Verwaltungsgericht Osnabrück
Urt. v. 23.03.2005, Az.: 3 A 161/04
Angestellter; Anpassung; Anpassungsvorschrift; Beamter; Berechnung; Berufsbeamtentum; Erdienen; Erholungsurlaub; Erholungszeitraum; Feststellungsantrag; Grundverhältnis; Klarstellungsfunktion; Normverständnis; Regelungszusammenhang; Resturlaub; Rundungsvorschrift; Teilzeitbeschäftigung; Umkehrschluss; Urlaub; Urlaubsanspruch; Urlaubsdauer; Urlaubsjahr; öffentlicher Dienst
Bibliographie
- Gericht
- VG Osnabrück
- Datum
- 23.03.2005
- Aktenzeichen
- 3 A 161/04
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2005, 50681
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 99 BG ND
- § 4 Abs 1 UrlV ND
- § 5 Abs 1 UrlV ND
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Die Anpassung des (Rest-)Urlaubsanspruchs einschließlich des "Vorjahresurlaubs" in Relation zum Umfang der Arbeitszeit - entsprechend der seit 1970 praktizierten Regelungen des BAT - entspricht der Rechtslage nach § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 der nds. Erholungsurlaubsverordnung; § 5 Abs. 1 Satz 3 NEUrlVO kommt nur eine Klarstellungsfunktion zu.
Tatbestand:
Die 36 Jahre alte Klägerin ist Beamtin der Steuerverwaltung mit einem Anspruch auf Erholungsurlaub von regelmäßig 29 Arbeitstagen im Urlaubsjahr. Vom 03.08.2003 bis zum 07.12.2003 befand sie sich im Mutterschutz. Mit Verfügung vom 04.12.2003 gewährte ihr die Oberfinanzdirektion Hannover - OFD - Elternzeit ohne Dienstbezüge vom 08.12.2003 bis zum 22.02.2004 und Elternzeit unter Herabsetzung der Arbeitszeit auf drei Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit vom 22.03.2004 bis zum 20.08.2005. Vom 23.02.2004 bis zum 19.03.2004 erhielt die Klägerin Erholungsurlaub.
Zusammen mit der Genehmigung eines weiteren Erholungsurlaubs erhielt die Klägerin vom Geschäftsleiter des Finanzamtes für Großbetriebsprüfung Osnabrück eine Berechnung ihres Urlaubsanspruch für die Urlaubsjahre 2003 und 2004, wonach der Klägerin ein Urlaubsrestanspruch für das Jahr 2003 von 8,00 Arbeitstagen und für das Urlaubsjahr 2004 ein Anspruch auf Urlaub von 16,00 Arbeitstagen zustehen sollte.
Die Berechnung weist für das Jahr 2003 einen Regelanspruch von 29 Arbeitstagen aus, von denen 15 Arbeitstage bis zum 21.03.2004 als verbraucht abgezogen wurden. Den am 22.03.2004 verbleibenden Rest von 14 Arbeitstagen reduzierte das Finanzamt für Großbetriebsprüfung mit Rücksicht auf die Herabsetzung der Arbeitszeit der Klägerin nach der Formel „14 Arbeitstage x 104 : 260“ und ermittelte auf diese Weise einen Urlaubsrestanspruch aus dem Jahr 2003 von 8,40, gerundet 8 Arbeitstage. Den Urlaubsanspruch für das Jahr 2004 von regelmäßig 29 Arbeitstagen kürzte das Finanzamt für Großbetriebsprüfung wegen der im Jahr 2004 liegenden Elternzeit ohne Bezüge um 2,42 Arbeitstage. Den verbleibenden Rest von 26,58 Arbeitstagen kürzte das Finanzamt für Großbetriebsprüfung wegen der Herabsetzung der Arbeitszeit ab dem 22.03.2004 nach der Formel „26,58 Arbeitstage x 104 : 260“ auf 15,95, gerundet 16 Arbeitstage. Dabei steht die Zahl „104“ jeweils für die Zahl der zusätzlichen freien Arbeitstage, die sich aus der Sicht des Finanzamtes für Großbetriebsprüfung für die Klägerin als Folge der Herabsetzung der Arbeitszeit ergeben. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf Blatt 4 bis 7 der Beiakten A Bezug genommen.
Gegen die Berechnung ihres Urlaubsanspruches hat die Klägerin nach erfolglosem Widerspruchsverfahren (Widerspruchsbescheid vom 15.06.2004) fristgerecht Klage erhoben: Ihr Resturlaub aus dem Jahr 2003 betrage unabhängig von der Arbeitszeitverteilung 14 Tage. Sie sei im Jahr 2003 durchgehend mit voller Arbeitszeit beschäftigt gewesen und habe die Elternzeit nicht für einen vollen Kalendermonat in Anspruch genommen. Deshalb müsse ihr der im Urlaubsjahr 2003 erworbene Erholungsurlaub in vollem Umfang erhalten bleiben. Jedenfalls müsse der erdiente Urlaubsanspruch, soweit er nicht mehr als Urlaub erfüllbar sei, finanziell abgegolten werden. Dies lasse sich dadurch erreichen, dass für die Dauer des Urlaubs die Arbeitszeit formal erhöht und auf fünf Arbeitstage verteilt werde. Andernfalls seien Teilzeitbeschäftigte gegenüber Vollzeitbeschäftigten benachteiligt. Die Berechnung für das Jahr 2004 sei in mehreren Schritten vorzunehmen. Zunächst sei der Urlaubsanspruch für die Zahl der vollen Kalendermonate zu ermitteln, in denen sie Elternzeit ohne Bezüge in Anspruch genommen habe. Dies sei für den Monat Januar der Fall. Für diesen Monat stehe ihr kein Urlaub zu. In einem zweiten Schritt sei der Urlaubsanspruch für die Zeit vom 01.02.2004 bis zum 21.03.2004 zu ermitteln. Für diesen Zeitraum von 49 Tagen stünden ihr 49/365 des regelmäßigen Urlaubs zu, also 3,89 Tage. Schritt 3 der Berechnung betreffe die Zeit vom 22.03.2004 bis zum 31.12.2004. Bei vollzeitiger Beschäftigung stünden ihr für diese 285 Tage 285/365 des regelmäßigen Urlaubs zu, also 22,64 Tage. Mit Rücksicht auf ihre auf drei Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit reduzierten und auf drei Tage in der Woche verteilte Arbeitszeit mindere sich dieser Anspruch auf 22,64 x 104/260, also 13,58 Arbeitstage. Die Summe aus 3,98 Arbeitstagen und 13,58 Arbeitstagen ergebe 17,47 Arbeitstage, gerundet gemäß § 5 Abs. 8 NEUrlVO 17 Arbeitstage. - Die Beklagte berufe sich zu Unrecht auf § 5 Abs. 5 Satz 4 der für Bundesbeamte maßgeblichen Erholungsurlaubsverordnung. Diese Bestimmung regele die Berechnung der Urlaubsdauer für den Fall, dass sich die Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit ändere, und gelte bereits seit dem Jahr 1994. Die niedersächsischen Erholungsurlaubsverordnung aus dem Jahr 1996 kenne eine vergleichbare Regelung nicht. Für eine Auslegung des niedersächsischen Recht im Sinne der ausdrücklichen bundesrechtlichen Regelung bestehe daher kein Raum, ebenso wenig für eine Analogie zur bundesrechtlichen Regelung. Im Übrigen führe die bundesrechtliche Regelung zu ungerechtfertigten Ungleichbehandlungen und sei daher verfassungskonform auszulegen: Teilzeitbeschäftigte seien gegenüber Vollzeitbeschäftigten benachteiligt, weil sie gezwungen seien, ihren Urlaub vor dem Wechsel in die Teilzeitbeschäftigung zu nehmen, während Vollzeitbeschäftigte den Urlaub bis zum 30.09. des auf das entsprechende Urlaubsjahr folgenden Jahres antreten könnten. Andernfalls würden die Teilzeitbeschäftigten für den bereits erworbenen Urlaubsanspruch geringere Bezüge erhalten, ohne für diesen finanziellen Verlust einen adäquaten Ausgleich durch eine höhere Zahl von freien Tagen zu bekommen. Je nach dem Zeitraum, in welchem sie ihren Urlaub im Jahr der Verringerung oder Erhöhung der Arbeitszeit nähmen, wären Teilzeitbeschäftigte bei gleicher tatsächlicher Arbeit ungleich bezahlt.
Die Klägerin beantragt,
festzustellen, dass ihr gegenüber der Feststellung des Finanzamtes für Großbetriebsprüfung B. vom 26.05.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Oberfinanzdirektion Hannover vom 15.06.2004 weitere 7 Urlaubstage zustehen,
hilfsweise,
die Beklagte zu verurteilen, ihr die durch die Neuberechnung weggefallenen 7 Urlaubstage abzugelten,
weiter hilfsweise,
die Beklagte zu verurteilen, für den Zeitraum, in dem die Klägerin den Resturlaub aus dem Urlaubsjahr 2003 in Höhe von 14 Arbeitstagen und einen Urlaubsanspruch für den Zeitraum vom 01.02.2004 bis zum 21.03.2004 in Höhe von 4 Arbeitstagen in Anspruch nehmen möchte, ihre Arbeitszeit auf 100% zu erhöhen,
weiter hilfsweise,
festzustellen, dass bei einer Änderung der Arbeitszeit im laufenden Urlaubsjahr der Resturlaub auf dem Vorjahr nicht nach § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 Nds. Erholungsurlaubsverordnung gekürzt wird.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor: Die nach § 5 Abs. 1 NEUrlVO vorzunehmende Berechnung der Urlaubsdauer folge dem jeweiligen Status quo der Arbeitszeit. Die im Zeitpunkt der Berechnung des Urlaubsanspruches der Klägerin geltende niedersächsische Urlaubsverordnung habe dies zwar nicht ausdrücklich geregelt. Die in der Systematik übereinstimmende Regelung des Urlaubsanspruches für Bundesbeamte enthalte jedoch eine solche ausdrückliche Regelung, ebenso der BAT. Deshalb sei es gerechtfertigt, für Beamte im Dienste des Landes Niedersachsen die gleiche Art der Berechnung der Urlaubsdauer anzuwenden, zumal die NEUrlVO seit August 2004 eine entsprechende, klarstellende Regelung enthalte. Für eine finanzielle Abgeltung eines Urlaubsanspruches fehle es an einer Rechtsgrundlage und für eine vorübergehende Änderung der Bewilligung von Teilzeitarbeit an einem triftigen Grund.
Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber mit Haupt- wie Hilfsanträgen unbegründet. Der Klägerin steht insbesondere kein über die Feststellungen und Berechnungen der Beklagten hinausgehender Urlaubsanspruch zu.
Gemäß § 99 NBG steht dem Beamten alljährlich ein Erholungsurlaub unter Weitergewährung der Bezüge zu (Abs. 1), wobei das Nähere durch Verordnung geregelt wird (Abs. 3). Einschlägig ist insoweit die Niedersächsische Erholungsurlaubsverordnung (NEUrlVO) in der jeweils geltenden Fassung. Danach bestimmt sich die Urlaubsdauer - gemessen in Arbeitstagen (§ 4) - für das regelmäßig dem Kalenderjahr entsprechende Urlaubsjahr (§ 2 Abs. 1) grundsätzlich nach dem Lebensalter des Beamten unter Berücksichtigung nachfolgender Regelungen (§ 5 - 7). Insbesondere sieht § 5 Abs. 1 NEUrlVO (bereits seit dem 12.12.1996, GVBl S. 512) eine Anpassung des Urlaubs nach § 4 Abs. 1 NEUrlVO bei Veränderung der Verteilung der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit im Durchschnitt des Urlaubsjahres entsprechend der Anzahl zusätzlicher Arbeitstage bzw. arbeitsfreier Tage im Urlaubsjahr um jeweils 1/260 je Tag vor.
Diese landesrechtliche Regelung des § 5 Abs. 1 NEUrlVO hat die bereits durch den 23. Änderungstarifvertrag vom 21.4.1970 in § 48 des BAT eingefügten Regelungen (Böhm u.a., BAT, März 2002, § 48 BAT Rn. 7; Weber/Banse, Das Urlaubsrecht des öffentlichen Dienstes, 1994, § 48 Erl. 6) ebenso wie auch der Verordnungsgeber des Bundes (vgl. § 5 BUrlV i.d.F.v. 23.10.1992, juris) im Wesentlichen wortgleich übernommen. Es besteht keinerlei Anhalt dafür, dass mit den übernommenen Formulierungen inhaltlich abweichende Regelungen getroffen werden sollten. Naheliegend ist allein, dass die Verordnungsgeber von Bund und Land die für Angestellte im öffentlichen Dienst geltenden Regelungen inhaltlich für die Beamten übernehmen wollte, um unabhängig vom unterschiedlichen Charakter des Grundverhältnisses die Urlaubsgewährung einheitlich zu gestalten. Bei Anwendung dieser Bestimmungen des BAT (§ 48 Abs. 4 Unterabsatz 2 und 3 BAT) ist jedoch die seitens der Beklagten vorgenommene Berechnung von Urlaubsansprüchen praktiziert worden, ohne dass Anhaltspunkte dafür ersichtlich wären, dass die Richtigkeit dieser Vorgehensweise ernsthaft in Frage gestellt worden wäre (vgl. Böhm u.a., BAT, März 2002, § 48 BAT Rn. 22 ff., 26 f; Weber/Banse, Das Urlaubsrecht des öffentlichen Dienstes, 1994, § 48 Erl. 6).
Danach wird der (Rest-)Urlaubsanspruch des Beamten jeweils für den Zeitpunkt des beabsichtigten Urlaubsantritts auf der Grundlage der in diesem Zeitpunkt geltenden Arbeitszeitverhältnisse (neu) berechnet. Bei veränderten Arbeitszeitverhältnissen wird der (Rest-)Urlaubsanspruch anhand des vorgegebenen Maßstabs im Verhältnis zur eingetretenen Veränderung herauf- bzw. herabgesetzt (vgl. Kümmel, Beamtenrecht, Nov. 2004, § 99 Rn. 17 ff). Durch diese verhältnismäßige Anpassung des (Rest-)Urlaubsanspruchs wird erreicht, dass allen Beamten unabhängig von ihren jeweiligen Arbeitszeitverhältnissen ein etwa gleich langer, zusammenhängender Erholungszeitraum unter Fernbleiben vom Dienst ermöglicht wird. Durch die dem entsprechende Berechnung des Urlaubsanspruchs der Klägerin seitens der Beklagten werden Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigte entsprechend diesem Sinn und Zweck vorgenannter Regelungen gleich behandelt. Die seitens der Klägerin entwickelten Berechnungsmöglichkeiten mögen eine im Licht höherrangigen Rechts denkbare Alternative darstellen; die Notwendigkeit einer verfassungskonformen Auslegung vorstehend erörterter Regelungen der NEUrlVO in diesem Sinn ist jedoch nicht ersichtlich. Insoweit verkennen die Ausführungen der Klägerin, dass es der freien Willensentschließung der Vollzeit- wie der Teilzeitbeschäftigten anheim gestellt ist, den Urlaub auch mit Rücksicht auf die für den Urlaubszeitraum geltenden Arbeitszeitverhältnisse zu beantragen, ohne dass sie im Licht vorstehenden Verständnisses der Berechnungsbestimmungen sachlich nicht gerechtfertigte Nachteile zu befürchten hätten.
Entgegen der Auffassung der Klägerin „erdient“ sich ein Beamter im Lauf des Kalenderjahres nicht unentziehbar einen Anspruch auf Urlaub für eine bestimmte Anzahl von Arbeitstagen, wie sich auch aus der „Bezahlung“ keine Kriterien für die Berechnung des Urlaubsanspruchs gewinnen lassen. Hierfür ist den Bestimmungen der NEUrlVO nichts zu entnehmen. Vielmehr gewährt § 99 Abs. 1 NBG „Erholungsurlaub“, der in einer Zusammenschau der Regelungen der Verordnung zu bestimmen ist. Die Annahme eines zeitabschnittsweisen „Erdienens“ von Urlaubszeiten bezogen auf Kalenderjahre (§§ 2 Abs. 1, 4 Abs. 1 NEUrlVO) blendet die im Regelungszusammenhang stehenden, an das Tatbestandsmerkmal „grundsätzlich“ in § 4 Abs. 1 NEUrlVO anknüpfenden Bestimmungen der §§ 5 - 7 NEUrlVO aus. Der Verordnungsgeber gewinnt unter Anknüpfung an das Urlaubsjahr lediglich mit einer Ausgangsgröße die Berechnungsgrundlage für die Ermittlung des konkreten Urlaubsanspruchs in Anwendung der §§ 4 ff NEUrlVO. Dementsprechend ist in Übereinstimmung mit Sinn und Zweck der Anpassungsvorschriften des § 5 NEUrlVO auch ein etwaiger „Resturlaub“ aus vorherigen Kalenderjahren veränderten Arbeitszeitbedingungen anzupassen, solange er nicht kompensationslos vollständig entfällt (§ 8 Abs. 2 NEUrlVO). Von Rechts wegen gibt es nur einen einheitlichen Urlaubsanspruch des Beamten, der unter Einbeziehung (auch) des Vorjahres jeweils aktuell neu zu berechnen ist; aus diesem Grund ist die zur doppelten Anwendung der Rundungsvorschrift führende, nach Urlaubsjahren trennende Berechnungsmethode der Beklagten in Frage zu stellen, doch hat sich dies vorliegend nicht zu Lasten der Klägerin ausgewirkt. Auch insoweit entspricht die Anwendung der Bestimmungen der Verordnung im Übrigen der nach dem BAT praktizierten Berechnungsweise (vgl. Böhm u.a., BAT, März 2002, § 48 BAT Rn. 26a; Kümmel, Beamtenrecht, § 99 Rn. 17 a.E.). Der diesbezüglich hilfsweise erhobene Feststellungsantrag ist daher unbegründet.
Der durch Verordnung vom 16.8.2004 erfolgten Änderung der NEUrlVO durch Anfügung des S. 3 zu § 5 Abs. 1 kommt Klarstellungsfunktion zu; eine Änderung der Berechnungsvorschriften für den Urlaubsanspruch bedeutete diese Ergänzung nicht. Wie dargelegt gelangt eine Auslegung der Sätze 1und 2 des § 5 Abs. 1 im Licht der Übernahme der im BAT enthaltenen Regelungen in Übereinstimmung mit Wortlaut wie auch Sinn und Zweck der Bestimmungen bereits zu demselben Normverständnis. Dass der Verordnungsgeber unter Aufrechterhaltung der inhaltlichen Übereinstimmung mit den Urlaubsregelungen des BAT sich - wie zuvor der Verordnungsgeber des Bundes durch ÄndVO vom 18. und 25.4.1997, juris - zur Ergänzung veranlasst gesehen hat, trägt nicht den Umkehrschluss, dass zuvor etwas anderes gegolten haben müsse. Ebensowenig ist ein Anhalt dafür ersichtlich, dass die zuvor nicht vorgenommene Übernahme einer diesbezüglichen ausdrücklichen Bestimmung auf eine bewusst vom BAT abweichende materiellrechtliche Regelung des Urlaubsanspruchs der Beamten zielte.
Besteht der geltend gemachte Urlaubsanspruch der Klägerin nicht, so steht dieser bereits aus diesem Grund der hilfsweise erhobene Abgeltungsanspruch nicht zu; im Übrigen fehlt es für derartige finanzielle Leistungen an einer Rechtsgrundlage. Dies gilt auch für das Begehren, die Arbeitszeit der Klägerin für Urlaubszeiten zu erhöhen. Ein Anspruch auf Änderung der Arbeitszeit für Urlaubszeiten, weil sich die Klägerin davon die Berechnung von mehr Urlaubstagen erwartet, steht der Klägerin gegen die Beklagte nicht zu.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 i.V.m. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO) liegen nicht vor.