Verwaltungsgericht Stade
Beschl. v. 14.07.2014, Az.: 1 B 862/14

Nichtbestehen systemischer Mängel im ungarischen Asylverfahren im Rahmen der Abschiebung eines Asylbewerbers

Bibliographie

Gericht
VG Stade
Datum
14.07.2014
Aktenzeichen
1 B 862/14
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2014, 35776
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGSTADE:2014:0714.1B862.14.0A

Redaktioneller Leitsatz

Derzeit ist nicht davon auszugehen, dass das Asylsystem und die Aufnahmebedingungen in Ungarn an systemischen Mängeln leiden, aufgrund derer den dorthin rücküberstellten Asylsuchenden eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GR-Charta) bzw. des Art. 3 EMRK droht. Dabei stellt insbesondere der Umstand, dass das ungarische Asylrecht seit der erneuten Rechtsänderung zum 1. Juli 2013 - wieder - Inhaftierungsgründe für Asylbewerber enthält und Ungarn diese neuen Inhaftierungsvorschriften auch tatsächlich anwendet, für sich genommen noch keinen begründeten Anhaltspunkt für das Vorliegen systemischer Mängel des Asylsystems dar.

Gründe

1.

Der Antragstellerin kann Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten nicht bewilligt werden, weil die von ihr betriebene Rechtsverfolgung aus den unter Ziffer 2. dargelegten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne der §§ 166 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), 114 Zivilprozessordnung (ZPO) bietet.

Die Nebenentscheidungen folgen insoweit aus §§ 166 VwGO, 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO.

2.

Der zulässige Antrag der nach eigenen Angaben am D. 1975 geborenen und aus Somalia stammenden Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (E.) gegen die in dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. April 2014 ausgesprochene Abschiebungsanordnung nach Ungarn anzuordnen, hat keinen Erfolg. Das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung der Abschiebungsanordnung überwiegt das Interesse der Antragstellerin, bis zu einer Entscheidung über ihre Klage vorerst im Bundesgebiet verbleiben zu dürfen. Denn die durch das Bundesamt getroffene Anordnung einer Abschiebung der Antragstellerin nach Ungarn ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Rechtsgrundlage für die Abschiebungsanordnung ist § 34a Abs. 1 Satz 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG). Danach ordnet das Bundesamt die Abschiebung an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Die Abschiebungsanordnung darf als Festsetzung eines Zwangsmittels erst dann ergehen, wenn alle Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Abschiebung nach § 26a oder § 27a AsylVfG i.V.m. § 34a AsylVfG erfüllt sind. Das bedeutet auch, dass das Bundesamt vor Erlass der Abschiebungsanordnung zu prüfen hat, ob zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse oder der Abschiebung entgegenstehende inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse bestehen, insbesondere, ob die Abschiebung in den Dritt- bzw. Mitgliedstaat aus subjektiven, in der Person des Ausländers liegenden und damit vom System der normativen Vergewisserung nicht erfassten Gründen - wenn auch nur vorübergehend - rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist (Nds. OVG, Beschl. v. 02. Mai 2012 - 13 MC 22/12 -, ).

Hier ist gem. § 27a AsylVfG i.V.m. § 34a AsylVfG aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union Ungarn für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig und damit ein anderer Staat als die Bundesrepublik, so dass der Asylantrag vom 10. Januar 2014 - wie von der Antragsgegnerin festgestellt - unzulässig ist. Ungarns Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1, 2 Satz 1 i.V.m. Art. 7 ff. VO Nr. 604/2013/EU ("Dublin III-VO"). Diese Verordnung findet gemäß deren Art. 49 Anwendung, weil die Antragstellerin in der Bundesrepublik Deutschland nach dem 01. Januar 2014 Asyl beantragt hat. Ungarn ist für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig (vgl. Art. 18 Abs. 1 Buchst. b Dublin III-VO), weil die Antragstellerin dort vor ihrer Einreise in die Bundesrepublik, die nach eigenen Angaben am 06. Januar 2014 erfolgte, bereits am 14. Mai 2013 erstmals einen Asylantrag gestellt hat. Am 10. Februar 2014 hat das Bundesamt das Wiederaufnahmegesuch gem. Art. 23 Dublin III-VO an Ungarn gerichtet, nachdem am 05. Februar 2014 der EURODAC-Treffer vorlag. Ungarn hat dieses Wiederaufnahmegesuch mit Schreiben vom 17. Februar 2014 ausdrücklich gem. Art. 25 Abs. 1 Dublin III-VO akzeptiert.

Die Abschiebungsanordnung ist voraussichtlich rechtmäßig, denn die Abschiebung der Antragstellerin nach Ungarn ist weder rechtlich unzulässig noch tatsächlich unmöglich. Es ergeben sich insbesondere keine zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse. Die Antragsgegnerin ist nicht verpflichtet, von ihrem Selbsteintrittsrecht gem. Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO Gebrauch zu machen. Sie ist auch nicht verpflichtet, gem. Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO von der Überstellung der Antragstellerin nach Ungarn abzusehen und die Prüfung der Kriterien des Kapitels III der Verordnung fortzuführen, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als Ungarn als zuständig bestimmt werden kann. Eine solche Verpflichtung bestünde nach dem Wortlaut der Vorschrift nur, soweit es sich als unmöglich erwiese, die Antragstellerin an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gäbe, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwiesen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich brächten. Dabei berührt nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat die von der Dublin-Verordnung vorgegebene Zuständigkeitsordnung. Nur dann, wenn systemische Mängel bestünden, wäre die dem europäischen Asylsystem zugrunde liegende Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll von 1967 sowie der Europäischen Menschenrechtskonvention steht, widerlegt (vgl. auch EuGH, Urt. v. 21. Dezember 2011, - C-411/10 u.a. -, NVwZ 2012, 417, 419 ff. [EuGH 21.12.2011 - Rs. C-411/10; C-493/10]; Urt. v. 14. November 2013, - C-4/11 - ; Beschl. v. 10. Dezember 2013 - C-394/12 -, NVwZ 2014, 208 ff.).

Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass die ungarische Asylpraxis systemische Schwachstellen - insbesondere hinsichtlich sog. Dublin-Rückkehrer wie der Antragstellerin - aufweist, sind nicht festzustellen. Ungarn ist ein sicherer Drittstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 2 Grundgesetz (GG). Es ist nicht ersichtlich, dass in Ungarn abweichend von der verfassungsrechtlichen Vermutung nicht mehr dem in Art. 16a Abs. 2 GG normierten Standard des Flüchtlings- oder Menschenrechtsschutzes genügt würde. Dies ergibt sich insbesondere aus der aktuellen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 10. Dezember 2013 (C-394/12 - ), wonach es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass in Ungarn systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorliegen, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass Asylbewerber tatsächlich Gefahr laufen, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 Charta der Grundrechte der Europäischen Union ausgesetzt zu werden. Diese Entscheidung schließt an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR, Urt. v. 06. Juni 2013 - 2283/12 -, "Mohammed gegen Österreich") an.

Systemische Schwachstellen im Asylverfahren in Ungarn für Dublin-Rückkehrer lassen sich auch den von der Antragstellerin benannten aktuellen Erkenntnisquellen nicht entnehmen. Weder die Auskünfte des UNHCR vom 09. Mai 2014 auf eine Anfrage des VG Düsseldorf (hierzu: Beschl. v. 16. Juni 2014 - 13 L 141/14.A -, ) noch die "Information Note" des Hungarian Helsinki Committee aus dem Mai 2014 (abrufbar unter: http://helsinki.hu/en/information-note-on-asylum-seekers-in-detention-and-in-dublin-pro cedures-in-hungary) oder der National Country Report Hungary der Asylum Information Database ("aida"), Stand 30. April 2014 (abrufbar unter: http://www.asylumineurope.org/files/report-download/aida_-_hungary_second_update_final_uploaded_0.pdf), bieten nach Auffassung der Einzelrichterin belastbare Anhaltspunkte für solche Schwachstellen. Das Gericht folgt der auf Grundlage dieser Auskünfte ergangenen Entscheidung des VG Düsseldorf (Beschl. v. 16. Juni 2014, a.a.O.) und der sich anschließenden Entscheidung des VG München (Beschl. v. 26. Juni 2014 - M 24 S 14.50325 -, ) nicht.

Die in den genannten Erkenntnisquellen beschriebene Umsetzung der ungarischen Gesetzgebungslage, nach der seit dem 1. Juli 2013 die Haft für Asylantragsteller wieder zulässig ist, lässt nicht auf systemische Schwachstellen des Asylsystems für Dublin-Rückkehrer schließen. Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass - wie das VG Düsseldorf zu Recht anmerkt -

"(...) der Umstand, dass das ungarische Asylrecht seit der erneuten Rechtsänderung zum 1. Juli 2013 - wieder - Inhaftierungsgründe für Asylbewerber enthält und Ungarn diese neuen Inhaftierungsvorschriften auch tatsächlich anwendet, für sich genommen noch keinen begründeten Anhaltspunkt für das Vorliegen systemischer Mängel des Asylsystems dar[stellt]. Denn auch das unionsrechtliche Regelungssystem geht seinerseits davon aus, dass eine Inhaftierung von Asylbewerbern - wenn auch unter engen Voraussetzungen - im Einzelfall möglich ist. Artikel 8 und 9 der Richtlinie 2013/33 EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragten (Neufassung) - im Folgenden: AufnahmeRL, geben den Mitgliedstaaten hierfür ausdrücklich einen rechtlichen Rahmen vor. Auch macht Ungarn ersichtlich nicht mehr in einem so umfassenden Umfang von den neuen Haftregelungen Gebrauch wie noch im Zeitraum bis zum 1. Januar 2013 nach der früheren Rechtslage.", VG Düsseldorf, a.a.O., Rn. 68.

Gem. Art. 28 Abs. 1, 4 Dublin III-VO i.V.m. Art. 8 f. der Richtlinie 2013/33 EU ("AufnahmeRL") nehmen die Mitgliedstaaten eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt. Art. 8 Abs. 3 Buchst. b AufnahmeRL regelt jedoch, dass ein Antragsteller insbesondere dann ausnahmsweise in Haft genommen werden darf, wenn Fluchtgefahr besteht.

Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze kann das Gericht nicht erkennen, dass die ungarische Asylhaftpraxis systematisch die Grenzen des europäischen Rechts überschreitet, wenn - entsprechend der Auskunft des UNHCR - Dublin-Rückkehrer regelmäßig inhaftiert werden, weil die Behörden davon ausgehen, dass sie die Bescheidung ihres Asylantrages nicht in Ungarn abwarten, sondern sich durch erneute Ausreise dem ungarischen Asylverfahren entziehen werden. Dass die ungarischen Behörden für Dublin-Rückkehrer, die bereits einmal aus Ungarn geflohen sind, eine Fluchtgefahr annehmen, erscheint nicht willkürlich, sondern naheliegend. Das Gericht kann auch nicht erkennen, dass die Behörden insoweit Gebrauch von den im ungarischen nationalen Recht geregelten "überschießenden" Haftgründen - deren Europarechtskonformität durchaus angezweifelt werden kann - machen, wonach eine Inhaftierung schon bei einem "Verzögern" oder "Behindern" des Asylverfahrens angeordnet werden kann (vgl. Art. 31/A Buchst. c des ungarischen Asylgesetzes, vgl. VG Düsseldorf a.a.O, Rn. 106).

Dass für Dublin-Rückkehrer regelmäßig ein Fluchtgrund angenommen wird, lässt nicht darauf schließen, dass die gem. Art. 8 Abs. 2 AufnahmeRL erforderliche Einzelfallprüfung der Haftanordnung grundsätzlich nicht erfolgt. Im oben genannten National Country Report Hungary (aida) wird vielmehr ausgeführt, dass alleinstehende Frauen und Familien mit Kindern tatsächlich nicht in Asylhaft genommen würden, obwohl dies rechtlich möglich sei (a.a.O., S. 9). Eine solche Differenzierung belegt, dass tatsächlich Umstände des Einzelfalls bei der Haftanordnung berücksichtigt werden. Die Anforderungen, die an eine solche Einzelfallprüfung zu stellen sind, müssen auch dem Umstand Rechnung tragen, dass die Wiederaufnahme der Dublin-Rückkehrer rein zahlenmäßig ein Massengeschäft ist, welches für die Verwaltung handhabbar bleiben muss. So ist es zwar aus rechtsstaatlichen Gründen wünschenswert, dass sich eine vorangegangene Einzelfallprüfung auch in der schriftlichen Haftanordnung konkret niederschlägt, vom europäischen Recht ist dies jedoch nicht eindeutig gefordert. Art. 9 Abs. 2 Satz 2 AufnahmeRL sieht lediglich vor, dass die sachlichen und rechtlichen Gründe in der Haftanordnung angegeben werden. Dass die Haftanordnung den Haftgrund "Fluchtgefahr" nicht - auch nicht in standardisierter Form - benennt, kann das Gericht der Auskunft des UNHCR nicht klar entnehmen (vgl. dort Antwort auf Frage 3, erster Spiegelstrich:

"Der Begründungsteil [der Haftanordnung] führt keine konkreten Gründe aus, aus denen es im Falle des konkreten Asylbewerbers nötig und sachgerecht ist, Asylhaft anzuordnen. Auch fehlen Informationen dazu, warum genau im konkreten Falle die Haft erforderliches Mittel ist, um die Verfügbarkeit des Asylbewerbers während des Verfahrens sicherzustellen.").

Der Umstand, dass bei Dublin-Rückkehrern regelmäßig eine standardisierte Verlängerung der Haftzeit um 60 Tage erfolgt und dies im Ergebnis häufig zu einer Haftdauer von insgesamt vier bis fünf Monaten führt (vgl. National Country Report Hungary, aida, a.a.O., S. 51 u. 49), steht nicht in klarem Widerspruch zu den europäischen Vorgaben, namentlich zu Art. 9 Abs. 1 AufnahmeRL. Hiernach wird ein Antragsteller für den kürzest möglichen Zeitraum und nur so lange in Haft genommen, wie ein Haftgrund vorliegt. Es erscheint nicht grundsätzlich unvertretbar, bei Dublin-Rückkehrern anzunehmen, dass der Haftgrund der Fluchtgefahr fortlaufend gegeben ist.

Auch dafür, dass in Ungarn der in Art. 9 Abs. 3 AufnahmeRL ausgeformte europäische Mindeststandard eines effektiven Rechtsschutzes gegen die Haftanordnung unterschritten wird, bestehen keine belastbaren Anhaltspunkte. Das VG Düsseldorf führt hierzu aus:

"Die Überprüfung der Haftanordnungen erfolgt vielmehr im Rahmen einer automatischen gerichtlichen Haftüberprüfung erstmals nach 72 Stunden, anschließend dann - weil die Behörden regelmäßig die Verlängerung der Haft um jeweils weitere 60 Tage beantragen - in einem 60-Tage-Rhythmus. Die zuständigen Gerichte setzen dabei die Überprüfungstermine im Halbstundentakt und regelmäßig für Gruppen von 5 bis 15 Inhaftierte gleichzeitig an, so dass für jeden Fall nur wenige Minuten zur Verfügung stehen, vgl. auch aida-report, a.a.O., S. 57; Auskunft des UNHCR an das Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 9. Mai 2014 zu Frage 7, S. 7.", VG Düsseldorf, a.a.O., Rn. 68.

Zudem steht dem Asylbewerber zumindest formal der Rechtsbehelf der objection zu Verfügung (vgl. Auskunft des UNHCR an VG Düsseldorf vom 09. Mai 2014 zu Frage 7). Das Gericht verkennt nicht, dass die Erfolgsquote dieser Rechtsbehelfe nach den vorliegenden Auskünften minimal ist und dass das Verfahren - auch hinsichtlich der verwendeten Sprache - dringend rechtsstaatlicher Verbesserungen bedarf. Hieraus lässt sich jedoch nicht folgern, dass das ungarische Verfahren den europäischen Asylstandards generell nicht genügt.

Ebenso wenig kann das Gericht den aktuellen Auskünften entnehmen, dass die Haftbedingungen in Ungarn systemisch eine unmenschliche, erniedrigende Behandlung der Dublin-Rückkehrer darstellen. Die im Bericht des Helsinki Komitees genannten Einzelfälle ("Information Note", Hungarian Helsinki Committee, a.a.O., S. 18) ebenso wie der von der Antragstellerin angeführte "Bericht über den Besuch in der Haftanstalt in Nyírbátor (Ungarn)" von Marc Speer (Bericht vom 10. März 2014, abrufbar unter http://bordermonitoring.eu/files/2012/03/Besuch-Nyirbator.pdf), in dem das Einzelschicksal eines pakistanischen Asylbewerbers geschildet wird, lassen insoweit keine Rückschlüsse zu. Der Auskunft des UNHCR lässt sich entnehmen, dass die Behandlung der Inhaftierten durch die Aufsichtskräfte problematisch bleibt, dies jedoch in einem geringeren Ausmaß als zuvor (Auskunft des UNHCR an VG Düsseldorf vom 09. Mai 2014 zu Frage 4, S. 5). Gegenüber der Situation, die der Entscheidung des EuGH vom 10. Dezember 2013 (a.a.O.) zugrunde lag, dürfte sich die Situation demnach eher verbessert haben, auch wenn insbesondere die fehlende klare Abgrenzung der Asyl- zur Strafhaft weiter kritikwürdig bleibt.

Schließlich kann die Antragstellerin eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zum Selbsteintritt bzw. ein Absehen von der Abschiebung nach Ungarn nach Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO auch nicht im Hinblick auf eine etwaige bestehende Erkrankung beanspruchen. Als behandlungsbedürftige Asylsuchende würde sie wie eine ungarische Staatsangehörige behandelt, die ärztlicher Betreuung bzw. Überwachung bedarf (vgl. VG Würzburg, Beschluss vom 28. März 2014 - W 1 S 14.30143 -, , Rn. 26). Die Antragstellerin hat als alleinstehende Frau nach der Auskunftslage auch als Dublin-Rückkehrerin keine Inhaftierung zu fürchten, so dass sie nicht auf die medizinische Behandlung in einer Haftanstalt verwiesen wäre. Aus der aktuellen Auskunft des UNHCR (Auskunft des UNHCR an VG Düsseldorf vom 09. Mai 2014 zu Frage 4, S. 3) ergibt sich überdies, dass für eine medizinische Bedingung der Inhaftierten grundsätzlich gesorgt ist, wenn auch Zweifel an der Qualität der Behandlung geäußert werden.

Demnach ist die Abschiebung der Antragstellerin nach Ungarn rechtlich zulässig. Inlandsbezogene Abschiebungshindernisse, die die Antragsgegnerin im Verfahren nach § 34a AsylVfG selbst zu berücksichtigen hat, sind nicht ersichtlich. Zwar trägt die Antragstellerin vor, sie sei krank und es bedürfe einer weiteren Abklärung ihres Gesundheitszustandes. Das vorgelegte Attest beschreibt zwar ein Symptom ("rez. Synkopen"), stellt im Übrigen aber lediglich fest, dass zur Abklärung weitere Untersuchungen erforderlich seien. Eine Reiseunfähigkeit, die der Abschiebung entgegenstünde, ist weder konkret vorgetragen noch ärztlich bescheinigt.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO; 83b AsylVfG.