Verwaltungsgericht Braunschweig
Urt. v. 12.02.2015, Az.: 4 A 186/14

Altenpflegeheim; Gemeinnützigkeit; Rundfunkbeitragsstaatsvertrag

Bibliographie

Gericht
VG Braunschweig
Datum
12.02.2015
Aktenzeichen
4 A 186/14
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2015, 44942
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist nicht verfassungswidrig.

2. Er verstößt insbesondere nicht deshalb gegen Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 12 Abs. 1 GG, weil der Rundfunkbeitrag für Altenpflegeheime in privater Trägerschaft gestaffelt nach der Anzahl der Mitarbeiter berechnet und für solche in gemeinnütziger Trägerschaft pauschal mit einem Rundfunkbeitrag abgegolten wird.

3. Die Übergangsvorschrift des § 14 Abs. 8 Satz 2 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag besagt lediglich, dass der Nachweis der Gemeinnützigkeit für bestehende gemeinnützige Einrichtungen nach Inkrafttreten des Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nicht erneut vorgelegt werden muss.

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu  Rundfunkbeiträgen. Sie unterhält in Braunschweig die Einrichtung der Altenhilfe „G. mit 116 Einzel- und 20 Doppelzimmern.

Die Klägerin ist eine Tochtergesellschaft der Unternehmensgruppe H.. Die Unternehmensgruppe betreibt bundesweit insgesamt ca. 68 Seniorenpflegeheime mit insgesamt über 10.000 Betten und beschäftigt ca. 6400 Mitarbeiter (Abfrage Internetseite www. I..de am 07. Februar 2015).

Die Klägerin war seit Oktober 2007 mit 4 Fernsehgeräten, sieben Radios, davon eines in einem Kfz, als Rundfunkteilnehmerin gemeldet und bis zum 31. Dezember 2012 als Einrichtung der Altenhilfe, die von der Gewerbesteuerpflicht befreit ist, nach § 5 Abs. 7 Nr. 4 i.V.m. Abs. 8 S. 3 Rundfunkgebührenstaatsvertrag – RGebStV - von der Rundfunkgebührenpflicht befreit.

Im Rahmen der Umstellung auf den geräteunabhängigen Beitrag zum 01. Januar 2013 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass in der Einrichtung 63 Mitarbeiter (Stand: 31. Dezember 2012) beschäftigt seien und beantragte bereits am 28. Juni 2012 (sinngemäß) ihre weitere Befreiung.

Der Beklagte setzte mit Bescheid vom 02. Mai 2014 rückständige Rundfunkbeiträge für den Zeitraum April 2013 bis September 2013 in Höhe von insgesamt 547,40 EURO (539,40 EURO für die Betriebsstätte (Staffel 4) zzgl. 8,00 EURO Säumniszuschlag) fest. In den Gründen wurde ausgeführt, dass in der Staffel 4 (50 bis 249 Beschäftigte) 5 Beiträge pro Monat (89,90 EURO) zu zahlen seien.

Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 08. Juli 2014 – abgeschickt am 24. Juli 2014 - zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, die bisher gewährte Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht habe gemäß § 14 Abs. 8 Satz 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag - RBeitrStV - am 31. Dezember 2012 geendet. Da die Klägerin bisher nicht als gemeinnützige Einrichtung von der Gebührenpflicht befreit gewesen sei, habe der Beklagte die Klägerin aufgefordert, den Nachweis der Gemeinnützigkeit zu erbringen. Dieser Aufforderung sei die Klägerin nicht nachgekommen. Sie habe daher den Rundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich entsprechend der Staffelung nach Anzahl der Mitarbeiter nach § 5 Abs. 1 RBeitrStV zu entrichten.

Mit ihrer am 18. August 2014 erhobenen Klage wendet sich die Klägerin gegen den Rundfunkbeitrag. Zur Begründung führt sie aus: Für Einrichtungen, die nach § 5 Abs. 7 RGebStV befreit worden seien, gelte der Nachweis der Gemeinnützigkeit nach § 14 Abs. 8 RBeitrStV als erbracht (1.). Der Beitrag stelle eine unzulässige Steuer dar, zu deren Einführung den Bundesländern die Gesetzgebungskompetenz fehle. Die zweckgebundene Verwendung der Beiträge sei unerheblich. Es handele sich nicht um eine Vorzugslast, sondern um eine Gemeinlast (2.).

Die Ungleichbehandlung der privatwirtschaftlich organisierten Betreiber von Altenpflegeheimen gegenüber solchen, die in frei gemeinnütziger, kommunaler oder in kirchlicher Trägerschaft stehen, verstoße gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 sowie gegen Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes – GG -. Denn die Einrichtungen in privater Trägerschaft unterscheiden sich weder in ihrer Tätigkeit noch in ihren Preisen von den Einrichtungen anderer Betreiber. Unabhängig von der rechtlichen Verfassung der Trägerschaft stünden beide Einrichtungen miteinander in wirtschaftlicher Konkurrenz. Das Bundessozialgericht (Entscheidung vom 16. Mai 2013–B 3 P 2/12 R-) habe in einer Entscheidung zur Festsetzung der Höhe des Pflegesatzes festgestellt, dass Altenpflegeeinrichtungen in kirchlicher Trägerschaft „Unternehmergewinne“ bei der Festlegung der Pflegesätze veranschlagen dürften. Das System des Wirtschaftens von Pflegeeinrichtungen sei auf „Überwälzung“ bzw. „Umlage“ der entstehenden Kosten angelegt. Eine Erhöhung von Sachkosten bei einer Einrichtung führe zu einer Steigerung der Kosten für Pflegebedürftige, Kostenträger und Sozialhilfeträger. Es sei sachgerecht, dass unter steuerrechtlichen Erwägungen die Gewinnverwendung sozialer Einrichtungen und von Einrichtungen des Gesundheitswesens jeweils unterschiedlich behandelt werden könne. Allein diese Unterschiede in der Gewinnverwendung könnten jedoch die durch § 5 Abs. 3 RBeitrStV vollzogene Differenzierung bei der Rundfunkbeitragsbelastung, also auf Seiten des betrieblichen Aufwandes, nicht zu rechtfertigen. Gewerbliche und gemeinnützige Leistungserbringer würden gleichermaßen im Umsatzsteuerrecht (§ 4 Nr. 16c Umsatzsteuergesetz – UStG -) und im Gewerbesteuerrecht (§ 3 Nr. 20 Gewerbesteuergesetz – GewStG -) befreit. Die Ungleichbehandlung im Rundfunkbeitragsrecht führe zu einer unzulässigen einseitigen Subventionierung gemeinnütziger Träger (3.).

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 02. Mai 2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 08. Juli 2014 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen

und erwidert: Die Klägerin sei nach altem Recht dem Befreiungstatbestand des § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4, Abs. 8 Satz 4 RGebStV unterfallen, nachdem die Möglichkeit einer Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht u.a. auch für Altenpflegeheime bestanden habe, wenn diese Einrichtungen gemäß § 3 Nr. 20 des Gewerbesteuergesetzes von der Gewerbesteuer befreit gewesen seien. Dieser Befreiung habe gerade nicht der ebenfalls in § 4 Abs. 8 RGebStV geregelte Befreiungstatbestand der Gemeinnützigkeit nach der Abgabenordnung – AO – zugrunde gelegen. Der Gesetzgeber habe die Privilegierung der Einrichtungen, die in diesem Sinne von der Gewerbesteuer befreit sind, nicht mehr in den neuen Rundfunkbeitragsstaatsvertrag übernommen. Die Übergangsvorschrift des § 14 Abs. 8 Satz 1 RBeitrStV greife nur als Beweislasterleichterung zum Nachweis der Gemeinnützigkeit (1.).

Den Ländern habe es bei der Zustimmung zum RBeitrStV nicht an der erforderlichen Gesetzgebungskompetenz gefehlt, weil es sich bei der Abgabe zur Finanzierung des öffentlich – rechtlichen Rundfunks nicht um eine Steuer, sondern um einen – nicht von Art. 105 GG erfassten – Beitrag im abgabenrechtlichen Sinne handele, für den die Länder gemäß Art. 70 Abs. 1 GG gesetzgebungsbefugt seien. Es handele sich bei dem Entgelt um eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung. Der Rundfunkbeitrag werde nicht – wie eine Steuer – zur generellen Erzielung von Staatseinnahmen erhoben, sondern soll nach § 1 RBeitrStV der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich – rechtlichen Rundfunks sowie der Finanzierung der Aufgaben nach § 40 des Rundfunkstaatsvertrages dienen.

Es handele sich nicht um eine Zwecksteuer, sondern um eine Vorzugslast in Gestalt eines Beitrages, dessen Einführung den Bundesländern zustehe. Die Gegenleistung bestehe in der Nutzungsmöglichkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Angeknüpft werde mit der Betriebsstätte an einen neben der Wohnung typischen Ort der Nutzung. Es sei eine statistisch belegte Tatsache, dass in Deutschland in nahezu allen Wohnungen und Betriebsstätten die Möglichkeit zum Rundfunkempfang bestehe. Im nicht privaten Bereich übersteige die Abweichungsquote 10% nicht. Neben den zahlreich vorhandenen Radios in Betriebsstätten sei vor allem in Büros mit einer nahezu 100%igen Ausstattungsquote mit Computern zu rechnen. Der Zusammenhang zwischen dem Innehaben einer „Raumeinheit“ in Gestalt einer Wohnung oder Betriebsstätte und dem Konsum von öffentlich-rechtlichem Rundfunk sei folglich so evident, dass daran eine Beitragspflicht geknüpft werden könne (2.).

Der Gleichheitssatz werde ebenfalls nicht verletzt, weil der Gesetzgeber berechtigt sei, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu treffen. Die degressive Staffelung in § 5 Abs. 1 Satz 2 RBeitrStV genüge diesen Anforderungen, zumal berücksichtigt werden müsse, dass je Betriebsstätte ein Kraftfahrzeug beitragsfrei sei.

Die unterschiedliche Behandlung von gewerblichen und gemeinnützigen Einrichtungen verstoße nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die Beschränkung der Beitragspflicht bei Einrichtungen des Gemeinwohls sei dadurch gerechtfertigt, dass solche Einrichtungen nicht auf Gewinnerzielung, sondern auf den Gemeinnutz ausgerichtet seien und sie mithin mit gewerblichen Einrichtungen schon nicht vergleichbar seien. Die Gemeinnützigkeit ermögliche durchaus die Erwirtschaftung von Überschüssen, diese dürften aber nicht als Gewinn ausgeschüttet werden. Da privat – gewerbliche Kranken- und Altenpflegedienste gewinnorientiert wirtschaften und gemeinnützige Betriebe nicht zum Zwecke der Gewinnerzielung tätig seien, sei es gerechtfertigt, nur letztere zu privilegieren.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 02. Mai 2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 08. Juli 2014, mit dem der Beklagte rückständige Rundfunkbeiträge für den Zeitraum April 2013 bis September 2013 in Höhe von insgesamt 547,40 EURO gegen die Klägerin festgesetzt hat, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Gemäß § 5 Abs. 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages vom 15./21. Dezember 2010 (Nds. GVBl. 2011, S. 186, 187) - RBeitrStV - hat seit 1. Januar 2013 (Art. 7 Abs. 2 Satz 1 des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrages [Nds. GVBl. 2011, S. 186, 193]) im nicht privaten Bereich der Inhaber für jede Betriebsstätte vorbehaltlich der in § 5 Abs. 4 bis 6 geregelten Ausnahmen einen Rundfunkbeitrag nach Maßgabe der in Satz 2 der Vorschrift enthaltenen Staffelung nach Anzahl der in der Betriebsstätte Beschäftigten zu entrichten. Inhaber der Betriebsstätte ist gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 RBeitrStV die natürliche oder juristische Person, die die Betriebsstätte im eigenen Namen nutzt oder in deren Namen die Betriebsstätte genutzt wird. Als Inhaber wird gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 RBeitrStV vermutet, wer für diese Betriebsstätte in einem Register, insbesondere Handels-, Gewerbe-, Vereins- oder Partnerschaftsregister eingetragen ist. Beschäftigte sind gemäß § 6 Abs. 4 RBeitrStV alle im Jahresdurchschnitt sozialversicherungspflichtig Beschäftigten sowie Bediensteten in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis mit Ausnahme der Auszubildenden. Die Ausgangshöhe des Rundfunkbeitrags beträgt gemäß § 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages (Nds. GVBl. 1991, S. 311, 336) in der Fassung ebenfalls des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrages (Nds. GVBl. 2011, S. 186, 192, 193) - RFinStV monatlich 17,98 EURO, wobei für Betriebsstätten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 RBeitrStV folgende Staffelung maßgeblich ist:

Nr.   1) mit keinem oder bis 8 Beschäftigten

0,33   

x 17,98 EURO =        5,99 EURO

Nr.   2) mit 9 bis 19 Beschäftigten

1       

x 17,98 EURO =      17,98 EURO

Nr.   3) mit 20 bis 49 Beschäftigten

2       

x 17,98 EURO =      35,96 EURO

Nr.   4) mit 50 bis 249 Beschäftigten

5       

x 17,98 EURO =      89,90 EURO

Gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 RBeitrStV ist der Rundfunkbeitrag monatlich geschuldet. Gemäß Satz 2 der Vorschrift ist er in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten.

Die Klägerin ist unstreitig Inhaberin der im Tatbestand bezeichneten Betriebsstätte und deshalb seit Januar 2013 gemäß § 5 Abs. 1 RBeitrStV verpflichtet, den Rundfunkbeitrag zu leisten.

Die Anzahl der in der Betriebsstätte Beschäftigten und die Festsetzung der Rundfunkbeiträge für den Zeitraum 4 - 9/13 sind rechnerisch richtig.

1. Die Übergangsvorschrift des § 14 Abs. 8 RBeitrStV führt nicht zur Fortgeltung der der Klägerin erteilten Befreiung.

Die Vorschrift lautet:

Eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nach § 5 Abs. 7 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages endet zum 31. Dezember 2012. Soweit Einrichtungen nach § 5 Abs. 3 bei Inkrafttreten dieses Staatsvertrages nach Art. 7 Abs. 2 Satz 1 des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrages von der Rundfunkgebührenpflicht nach § 5 Abs. 7 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages befreit waren, gilt für deren Betriebsstätten der Nachweis nach § 5 Abs. 3 Satz 3 als erbracht.

Art. 7 Abs. 2 Satz 1   15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag lautet:

Dieser Staatsvertrag tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.

Nach dem Wortlaut hat § 14 Abs. 8 Satz 2 RBeitrStV keinen Anwendungsbereich, weil nach dem RGebStV erteilte Befreiungen nach Inkrafttreten des RBeitrStV am 01. Januar 2013 gemäß § 14 Abs. 8 S. 1 RBeitrStV nicht fortgelten. Hier liegt ein Redaktionsversehen vor (vgl. dazu VG Frankfurt/M., Urt. v. 15. November 2012, 1 K 843/12. F), da offenbar ein Zeitpunkt vor Inkrafttreten des Staatsvertrages gemeint war.

Nach der (auch im Übrigen sprachlich missglückten) Übergangsvorschrift des § 14 Abs. 8 S. 2 RBeitrStV müssen gemeinnützige Einrichtungen den nach § 5 Abs. 3 S. 3 RBeitrStV erforderlichen Nachweis der Gemeinnützigkeit (§ 5 Abs. 3 S. 3 RBeitrStV) nicht erneut vorlegen. Die bereits unter Geltung des RGebStV als gemeinnützig befreiten Körperschaften mussten seinerzeit schon einen Nachweis darüber vorlegen, dass sie von der Finanzverwaltung als steuerrechtlich gemeinnützig anerkannt sind. § 14 Abs. 8 S. 2 RBeitrStV soll es diesen Körperschaften ersparen, den gleichen Bescheid noch einmal einreichen zu müssen. Würde man die Regelung so verstehen wie die Klägerin und auch die früher wegen ihrer Befreiung von der Gewerbesteuerpflicht von der Rundfunkgebührenpflicht befreiten Einrichtungen unter die Übergangsvorschrift fallen lassen, würde § 14 Abs. 8 S. 2 RBeitrStV den Kreis der an sich in § 5 Abs. 3 RBeitrStV enumerativ aufgeführten begünstigten Betriebsstätten gewissermaßen „durch die Hintertür“ erweitern. Dies kann nicht Absicht des Gesetzgebers gewesen sein.

Die Klägerin war nicht nach § 5 Abs. 3 Nr. 3 RBeitrStV begünstigt, da sie unstreitig keinen Nachweis der steuerlichen Gemeinnützigkeit vorgelegt hat und kann sich demzufolge auf die Übergangsvorschrift des § 14 Abs. 8 S. 2 RBeitrStV nicht berufen.

2. Die Festsetzung eines Rundfunkbeitrags im nicht privaten Bereich gegen die Klägerin als Betriebsstätteninhaberin verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht. Die Regelungen des § 5 Abs. 1 RBStV in Verbindung mit § 8 RFinStV in der eingangs dargestellten aktuellen Fassung sind mit dem Grundgesetz vereinbar. Die Kammer hat deshalb auch nicht das Klageverfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG ausgesetzt, um eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu den aufgeworfenen Rechtsfragen einzuholen. Dass und warum der RBeitrStV formell verfassungsgemäß ist, hat die Kammer bereits in ihrem Urteil vom 09. Oktober 2014 (4 A 49/14, Seite 4 f.) zur Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich entschieden und hält an ihrer Auffassung auch für das vorliegende Verfahren fest:

„Das Land Niedersachsen war zur Transformation des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrages durch Artikel 1 des Gesetzes zum fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 29. Juni 2011 (Nds. GVBl. S. 186) berechtigt. Die Länder sind gem. Art. 70 Abs. 1 GG gesetzgebungsbefugt, weil die Gesetzgebungskompetenz für die Finanzierung des Rundfunks nicht ausdrücklich dem Bund zugewiesen ist. Die Befugnis zur Regelung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks folgt als Annex zu der den Ländern diesbezüglich zustehenden Sachkompetenz. Dem steht Art. 105 GG, nach dem grundsätzlich der Bund für die Erhebung von Steuern zuständig ist, nicht entgegen, denn die im RBeitrStV geregelte Abgabe für die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks stellt einen - nicht von Art. 105 GG erfassten - Beitrag dar (so auch Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Urt. v. 15. Mai 2014, Vf. 8 – VII – 12; Vf. 24 – VII – 12; Verfassungsgerichtshof Rheinland – Pfalz, Urt. v. 13. Mai 2014, VGH B 35/12; VG Braunschweig, Urteile v. 01. August 2014, 4 A 125/14 – Einzelrichterin und vom 28. März 2014, 4 A 230/13 – Einzelrichter, VG Osnabrück, Urt. v. 01. April 2014, 1 A 182/13; VG Bremen, Urt. v. 20. Dezember 2013, 2 K 605/13; VG Potsdam, Urt. v. 30. Juli 2013, 11 K 1090/13). Steuern sind Geldleistungen, die keine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft und sind deshalb in erster Linie dadurch gekennzeichnet, dass sie gegenleistungsfrei zu erbringen sind. Der Beitrag hingegen ist ein Entgelt für eine staatliche Leistung. Während eine Steuer dem allgemeinen Haushalt zufließt, ist ein Beitrag zweckgebunden und dient im vorliegenden Fall ausschließlich der Finanzierung des öffentlich – rechtlichen Rundfunks (vgl. § 10 RBeitrStV und § 9 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag sowie VG Potsdam, Urt. v. 30. Juli 2013, a.a.O.). Er wird nicht – wie die Gebühr - für einen tatsächlichen, sondern für einen bloß möglichen Vorteil erhoben (vgl. Maunz in: Maunz-Dürig, GG, Art. 105 Rn. 1 ff.). Gegenleistung für den Rundfunkbeitrag ist die Möglichkeit, die Angebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Anspruch zu nehmen. Dies hat zur Folge, dass die Länder für die Abgabe gesetzgebungsbefugt sind und der RBeitrStV formell verfassungsgemäß ist.“

Der Landesgesetzgeber hat dabei auch den ihm für die Einführung eines Beitrages zustehenden Gestaltungsspielraum nicht überschritten. Die für den nicht privaten Bereich erfolgte Anknüpfung des Beitrages an die Betriebsstätte hält sich innerhalb des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers. Der Gesetzgeber ist von folgenden Motiven ausgegangen (Nds. LT-Drs. 16/3437, S. 20 und 31):

„Die Zahlungspflicht zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks knüpft künftig an das Innehaben einer Wohnung (privater Bereich) oder einer Betriebsstätte (nicht privater Bereich) und nicht mehr an das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes an. (…)

Privater Bereich, Unternehmen und öffentliche Hand sollen mit gleichbleibenden Anteilen an dem Beitragsaufkommen beteiligt sein. Unter Gewährleistung der Aufkommensneutralität soll der Modellwechsel auch für Beitragsstabilität sorgen. Das vereinfachte Erhebungsverfahren und die Vereinheitlichung der Befreiungs- und Ermäßigungstatbestände machen Kontrollen vor Ort weitgehend überflüssig, schützen so die Privatsphäre der Bürger und ermöglichen eine Reduzierung des Beauftragtendienstes.“ (S. 20).

„In § 5 Abs. 1 RBStV wird der Grundsatz der Beitragszahlung für eine Betriebsstätte im nicht privaten Bereich abgestuft nach der Messgröße ‚Beschäftigte‘ festgelegt. Diese Messgröße wurde gewählt, da es für die Höhe und Anzahl der Beiträge auf den möglichen kommunikativen Nutzen ankommt, weshalb die Anzahl der Personen und nicht Kapitaleinsatz und Umsatz herangezogen werden. In Satz 1 wird der Betriebsstätteninhaber als Beitragsschuldner legal definiert. Anknüpfungspunkt für die Beitragspflicht ist das Bestehen einer Betriebsstätte. Die von Teilen der Wirtschaft geforderte Anknüpfung an einen Unternehmensbegriff wurde nicht übernommen, da zum einen verschiedene Definitionen des Begriffs ‚Unternehmen‘ im deutschen Rechtsraum existieren und zum anderen Unternehmen mit Geschäftsräumen im Inland, aber Sitz im Ausland nicht zur Beitragszahlung herangezogen werden könnten. Die Bezugsgröße Betriebsstätte hat zudem den Vorteil, dass insoweit der Datenbestand der GEZ weitgehend übernommen und so Bürokratieaufwand vermieden werden kann. Auch Betriebsstätten ohne abhängig Beschäftigte werden von der Definition erfasst. Satz 2 legt als Messgröße die Zahl der Beschäftigten fest; (…)“ (S. 31).

Die Anknüpfung an die Betriebsstätte und die Zahl der Beschäftigten ist damit nachvollziehbar begründet und von der Kammer nicht zu beanstanden. Sie lässt den Beitrag damit nicht zur Steuer werden.

3. § 5 Abs. 1 und § 5 Abs. 3 RBeitrStV sind darüber hinaus auch materiell verfassungsgemäß.

§ 5 Abs. 1, Abs. 3 RBeitrStV sind mit Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG vereinbar. Die Regelungen greifen schon nicht in den Schutzbereich des Grundrechts der Berufsfreiheit ein. Die Erhebung von Abgaben greift in den Schutzbereich von Art. 12 Abs. 1 GG ein, wenn sie in engem Zusammenhang mit der Ausübung eines Berufes steht und objektiv deutlich eine berufsregelnde Tendenz erkennen lässt (BVerfG, Urt. v. 05. November 2014, 1 BvF 3/11, juris Rn. 69). Die Regelungen haben keine objektiv berufsregelnde Tendenz, da die wirtschaftlichen Auswirkungen der Nichtprivilegierung der Klägerin in § 5 Abs. 3 RBeitrStV nicht geeignet sind, den Wettbewerb zwischen ihr und gemeinnützigen Pflegeinrichtungen zu verzerren.

Die Einrichtung „J.“ beherbergt gegenwärtig ca. 156 Bewohner. Die Klägerin zahlt nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 RBeitrStV gegenwärtig fünf Rundfunkbeiträge pro Monat, das sind 89,90 Euro. Umgerechnet sind dies  0,57 Euro je Person pro Monat. Wäre die Klägerin ebenfalls nach § 5 Abs. 3 RBeitrStV begünstigt, müsste sie insgesamt statt der 89,90 Euro nur 17,98 Euro pro Monat zahlen. Die Differenz beträgt 71,92 Euro pro Monat bzw. 0,46 Euro pro Bewohner im Monat. Hinzu kommen jeweils noch Beiträge für Kraftfahrzeuge nach § 5 Abs. 2 RBeitrStV, die aber noch deutlich geringer sind. Bei Heimkosten von mehreren Tausend Euro pro Monat für einen Heimplatz verzerrt dieser rechnerische Kostennachteil den Wettbewerb nicht.

§ 5 Abs. 1, Abs. 3 RBeitrStV sind auch mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Die Entscheidung des Gesetzgebers, gemeinnützige und nicht gemeinnützige Einrichtungen als nicht wesentlich gleich anzusehen und daher unterschiedlich zu behandeln, ist nicht willkürlich und beruht nicht auf sachfremden Erwägungen.

Hinsichtlich der Frage, ob zwei Sachverhalte wesentlich gleich sind oder nicht und daher unterschiedlich geregelt werden dürfen, kommt dem Gesetzgeber eine Einschätzungsprärogative zu. Es ist grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also im Rechtssinn als gleich ansehen will. Die Gerichte können diese Entscheidung nur daraufhin überprüfen, ob der Gesetzgeber seine Auswahl sachgerecht getroffen hat (BVerfG, Beschl. v. 11. März 1980, 1 BvL 20/76, 1 BvR 826/76, juris Rn. 50). Was dabei in Anwendung des Gleichheitssatzes sachlich vertretbar oder sachfremd und deshalb willkürlich ist, lässt sich nicht abstrakt und allgemein feststellen, sondern nur in Bezug auf die Eigenart des konkreten Sachverhalts, der geregelt werden soll (ständige Rechtsprechung, vgl. schon BVerfG, Beschl. v. 14. April 1964, 2 BvR 69/62, juris Rn. 42). Der normative Gehalt der Gleichheitsbindung erfährt daher seine Präzisierung jeweils im Hinblick auf die Eigenart des zu regelnden Sachbereichs. Der Gleichheitssatz verlangt, dass eine vom Gesetz vorgenommene unterschiedliche Behandlung sich - sachbereichsbezogen - auf einen vernünftigen oder sonst wie einleuchtenden Grund zurückführen lässt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12. Oktober 1976, 197/73, juris Rn. 53).

Gemeinsamer Bezugspunkt für den Vergleich ist der mit dem Betrieb der Einrichtung verfolgte wirtschaftliche Zweck. Bei einer gewerblichen, nicht gemeinnützigen Einrichtung - wie der von der Klägerin betriebenen Einrichtung „An der Wilhelmstraße“ - ist der Zweck letztendlich darauf gerichtet, einen Gewinn zu erzielen und diesen an den oder die Gesellschafter auszukehren. Demgegenüber müssen die Gesellschafter einer gemeinnützigen Körperschaft das Zuwendungsverbot des § 55 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 Abgabenordnung - AO - beachten. Danach dürfen die Mitglieder oder Gesellschafter einer steuerrechtlich gemeinnützigen Körperschaft keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten. Diese Norm verlangt somit, dass die Gesellschafter einer gemeinnützigen Körperschaft sowohl auf Gewinnausschüttungen als auch auf verdeckte Gewinnausschüttungen oder andere Zuwendungen verzichten (Koenig, AO, 3. Aufl. 2014, § 55, Rn. 19). Dass der Gesetzgeber dies als entscheidenden Unterschied zwischen den Einrichtungen angesehen hat, geht aus der amtlichen Begründung zu § 5 Abs. 3 RBeitrStV hervor. Dort heißt es (Nds. LT – Drs. 16/3437, S. 33):

„Die Aufzählung in Absatz 3 gründet auf der Unterscheidung zwischen Einrichtungen für bestimmte Zwecke unabhängig von ihrer Rechtsform und der Befreiung bestimmter Rechtsformen unabhängig vom Zweck; Hintergrund sind die unterschiedlichen Voraussetzungen für die jeweilige Anerkennung als gemeinnützig.“

Insbesondere der Umstand, dass der gemeinnützige Träger sich den Beschränkungen des § 55 AO unterwirft, der nicht gemeinnützige Träger aber nicht, ist ein sachlicher Grund dafür, die beiden Einrichtungen als nicht wesentlich gleich anzusehen. Damit ist diese Unterscheidung des Gesetzgebers jedenfalls nicht willkürlich. Eine weitergehende Überprüfung dahingehend, ob die Unterscheidung zweckmäßig oder gar politisch richtig ist, ist nicht Sache des Gerichts, sondern allein Aufgabe des demokratisch legitimierten Gesetzgebers.

Daraus, dass der Gesetzgeber nach alter Rechtslage - § 5 Abs. 8 S. 3 RGebStV - nicht nur steuerlich gemeinnützige, sondern auch von der Gewerbesteuer befreite Einrichtungen privilegiert hatte, kann die Klägerin keinen Anspruch darauf herleiten, auch nach neuer Rechtslage abgabenrechtlich weiter privilegiert zu werden. Denn der Gesetzgeber muss die Möglichkeit haben, seine Entscheidungen zu revidieren. Der Gesetzgeber hat die Regelung des § 5 Abs. 8 S. 3 RGebStV nicht in den RBeitrStV übernommen.

Der Verfassungsgerichtshof Rheinland – Pfalz hat dazu in seiner Entscheidung vom 13. Mai 2014 (VGH B 35/12 – juris, Rn. 160 ff) ausgeführt:

„bb) Mit der Berücksichtigung einzelner abweichender Umstände trotz der vorgenannten Typisierung und Pauschalierung hat sich der Gesetzgeber auch nicht in Widerspruch zu seiner Gesamtkonzeption gesetzt.

(1) Insbesondere bestehen keine gleichheitsrechtlichen Bedenken, soweit der Gesetzgeber die Höhe der Abgabenpflicht für bestimmte gemeinnützige Einrichtungen (§ 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 RBStV), für Schulen und Hochschulen (§ 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 RBStV) sowie für Einrichtungen der Feuerwehr, Polizei, Bundeswehr und des Zivil- und Katastrophenschutzes (§ 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 RBStV) auf höchstens einen Rundfunkbeitrag begrenzt sowie öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten, Landesmedienanstalten, nach Landesrecht zugelassene private Rundfunkveranstalter und -anbieter (§ 5 Abs. 6 Nr. 1 RBStV) sowie diplomatische Vertretungen eines ausländischen Staates (§ 5 Abs. 6 Nr. 2 RBStV) von der Beitragspflicht befreit hat.

Hinsichtlich der durch § 5 Abs. 3 Satz 1 RBStV privilegierten Einrichtungen fehlt es bereits an der Vergleichbarkeit mit gewerblichen Betriebsstätten wie beispielsweise denjenigen der Beschwerdeführerin. Ihnen ist gemeinsam, dass sie in hohem Maße dem Gemeinnutz dienen, sie ihre Betriebsstätten mithin nicht zum Zwecke der Gewinnerzielung betreiben. Dies rechtfertigt, auch ihren wirtschaftlichen Vorteil einer potenziellen Rundfunknutzung geringer zu bewerten als denjenigen erwerbs- bzw. gewinnorientierter Einheiten.“

Dieser Auffassung schließt sich die Kammer auch für das vorliegende Verfahren an.

Die unterschiedliche Behandlung von privatwirtschaftlichen und gemeinnützigen Einrichtungen, die im Übrigen eine Subventionierung der Klägerin durch die übrigen Beitragszahler verhindert, ist sachlich gerechtfertigt.

Der in dem angefochtenen Bescheid vom 02. Mai 2014 festgesetzte Säumniszuschlag in Höhe von 8,00 Euro findet seine Eingriffsgrundlage in § 9 Abs. 2 Nr. 5 RBeitrStV i.V.m. § 11 Abs. 1 S. 1 der Satzung des Beklagten über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge vom 19.10.2012 (Nds. MBl. 44/2012, S. 1104).

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, da sie unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 S. 1 VwGO i.V.m. §§ 708, 711 ZPO.

Die Berufung war gemäß §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, da die Frage, ob der ungleiche Rundfunkbeitrag für gemeinnützige und für nicht gemeinnützige Einrichtungen der Altenpflege mit höherrangigem Recht vereinbar ist und ob die Übergangsvorschrift des § 14 Abs. 8 Satz 2 RBeitrStV für die Klägerin Anwendung findet, bislang vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht noch nicht entscheiden wurde.

Das Gericht hat darauf verzichtet, die Sprungrevision (§ 134 Abs. 1 Satz 1 VwGO) zuzulassen, weil der Beklagtenvertreter in der Sitzung ausdrücklich einer Sprungrevision widersprochen hat.