Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung der Förderung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums
(Niedersächsisches ELER-Fördergesetz - NEFG)
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung der Förderung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (Niedersächsisches ELER-Fördergesetz - NEFG)
- Amtliche Abkürzung
- NEFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78210
Vom 22. September 2022 (Nds. GVBl. S. 582) (1)(2)
Redaktionelle Inhaltsübersicht | §§ |
---|---|
Kapitel 1 | |
Anwendungsbereich | |
Anwendung des Gesetzes | 1 |
Kapitel 2 | |
Gemeinsame Vorschriften für ELER-Interventionen | |
Verwendung einer einheitlichen Registriernummer | 2 |
Berichtigung und Anpassung bei offensichtlichen Irrtümern | 3 |
Verzinsung bei Erstattungen | 4 |
Kapitel 3 | |
Vorschriften für flächen- und tierbezogene ELER-Interventionen | |
Höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände | 5 |
Anwendbarkeit von Vorschriften des GAP-Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes | 6 |
Kürzungen, Verwaltungssanktionen und Ausschlüsse | 7 |
Kapitel 4 | |
Vorschriften für nicht flächen- und tierbezogene ELER-Interventionen | |
Kürzungen des Auszahlungsbetrages um nicht förderfähige Ausgaben | 8 |
Verhängung von Sanktionen und Ausschluss bei Vorsatz | 9 |
Ausnahmen von Sanktionen | 10 |
Gestrichene Mittel aufgrund von Finanzkorrekturen | 11 |
Rücknahme von Anträgen sowie anderen Erklärungen | 12 |
Kapitel 5 | |
Verordnungsermächtigungen und Schlussbestimmungen | |
Verordnungsermächtigungen | 13 |
Artikel 1 des Gesetzes über ein Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung der Förderung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und zur Änderung weiterer Gesetze vom 22. September 2022 (Nds. GVBl. S. 582)
Nach Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes vom 22. September 2022 (Nds. GVBl. S. 582) tritt dieses Gesetz am 1. Oktober 2022 in Kraft. Abweichend davon treten die §§ 2 bis 12 nach Artikel 4 Absatz 2 des vorgenannten Gesetzes an dem Tag in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Europäische Kommission den Durchführungsbeschluss mit der Genehmigung des durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums zu finanzierenden Strategieplanes für Deutschland für die Förderperiode 2023 bis 2027 gefasst hat.