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§ 22 NAGBNatSchG - Geschützte Landschaftsbestandteile
(zu § 29 BNatSchG)

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG)
Amtliche Abkürzung
NAGBNatSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100

(1) 1Teile von Natur und Landschaft im Sinne von § 29 Abs. 1 BNatSchG kann

  1. 1.

    innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile die Gemeinde im eigenen Wirkungskreis durch Satzung,

  2. 2.

    im Übrigen die Naturschutzbehörde durch Verordnung

als geschützten Landschaftsbestandteil festsetzen. 2Satz 1 Nr. 1 gilt für Teile von Natur und Landschaft außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile entsprechend, solange und soweit die Naturschutzbehörde keine Festsetzung nach Satz 1 Nr. 2 erlässt. 3Die Naturschutzbehörde kann Festsetzungen der Gemeinde für Teile von Natur und Landschaft außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile durch eigene ersetzen.

(2) Für Geldersatzleistungen im Sinne von § 29 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG gelten § 15 Abs. 6 Satz 7 BNatSchG sowie § 7 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 dieses Gesetzes entsprechend.

(3) 1Mit Bäumen oder Sträuchern bewachsene Wälle, die als Einfriedung dienen oder dienten, auch wenn sie zur Wiederherstellung oder naturräumlich-standörtlich sinnvollen Ergänzung des traditionellen Wallheckennetzes neu angelegt worden sind, (Wallhecken) sind geschützte Landschaftsbestandteile im Sinne von § 29 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG; ausgenommen sind Wälle, die Teil eines Waldes im Sinne von § 2 des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung sind. 2Wallhecken dürfen nicht beseitigt werden. 3Alle Handlungen, die das Wachstum der Bäume und Sträucher beeinträchtigen, sind verboten. 4Die Verbote nach den Sätzen 2 und 3 gelten nicht

  1. 1.

    für Pflegemaßnahmen der Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten,

  2. 2.

    für die bisher übliche Nutzung der Bäume und Sträucher, wenn deren Nachwachsen nicht behindert wird,

  3. 3.

    für Maßnahmen zur Durchführung des Pflanzenschutzgesetzes,

  4. 4.

    für rechtmäßige Eingriffe im Sinne der §§ 14 und 15 BNatSchG sowie

  5. 5.

    für das Anlegen und Verbreitern von bis zu zwei Durchfahrten pro Schlag, jeweils bis zu zwölf Metern Breite.

5Das Anlegen und Verbreitern nach Satz 4 Nr. 5 ist der Naturschutzbehörde spätestens einen Monat vor ihrer Durchführung anzuzeigen. 6Die Naturschutzbehörde kann im Einzelfall oder allgemein durch Verordnung Ausnahmen von den Verboten nach den Sätzen 2 und 3 zulassen, wenn dies mit den Zielen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar oder im überwiegenden öffentlichen Interesse geboten ist oder wenn die Erhaltung den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten unzumutbar belastet. 7Die Eintragung einer Wallhecke in das Verzeichnis nach § 14 Abs. 9 wird den Eigentümern und Nutzungsberechtigten der Grundstücke, auf denen sich die Wallhecke befindet, schriftlich und unter Hinweis auf die Verbote nach den Sätzen 2 und 3 bekannt gegeben. 8Bei mehr als zehn Betroffenen kann die Eintragung öffentlich bekannt gegeben werden. 9Die Naturschutzbehörde teilt dem Grundeigentümer oder Nutzungsberechtigten auf Verlangen mit, ob sich auf seinem Grundstück eine Wallhecke befindet oder ein bestimmtes Vorhaben des Grundstückseigentümers oder Nutzungsberechtigten nach Satz 2 oder 3 verboten ist.

(4) 1Flächen, die im Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs gelegen sind und

  1. 1.

    keiner wirtschaftlichen Nutzung unterliegen (Ödland) oder

  2. 2.

    deren Standorteigenschaften bisher wenig verändert wurden (sonstige naturnahe Flächen),

sind geschützte Landschaftsbestandteile im Sinne von § 29 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG; ausgenommen sind gesetzlich geschützte Biotope (§ 30 BNatSchG, § 24 Abs. 2 dieses Gesetzes), Wallhecken (Absatz 3) und Wald im Sinne von § 2 des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung. 2Abweichend von § 29 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG bedarf die Umwandlung von Flächen nach Satz 1 in Ackerland oder Intensivgrünland der Genehmigung durch die Naturschutzbehörde, wenn die Umwandlung nicht nach einer anderen Vorschrift genehmigungsbedürftig ist. 3Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Umwandlung den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis der Landwirtschaft entspricht und

  1. 1.

    für die Erhaltung eines bestehenden landwirtschaftlichen Betriebs erforderlich oder

  2. 2.

    mit den Zielen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar

ist. 4Bei Flächen nach Satz 1, die während der Laufzeit einer vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung entstanden sind, gilt Satz 2 nicht für die Wiederaufnahme einer zulässigen land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung innerhalb von zehn Jahren nach Beendigung der betreffenden vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an den betreffenden öffentlichen Programmen. 5Die Eintragung einer Fläche nach Satz 1 in das Verzeichnis nach § 14 Abs. 9 wird den Eigentümern und Nutzungsberechtigten der Grundstücke, auf denen sich diese Fläche befindet, schriftlich und unter Hinweis auf das Verbot nach Satz 2 bekannt gegeben; Absatz 3 Satz 8 gilt entsprechend. 6Die Naturschutzbehörde teilt dem Grundeigentümer oder Nutzungsberechtigten auf Verlangen mit, ob sich auf seinem Grundstück eine Fläche nach Satz 1 befindet oder ein bestimmtes Vorhaben des Grundstückseigentümers oder Nutzungsberechtigten nach Satz 2 genehmigungsbedürftig ist.