Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 26.01.2005, Az.: 6 K 63/01
Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls; Vermutung des Vermögensverfalls auf Grund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens; Möglichkeit der Widerlegung der gesetzlichen Vermutung des Vermögensverfalls; Annahme einer potenziellen (abstrakten) Gefährdung der Auftraggeberinteressen bei Vermögensverfall
Bibliographie
- Gericht
- FG Niedersachsen
- Datum
- 26.01.2005
- Aktenzeichen
- 6 K 63/01
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2005, 15378
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:FGNI:2005:0126.6K63.01.0A
Verfahrensgang
- nachfolgend
- BFH - 13.10.2005 - AZ: VII B 73/05
Rechtsgrundlage
- § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG
Fundstellen
- DStR 2005, XIV Heft 34 (Kurzinformation)
- DStRE 2005, 1172-1176 (Volltext mit amtl. LS)
- EFG 2005, 1728-1730 (Volltext mit amtl. LS)
- NWB direkt 2005, 11
Amtlicher Leitsatz
Widerruf der Bestellung als Steuerberater
Vermutung des Vermögensverfalls aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Ist bei einem Steuerberater ein Vermögensverfall festgestellt worden und soll über den Widerruf der Bestellung entschieden werden, so trifft diesen die Darlegungs- und Feststellungslast, dass in seiner konkreten Situation entgegen der gesetzlichen Vermutung oder der tatsächlich erfolgten Feststellung des Vermögensverfalls ausnahmsweise die Auftraggeberinteressen nicht gefährdet sind. Er muss im Einzelnen genau und überprüfbar darlegen, aus welchen Gründen in seinem konkreten Fall eine Gefährdung der Mandanteninteressen nicht vorliegt. Eine bloße Behauptung bestimmter Tatsachen reicht nicht aus.
- 2.
Für die Feststellung, ob die Auftraggeberinteressen gefährdet sind, kann von Bedeutung sein, ob der Steuerberater Treuhänder- oder Verwaltungsbefugnis über Gelder oder sonstige Vermögenswerte seiner Mandanten ausübt.
- 3.
Hat der Steuerberater hohe Steuerschulden, können die Interessen seiner Auftraggeber dadurch gefährdet sein, dass er den Finanzbehörden gegenüber im eigenen Interesse zurückhaltend auftritt und nicht alle Möglichkeiten wahrnimmt, die sonst im Interesse seiner Mandanten geboten wären.
- 4.
Ein sofortiger Anspruch auf Wiederbestellung als Steuerberater setzt voraus, dass der Kläger bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt unzweifelhaft in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Bestellung als Steuerberater. Der am ... geborene Kläger wurde 1968 als Steuerbevollmächtigter und 1974 als Steuerberater bestellt. Er ließ sich nach seiner Bestellung als Steuerberater in A nieder. Mit dem Steuerberater Y betreibt er seit 1998 eine gemeinsame Steuerberaterkanzlei in Form einer GbR.
Im Zusammenhang mit einer Außenprüfung bei einem Mandanten ist gegen den Kläger im Jahre 1987 ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet worden. Das gegen den Kläger nachfolgend eröffnete Steuerstrafverfahren hat das Landgericht W gem. § 153a StPO gegen Zahlung einer Geldauflage eingestellt. Der Kläger vertrat und vertritt die Auffassung, das steuerstrafrechtliche Ermittlungsverfahren sei gegen ihn zu Unrecht eingeleitet worden. Bedienstete des Finanzamts A hätten Amtspflichtverletzungen begangen. Aufgrund dieser Amtspflichtverletzung stünden ihm, dem Kläger, Schadensersatzansprüche gegen das Finanzamt A zu. Der Kläger hat mit diesen von ihm behaupteten Schadensersatzansprüchen wiederholt die Aufrechnung gegen Steuerforderungen des Finanzamts aus Umsatzsteuervoranmeldungen betreffend die Jahre 1987, 1988, 1990, 1991 und 1998 erklärt.
Am 13.01.2000 beantragte das Finanzamt A beim Amtsgericht W, das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers zu eröffnen. Mit Beschluss vom 29.08.2000 eröffnete das Amtsgericht W das Insolvenzverfahren. Das Niedersächsische Finanzministerium unterrichtete den Kläger mit Schreiben vom 22.06.2000 davon, dass beabsichtigt sei, seine Bestellung als Steuerberater nach § 46 Abs. 2 Nr. 4 Steuerberatungsgesetz wegen Vermögensverfalls zu widerrufen. Der Vermögensverfall ergebe sich aufgrund der bestehenden Abgabenrückstände des Klägers gegenüber dem Finanzamt A in Höhe von 348.644,00 DM sowie aufgrund der Abgabenrückstände in Höhe von 75.548,00 DM der X und Y Steuerberatungs-GbR (Stand 21.06.2000). Vollstreckungsmaßnahmen des Finanzamts A hätten nicht zu nennenswertem Erfolg geführt. Das Niedersächsische Finanzministerium gab dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme bis spätestens zum 24. Juli 2000.
Der Kläger übersandte dem Niedersächsischen Finanzministerium daraufhin Unterlagen, die er dem Insolvenzverwalter vorgelegt hatte und vertrat die Auffassung, dass damit seine Zahlungsfähigkeit belegt sei. Er befinde sich in gesicherten finanziellen Verhältnissen. Das Finanzamt A habe die von ihm erklärte Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen aus Amtspflichtverletzungen gegen Steuerforderungen aus Umsatzsteuervoranmeldungen zu Unrecht nicht berücksichtigt und diesbezüglich keinen Abrechnungsbescheid erteilt. Im Übrigen übersandte der Kläger dem Niedersächsischen Finanzministerium den von ihm im Insolvenzverfahren geführten Schriftverkehr. Mit Schreiben vom 21.12.2000 widerrief das Niedersächsische Finanzministerium die Bestellung des Klägers als Steuerberater. Zur Begründung führte es aus, das Amtsgericht W habe am 29. August 2000 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers eröffnet. Damit sei die gesetzliche Vermutung eines Vermögensverfalls gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 4 zweiter Halbsatz Steuerberatungsgesetz erfüllt. Es sei dem Kläger auch nicht gelungen, diese Vermutung substantiiert und nachvollziehbar zu widerlegen. Vielmehr sei aufgrund der Gesamtumstände davon auszugehen, dass sich der Kläger - unabhängig von der gesetzlichen Vermutung - tatsächlich in Vermögensverfall befinde. Der Kläger habe nicht dargelegt, dass er mit dem Finanzamt A eine Vereinbarung über die planmäßige Tilgung der rückständigen Steuerbeträge geschlossen habe, die sich auf insgesamt 426.315,42 DM (Stand 19.12.2000) beliefen. Davon entfielen allein 342.530,60 DM auf Umsatzsteuer einschließlich Nebenleistungen, nämlich rückständige Umsatzsteuervoranmeldungen aus dem Jahre 1990 sowie Umsatzsteuervoranmeldungen Januar bis Oktober 1998. Obwohl der Kläger persönlich durch die Zahlung von Umsatzsteuerbeträgen wegen der Überwälzung dieser Beträge auf seine Mandanten wirtschaftlich nicht belastet werde, weil es sich quasi um durchlaufende Gelder handele, seien Zahlungen an das Finanzamt nicht erfolgt. Die diesen Steuerbeträgen zu Grunde liegenden Steuerfestsetzungen seien bestandskräftig. Diese würden nach der telefonischer Auskunft des Finanzamts A vom 21.12.2000 vom Insolvenzverwalter nicht bestritten.
Soweit der Kläger geltend mache, ihm stünden Schadensersatzforderungen gegen das Finanzamt A zu, mit denen er wirksam aufgerechnet habe, sei dem Kläger am 14. Januar 1988 ein Abrechnungsbescheid nach § 218 Abs. 2 AO erteilt worden, in dem das Finanzamt A das Bestehen von Schadensersatzforderungen aus einer behaupteten Amtspflichtverletzung sowie das Vorliegen einer Aufrechnungslage bestritten habe. Dieser Abrechnungsbescheid sei durch rechtskräftiges Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 03.11.1993 Az ... bestätigt worden. Soweit der Kläger geltend mache, er habe dem Finanzamt A hinreichende Sicherheiten durch Grundschuldabtretungen über 400.000,00 DM zur Verfügung gestellt (Grundbuch von L Band ... Bl. ... lfd. Nr. ...), ferner habe er einen Grundschuldbrief über 100.000,00 DM (Erbbaugrundbücher von A Band ... Bl. ... und Band ... Bl. ...) bereits 1987 bzw. 1989 dem Finanzamt zur Sicherheit hinterlegt, sei dem entgegenzuhalten, dass das Finanzamt damit nicht über ausreichende Sicherheiten verfüge. Der in dem für den Kläger erstellten Wertgutachten für das Grundstück L ermittelte Handelswert des Gebäudes von 1,8 Millionen DM werde wegen vorhandener starker baulicher Mängel angezweifelt, zudem werde in dem Gutachten erwähnt, dass bei einer Zwangsversteigerung nicht mit einem Erlös in dieser Größenordnung gerechnet werden könne.
Die abgetretene Grundschuld diene im Übrigen nicht nur der Sicherung der persönlichen Steuerschulden des Klägers, sondern auch der Sicherung hinsichtlich der Steuerschuld einer weiteren, dritten Person. Im Hinblick auf die Höhe der Belastung des Grundstücks und vorrangiger Grundschulden anderer Gläubiger in erheblichen Umfang (800.000,00 DM) könne nicht von einer Werthaltigkeit dieser Sicherheitsleistungen für das Finanzamt ausgegangen werden. Der am 08.05.1989 hinterlegte Grundschuldbrief über 100.000,00 DM sichere zudem wiederum nicht nur die eigenen Steuerschulden des Klägers, sondern auch die Steuerschulden Dritter ab. Auch hier seien vorrangige Hypotheken vorhanden, sodass keine hinreichende Werthaltigkeit gegeben sei. Im Übrigen sei diese Grundschuld mit Erklärung vom 15. Juli 1996 bereits an die Sparkasse A abgetreten worden. Sicherheiten reichten zudem zur Einstellung eines Insolvenzverfahrens ohnehin nicht aus, da sie mit tatsächlichen Zahlungen nicht gleichgestellt werden könnten.
Die Ausführungen des Klägers, er habe in den letzten 5 Wochen Zahlungen von 216.000,00 DM an das Finanzamt geleistet, zudem seien dem Finanzamt weitere 39.066,00 DM durch Pfändungen der Altersrente zugeflossen, weitere rund 70.000,00 DM Steuerverbindlichkeiten seien getilgt worden, träfen nicht zu. Tatsächlich seien im Zeitraum vom 01.01.2000 bis 19.12.2000 lediglich 25.838,45 DM aufgrund der Pfändung der Altersrente beglichen worden. Weitere Zahlungen seien nicht erfolgt. Die angekündigte Zahlung von 150.000,00 DM per Scheck am 07.07.2000 sei fehlgeschlagen. Soweit der Kläger angebe, dem Insolvenzverwalter stünden Barmittel von rund 230.000,00 DM zur Verfügung, liege ein Nachweis darüber nicht vor. Selbst wenn dieser Betrag unter Ausschluss aller übrigen Gläubiger dem Finanzamt als Vertreter des Steuergläubigers vollständig gezahlt werden würde, reiche er jedoch zur Tilgung der bestehenden Steuerrückstände nicht aus, sodass tatsächlich ein Vermögensverfall gegeben sei. Der Kläger habe auch nicht dargelegt, dass eine Gefährdung der Interessen seiner Auftraggeber trotz des eingetretenen Vermögensverfall auszuschließen sei.
Den auf Erlass der Säumniszuschläge gerichteten Antrag des Klägers vom 11. Juli 2000 hat das FA A mit Bescheid vom 25. Juli 2000 bestandskräftig abgelehnt. Der Kläger hat mit Schreiben vom 11. Juli 2000 erneut beim Finanzamt A die Erteilung eines Abrechnungsbescheides beantragt. Er machte geltend, gegen die Forderungen des Finanzamts A aus Umsatzsteuervoranmeldungen betreffend die Jahre 1987, 1988, 1990, 1991 und 1998 mit Schadensersatzansprüchen wegen Amtspflichtverletzung wirksam aufgerechnet zu haben. Das Finanzamt A hat mit Schreiben vom 18.08.2000 die (erneute) Erteilung eines Abrechnungsbescheides verweigert. Es vertrat die Auffassung, der vom Kläger geschilderte Sach- und Rechtstand habe bereits dem Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 3. November 1993 in dem Verfahren zugrunde gelegen. Ein erneuter Antrag auf Erteilung eines Abrechnungsbescheides sei rechtsmissbräuchlich. Der Insolvenzverwalter hat das vom Kläger beim Niedersächsischen Finanzgericht unter dem Aktenzeichen im Wege der Untätigkeitsklage anhängig gemachte Verfahren nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht aufgenommen. Eine Aufnahme dieses unterbrochenen Verfahrens ist auch nicht durch den Kläger oder den Beklagten erfolgt. Das Verfahren ist deshalb wegen Untätigkeit im Prozessregister gelöscht worden.
Gegen den Widerrufsbescheid wendet sich der Kläger mit seiner Klage.
Er trägt vor, der Insolvenzantrag des Finanzamts A beziehe sich auf strittige Steuerschulden, gegen die er seit 1987 mit Schadensersatzansprüchen wegen unberechtigter Steuerstrafverfolgung aufgerechnet habe. Die Steuerberatersozietät mit Herrn Steuerberater Y sei arbeitsmäßig und finanziell intakt. Alle Verpflichtungen der Steuerberatersozietät würden termingerecht erfüllt. Die über mehrere Monate aufgelaufenen Verbindlichkeiten der Steuerberatersozietät aus Umsatzsteueranmeldungen seien inzwischen nachentrichtet. Die durch die Presseveröffentlichung des Insolvenzgerichts aufgerufenen anderen Gläubiger seien ausnahmslos entweder befriedigt oder als Aus- und Absonderungsberechtigte nicht mehr Tabellen-Beteiligte, da sie sich vom Insolvenzverfahren in der Gläubigerversammlung bzw. schriftlich distanziert hätten. Der Insolvenzverwalter habe die Forderung des Finanzamts nach vorläufigem Bestreiten - zu Unrecht - mit 356.923,00 DM festgestellt, hiervon entfielen allerdings rund 210.000,00 DM auf Säumniszuschläge. Bis zur gerichtlichen Klärung der strittigen Steuerforderungen seien von der Familie des Klägers vorsorglich rund 350.000,00 DM im Familienvermögen bereitgehalten worden. Hiervon habe der Insolvenzverwalter widerrechtlich 204.000,00 DM an sich gezogen und deren Herausgabe bisher verweigert. 150.000,00 DM seien durch das Insolvenzverfahren blockiert. Ein wirksames Bestreiten der Schadensersatzforderung des Klägers sei durch das Finanzamt nicht erfolgt. Das Finanzamt A könne nicht darüber entscheiden, ob eine Schadensersatzverpflichtung gegenüber dem Kläger aus Amtspflichtverletzung der Bediensteten des FA A oder der Bediensteten des Finanzamts für Fahndung und Strafsachen Z bestehe. Es fehle daher - jedenfalls nach Aktenlage - an einem wirksamen Bestreiten der Schadensersatzforderungen. Zudem sei die erklärte Aufrechnung in der Tat wirksam, weil es insoweit auf den Zeitpunkt ankommen, indem die auf den Umsatzsteueranmeldungen befindlichen Aufrechnungserklärungen des Klägers beim Finanzamt A eingegangen seien. Der Kläger sei im Jahr 2000 nicht zahlungsunfähig gewesen. Gegen die Steuerberatersozietät bestünden keine Forderung des Finanzamts. Das Amtsgericht W habe am 30.08.2000 das Insolvenzverfahren mit einer rechtlich und tatsächlich unzutreffenden Begründung eröffnet. Das Landgericht W hat zwar mit Beschluss vom 6. Oktober 2000 Az. ... den Insolvenzeröffnungsbeschluss bestätigt. Dabei habe es jedoch zugestanden, dass der Insolvenzeröffnungsgrund der Überschuldung nicht vorgelegen habe. Es habe die Zurückweisung des Rechtsmittels aber damit begründet, dass es gestützt auf das Gutachten des Insolvenzverwalters - zu Unrecht - die Zahlungsunfähigkeit des Klägers angenommen habe. Die gegen den Beschluss des Amtsgerichts W eingelegte weitere Beschwerde habe das Oberlandesgericht Z Az. ... allerdings mit Beschluss vom 08.11.2000 nicht zugelassen. Die Insolvenztabelle leide in ihrer Aussagekraft daran, dass die Gläubiger keine Vollstreckungstitel vorgelegt hätten. Das Finanzamt A beschränke sich auf die Behauptung von Abgabenrückständen, die es aufgelistet und gegliedert nach Steuerart und steuerlichen Nebenleistungen vorlege. Dabei verweigere sich das Finanzamt A einer gerichtlichen Nachprüfung der Schadensersatzforderungen des Klägers. Insbesondere sei nicht nachgeprüft, ob Schulderlöschungsgründe eingetreten seien (z.B. Aufrechnung, Festsetzungs- oder Zahlungsverjährung) oder ob überhaupt vollstreckbare Bescheide bekannt gegeben worden seien. Dem Kläger stünden Schadensersatzansprüche wegen Amtspflichtverletzung zu. Über das Bestehen derartiger Ansprüche, insbesondere in Höhe von 184.307,85 DM sei bislang nicht gerichtlich entschieden worden. Während des Laufs des Insolvenzverfahrens könne der Kläger derartige Schadensersatzansprüche auch nicht geltend machen. Die übrigen zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen anderer Gläubiger seien durchgängig Forderungen in das Grundeigentum von Gesellschaften bürgerlichen Rechts, an denen der Kläger beteiligt sei. Das Insolvenzverfahren betreffe keine Gegenstände, die in die gegenwärtige berufliche Tätigkeit des Klägers als Mitglied der Sozietät X und Y fielen. Fest stehe nur, dass der Kläger Umsatzsteuerschulden gegenüber dem Finanzamt in Höhe von 184.307,85 DM habe. Der diesem Betrag entsprechende Schadensersatzanspruch des Klägers aus Amtspflichtverletzung gegen die Finanzbehörden sei vom Kläger bisher zwar gerichtlich nicht durchgesetzt worden, ein wirksames Bestreiten durch das Land Niedersachsen sei jedoch ebenfalls nicht gegeben.
Der Kläger beantragt,
den Widerruf seiner Bestellung als Steuerberater gemäß dem Bescheid des Niedersächsischen Finanzministeriums vom 28.12.2000 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung trägt sie vor, aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers sei die gesetzliche Vermutung eines Vermögensverfalls nach § 46 Abs. 2 Nr. 4 Steuerberatungsgesetz -weiterhin- erfüllt. Darüber hinaus liege auch ein tatsächlicher Vermögensverfall aufgrund der bestehenden Steuerschulden in Höhe von 426.315,42 DM (Stand 19.12.2000) vor. Soweit der Kläger gegen die Steuerschulden mit Schadensersatzansprüchen aufrechne, habe das Finanzamt A bereits am 14. Januar 1988 einen Abrechnungsbescheid gemäß § 218 Abs. 2 AO erteilt. Dieser sei durch das rechtskräftige Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 03.11.1993 Az. bestätigt worden. Ferner habe der Kläger die Behauptung, zur Begleichung der Steuerschulden stünden 350.000,00 DM im Familienvermögen bereit, der Insolvenzverwalter verfüge über Barmittel in Höhe von 230.000,00 DM, nicht bewiesen. Zwischenzeitlich hätten Steuerrückstände der Sozietät X & Y GbR bestanden, wobei es sich um Lohnsteuer- undüberwiegend Umsatzsteuerschulden gehandelt habe. Die Nichtabführung einbehaltener Lohnsteuer lasse den Schluss auf eine nicht nur abstrakte, sondern konkrete Gefährdung von Auftraggeberinteressen zu. Die Abgabenrückstände des Klägers seien unverändert angewachsen und beliefen sich zum 05.02.2003 auf 227.326,01 DM. Dabei handele es sich in Höhe von 180.479,41 DM um Umsatzsteuerschulden. Dass keine Aufrechnungslage gegeben sei, ergebe sich auch aus den Ausführungen im Schreiben des Präsidenten des Niedersächsischen Landtags vom 20. November 2002, mit der die Eingabe des Klägers in dessen Vollstreckungssache abgewiesen worden sei. Da ausreichende Mittel zur Begleichung der gesamten Verbindlichkeiten bei allen Gläubigern nicht zur Verfügung stünden, sei ein Vermögensverfall gegeben. Dass eine Gefährdung der Interessen der Auftraggeber des Klägers durch den eingetretenen Vermögensverfalls auszuschließen sei, habe dieser trotz mehrfacher Aufforderung nicht konkret und nachprüfbar dargelegt.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der angefochtene Widerrufsbescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung - FGO -). Das Niedersächsische Finanzministerium als seinerzeit zuständige Behörde hat die Bestellung des Klägers als Steuerberater zu Recht widerrufen. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 46 Abs. 2 Nr. 4 Steuerberatungsgesetz (StBerG) i.d.F. des Art. 1 Nr. 14 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung und anderer Gesetze vom 19.12.1998 sind erfüllt. Nach dieser Vorschrift ist die Bestellung als Steuerberater zu widerrufen, wenn der Steuerberater in Vermögensverfall geraten ist; es sei denn, dass dadurch die Interessen der Auftraggeber nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall wird nach dem 2. Halbsatz der o.g. Vorschrift vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Steuerberaters eröffnet worden ist oder der Steuerberater in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 Insolvenzordnung - InsO -, § 915 Zivilprozessordnung - ZPO -) eingetragen ist. Im Übrigen ist ein Vermögensverfall gegeben, wenn jemand in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und er außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen (vgl. BFH-Urteile vom 03.11.1992 VII R 95/91, BFH/NV 1993, 624, 625; vom 22. August 1995 VII R 63/94, BStBl II 1995, 909). Seit dem 1. Januar 2001 ist der Widerruf durch die örtlich zuständige Steuerberaterkammer auszusprechen, zuvor erfolgte der Widerruf durch das Finanzministerium als zuständige Behörde. Vor dem Widerruf ist der Betroffene zu hören (§ 46 Abs. 4 Sätze 1 und 5 StBerG).
Im finanzgerichtlichen Verfahren gegen den Bescheid über den Widerruf der Bestellung als Steuerberater (Widerrufsbescheid) ist einerseits zu prüfen, ob der Bescheid nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung rechtmäßig ergangen ist, zum anderen muss das Gericht aber auch eine im Zeitpunkt seiner Entscheidung veränderte Sachlage berücksichtigen, wenn sich aus dieser eine Rechtspflicht zur sofortigen Wiederbestellung des Steuerberater ergibt (vgl. BFH-Urteil vom 22.08.1995 VII R 63/94, BStBl II 1995, 909).
Die gesetzliche Vermutung, dass ein Steuerberater in Vermögensverfall geraten ist, wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, kann der Steuerberater trotz Fortbestehens der Eintragung bzw. des Insolvenzverfahrens durch den Nachweis widerlegen, dass seine wirtschaftlichen Verhältnisse gleichwohl geordnet sind und er in der Lage ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen (vgl. BFH-Urteil im BStBl II 1995, 909; BFH-Urteil vom 4. Juli 2000 VII R 103/99, BFH/NV 2001, 69). Ist bei einem Steuerberater ein Vermögensverfall festgestellt oder zu vermuten, geht der Gesetzgeber grundsätzlich davon aus, dass dadurch die Interessen der Auftraggeber des Steuerberaters gefährdet sind. Den betroffenen Steuerberater trifft die Darlegungs- und Feststellungslast, dass in seiner konkreten Situation entgegen der gesetzlichen Vermutung oder der tatsächlich erfolgten Feststellung des Vermögensverfalls ausnahmsweise die Auftraggeberinteressen nicht gefährdet sind. Er muss im Einzelnen genau und überprüfbar darlegen, aus welchen Gründen in seinem konkreten Fall eine Gefährdung der Mandanteninteressen nicht vorliegt. Die bloße Behauptung bestimmter Tatsachen reicht insoweit nicht aus (vgl. BFH-Urteil vom 15. November 1994 VII R 48/94, BFH/NV 1995, 763 sowie BFH-Beschluss vom 9. November 2000 VII B 236/00, BFH/NV 2001, 490). Die gesetzliche Regelung geht davon aus, dass im Regelfall bei Vermögensverfall eine potenzielle (abstrakte) Gefährdung der Auftraggeberinteressen anzunehmen ist; es bedarf daher des Nachweises außergewöhnlicher Umstände, wenn trotz des Vermögensverfalls eine Gefährdung von Mandanteninteressen ausgeschlossen werden soll (BFH-Beschluss vom 19. November 1998 VII B 196/98, BFH/NV 1999, 522). Für die Feststellung, ob die Auftraggeberinteressen gefährdet sind, kann von Bedeutung sein, ob der Steuerberater Treuhänder- oder Verwaltungsbefugnis über Gelder oder sonstige Vermögenswerte seiner Mandanten ausübt (vgl. BFH-Urteil vom 22.09.1992 VII R 43/92, BStBl II 1993, 203). Die Gefährdung kann auch dann gegeben sein, wenn der Steuerberater in eigenen Angelegenheiten seit Jahren keine Steuererklärung abgegeben hat (vgl. BFH-Urteil vom 3. November 1992 VII R 95/91, BFH/NV 1993, 624). Ebenso lässt sich eine Gefährdung von Auftraggeberinteressen dann nicht ausschließen, wenn fest steht, dass der Steuerberater in sonstigen geschäftlichen oder in eigenen Angelegenheiten unzuverlässig ist und sich nicht an gesetzliche Vorgaben hält (vgl. BFH-Urteil vom 4. April 2000 VII R 24/99, BFH/NV 2000, 1141). Hat der Steuerberater hohe Steuerschulden, können die Interessen seiner Auftraggeber dadurch gefährdet sein, dass er den Finanzbehörden gegenüber im eigenen Interesse zurückhaltend auftritt und nicht alle Möglichkeiten wahrnimmt, die sonst im Interesse seiner Mandanten geboten wären (BFH-Beschluss vom 8. Februar 2000, VII B 245/99, 992, BFH/NV 2000 und BFH-Urteil vom 04.03.2004 VII R 21/02, BFH/NV 2004, 895). Eine konkrete Gefährdung von Auftraggeberinteressen ist aber auch dann nicht auszuschließen, wenn der Betroffene im Zusammenhang mit seinem Vermögensverfall Umsatzsteuern nicht abführt (BFH-Urteil vom 04.07.2000 VII R 103/99, BFH/NV 2001, 69 sowie BFH-Beschluss vom 12.07.2002 VII B 257/01, BFH/NV 2002, 1498). Die Nichtabführung von Umsatzsteuern lässt erkennen, dass der Steuerberater bereit ist, sich wegen seiner finanziellen Schwierigkeiten über die von Gesetzes wegen gezogenen Grenzen hinwegzusetzen und für eigene Zwecke ihm nicht zustehende fremde Gelder zu nutzen. Daraus kann die Folgerung gezogen werden, es sei nicht ausgeschlossen, dass der Steuerberater sich auch gegenüber seinen Mandanten pflichtwidrig verhalten werde.
Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist die Klage unbegründet.
Zum Zeitpunkt der Widerrufsverfügung vom 21.12.2000 hat das Niedersächsische Finanzministerium als zuständige Behörde aufgrund des ihm bekannt gewordenen Sachverhalts zu Recht angenommen, dass die Bestellung des Klägers als Steuerberater zu widerrufen ist. Die gesetzliche vorgesehene Anhörung des Betroffenen vor dem Widerruf (§ 46 Abs. 4 Steuerberatungsgesetz) ist erfolgt. Zum Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung war über das Vermögen des Klägers das Insolvenzverfahren eröffnet. Die gegen den Beschluss des Amtsgerichts W über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers eingelegte Beschwerde hat das Landgericht W zurückgewiesen; die dagegen eingelegte weitere Beschwerde hat das Oberlandesgericht Z nicht zugelassen. Damit bestand die gesetzliche Vermutung, dass der Kläger in Vermögensverfall geraten war. Der durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gesetzlich vermutete Vermögensverfall ist zwar widerlegbar. Dazu wäre es jedoch erforderlich gewesen, dass der Kläger seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darlegt, insbesondere eine Aufstellung sämtlicher gegen ihn erhobenen Forderungen vorlegt und nachweist, dass diese inzwischen erfüllt sind oder dartut, wie sie auf Erfolg versprechende Weise in absehbarer Zeit erfüllt werden sollen (vgl. BGH-Beschluss vom 22. März 2004, NotZ 22/03, NJW 2004, 2018 zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung des Vermögensverfalls bei einem Notar). Der Kläger hat jedoch weder im Einzelnen dargetan, welche Forderungen gegen ihn zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestanden haben noch nachgewiesen, dass er seinerzeit in der Lage gewesen ist, diese Forderungen zeitnah zu erfüllen. Die vom Kläger persönlich vorgenommene Übersendung von Schriftstücken, die das Insolvenzverfahrens betreffen und die darin geäußerte Auffassung, die Insolvenzmasse sei weit größer als vom Insolvenzverwalter angenommen, ersetzt keinen substantiierten Vortrag im Klageverfahren wegen Widerruf der Bestellung als Steuerberater. Anhaltspunke dafür, dass die finanziellen Verhältnisse des Klägers im Zeitpunkt der Widerrufsverfügung geordnet waren und der Kläger seinen Verpflichtungen hat nachkommen können, liegen nicht vor. Der Senat verweist insoweit auf das von Herrn Rechtsanwalt R im Insolvenzantragsverfahren erstattete Gutachten vom 21. August 2000 (Bl. 82 Bd. II der Finanzgerichtsakten).
Soweit der Kläger darauf hinweist, er habe die - von ihm bestrittenen - Steuerforderungen des FA A im Juli 2000 begleichen wollen und zu diesem Zwecke einen Schecküber 151.298,12 DM ausgestellt, dessen Einlösung der Insolvenzverwalter - zu Unrecht - verhindert habe, belegt dies nicht, dass die finanziellen Verhältnisse des Klägers im Zeitpunkt des Widerrufs der Zulassung als Steuerberater geordnet waren. Zwar trifft es zu, dass der Insolvenzverwalter die O-bank angewiesen hat, den von Kläger zu Gunsten des Finanzamts A ausgestellten Scheck über 151.298,12 DM nicht einzulösen, das vorhandene Wertpapierdepot aufzulösen und das Guthaben auf ein Anderkonto des Insolvenzverwalters zu überweisen. Die Abgabenrückstände des Klägers gegenüber dem FA A beliefen sich im Juli 2000 jedoch auf auch über 340.000,00 DM einschließlich Säumniszuschlägen, sodass durch die Zahlung mittels Scheck nur die USt-Verbindlichkeit beglichen worden wären, nicht aber die Säumniszuschläge. Eine vollständige Tilgung der fälligen Steuerverbindlichkeiten wäre somit nicht erfolgt.
Einer Beweisaufnahme über die in dem in der mündlichen Verhandlung überreichten Schriftsatz enthaltenden (Beweis)anträge, bedurfte es bereits deshalb nicht, weil der Kläger nicht im Einzelnen vorgetragen und unter Beweis gestellt hat, dass er bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens in der Lage gewesen ist, sämtliche gegen ihn bestehenden Forderungen zu begleichen.
Dem Antrag, das Finanzamt A zu verpflichten, die Umsatzsteuervoranmeldung des Klägers für jeden der Monate Juni 97 - Dezember 98 vorzulegen, hilfsweise den Kläger darüber zu hören, dass er für jeden der Monate Juni 87 - Dezember 98 Umsatzsteuervoranmeldungen beim Finanzamt eingereicht hat, die mit einer Aufrechnungserklärung auch deshalb versehen gewesen sei, war nicht stattzugeben, weil es auf die vom Kläger behaupteten Tatsachen nicht ankommt. Die Steuerforderungen des FA A aus den genannten Umsatzsteuervoranmeldungen stellten zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur einen Teil der geltend gemachten und nachfolgend zur Insolvenztabelle festgestellten Forderungen dar. Auch dem Antrag, eine amtliche Auskunft des Landes Niedersachsen dahingehend einzuholen, dass die zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzforderungen des Klägers gegen das Land Niedersachsen von keiner zuständigen Behörde bestritten worden sind, war nicht Folge zu leisten, da der Insolvenzverwalter die Steuerforderungen des FA A zur Insolvenztabelle festgestellt hat und die vom Kläger erklärte Aufrechnung als unwirksam angesehen hat.
Soweit der Kläger im Übrigen beantragt, die Kreditinstitute, die Insolvenzgläubiger des Insolvenzverfahrens sind, insbesondere die Sparkasse A, die Hypothekenbank AG, die Sparkasse S, die Volksbank e.G., die C-Bank , die Bauspar AG, die Sparkasse O durch ihre gesetzlichen Vertreter als Zeugen darüber zu vernehmen, dass den dinglich gesicherten Forderungen keine obligatorischen Forderungen zu Grunde liegen, bedurfte es auch deshalb keiner Beweiserhebung, weil der Tatsachenvortrag nicht hinreichend konkret ist. Es ist nicht erkennbar, um welche Grundstücke und um welche dinglich gesicherten Forderungen es sich handelt.
Einer Beweiserhebung über den Antrag, die O-bank Zweigstelle A durch ihren vertretungsberechtigten Leiter als Zeugen dahingehend zu vernehmen, dass dem Kläger am 08.07.2000 - also vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens - liquide Mittel in der Höhe zur Verfügung standen, die ihn berechtigten, einen Scheck über 151.298,12 DM auszustellen, bedurfte es aus den genannten Gründen ebenfalls nicht. Der Kläger hätte vortragen und unter Beweis stellen müssen, dass er im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens dazu in der Lage gewesen ist, sämtliche gegen ihn erhobenen Forderungen zeitnah zu erfüllen. Daran fehlte es unter anderem auch deshalb, weil die Steuerforderung nur eine der gegen den Kläger seinerzeit bestehenden Forderungen darstellte. Mit einer Scheckzahlung über 151.298,12 DM hätte der Kläger zudem nur die Umsatzsteuerforderung, nicht jedoch die fälligen Säumniszuschläge begleichen können.
Einer Beweiserhebung über den Antrag, die Lebensversicherung AG Hauptverwaltung W durch ihren Vorstand als Zeugen darüber zu vernehmen, dass der Kläger am 22.01.2001 dort ein Guthaben aus Rückkaufwert und Überschussanteil von 160.035,00 DM besaß, bedurfte es ebenfalls nicht. Die Höhe des Guthabens des Klägers aus der Lebensversicherung zu einem Zeitpunkt nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist unerheblich. Dies gilt auch für den Beweisantrag, den Steuerberater Y, geschäftsansässig in A als Zeugen darüber zu hören, dass dem Kläger Ende Februar 2000 diverse Forderungen zustanden und zwar in Höhe von 148.511,80 DM einschließlich 45.901,03 DM Zinsen und darüber hinaus 204.691,91 DM an Honorarforderungen der Sozietät bestanden. Dieser Antrag ist zudem nicht hinreichend konkretisiert, soweit dies diverse Forderungen sowie die Honorarforderungen betrifft. Zum anderen kommt es auf die Höhe der behaupteten Forderungen nicht an.
Auch einer Beweiserhebung über den Antrag, den Steuerberater Y und den Insolvenzverwalter Herr Dr. R als Zeugen darüber zu hören, dass der Kläger erhebliches Grundvermögen als Mitglied mehrerer Gesellschaften bürgerlichen Rechts hat, bedurfte es ebenfalls nicht. Diese Tatsache kann als wahr unterstellt werden. Sie besagt jedoch nichts dazu, ob sich der Kläger zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw. im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in Vermögensverfall befunden hat bzw. sich noch befindet.
Das Finanzministerium Niedersachsen hat auch zu Recht den vom Kläger zu führenden Nachweis, dass durch seinen Vermögensverfall die Interessen seiner Auftraggeber nicht gefährdet sind, als nicht erbracht angesehen. Am 21.06.2000 bestanden Abgabenrückstände des Klägers gegenüber dem Finanzamt A i.H.v. 348.644,00 DM. Der Insolvenzverwalter hat nachfolgend die vom Finanzamt zur Tabelle angemeldete Forderung mit 356.923,00 DM festgestellt. Die hohen Steuerschulden des Klägers und die Nichtabführung von Umsatzsteuern deuten im Gegenteil auf eine konkrete Gefährdung von Mandanteninteressen hin.
Der Widerruf der Zulassung als Steuerberater ist auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats aufrecht zu erhalten. Das wäre ausnahmsweise nur dann nicht der Fall, wenn der Kläger im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts einen Anspruch auf sofortige Wiederbestellung gehabt hätte. Der Anspruch auf Wiederbestellung als Steuerberater kommt jedoch dann nicht in Betracht, wenn der Vermögensverfall noch andauert (vgl. BFH-Urteil vom 22.08.1995 VII R 63/94, BStBl II 1995, 909, 911). Da das Insolvenzverfahren im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats noch nicht abgeschlossen ist, besteht nach wie vor die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls. Ein sofortiger Anspruch auf Wiederbestellung setzt unter diesen Umständen voraus, dass der Kläger bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt unzweifelhaft in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt. Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse sind dann anzunehmen, wenn der Steuerberater über regelmäßige Einkünfte verfügt oder seine Ausgaben die Einkünfte nicht übersteigen. Schulden sind für sich gesehen unschädlich, wenn der Schuldendienst gesichert ist und die Schuld nach Art und Höhe nach Ansehung der gesamt wirtschaftlichen Verhältnisse des Steuerberaters in einem überschaubaren Zeitraum getilgt werden können (BFH-Beschluss vom 17. Juli 1998 VII B 60/98, BFH/NV 1999, 78). Dies hat der Kläger nicht hinreichend konkret dargetan. Ein substantiiertes Vorbringen, dass die Insolvenzmasse dazu ausreicht, die Forderungen sämtlicher Insolvenzgläubiger zu befriedigen, liegt trotz eines mit Verfügung vom 19. Januar 2005 (Bl. 219 Band I der Akten) erteilten richterlichen Hinweises nicht vor.
Aus dem vom Insolvenzverwalter gegenüber dem Insolvenzgericht mit Schreiben vom 17. August 2004 abgegebenen Sachstandsbericht (Blatt 109 ff Band II der Akten) ergibt sich zwar, dass auf einem Insolvenzanderkonto ein Betrag in Höhe von 13.065,69 Euro vorhanden war und ein Festgeldkonto mit einem Guthaben in Höhe von 85.000 Euro bestand. In dem Sachstandsbericht führte der Insolvenzverwalter jedoch unter näherer Darlegung im Einzelnen aus, dass sich für die Insolvenzgläubiger voraussichtlich eine Quote von weniger als 1 % ergeben werde. Hinsichtlich der Grundstücke des Klägers sowie derjenigen Gesellschaften, an denen der Kläger beteiligt sei, sei zwischenzeitlich die Zwangsvollstreckung eingeleitet. Es seien Grundschulden eingetragen, die den Verkehrswert der einzelnen Grundstücke jeweils überstiegen. Von den Grundschuldgläubigern werde die Zwangsvollstreckung hinsichtlich nahezu sämtlicher Grundstücke betrieben. Voraussichtlich werde aus der Zwangsversteigerung kein Erlös für die freie Masse übrig bleiben.
Nach dem Vorbringen des Klägers sind vom Insolvenzverwalter in der am 14. August 2004 aufgestellten Insolvenztabelle zudem Forderungen in einer Gesamthöhe von 7.879.457,22 EUR festgestellt worden. Der Einwand des Klägers, ihm stünden Schadensersatzforderungen aus einer Amtspflichtverletzung gegen das Finanzamt A zu, mit denen er wirksam die Aufrechnung gegen die Steuerforderungen erklärt habe, bzw.- wirksam aufrechnen könne, greift bereits deshalb nicht durch, weil die Steuerforderungen nur einen geringen Teil der festgelegten Forderungen darstellen. Der Insolvenzverwalter hat die Steuerforderungen zudem zur Insolvenztabelle festgestellt. Im Übrigen hat das Finanzamt A am 14. Januar 1988 einen Abrechnungsbescheid gem. § 218 Abs. 2 AO erlassen, in dem es das Bestehen von Schadensersatzforderungen des Klägers gegen das FA wegen behaupteter Amtspflichtverletzung bestritten und das Bestehen einer Aufrechnungslage unter Hinweis auf § 226 Abs. 3 AO verneint hat. Der dagegen eingelegte Einspruch ist erfolglos geblieben. Das Niedersächsische Finanzgericht hat mit Urteil vom 03.11.1993 die daraufhin eingelegte Klage des Klägers abgewiesen. Das FA A hat überdies den Antrag des Klägers auf Erlass der Säumniszuschläge mit Bescheid vom 25.07.2000 bestandskräftig ablehnend beschieden.
Soweit der Kläger meint, ein Vermögensverfall sei deshalb nicht gegeben, weil dem FA A hinreichende Sicherheiten durch Grundschuldabtretungen zur Verfügung stünden, trifft dies nicht zu. Darauf, ob die Sicherheiten dazu ausreichen, die Steuerforderungen abzudecken kommt es, nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und der Feststellung der Forderungen der Insolvenzgläubiger zur Insolvenztabelle nicht an. Eine zweifelsfreie nachhaltige Besserung der Vermögenslage des Klägers ist im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkennbar. Der Hinweis des Klägers, aus dem Familienvermögen könnten weitere Mittel aufgebracht werden, verfängt ebenfalls nicht. Dieses Vorbringen zeigt stattdessen, dass das Vermögen des Klägers nicht dazu ausreicht, um sämtliche bestehenden Verbindlichkeiten einschließlich der Steuerschulden zu begleichen. Soweit der Kläger darüber hinaus vorträgt, der Insolvenzverwalter habe mittlerweile über 600.000,00 DM zur Insolvenzmasse gezogen, dieser Betrag reiche zur Begleichung der Steuerforderung des FA aus, ist dieser Vortrag unsubstantiiert und zudem unerheblich. Es kommt nicht darauf an, ob die Insolvenzmasse dazu ausreicht, die Steuerforderungen zu begleichen, sondern darauf, ob sämtliche in der Insolvenztabelle festgestellten Forderungen zeitnah beglichen werden können. Auch der Einwand, die Steuerforderungen des FA seien zwischenzeitlich erloschen, ist zum einen nicht hinreichend konkretisiert, zum anderen hat der Insolvenzverwalter die Steuerforderungen zur Insolvenztabelle festgestellt.
Der Kläger hat auch nicht den Nachweis geführt, dass trotz des weiterhin fortbestehenden Vermögensverfalls, der nicht nur gesetzlich vermutet wird, sondern - wie vorstehend dargetan - auch tatsächlich vorliegt, ausnahmsweise keine Mandanteninteressen gefährdet sind.
Stattdessen liegt eine konkrete Gefährdung von Mandanteninteressen auch im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats vor. Der Kläger hat u.a. die Verbindlichkeiten aus den Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate Januar bis Juni 1998 nicht gezahlt. Diese Umsatzsteuerverbindlichkeiten stehen in unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Antrag des FA A vom 13. Januar 2000, über das Vermögen des Klägers das Insolvenzverfahren zu eröffnen sowie mit dem nachfolgenden Beschluss des Amtsgerichts W vom 29. August 2000. Darüber hinaus bestanden am 21.06.2000 Abgabenrückstände der X und Y Steuerberatungs-GmbH GbR gegenüber dem FA A i.H.v. 75.548,00 DM, die Verbindlichkeiten aus Umsatzsteuervoranmeldungen betrafen. Diese Verbindlichkeiten ergaben sich daraus, dass die GbR wegen vermeintlicher Schadensersatzansprüche des Klägers gegen das FA A wegen Amtspflichtverletzung die Aufrechnung erklärt hatte. Der insoweit gestellte Antrag des FA A auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der X und Y GbR vom 26.10.2000 ist zwar dadurch hinfällig geworden, als diese die Steuerforderungen beglichen hat. Der Kläger hat jedoch im Zusammenhang mit seinem Vermögensverfall auch insoweit Umsatzsteuern vorübergehend nicht an das FA abgeführt. Zudem indiziert die Höhe der Steuerschulden des Klägers eine Gefährdung von Mandanteninteressen. Zur Überzeugung des Senats kann deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Kläger auch gegenüber seinen Mandanten pflichtwidrig verhalten wird.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.