Verwaltungsgericht Stade
Urt. v. 28.08.2014, Az.: 1 A 3372/13

Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund der Nichtbeibringung einer fachärztlichen Untersuchung zur Überprüfung der Fahreignung

Bibliographie

Gericht
VG Stade
Datum
28.08.2014
Aktenzeichen
1 A 3372/13
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2014, 35485
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGSTADE:2014:0828.1A3372.13.0A

Amtlicher Leitsatz

Aus einer behördlichen Anordnung einer ärztlichern Untersuchung gem. § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 FeV muss hervorgehen, dass der zu beauftragende Facharzt über eine verkehrsmedizinische Qualifikation verfügen muss

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Entziehung ihrer Fahrerlaubnis durch den Beklagten.

Die Klägerin war Inhaberin einer Fahrerlaubnis der Klassen B und BE. Am 3. Dezember 2012 um 21.45 Uhr wurde dem Polizeikommissariat F. mitgeteilt, dass die Klägerin einen Suizidversuch durch Einnahme von Tabletten und Alkohol begangen habe. In den frühen Morgenstunden des 4. Dezember 2012 wurde der PKW der Klägerin mit dem amtlichen Kennzeichen G. parkend vor dem Haus einer Freundin der Klägerin aufgefunden. In dem Haus befand sich auch die Klägerin. Laut Augenzeugenberichten war diese mit ihrem PKW um 0:30 Uhr dort vorgefahren. Die Klägerin gab an, 40-50 Schlaftabletten der Sorte "Hoggar Night" eingenommen zu haben. Ein Atemalkoholtest, der am 4. Dezember 2012 um 1:55 Uhr in der Notaufnahme durchgeführt wurde, ergab eine Atemalkoholkonzentration von 0,00 Promille. Im Blut der Klägerin, welches um 2:30 Uhr entnommen worden war, wurde in einer Untersuchung durch die Medizinische Hochschule H. eine Doxylamin-Konzentration von 2,0 µg/ml (hoch) festgestellt.

Mit Verfügung vom 9. April 2013 stellte die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren gegen die Klägerin wegen eines Verstoßes gegen § 316 StGB ein.

Unter dem 23. April 2013 verwarnte der Beklagte die Klägerin wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 StVG. Hiergegen ging die Klägerin nicht vor.

Mit Schreiben vom 5. Juni 2013 forderte der Beklagte die Klägerin auf, eine fachärztliche Untersuchung zur Überprüfung der Fahreignung beizubringen, die Fragestellung hieß: "Liegt bei Frau I. eine Gesundheitsstörung oder Krankheit vor, die für die Fahreignung erheblich ist? Kann Frau I. trotz des Verdachts auf Gesundheitsstörung oder Krankheit ein Kraftfahrzeug der im Besitz befindlichen Klasse/n sicher führen?". Die Klägerin sollte bis zum 10. August 2013 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Facharztes für Psychiatrie beibringen. Sie wurde darauf hingewiesen, dass der Arzt für die Eignungsuntersuchung nicht zugleich ihr behandelnder Arzt sein dürfe. In seinem Schreiben wies der Beklagte zudem auf einen beiliegenden Erklärungsvordruck mit Anschriften von Instituten hin und bat darum, die beigefügte Einverständniserklärung ausgefüllt und unterschrieben bis zum 20. Juni 2013 zurückzusenden, damit die Begutachtung veranlasst werden könne. Das Schreiben enthält den Hinweis darauf, dass die zu übersendenden Unterlagen bei dem Beklagten eingesehen werden könnten. Es enthält weiterhin den Hinweis darauf, dass die Nichteignung als erwiesen angesehen werden könne, wenn die Begutachtung verweigert oder das geforderte Gutachten nicht fristgemäß vorgelegt werde. In diesem Fall werde die Entziehung der Fahrerlaubnis vorbehalten. Dieses Schreiben wurde der Klägerin am 7. Juni 2013 zugestellt.

Mit Schreiben vom 24. Juni 2013 erinnerte der Beklagte an die Vorlage der Einverständniserklärung und wies darauf hin, dass die Klägerin sich auch selbstständig mit einer Begutachtungsstelle in Verbindung setzen könne, um einen Untersuchungstermin zu vereinbaren. Weiterhin wies er auf die Frist für die Vorlage des Gutachtens und die mögliche Entziehung der Fahrerlaubnis bei Nichtvorlage innerhalb dieser Frist nochmals hin.

Mit Schreiben vom 20. August 2013 hörte der Beklagte die Klägerin zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis innerhalb der gesetzten Frist an, weil das geforderte Gutachten noch nicht vorlag. Der Beklagte setzte eine Äußerungsfrist bis zum 4. September 2013. Unter dem 10. September 2013 teilte der Bevollmächtigte der Klägerin erstmalig mit, dass eine Anschriftenliste dem Schreiben des Beklagten vom 5. Juni 2013 nicht beigelegen habe und dass die Klägerin trotz mehrfacher telefonischer Nachfragen eine solche Liste nicht erhalten habe. Daraufhin habe der Bevollmächtigte persönlich bei einer Sachbearbeiterin des Beklagten angerufen und eine derartige Liste verlangt. Dies habe er getan, ohne den Namen der Klägerin zu nennen, weil er hierzu nicht verpflichtet gewesen sei. Die Übersendung der Anschriftenliste sei ihm in diesem Telefonat verweigert worden. Der Beklagte übersandte daraufhin ein weiteres Anschreiben vom 12. September 2013, in dem er mitteilte, dass er anbei die erbetene Liste zugelassener Fachärzte für Psychiatrie mit verkehrsmedizinischer Zusatzqualifikation übersende; auf dem Schreiben befindet sich ein Ab-Vermerk mit dem Zusatz "mit Liste!".

Mit Bescheid vom 4. Oktober 2013 entzog der Beklagte der Klägerin die Fahrerlaubnis mit sofortiger Wirkung und setzte Verwaltungskosten in Höhe von 127,63 € fest. Zur Begründung führte er aus, dass auf die Nichteignung der Klägerin geschlossen werden könne, wenn sie die geforderten ärztlichen Unterlagen nicht oder nicht fristgerecht vorlege. Hierauf sei sie auch mit Schreiben vom 5. Juni 2013 hingewiesen worden. Dennoch sei weder das angeforderte Gutachten vorgelegt worden noch die Einverständniserklärung, die der Beklagte zur Veranlassung der Untersuchung benötigt hätte. Spätestens nachdem ihrem Prozessbevollmächtigten die Liste übersandt worden sei, habe die Klägerin die Einverständniserklärung vorlegen können. Schließlich handele es sich bei der übersandten Liste nicht um eine abschließende Nennung aller Verkehrsmediziner, die ein entsprechendes Gutachten erstellen könnten. Es obliege der Klägerin im Rahmen ihrer Eigenverantwortung, sich darum zu bemühen, dass das Gutachten innerhalb der ihr genannten Frist vorgelegt werde.

Am 5. November 2013 hat die Klägerin Klage gegen den Entziehungsbescheid erhoben und am 15. November 2013 einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage (1 B 3444/13) gestellt.

Die Klägerin begründet ihre Klage damit, dass ihr trotz mehrfacher Nachfragen keine von dem Beklagten anerkannten Gutachter genannt worden seien, obwohl sie zur Begutachtung bereit sei. Die Liste sei ihr und ihrem Prozessbevollmächtigten bis zum heutigen Tage nicht zugegangen. Weil sie in wirtschaftlichen Schwierigkeiten stecke, sei ihr das Risiko, auf eigene Kosten ein Gutachten eines möglicherweise ungeeigneten Gutachters vorzulegen, nicht zuzumuten gewesen. Sie habe eine Arbeitsstelle gefunden, für die sie auf ihre Fahrerlaubnis angewiesen sei, diese habe sie nach Entziehung der Fahrerlaubnis wieder verloren. Sie legt ein Attest ihres Hausarztes vom 25. Oktober 2013 vor, wonach keine Umstände vorlägen, die ihre Verkehrstüchtigkeit beeinträchtigten. Zudem verweist die Klägerin auf ihre eidesstattliche Versicherung vom 19. November 2013, in der sie insbesondere versichert, die Liste der begutachtenden Stellen nicht erhalten zu haben.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 4. Oktober 2013 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen. Er weist darauf hin, dass jedenfalls mit Schreiben vom 12. September 2013 eine Liste mit möglichen Gutachtern übersandt worden sei und dass es nach wie vor an einer Einverständniserklärung der Klägerin für die angeordnete Untersuchung fehle.

Den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hat die Kammer mit Beschluss vom 11. Dezember 2013 abgelehnt. Mit Beschluss vom 3. Februar 2014 hat die Kammer der Klägerin Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren bewilligt.

Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakten sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage hat Erfolg. Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin gem. § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in ihren Rechten.

Rechtsgrundlage der Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG, i.d.F. v. 5. März 2003, BGBl. I S. 310). Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde nach dieser Vorschrift die Fahrerlaubnis zu entziehen. Gem. § 11 Abs. 8 Fahrerlaubnisverordnung - FeV - in der zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung geltenden Fassung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980) darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn dieser sich weigert, sich untersuchen zu lassen, oder er das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Voraussetzung hierfür ist, dass die Behörde zuvor rechtmäßig eine Untersuchung des Betroffenen angeordnet hat. Dies ist hier nicht der Fall.

Die Behörde kann bei Zweifeln an der körperlichen oder geistigen Eignung nach Maßgabe des § 11 Abs. 2 FeV ein ärztliches Gutachten anfordern. Die FeV regelt die Frage, welche Stellen zur Begutachtung in Frage kommen, abschließend. § 11 Abs. 2 Satz 3 FeV sieht vor:

"Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1. für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,

2. Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,

3. Arzt mit der Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" oder der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin",

4. Arzt mit der Gebietsbezeichnung "Facharzt für Rechtsmedizin" oder

5. Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,

erstellt werden soll."

Keinen dieser in § 11 Abs. 2 Satz 3 FeV vorgesehenen Ärzte hat der Beklagte bestimmt. Er hat die Klägerin aufgefordert, ein "Gutachten von einem amtlich anerkannten Facharzt für Psychiatrie" beizubringen. Eine verkehrsmedizinische Qualifikation im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 FeV wurde nicht ausdrücklich verlangt. Das Erfordernis einer solchen Qualifikation ergibt sich auch nicht aus dem Hinweis des Beklagten, dass die Anschriften der Institute dem beiliegenden Erklärungsvordruck zu entnehmen seien. Unabhängig davon, ob die Klägerin diese Liste tatsächlich erhalten hat, folgt auch aus der Zusammenschau mit der Liste nicht, dass der von der Klägerin zu beauftragende Facharzt eine verkehrsmedizinische Qualifikation besitzen muss. Zum einen ergibt sich aus der Gutachtenanforderung des Beklagten nicht, dass die Klägerin nur solche Fachärzte beauftragen durfte, die die Liste aufführt. Zum anderen benennt die Liste die dort genannten Fachärzte nicht ausdrücklich als Inhaber einer verkehrsmedizinischen Qualifikation.

Die verkehrsmedizinische Qualifikation ist auch nicht entbehrlich, denn diese ist ein erhebliches Zusatzkriterium. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass die Fahrerlaubnisbehörde gem. § 65 FeV vom Facharzt einen Nachweis über diese Qualifikation fordern kann. Um die Qualifikation zu erwerben, können Fachärzte entsprechende Fortbildungsveranstaltungen bei den Landesärztekammern besuchen, die ihnen darüber eine Bescheinigung ausstellen (Dauer, in: Hentschel/König/ders.: Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl. 2013, § 65 FeV Rn. 2).

Die Frage, ob die Untersuchungsanordnung deshalb rechtswidrig ist, weil ihr eine Liste potentieller Untersuchungsstellen möglicherweise nicht beigefügt war, muss hier nicht entschieden werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 i.V.m. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO) liegen nicht vor.