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§ 5 NWaldLG - Berücksichtigung der Waldfunktionen, Zusammenarbeit der Behörden

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG)
Amtliche Abkürzung
NWaldLG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79100

(1) Die Behörden berücksichtigen bei ihren Planungen und Maßnahmen, die in ihren Auswirkungen Waldflächen betreffen können, die Funktionen des Waldes nach § 1 Nr. 1. Das Beratungsforstamt der Landesforstverwaltung ist bereits in der Vorbereitungsphase zu unterrichten; außerdem ist es anzuhören, soweit Rechtsvorschriften nicht eine weiter reichende Beteiligung vorsehen.

(2) Entscheidungen nach den §§ 8, 9 und 12 Abs. 2, die die untere Waldbehörde entweder selbst trifft oder an denen sie im Wege der Herstellung des Einvernehmens mitwirkt, werden, sofern die Behörde nicht über eigenes forstlich ausgebildetes Personal verfügt, im Benehmen mit dem Beratungsforstamt der Landesforstverwaltung getroffen. Dasselbe gilt für Entscheidungen eines Landkreises als Aufsichtsbehörde nach § 15 Abs. 5.

(3) Betreffen Verwaltungsakte aufgrund dieses Gesetzes oder des Bundeswaldgesetzes Privatwald, der ausschließlich im Eigentum natürlicher oder juristischer Personen des Privatrechts steht, so hört die zuständige Behörde bereits bei der Vorbereitung der Maßnahme die Landwirtschaftskammer an.