Verwaltungsgericht Osnabrück
Urt. v. 01.03.2005, Az.: 3 B 39/04
Lebensmittelkennzeichnung; Produktbezeichnung; Separatorenfleisch
Bibliographie
- Gericht
- VG Osnabrück
- Datum
- 01.03.2005
- Aktenzeichen
- 3 B 39/04
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2005, 50637
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 17 Abs 1 Nr 5 LMG
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Gegen die ordnungsbehördliche Anordnung der Verwendung der Produktbezeichnung "Separatorenfleisch" wird einstweiliger Rechtsschutz nur insoweit gewährt, als der Produzentin für den Vertrieb außerhalb des deutschen Sprachraums die Verwendung der Bezeichnungen "mechanically separated meat" oder "mechanically recovered meat" an Stelle der deutschsprachigen Bezeichnung einstweilen gestattet ist; hiervon ausgenommen ist die Abgabe an Endverbraucher.
Tenor:
Der Antragstellerin wird die Lieferung des in ihrem Betrieb unter der Artikel-Nr. 2804 und 2805 hergestellten Produkts an Kunden -mit Ausnahme der Abgabe an Endverbraucher - außerhalb des deutschen Sprachraums unter der englischsprachigen Bezeichnung „mechanically separated meat“ oder „mechanically recovered meat“ an Stelle der deutschsprachigen Bezeichnung „Separatorenfleisch“ gestattet; die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 28.10.2004 wird insoweit wieder hergestellt.
Der weitergehende Antrag der Antragstellerin wird abgelehnt.
Antragstellerin und Antragsgegner tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.
Der Streitwert wird auf 5000 € festgesetzt.
Tatbestand:
Die Antragstellerin ist ein Betrieb der fleischverarbeitenden Industrie. Sie vertreibt u.a. unter der Artikel-Nr. 2804 und 2805 mit der Bezeichnung „MDM Verarbeitungsfleisch“ von ihr hergestellte Fleischprodukte. Hierbei handelt es sich um Erzeugnisse aus sog. „Restfleisch“, das nach dem Entbeinen durch maschinelles Abtrennen des frischen Fleisches von Knochen gewonnen worden ist. Diese Produkte hat die Antragstellerin das deutschsprachige Ausland (Österreich) exportiert und will sie weiterhin jedenfalls in das nicht-deutschsprachige Ausland (Russland) exportieren.
Der Beklagte hat der Antragstellerin mit Bescheid vom 28.10.2004 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung untersagt, für die vorgenannten Produkte eine andere als die Bezeichnung „Separatorenfleisch“ zu verwenden. Hierzu stützt sich der Beklagte auf §§ 2 Nr. 7a, 10 IX Fleischhygieneverordnung (FlHG) i.V.m. § 17 I Nr. 5 Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz (LMBG).
Auf diesen Bescheid sowie den hiergegen erhobenen Widerspruch der Antragstellerin vom 9.11.2004 nebst Anlagen wird Bezug genommen; dieser ist - soweit ersichtlich - bislang nicht beschieden. Dem Antrag der Antragstellerin auf Aufhebung der Anordnung der sofortigen Vollziehung hat der Antragsgegner nicht entsprochen.
Am 3.12.2004 hat die Antragstellerin die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beantragt. Sie macht geltend, die Geschäftsbeziehung zu der im Verwaltungsverfahren genannten österreichischen Firma sei zwar eingestellt, doch seien ihre Exporte nach Russland infolge der Anordnung des Antragsgegners gefährdet. Sie habe ihren dortigen Abnehmern zugesagt, dass es sich bei ihren Produkten nicht um Separatorenfleisch, sondern um mechanisch ausgebeintes Fleisch handele, das mit Separatorenfleisch keinerlei Ähnlichkeit aufweise. - § 2 FlHV stehe einer Vermarktung auch unter einer anderen Bezeichnung nicht entgegen. Unter Darlegung im Einzelnen und unter Bezugnahme auf beigefügte fachliche Stellungnahmen macht sie geltend, ihre Produkte seien aufgrund des besonderen Fertigungsverfahrens von anderer, besserer Qualität als herkömmliches Separatorenfleisch, so dass diese Bezeichnung nicht passe, vielmehr ihrerseits „irreführend“ sei. Mit der Formulierung „maschinell gewonnene Abschnitte“ seien die Produkte ausreichend und klar gekennzeichnet. Die Bezeichnung als „MDM“, „mechanically deboned meat“, sei allgemein übliche Kennzeichnung von Exportware, die auch von anderen inländischen Betrieben unbeanstandet verwendet werde.
Die Antragstellerin beantragt,
die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid vom 28.10.2004 wieder herzustellen und die sofortige Vollziehung des Bescheids bis zur rechtskräftigen Entscheidung außer Vollzug zu setzen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Der Antragsgegner vertieft die Begründung des angegriffenen Bescheids unter Einbeziehung ministerieller Erlasse und macht insbesondere geltend, „MDM“ (= Mechanically Deboned Meat) sei zwar ein international gebräuchliches Kürzel für Separatorenfleisch, es könne aber nicht vorausgesetzt werden, dass es allen in der Wirtschaft und in der Verwaltung tätigen Personen bekannt sei und es gebe keine akzeptablen Grund, den im deutschen Fach- und Rechtssprachgebrauch üblichen Begriff „Separatorenfleisch“ nicht zu verwenden. Der in der Artikelbeschreibung verwendete Begriff „Abschnitte“ suggeriere zudem eine Gewinnung durch einen anderen Vorgang als durch maschinelle Entbeinung mittels eines Fleisch-/Knochenseparators. - Nach der derzeitigen Rechtslage komme es nicht darauf an, ob das in einer LIMA-Anlage gewonnene Separatorenfleisch eine höhere Qualität aufweise, als das Restfleisch, das mit alten Methoden gewonnen wurde. Das Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit habe bei Probenuntersuchungen festgestellt, dass es sich bei den Proben um Separatorenfleisch vom Schwein mit einem Knochenanteil von 0,26 % bzw. 0,85 % und damit lebensmittelrechtlich um Separatorenfleisch gemäß Artikel 2c der Frischfleischrichtlinie (RL 64/433/EWG) bzw. § 2 Nr. 7a FlHV handele. Die Bezeichnung als „Verarbeitungsfleisch“ sei daher unzutreffend und „irreführend“ im Sinn des § 17 I Nr. 5b LMBG.
Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist zulässig und in dem ausgesprochenen Umfang begründet. Nach der gegenwärtigen Sach- und Rechtslage ist zu erwarten, dass der auf § 17 Abs. 1 Nr. 5 Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes - LMBG - gestützte Bescheid in einem nachfolgenden Klageverfahren in diesem Umfang als rechtswidrig zu beurteilen sein wird.
Ermächtigungsgrundlage für das auf Durchsetzung der vorgenannten Regelung gerichteten Handelns des Beklagten sind insoweit §§ 41 Abs. 1 Satz 1, 46b LMBG (Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, § 41 LMBG Rn. 10, 11c, 29a, § 46b LMBG Rn. 2, 6).
Nach § 17 Abs. 1 Nr. 5 LMGB ist es verboten, Lebensmittel unter irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen oder für Lebensmittel allgemein oder im Einzelfall mit irreführenden Darstellungen oder sonstigen Aussagen zu werben. Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor, wenn zur Täuschung geeignete Bezeichnungen, Angaben, Aufmachungen, Darstellungen oder sonstige Aussagen über die Herkunft der Lebensmittel, ihrer Menge, ihr Gewicht, über den Zeitpunkt der Herstellung oder Abpackung, über ihre Haltbarkeit oder über sonstige Umstände, die für ihre Bewertung mitbestimmend sind, verwendet werden (§ 17 LMBG Abs. 1 Nr. 5 lit. b) LMBG).
Zweck der Regelungen des § 17 LMBG ist der Schutz vor Täuschung durch Lieferung von zum Verzehr nicht geeigneten sowie im Nährwert, im Genusswert oder Gebrauchswert geminderten Lebensmitteln sowie der Schutz vor Täuschung durch irreführende Angaben, insbesondere über die Beschaffenheit, Qualität, Quantität und Herkunft sowie über die physiologischen Wirkungen eines Lebensmittels. Die Bestimmungen sollen daher dem Verbraucher die Lieferung eines vollwertigen Lebensmittels sichern und einen nicht durch irreführende Werbung beeinflussten Erwerb gewährleisten (Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, § 17 LMBG Rn. 22). Verfolgen die Bestimmungen in erster Linie den Schutz des Verbrauchers und der dem Verbraucher gleichstehenden Personenkreise (§ 6 LMBG), schützen sie aber zugleich auch den Zwischenhändler (-und Einzelhändler), denn jeder Abnehmer ist in den Schutzbereich einbezogen, zumal sich dieser Schutz mittelbar auf den Letztverbraucher auswirkt (Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, § 17 LMBG Rn. 23, 212d). Die Verbote des § 17 LMBG treffen daher auch die Antragstellerin, soweit sie ihre Produkte im Export an Zwischenhändler beziehungsweise fleischverarbeitende Gewerbetreibende vertreibt.
Keiner weitergehenden Begründung bedarf, dass die Antragstellerin mit der Veräußerung ihrer Produkte an Dritte gewerbsmäßig Lebensmittel (§ 1 I LMBG) in den Verkehr bringt (§ 7 I LMBG). Bei den seitens der Antragstellerin bislang zur Kennzeichnung ihrer Produkte verwendeten Bezeichnungen handelt es sich auch um irreführende Bezeichnungen im Sinne des § 17 Absatz 1 Nr. 5 LMBG, denn bei den fraglichen Produkten der Antragstellerin handelt es sich um Separatorenfleisch im Rechtssinne und die von ihr gewählten Bezeichnungen sind geeignet, den Abnehmer über Beschaffenheit und Qualität dieser Produkte der Antragstellerin zu täuschen, da sie unter Vermeidung gesetzlicher Begriffsbestimmungen in dem Erwerber die Vorstellung hervorzurufen geeignet sind, bei den Produkten der Antragstellerin handele es sich nicht um Separatorenfleisch im Rechtssinne, sondern um ein andersartiges, höherwertiges Fleischerzeugnis.
Für die Bejahung eines irreführenden Charakters einer Produktbezeichnung genügt die bloße Eignung zur Täuschung, ohne dass eine tatsächliche Täuschung oder gar eine Schädigung des Abnehmers vorausgesetzt wird (Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, § 17 LMBG Rn. 212). Im Rechtssinne ist jede Bezeichnung irreführend, die bei einer Auslegung nach der Verkehrsauffassung geeignet ist, bei dem in Frage kommenden Abnehmerkreis eine falsche Vorstellung über die tatsächlichen Verhältnisse hervorzurufen. Die Verbraucher sollen vor Täuschung geschützt werden; also kommt es in erster Linie auch auf ihre Vorstellungen an, die sie mit einer Aussage verbinden. Eine Irreführung in diesem Sinn kann schon dann eintreten, wenn für ein Erzeugnis eine Aussage gemacht wird, die von potentiellen Abnehmern nicht einheitlich, sondern in unterschiedlichem Sinne verstanden werden kann und das unter dieser Aussage angebotene Erzeugnis nur einer der möglichen Deutungen entspricht (Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, § 17 LMBG im Rn. 212). Eine Irreführung in diesem Sinne liegt jedenfalls dann vor, wenn die Bezeichnung zur Täuschung eines aufmerksamen, verständigen und an Informationen interessierten Verbrauchers geeignet ist (Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, § 17 LMBG Rn. 212f, 216). Die individuellen Wünsche einzelner Abnehmer der Antragstellerin hinsichtlich der Bezeichnung oder Kennzeichnung der Produkte sind insoweit hingegen ohne Relevanz.
Die für die Beurteilung der Eignung einer Bezeichnung zur Täuschung des Abnehmers maßgebende Verkehrsauffassung wird insbesondere durch gesetzliche Begriffsbestimmungen maßstabsbildend geprägt. Kennzeichnend für derartige rechtssätzliche Normierungen ist deren Allgemeinverbindlichkeit, die abweichende tatsächliche Feststellungen nicht zulässt; insbesondere können sich gegen entgegenstehende gesetzliche Bestimmungen nicht berechtigte Handelsbräuche entwickeln (Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, § 17 LMBG Rn. 82, 273). Eine von einer normativen Begriffsbestimmung etwa abweichende Verkehrsauffassung ist rechtlich unbeachtlich; aufgrund der Allgemeinverbindlichkeit gesetzlicher Bestimmungen sind normative Begriffsbestimmungen auch von den Gerichten nicht darauf zu überprüfen, ob sie mit einer bestehenden Verkehrsauffassung übereinstimmen (Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, § 17 LMBG Rn. 273, 274). Derartige die Verkehrsauffassung bezüglich der Produktbezeichnung bestimmende Rechtsvorschriften sind bezüglich der in Rede stehenden Produkte der Antragstellerin einschlägig.
Zur Bestimmung des Rechtsbegriffs "Separatorenfleisch" ist nach nationalem Recht § 2 Fleischhygieneverordnung (FlHV) heranzuziehen. Gemäß dessen Ziffer 7a ist Separatorenfleisch ein Erzeugnis, das nach dem Entbeinen durch maschinelles Abtrennen von frischem Fleisch (Restfleisch) von Knochen, ausgenommen Kopfknochen und Röhrenknochen sowie Gliedmaßenenden unterhalb der Karpal- oder Tarsalgelenke und Schweineschwänze, gewonnen worden ist. Kennzeichnend für den Rechtsbegriff ist daher zum einen, dass es sich bei dem Ausgangsmaterial dieses Erzeugnisses um die im Anschluss an das Entbeinen verbleibenden, mit Restfleisch versehenen Knochen handelt. Zum anderen wird das Erzeugnis von diesem Ausgangsmaterial unter Anwendung der Methode des maschinellen Abtrennens von frischem Fleisch gewonnen. Ausgangsmaterial wie Methode werden seitens der Antragstellerin bei der Gewinnung ihrer in Rede stehenden Produkte eingesetzt, so dass es sich bei den auf diese Weise gewonnenen Erzeugnissen um Separatorenfleisch im Sinne vorstehenden Rechtsbegriffs handelt. An diesen Rechtsbegriff anknüpfend normiert § 10 IX FlHV, dass solches Separatorenfleisch nur im Inland (Satz 1) beziehungsweise in anderer Mitgliedsstaaten oder andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Hitzebehandlung in dort zugelassene Verarbeitungsbetriebe (Satz 2) verbracht werden darf (zu Satz 2 vergleiche Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 15.4.1997, C - 105/95, juris).
Diese nationalrechtliche Bestimmung des Rechtsbegriffs "Separatorenfleisch" setzt Gemeinschaftsrecht richtlinienkonform um. Einschlägig ist insoweit zunächst die Richtlinie 64/433/EWG vom 26.6.1964 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch, geändert durch Richtlinie 83/90/EWG vom 7.2.1983, in der Fassung der Richtlinie 91/497/EWG vom 29.7.1991 (Artikel 1 nebst Anhang). Die deutschsprachige Fassung dieser Richtlinie definiert "Separatorenfleisch" als mechanisch von fleischtragenden Knochen, ausgenommen Kopfknochen, Röhrenknochen, Gliedmaßenenden unterhalb Karpal- beziehungsweise Tarsalgelenke sowie Schweineschwänzen, gewonnenes und für die gemäß Artikel 6 der Richtlinie 77/99/EWG (1) zugelassenen Betriebe bestimmtes Fleisch (Artikel 2, Buchstabe c). Artikel 6 I Buchstabe c der Richtlinie bestimmt, dass "Separatorenfleisch" einer Hitzebehandlung gemäß der Richtlinie 77/99/EWG unterzogen wird, die im Herkunftsbetrieb oder in einem vom amtlichen Tierarzt bestimmten sonstigen Betrieb erfolgen muss (Artikel 6 I Buchstabe g). Die Richtlinie 77/99/EWG vom 21.12. 1976 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Fleischerzeugnissen definiert in Artikel 2 I Buchstabe g das "Erhitzen" als Anwendung trockener oder feuchter Hitze und bestimmt in Artikel 3 Absatz 1, dass jeder Mitgliedstaat dafür sorgt, dass aus seinem Hoheitsgebiet nach dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats nur Fleischerzeugnissen versandt werden, die den nachfolgenden normierten allgemeinen Bedingungen entsprechen. Sie müssen in einem gemäß Artikel 6 zugelassenen und überwachten Betrieb (1.) in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Anhangs A hergestellt, gelagert und befördert (2.) werden. Gemäß Artikel 6 I Satz 1 dieser Richtlinie stellt jeder Mitgliedstaat ein Verzeichnis der Betriebe auf, die er zugelassen und denen er eine Veterinärkontrollnummer erteilt hat.
Die frühestens zum 1.1.2006 in Kraft tretende (Artikel 15 Buchstabe c) Verordnung 853/2004/EG vom 29.4.2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs in der Fassung der Berichtigung durch Verordnung vom 25.6.2004 (Amtsblatt Nr. L226) wird die vorstehend dargelegte gesetzliche Begrifflichkeit ändern. Gemäß Anhang I Ziffer 1.14 dieser Richtlinie bezeichnet „Separatorenfleisch“ sodann ein Erzeugnis, das durch Ablösung des an fleischtragenden Knochen nach dem Entbeinen bzw. an den Geflügelschlachtknochen haftenden Fleisches auf maschinelle Weise so gewonnen wird, dass die Struktur der Muskelfasern sich auflöst oder verändert wird. Unter Anhang III Abschnitt V Kapitel III Ziffer 3 Satz 1 mit Buchstaben d und e, wird das künftige Recht sodann unter Beibehaltung der einheitlichen Bezeichnung „Separatorenfleisch“ verschiedene Qualitäten unterscheiden und unterschiedliche Regelungen für Art und Umfang der Verwendung dieser Qualitäten normieren. Welche Rückschlüsse hieraus für die ordnungsgemäße Kennzeichnung des Fleischprodukts der Antragstellerin zu ziehen sind, kann bis zum Inkrafttreten der Verordnung und damit auch im vorliegenden Verfahren dahingestellt bleiben. Nach dem bisherigen Vortrag der Antragstellerin läge die Annahme nahe, dass ihr der Nachweis gelänge, dass das von ihr hergestellte Separatorenfleisch den „mikrobiologischen Kriterien für Hackfleisch/Faschiertes gemäß der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 entspricht“ (Verordnung 853/2004/EG, Anhang III Abschnitt V Kapitel III Ziffer 3 Buchstaben d), so dass sich für ihr Produkt ein breiteres Verwendungsspektrum ergäbe, ohne dass es sich bei diesem Produkt jedoch nicht mehr um „Separatorenfleisch“ im Rechtssinne handelte. Vielmehr verwendet die Verordnung 853/2004/EG den Rechtsbegriff „Separatorenfleisch“ ausdrücklich auch für diese „gehobene“ Qualität. Das künftige Gemeinschaftsrecht spricht nach gegenwärtigem Stand somit dafür, dass das Produkt der Antragstellerin auch künftig mit dem deutschsprachigen Rechtsbegriff „Separatorenfleisch“ - ggf. unter Beifügung qualitätsbestimmender Zusätze - zutreffend bezeichnet sein wird.
Aus den vorstehenden Bestimmungen ergibt sich somit, dass das Produkt der Antragstellerin von Rechts wegen mit „Separatorenfleisch“ zutreffend bezeichnet und den an diesen Rechtsbegriff anknüpfenden Bestimmungen unterworfen ist. Aufgrund der gesetzlich geprägten Verkehrsbezeichnung ist für die seitens der Antragstellerin verwendeten Bezeichnungen („MDM Verarbeitungsfleisch“, „SF-SL 1“) kein Raum. Gleiches gilt für kreative Beschreibungen des Produkts („maschinell gewonnene Abschnitte“), die eine hinreichend bestimmte Aussage bezüglich der normativen Eigenschaft „Separatorenfleisch“ für den potentiellen Abnehmer gerade nicht erkennen lassen. Solche Bezeichnungen sind „irreführend“ im Sinn des § 17 I Nr. 5 LMBG, denn sie sind als von der gesetzlichen Begriffsbestimmung abweichende Produktbezeichnungen geeignet, die Kunden der Antragstellerin darüber zu täuschen, dass es sich bei diesen Produkten um Separatorenfleisch im Rechtssinne handelt, dass den für Separatorenfleisch geltenden besonderen rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist. Gegenüber dieser Täuschungsgefahr kommt weder ein abweichender Handelsbrauch noch eine wissenschaftlich zu begründende Meinung in Betracht (Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, § 17 LMBG Rn. 212 c). Es kann im vorstehenden Zusammenhang daher dahingestellt bleiben, ob die Abkürzung "MDM" (Mechanically Debonded Meat) ein im Handelsverkehr gebräuchliches Kürzel für Separatorenfleisch ist. Auch die seitens der Antragstellerin vorgelegten wissenschaftlichen Stellungnahmen zur besonderen Qualität ihrer Produkte sind deshalb im Ergebnis ohne Bedeutung; die gehobene Qualität kann unterstellt werden, ohne das die Produkte der Antragstellerin deshalb kein Separatorenfleisch im rechtlichen Sinne wären. Anderes ist auch den vorgelegten Stellungnahmen nicht zu entnehmen, die teilweise ausdrücklich betonen, dass es sich auch bei den mit Anwendung der Herstellungsmethode der Antragstellerin gewonnenen Fleischerzeugnissen nach gegenwärtigem Recht um Separatorenfleisch handelt.
Ein etwaiges Hauptsacheverfahren wird voraussichtlich jedoch zu dem Ergebnis führen, dass der Beklagte von der Antragstellerin die Verwendung der deutschsprachigen Produktbezeichnung „Separatorenfleisch“ nur bei Abgabe der Produkte an im deutschsprachigen Verkehrsraum ansässige Dritte verlangen kann. Es ist weder eine gemeinschaftsrechtliche noch eine nationalrechtliche Rechtsvorschrift ersichtlich, nach der Produkte jeweils in der Sprache des Nationalstaats des Herstellungsbetriebs zu kennzeichnen wären. Soweit die Richtlinie 2000/13/EG vom 20.3.2000 - Etikettierungsrichtlinie - die Mitgliedsstaaten unter Ziffer 7 der Präambel ermächtigt, Vorschriften über die zu verwendende Sprache vorzusehen, hat die Bundesrepublik Deutschland hiervon mit § 3 III LKVO Gebrauch gemacht. Der Anwendungsbereich vorstehender Bestimmungen ist jedoch auf solche Produkte beschränkt, die ohne weitere Verarbeitung an den Endverbraucher abgegeben werden sollen. Dem Endverbraucher gleichgestellt sind "gemeinschaftliche Einrichtungen", die vorliegend nicht interessieren, weil jedenfalls das weiterverarbeitende Gewerbe, das die Antragstellerin beliefert, nicht hierzu gehört. Ausgehend vom Schutzzweck des § 17 LMBG, nach dem für die Verbrauchererwartung und den Handelsbrauch bei Verschiedenheit des Ortes der Herstellung und des Ortes des Absatzes grundsätzlich die Verhältnisse des Absatzgebietes und damit die Erwartungen des dort ansässigen Erwerbers maßgebend sind (Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, § 17 LMBG Rn. 106 ff), kann der Antragsgegner von der Antragstellerin auf der Rechtsgrundlage des § 17 LMBG die Verwendung einer im Absatzgebiet nicht irreführenden, mit normativen Begriffsbestimmungen des Gemeinschaftsrechts und des nationalen Rechts übereinstimmenden Bezeichnung verlangen. In diesem Zusammenhang ist bedeutsam, dass die englischsprachige Fassung der Richtlinien 64/433/EWG des Artikel 2 Buchstabe c) lautet "mechanically recovered meat undergoes heat treatment in accordance with Directive 77/99/EEC;“, so dass der dem deutschen Rechtsbegriff „Separatorenfleisch" entsprechende englischsprachige Rechtsbegriff "mechanically recovered meat“ lautet (MRM). Dem dürfte bereits gegenwärtig im Handelsverkehr die Bezeichnung „mechanically separated meat“ (MSM) entsprechen (vgl. http://en.wikipedia.org/wiki/MRM), von den gegenwärtig geltenden Vorschriften des Gemeinschaftsrechts wird dieser Begriff - soweit ersichtlich - (noch) nicht aufgegriffen. Die englischsprachige Fassung der Verordnung 853/2004/EG wird hingegen künftig den Rechtsbegriff „Mechanically separated meat“ oder „MSM“ definieren und - wie die entsprechende deutsche Fassung - für alle in den nachfolgenden Bestimmungen unterschiedenen Qualitätsstufen des Separatorenfleisches einheitlich als Bezeichnung verwenden. Angesichts des Umstand, dass die englische Sprache im internationalen Wirtschaftsverkehr nicht nur tatsächlich die größte Verbreitung, sondern auch allgemeine Anerkennung gefunden hat, gelangt die Kammer im vorliegenden Verfahren insbesondere mit Blick auf die Exporte der Antragstellerin in Staaten außerhalb der EG (Russland) zu der Auffassung, dass der Antragstellerin die Verwendung der Begriffe „mechanically recovered meat“ oder „mechanically separated meat“ anstelle der Bezeichnung „Separatorenfleisch“ offen steht.
Die Bezeichnung „mechanically deboned meat“ (MDM) wird hingegen von den gegenwärtigen wie den bereits bekannten künftigen Normierungen nicht anerkannt. Insoweit differenziert möglicherweise die handelsübliche Verkehrsauffassung (vgl. http://www.lima-france.com/deutsche/index.php, http://www.lima-france.com/english/index.php, http://www.lima-france.com/separation-principles.php, http://www.lima-france.com/products.php, http://www.lima-france.com/complete-lines.php, http://johnsonfood.com/Products/Process/section/Deboners.htm, http://johnsonfood.com/Products/Process/section/MeatSep.htm), doch ist dies angesichts der gesetzlichen Begriffsprägungen für die Frage der ordnungsgemäßen Verkehrsbezeichnung unmaßgeblich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG. In Übereinstimmung mit der Empfehlung des Streitwertkatalogs 2004 (NVwZ 2004, 1327), Ziffer 1.5, nimmt die Kammer im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes den hälftigen Wert des für ein Klageverfahren auf 10.000.- € (vgl. VG Osnabrück, 3 A 23/02, Urteil vom 2.4.2003) zu bestimmenden Streitwerts an.