbenanteil an Wohngrundstücken oder Wohnungen; Anspruch auf Leistungen nach dem BAföG zur Erlangung der allgemeinen Hochschulreife; Anrechenbares Vermögen i.S.d. §§ 26 ff. BAföG

Bibliographie

Gericht
VG Braunschweig
Datum
23.03.2006
Aktenzeichen
3 A 32/06
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2006, 32504
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGBRAUN:2006:0323.3A32.06.0A

Fundstellen

  • NJW 2007, XII Heft 7 (Kurzinformation)
  • NJW 2007, 534-535 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Einsatz von Vermögen gemäß §§ 26 ff. BAföG (nicht selbst genutzte Eigentumswohnung)

Amtlicher Leitsatz

Miterbenanteile an Wohngrundstücken oder Wohnungen, welche nicht die Kriterien eines "selbst bewohnten kleinen Hausgrundstücks" erfüllen, fallen nicht unter die Härteklausel des § 29 Abs. 3 BAföG (hier: ungeteilte Erbengemeinschaft dreier Geschwister an vermieteten Eigentumswohnungen).

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nicht erhoben.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des festzusetzenden Kostenerstattungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

1

I.

Der 1984 geborene Kläger begehrt die Bewilligung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz zur Erlangung der allgemeinen Hochschulreife auf dem E. Kolleg.

2

Nach einer Ausbildung zum Zimmerer und dem Zivildienst beantragte er am 07.07.2005 bei der Beklagten die Bewilligung von Leistungen nach dem BAföG für die Erlangung der allgemeinen Hochschulreife ab 25.08.2005. Er ist zusammen mit seinen beiden Geschwistern Miterbe von zwei vermieteten Eigentumswohnungen in ungeteilter Erbengemeinschaft, welche diese von ihrer 1994 verstorbenen Mutter geerbt haben. Nach den Angaben des Klägers haben die Wohnungen nach Abzug von Mängeln und Wertminderungen einen Wert von 60.000,00 bzw. 52.000,00 EUR. Mit Bescheid vom 31.10.2005 lehnte die Beklagte die Bewilligung von Leistungen nach dem BAföG für den Bewilligungszeitraum von August 2005 bis Juli 2006 ab, weil der Betrag des anzurechnenden Einkommens und/oder Vermögens den Gesamtbedarf des Auszubildenden übersteige.

3

Dagegen hat der Kläger am 29.11.2005 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, auf Nachfrage bei der Beklagten sei ihm mitgeteilt worden, dass er sein Vermögen in der Form seiner Anteile an den beiden Eigentumswohnungen verkaufen bzw. mit einem Darlehen belasten solle, um damit seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Beides sei nicht möglich. Die Miteigentümer seien nicht bereit, einer Veräußerung zuzustimmen, da die die Wohnungen bewohnenden Mieter praktisch unkündbar seien und keinerlei Nachfrage nach solchen Wohnungen in F. bestehe. Dies über den Weg einer Zwangsversteigerung zu betreiben, würde eine unzumutbare Härte bedeuten. Die Erzielung eines nennenswerten Barvermögens werde bezweifelt. Ein Verkauf bzw. eine Versteigerung würde die Vernichtung von Vermögen bedeuten, welches mühsam seit 1994 abgezahlt worden sei. Auch seien weder die Miteigentümer bereit, einer weiteren Darlehensaufnahme zuzustimmen noch gebe es nach seinen Ermittlungen eine Bank, die bereit sei, ihm als Schüler ein Darlehen zu gewähren. Die jährlichen Einkünfte aus seinen Anteilen in Höhe von 915,00 EUR (nach steuerrechtlichen Maßstäben) nutze er, um am Ort der Schulausbildung ein Zimmer in einer Wohngemeinschaft zu finanzieren.

4

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 31.10.2005 aufzuheben und diese zu verpflichten, die beantragte Ausbildungsförderung zu bewilligen.

5

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

6

Zur Begründung führt sie aus, der monatliche Bedarf des Klägers für den Besuch des E. Kollegs und die Unterkunft betrage gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 BAföG insgesamt 443,00 EUR. Demgegenüber sei Vermögen des Klägers in Höhe von monatlich 1.342,33 EUR bezogen auf 12 Monate anzurechnen (§§ 26 ff. BAföG). Dieser Betrag sei wie folgt ermittelt worden: Nach den eigenen Angaben des Klägers betrage der Zeitwert seines Eigentumsanteils an zwei Eigentumswohnungen in F. unter Berücksichtigung von Wertminderungen wegen der Vermietung und Mängeln sowie der hierfür vorhandenen Schulden insgesamt 20.666,00 EUR. Hiervon abzuziehen sei ein Freibetrag gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 BAföG in Höhe von 5.200,00 EUR, so dass 15.466,00 EUR verblieben. Ferner verfüge er über ein Bausparguthaben in Höhe von 713,79 EUR. Dieser Betrag reduziere sich gemäß Tz 28.3.4 Verwaltungsvorschriften zum BAföG um 10% für sog. Lasten, so dass ein Guthaben in Höhe von 642,41 EUR zu berücksichtigen sei. Insgesamt betrage das anzurechnende Vermögen damit 16.108,41 EUR. Für einen Bewilligungszeitraum von 12 Monaten ergebe sich somit gemäß § 50 Abs. 3 BAföG ein monatlicher Betrag in Höhe von 1.342,33 EUR (§ 30 BAföG). Grundsätzlich werde gemäß § 26 BAföG Vermögen eines Auszubildenden auf den Bedarf angerechnet. Die Ausnahmevorschrift des § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG sei nicht anwendbar. Soweit er vortrage, die Miteigentümer würden einer Veräußerung nicht zustimmen, handele es sich nicht um ein rechtliches Verwertungsverbot im Sinne dieser Vorschrift. Auch stelle die Verwertung keine unbillige Härte gemäß § 29 Abs. 3 BAföG dar. Dies gelte allenfalls für die Veräußerung oder Belastung eines kleinen eigengenutzten Eigenheims oder einer entsprechenden Eigentumswohnung und nicht im gegebenen Fall einer Vermietung an Dritte. Die Verwertung eines vermieteten Grundvermögens führe hingegen nicht zu einer unbilligen Härte, wenn dieses im Eigentum einer ungeteilten Erbengemeinschaft stehe und nur durch deren Auflösung verwertet werden könne. Insofern stelle § 29 Abs. 3 BAföG eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift dar. Danach könne der Auszubildende nicht verlangen, dass eigene Vermögenswerte, die im Erbgang erworben wurden, auf Kosten der Allgemeinheit, die für ihn die Mittel der Ausbildungsförderung aufzubringen hätte, geschont blieben. Ferner seien wirtschaftliche Gründe, die gegen die Verwertung sprechen, völlig unmaßgeblich. Im Übrigen stelle sich die Frage, ob die Geschwister des Klägers bereit seien, seinen Eigentumsanteil gegen einen angemessenen Kaufpreis zu erwerben, um eine unter Umständen unwirtschaftliche Veräußerung der Wohnungen an Dritte oder sogar eine Zwangsversteigerung zu vermeiden.

7

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren sowie die von den Beteiligten eingereichten Vorgänge Bezug genommen. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

8

II.

Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Bewilligung von Leistungen nach dem BAföG für den Besuch des E. Kollegs ab August 2005 zu. Der Bescheid der Beklagten vom 31.10.2005, mit dem die Bewilligung dieser Leistungen abgelehnt wurde, begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

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Gemäß §§ 2, 11 BAföG wird Ausbildungsförderung für den Lebensunterhalt und die Ausbildung beim Vorliegen einer förderungsfähigen Ausbildung geleistet. Auf den Bedarf wird bei elternunabhängiger Förderung - wie im vorliegenden Fall (vgl. § 11 Abs. 3 Nr. 1 BAföG) - lediglich Vermögen des Auszubildenden nach Maßgabe der §§ 27-30 BAföG angerechnet (§ 26 BAföG). Nach § 27 Abs. 1 BAföG gelten alle beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie Forderungen und sonstige Rechte als Vermögen. Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann (§ 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG). Diese Vorschrift greift ein, wenn ein entsprechendes gesetzliches Verbot (§ 134 BGB) oder ein gesetzliches oder behördliches Veräußerungsverbot (§§ 135, 136 BGB) vorliegen.

10

Zu Recht ist die Beklagte davon ausgegangen, dass die Miteigentumsanteile des Klägers an zwei Eigentumswohnungen in ungeteilter Erbengemeinschaft mit seinen beiden Geschwistern Vermögen in diesem Sinne darstellen. Ein solcher Miteigentumsanteil stellt auch im Rahmen der Ausbildungsförderung grundsätzlich verwertbares Vermögen dar. Insbesondere stehen der Verwertung keine rechtlichen Hindernisse im Sinne von § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG entgegen. Denn der Kläger kann als Miterbe grundsätzlich von seinen Geschwistern als weiteren Miterben die Auseinandersetzung verlangen (vgl. § 2042 Abs. 1 BGB) oder über seinen Anteil an dem Nachlass verfügen (§ 2033 Abs. 1 Satz 1 BGB) und ihn z.B. als Sicherheit im Rahmen eines Darlehensvertrages verpfänden (§§ 1273, 1258 BGB). Gemäß dem über § 2042 Abs. 2 BGB anwendbaren § 753 Abs. 1 BGB erfolgt die Aufhebung der Gemeinschaft bei Grundstücken (und diesen gleichzusetzenden grundstücksgleichen Rechten wie dem hier in Rede stehenden Wohnungseigentum) durch Zwangsversteigerung und Teilung des Erlöses. Damit ist die Verwertung der Miteigentumsanteile seitens des Klägers unabhängig vom Willen der Miteigentümer grundsätzlich möglich (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.06.1991 - 5 C 33.87 -, BVerwGE 88, 303 ff.; VG Sigmaringen, Urt. v. 19.01.2005 - 1 K 1027/04 -, recherchiert in Juris). Damit ist der Wert der Miteigentumsanteile grundsätzlich als Vermögen des Klägers anzurechnen, wobei gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 BAföG ein Freibetrag von 5.200,00 EUR anrechnungsfrei bleibt. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte bei ihrer Berechnung von den eigenen Angaben des Klägers bzw. seines Vaters als eingesetztem Verwalter ausgegangen und nach Abzug der behaupteten Wertminderungen und Belastungen in Bezug auf den Kläger einen Wert der Miteigentumsanteile in Höhe von insgesamt 20.666,00 EUR angenommen hat. Nach Abzug des Freibetrages in Höhe von 5.200,00 EUR und Berücksichtigung eines Bausparguthabens verbleibt somit ein Vermögen des Klägers im Zeitpunkt der Antragstellung in Höhe von 16.108,41 EUR, welches auf den monatlichen nicht bestrittenen Bedarf im Bewilligungszeitraum in Höhe von 443,00 EUR umgerechnet (§ 30 BAföG) einen Anspruch auf Leistungen nach dem BAföG hindert (vgl. zur Berechnung Klageerwiderung der Beklagten vom 30.01.2006).

11

Die Beklagte ist im Rahmen ihrer Argumentation im Klageverfahren auch rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass keine unbillige Härte i.S.v. § 29 Abs. 3 BAföG vorliegt. Nach dieser Vorschrift kann ein weiterer Teil des Vermögens zur Vermeidung unbilliger Härten anrechnungsfrei bleiben. Ob eine "unbillige Härte" vorliegt, ist gerichtlich voll überprüfbar, da es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt.

12

Maßgebend für die Entscheidung, ob der Einsatz des Vermögens zur Bedarfsdeckung für den Auszubildenden eine unbillige Härte bedeuten würde, sind die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung (BVerwG, Urt. v. 12.06.1986 - 5 C 65.84 -, BVerwGE 74, S. 267). Nach Zweck und systematischer Stellung des § 29 Abs. 3 BAföG dient die Norm dazu, Härten abzufedern, die sich aus den der Vermögensanrechnung zu Grunde liegenden Pauschalierungen und Typisierungen ergeben können. Allerdings ist das Maß dessen, was dem Auszubildenden bei der Verwertung seines Vermögens wirtschaftlich zumutbar ist, nicht zu gering zu veranschlagen. Denn die Grundentscheidung des Gesetzgebers über die Nachrangigkeit staatlicher Ausbildungsförderung darf über die Anwendung der Härtevorschriften nicht unterlaufen werden. Maßgeblich ist eine interessenabwägende Einzelfallentscheidung. Eine unbillige Härte ist insbesondere dann gegeben, wenn die Verwertung des Vermögens zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Lebensgrundlage des Auszubildenden oder seiner Angehörigen führen würde. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Verwertung des Vermögens des Auszubildenden zur Veräußerung oder wesentlichen Belastung eines selbstbewohnten angemessenen Hausgrundstücks führen würde und damit der tatsächliche oder doch zumindest wirtschaftliche Verlust als Wohnstatt zu besorgen wäre (vgl. auch 29.3.2 a) BAföG-VwV; zum Ganzen, BVerwG, Urt. v. 13.06.1991, a.a.O.). Dies ist allerdings dann nicht der Fall, wenn der Auszubildende mit seinem Vermögensanteil als Kreditgrundlage ein Bankdarlehen auf dem Kapitalmarkt zu marktüblichen Bedingungen erlangen kann und diese Form der Vermögensverwertung nicht zum tatsächlichen oder wirtschaftlichen Verlust der Wohnstatt führen würde (BVerwG, Urt. v. 13.06.1991 und Urt. v. 12.06.1986, jeweils a.a.O.).

13

Zwar ist nach den vorgelegten Bankbestätigungen des Klägers und den allgemeinen Gepflogenheiten im Bankgewerbe (vgl. VG Sigmaringen, Urt. v. 19.01.2005, a.a.O.) davon auszugehen, dass der Kläger selbst unter Beleihung seiner Miteigentumsanteile ein Darlehen zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes während der Ausbildung auf dem E. Kolleg zu marktüblichen Bedingungen nicht erhalten kann. Dem kommt jedoch insofern keine Bedeutung zu, als dem Kläger zuzumuten ist, die Erbauseinandersetzung mit seinen Geschwistern ggf. durch Zwangsversteigerung zu betreiben. Dabei ist im Rahmen der insoweit zu treffenden interessenabwägenden Einzelfallentscheidung insbesondere zu berücksichtigen, dass weder der Kläger noch seine Geschwister die in ihrem Miteigentum stehenden Eigentumswohnungen selbst bewohnen und diese daher als reine Geldanlage dienen. Damit würde die Erbauseinandersetzung nicht zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Lebensgrundlage des Klägers oder seiner Geschwister führen. Miterbenanteile an Wohngrundstücken oder Wohnungen, welche nicht die Kriterien eines "selbstbewohnten kleinen Hausgrundstücks" im Sinn der Rechtsprechung erfüllen, fallen nicht unter die Härteklausel des § 29 Abs. 3 BAföG (vgl. zuletzt BVerwG, B. v. 29.12.2003, 5 B 99/03, recherchiert in Juris).

14

Selbst wenn als wirtschaftliches Verwertungshindernis und damit unbillige Härte der Verkauf bzw. die Versteigerung der Wohnungen zu einem Verschleuderungspreis angesehen würde (vgl. VG Karlsruhe, Urt. v. 17.08.2005 - 10 K 2112/04 -, recherchiert in Juris), läge ein solcher Fall hier nicht vor. Zwar mag sein, wie der Kläger behauptet, dass derzeit keine besonders günstige Wohnungsmarktsituation für den Verkauf derartiger vermieteter Wohnungen besteht. Dass jedoch nur ein völlig inakzeptabler und unzumutbarer Verschleuderungspreis erzielt werden könnte, ist trotz des veränderten Wohnungsmarktes nicht erkennbar und auch nicht substantiiert dargelegt und belegt worden. Angesichts des erwähnten Maßes des Zumutbaren bei der Verwertung des Vermögens sind wegen des im Interesse der Allgemeinheit liegenden Grundsatzes der Nachrangigkeit der Ausbildungsförderung auch mehr als unerhebliche Verluste bei der Veräußerung hinzunehmen. Der Wertung des Gesetzgebers ist zu entnehmen, dass Aufwendungen für eine Ausbildung, die auf die Vermittlung einer beruflichen Qualifikation hinzielt, die maßgebliche Investition des Auszubildenden für die Schaffung seiner zukünftigen Lebensgrundlage darstellen und es deshalb einem unverheirateten, kinderlosen Auszubildenden (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG) - wie dem Kläger - im Regelfall zuzumuten ist, vorhandenes Vermögen für diesen Zweck im Grundsatz voll - bis auf den Freibetrag - einzusetzen (vgl. die Begründung zum Regierungsentwurf des 4. BAföG-Änderungsgesetzes, BT-Drs. 8/134, S. 9 zu Art. 1 Nr. 8 und 9, BVerwG, a.a.O.; VG Braunschweig, Urt. v. 18.12.2003 - 5 A 208/03 -). Vor diesem Hintergrund kann auch die Tatsache, dass der Kläger und seine Geschwister die Eigentumswohnungen von ihrer 1994 verstorbenen Mutter geerbt haben und diese - wie behauptet -"mühsam" abbezahlt wurden, zu keinem anderen Ergebnis führen.

15

Nach alledem ist die Klage mit der für den Kläger negativen Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

16

Gründe, die Berufung zuzulassen, liegen nicht vor (§§ 124a, 124 VwGO).