Verwaltungsgericht Braunschweig
Urt. v. 26.02.2015, Az.: 3 A 166/14

bereite Mittel; Spareinlagen; Verfügungsbeschränkung; Wohngeld; Zinsen; Zuflussprinzip

Bibliographie

Gericht
VG Braunschweig
Datum
26.02.2015
Aktenzeichen
3 A 166/14
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2015, 44956
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Regelmäßig von einem nahen Angehörigen gezahlte Spareinlagen auf ein Sparkonto, für das eine Auszahlung vor dem Ende der Vertragslaufzeit ausgeschlossen ist, sind erst dann im Sinne des § 14 Absatz 2 Nummer 19 WoGG "gewährt", wenn sie dem Wohngeldberechtigten nach dem Ende der Vertragslaufzeit tatsächlich als bereite Mittel zur Verfügung stehen.

Die jährlich einem Spar- oder Mietkautionskonto gutgeschriebenen Zinsen, die die Sparsumme erhöhen und auf die der Kontoinhaber aufgrund rechtsgeschäftlicher Verfügungsbeschränkungen keinen Zugriff hat, sind erst dann als im Bewilligungszeitraum zu "erwartendes" Einkommen nach § 15 Absatz 1 WoGG zu berücksichtigen, wenn sie tatsächlich ausgezahlt werden und dem Wohngeldberechtigten als bereite Mittel zur Aufbringung der Miete zur Verfügung stehen.

Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen worden ist.

Der Wohngeldbescheid Nr. 02 der Beklagten vom 02.04.2014 wird aufgehoben.

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Wohngeldbescheides Nr. 3 vom 09.05.2014 verpflichtet, dem Kläger Wohngeld in gesetzlicher Höhe ohne Anrechnung der Spareinlagen seiner Großmutter auf sein Sparkonto bei der Deutschen Bank sowie der daraus fließenden Zinseinkünfte und der Zinseinkünfte aus dem Mietkautionskonto bei der Braunschweigischen Landessparkasse zu bewilligen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des festzusetzenden Vollstreckungsbetrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Der  Streitwert wird auf 1.037,- € festgesetzt.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die teilweise Rückforderung von Wohngeld sowie über die Höhe des Wohngeldanspruchs.

Der Kläger nahm vom 21.10.2013 bis zum 17.04.2014 an einer berufspraktischen Weiterbildung teil. Für diesen Zeitraum erhielt er ein monatliches Arbeitslosengeld in Höhe von 519,00 €. Im Übrigen bestritt er seinen Lebensunterhalt mit seinen Ersparnissen.

Am 29.11.2013 beantragte der Kläger beim Beklagten die Bewilligung von Wohngeld für die von ihm angemietete 34,96 m² große Erdgeschosswohnung im Gebiet der Beklagten. Die Gesamtmiete für die Wohnung beträgt 357,25 €. Davon entfallen 35 € auf Heizkosten. Zu diesem Zeitpunkt besaß er ein Vermögen von ca. 800,00 €.

Mit ihrem Wohngeldbescheid Nr. 01 vom 17.12.2013 gewährte die Beklagte dem Kläger ein monatliches Wohngeld in Höhe von 159,00 € für die Zeit vom 01.11.2013 bis 30.04.14.

Zum Jahreswechsel erhielt die Beklagte aufgrund eines automatisierten Datenabgleichs Kenntnis von steuerfreien Zinseinnahmen des Klägers in Höhe von insgesamt 731,00 € von der Deutschen Bank und der NORD/LB.

Mit Schreiben vom 11.03.2014 forderte die Beklagte den Kläger auf, Jahresbescheinigungen über Zinsen für die Jahre 2012 und 2013 von der Deutschen Bank und der NORD/LB vorzulegen. Sie gab ihm zugleich Gelegenheit, zu einer eventuellen Neufestsetzung des Wohngeldes Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 23.03.2014 äußerte der Kläger, dass ihm die Zinseinkünfte auf das Konto bei der Deutschen Bank nicht als Einkommen angerechnet werden könnten, da er auf dieses Geld keinen Zugriff habe. Die Zinseinkünfte stammen aus einem Sparvertrag, den seine Großmutter F. beginnend am 01.03.2005 mit einer vereinbarten Laufzeit von zehn Jahren für ihn abgeschlossen habe, wobei eine vorzeitige Auszahlung ausgeschlossen ist. Die monatlichen Sparraten in Höhe von 200,00 € wurden von F. als „Startkapital für eine erste Aussteuer“ geleistet. Die am 28.02.2013 auf das Sparkonto ausgeschütteten Jahreszinsen beliefen sich auf 846,44 €. Am 28.02.2014 wurden dem Sparkonto Jahreszinsen in Höhe von 978,79 € gutgeschrieben. Weiter sei ein Sparkonto bei der NORD/LB, auf dem er im Kalenderjahr 2013 steuerfreie Zinsen in Höhe von 0,89 € erwirtschaftet hatte, im Zeitpunkt der Wohngeldbeantragung längst aufgelöst gewesen. Bei den im Antrag angegebenen Ersparnissen handele es sich um den Restbetrag aus diesem Konto. Auf einem Treuhandkonto der Streif Holding GmbH & Co. KG bei der NORD/LB (jetzt Braunschweigische Landesbank) hat er Zinseinkünfte in Höhe von 2,94 € auf die Mietkaution erzielt. Er meint, diese Zinsen könnten ihm nicht zugerechnet werden, da er auf das Treuhandkonto keinen Zugriff habe.

Mit ihrem Wohngeldbescheid Nr. 02 vom 02.04.2014 hob die Beklagte ihren ursprünglichen Bescheid auf, setzte das Wohngeld für denselben Bewilligungszeitraum  unter Anrechnung jährlicher Zuwendungen der Großmutter in Höhe von 2.400,00  € und jährlicher Einnahmen aus Kapitalvermögen in Höhe von 860,10 € auf monatlich 57,00 € fest und forderte die Erstattung des bis zum 31.03.2014 überzahlten Betrages in Höhe von 510,00 €. Zugleich rechnete er den Teilbetrag von 57,00 € mit dem weiteren Wohngeldanspruch für April 2014 auf. Zur Begründung führte sie aus, dass es sich bei den Einzahlungen der Großmutter auf das Sparkonto bei der Deutschen Bank um wohngeldrechtlich zu berücksichtigende, wiederkehrende Zuwendungen handele, die der Kläger entgegen seiner Mitwirkungspflicht verschwiegen habe. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf Blatt 6 und 7 der Gerichtsakte Bezug genommen.

Am 02.04.2014 beantragte der Kläger die Weiterleistung von Wohngeld. Ab dem 01.04.2014 bezog er kein Arbeitslosengeld mehr, sondern Einkünfte aus einem vom 01.04.2014 bis 30.09.2014 befristeten Arbeitsverhältnis in Höhe von monatlich 680,00 € brutto.

Mit Wohngeldbescheid Nr. 03 vom 09.05.2014, abgesandt am 12.05.2014, bewilligte die Beklagte dem Kläger auf der Grundlage der geänderten Verhältnisse und unter Anrechnung der Zuwendungen der Großmutter und der hieraus zu erwartenden Zinsen für die Zeit vom 01.05.2014 bis 30.09.2014 Wohngeld in Höhe monatlich 105,00 €. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf Blatt 75 und 76 der Beiakte A Bezug genommen.

Gegen den Wohngeldbescheid Nr. 02 hat der Kläger am 01.05.2014 und gegen den Wohngeldbescheid Nr. 03 am 12.06.2014 jeweils Klage erhoben. Die Klagen sind mit Beschluss vom 22.07.2014 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden.

Zur Begründung der Klagen vertieft der Kläger sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und führt unter Berufung auf die Rechtsprechung zum Ausbildungsförderungsrecht aus, dass er auf das Sparkonto bei der Deutschen Bank keinen Zugriff habe. Er sei nicht einmal sicher, ob er je über dieses Geld verfügen werde, da er nicht im Besitz der Sparurkunde sei. Die hiesige Konstellation sei auch nicht mit einem Bausparkonto zu vergleichen, da die monatlichen Spareinzahlungen nicht vom Kläger selbst, sondern seiner Großmutter stammen, sodass der Kläger im Zweifel zunächst eine Herausgabeklage anstrengen müsste, bevor er auf das Geld tatsächlich zugreifen könne. Dies sei ihm mit Blick auf die familiäre Beziehung nicht zumutbar. Zudem würde er durch den Wohngeldbescheid Nr. 02 hilfsbedürftig.

Ursprünglich hat der Kläger unter anderem beantragt, festzustellen, dass die von der Großmutter eingezahlten Beträge sowie die sich hieraus ergebenden Zinsen wohngeldrechtlich nicht anrechenbar sind. In der mündlichen Verhandlung vom 26.02.2015 hat er vor Stellung der Anträge die Klage insoweit zurückgenommen.

Der Kläger beantragt nunmehr,

unter Aufhebung der Wohngeldbescheide der Beklagten vom 02.04.2014 und vom 09.05.2014 die Beklagte zu verpflichten, ihm Wohngeld in gesetzlicher Höhe zu zahlen, ohne die Zinseinkünfte aus dem Sparvertrag bei der Deutschen Bank sowie die Spareinlagen seiner Großmutter auf diesem Konto und auch ohne die Zinsen aus dem Mietkautionskonto bei der Braunschweigischen Landessparkasse als Einkommen zu berücksichtigen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Vertiefend führt sie aus, dass es für die Berücksichtigung von Einnahmen bei der Wohngeldberechnung auf die steuerrechtliche Zuordnung und nicht auf die tatsächliche Verfügbarkeit ankomme. Es gelte das steuerrechtliche Zuflussprinzip. Festgeldsparverträge seien mit Bausparverträgen vergleichbar, da es erst zu einem festgelegten Zeitpunkt zur Auszahlung des Sparbetrags und der Kapitalerträge komme und der Bausparer während der vertraglich festgelegten Ansparphase ebenfalls nicht über das Geld verfügen könne. Daher seien die entsprechenden Ansichten zur wohngeldrechtlichen Anrechnung von Zinsen aus Bausparverträgen, die in der Kommentarliteratur vertreten werden, entsprechend anzuwenden und die vom Kläger im Kalenderjahr 2013 erzielten Kapitalerträge in die bei der Wohngeldentscheidung anzustellende Prognose über sein zukünftiges Einkommen einzubeziehen. Bei den Einzahlungen der Großmutter handele es sich um wiederkehrende Zahlungen auf ein Konto des Klägers, weshalb das eingezahlte Guthaben dem Kläger nach § 14 Absatz 2 Nummer 19 Wohngeldgesetz (WoGG) zuzurechnen sei. Einkünfte, die nicht direkt an den Betroffenen ausgezahlt werden, würden ebenfalls zu den wohngeldrechtlich zu berücksichtigenden Einnahmen zählen, denn durch die Zahlung sei die Befreiung von einer Verbindlichkeit gegeben.  Da der Sparvertrag auf den Namen des Klägers abgeschlossen worden sei, habe die Großmutter keine rechtliche Möglichkeit über das Geld zu verfügen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten.

Entscheidungsgründe

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren gemäß § 92 Absatz 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen. Im Übrigen ist die Klage zulässig und begründet.

1. Hinsichtlich des Wohngeldbescheides Nr. 2 ist die Anfechtungsklage statthaft, da durch die Aufhebung dieses Bescheides der Wohngeldbescheid Nr. 1, mit welchem dem Kläger Wohngeld in der begehrten Höhe bewilligt worden war, wieder auflebt. Die auch im Übrigen zulässige Anfechtungsklage ist begründet, da der Wohngeldbescheid Nr. 2 rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt, § 113 Absatz 1 Satz 1 VwGO.

Die Voraussetzungen zur Rücknahme des ursprünglichen Bewilligungsbescheides nach § 45 Absatz 1 des Zehnten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB X), der einzigen ernsthaft in Betracht zu ziehenden Rechtsgrundlage, sind vorliegend nicht erfüllt. Nach § 45 Absatz 1 Satz 1 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Der aufgehobene Wohngeldbescheid Nr. 1 ist jedoch rechtmäßig gewesen, da hier insbesondere das Einkommen des Klägers bereits vollständig berücksichtigt worden ist. Gemäß § 4 Nr. 3 WoGG richtet sich das Wohngeld u. a. nach dem Gesamteinkommen, d. h. der Summe der Jahreseinkommen der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder abzüglich der Freibeträge und der Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen, § 13 WoGG. Das Jahreseinkommen ist gemäß § 14 Absatz 1 WoGG die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Absätze 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zuzüglich der Einnahmen nach § 14 Absatz 2 WoGG abzüglich der Abzugsbeträge für Steuern und Sozialversicherungen. Gemäß § 15 Absatz 1 WoGG ist bei der Ermittlung des Jahreseinkommens das Einkommen zu Grunde zu legen, das im Zeitpunkt der Antragstellung im Bewilligungszeitraum zu erwarten ist, wobei die Verhältnisse vor dem Zeitpunkt der Antragstellung herangezogen werden können.

Nach diesen Maßstäben hat der Beklagte zutreffend allein das dem Kläger nach § 136 des Dritten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB III) ab dem 21.10.2013 bewilligte Arbeitslosengeld in Höhe von monatlich 519,90 € berücksichtigt. Dies zählt gemäß § 14 Absatz 2 Nummer Nr. 6 WoGG in Verbindung mit § 32 b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG ausdrücklich zum wohngeldrechtlichen Jahreseinkommen.

a. Die Spareinlagen der Großmutter des Klägers auf das Konto bei der Deutschen Bank sind hingegen nicht als Einkommen zu berücksichtigen gewesen. Nach § 14 Absatz 1 WoGG zu berücksichtigende steuerrechtliche Einkünfte sind insbesondere die die Werbungskosten überschießenden Einnahmen in Form von Gütern, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7 EStG zufließen (§ 2 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 EStG). Hierzu zählen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 EStG u. a. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 EStG, die auch Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen umfassen (§ 22 Nummer 1 Satz 1 EStG). Werden jedoch solche Bezüge freiwillig, auf Grund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht oder einer gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gewährt, so sind sie dem Empfänger einkommensteuerrechtlich - wie hier - nicht zuzurechnen (§ 22 Nummer 1 Satz 2 EStG). Nach § 14 Absatz 2 Nr. 19 WoGG zählen solche einkommensteuerrechtlich irrelevante Bezüge gleichwohl zum wohngeldrechtlich relevanten Jahreseinkommen, wenn sie dem Empfänger von einer Person, die kein Haushaltsmitglied ist, „gewährt“ werden. Bei den Spareinlagen handelt es sich dem Grunde nach um regelmäßig wiederkehrende freiwillige Zuwendungen einer nicht im Haushalt des Klägers lebenden Person im vorgenannten Sinne (aa.), allerdings sind sie nicht bereits im Bewilligungszeitraum im Sinne des § 14 Absatz 2 Nr. 19 WoGG gewährt worden (bb.).

aa. Die Großmutter hat die Spareinlagen zielgerichtet und regelmäßig aufgrund eines im Jahr 2005 einheitlich gefassten Entschlusses auf das Konto des Klägers geleistet. Zwar ist das Sparkonto von ihr selbst angelegt worden. Die Leistungen sollen am Ende der Vertragslaufzeit jedoch einzig dem Kläger zu Gute kommen, der auch Inhaber des Kontos ist. Für die Beantwortung der Frage, wem ein bei einer Bank geführtes Guthaben einschließlich gutgeschriebener Zinsen zuzurechnen ist, kommt es maßgeblich darauf an, wer nach der Vereinbarung des ursprünglich Berechtigten mit dem Kreditinstitut Inhaber der jeweils in Rede stehenden Forderung werden sollte. In der Regel ist dies, wer den Sparvertrag mit der Bank abschließt und die Einlagen auf das Konto leistet. Unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls und insbesondere des erkennbaren Willens des Einzahlenden, wer Gläubiger der Bank sein soll, ist dies keineswegs zwingend (ausführlich Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.02.2011, Az. 14 A 102/09 m. w. N.). Ebenso wenig ist stets derjenige  berechtigt, der das Sparbuch in den Händen hält. Nichts anderes ergibt sich aus den vom Kläger zitierten Entscheidungen, welche die Frage der Vermögensanrechnung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz betreffen und „wonach Inhaber eines Sparkontos zwar derjenige ist, der gemäß der Vereinbarung mit der Bank oder Sparkasse Kontoinhaber werden sollte, dabei aber gilt, dass, wenn ein naher Angehöriger ein Sparbuch auf den Namen eines Kindes anlegt, ohne das Sparbuch aus der Hand zu geben, aus diesem Verhalten in der Regel zu schließen ist, dass der Zuwendende sich die Verfügung über das Sparguthaben bis zu seinem Tode vorbehalten will […] und er damit […] alleiniger Inhaber der in dem Sparbuch verbrieften Forderung bleibt“ (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.05.2010, Az. 12 S 1112/09, im Ergebnis ebenso Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 15.01.2009, Az. 11 K 408/08, jeweils mit weiteren Nachweisen). Entscheidend ist also stets eine Würdigung der Gesamtumstände, in deren Rahmen den vorgenannten Aspekten lediglich Indizwirkung zukommt.

Vorliegend hat die Großmutter des Klägers den Sparvertrag im Jahr 2005 mit einer Laufzeit von zehn Jahren geschlossen und die vereinbarten monatlichen Spareinlagen in Höhe von 200,00 € erbracht. Zudem ist sie im Besitz der Sparurkunde. Dies spricht grundsätzlich dafür, dass sie selbst gegenüber der Bank forderungs- und zinsberechtigt sein wollte. Allerdings hat der Kläger keinen ernsthaften Zweifel daran gelassen, dass er selbst von seiner Inhaberschaft ausgehe und dies im Verhältnis zur Großmutter stets klar gewesen sei. So hat er sich am 02.04.2014 bei der Beklagten nach der Möglichkeit der Stundung der Rückforderung bis zum 28.02.2015, dem Ende der Laufzeit des Sparkontos, erkundigt (Blatt 40 Beiakte A). Schließlich sollten die von der Großmutter getätigten Einlagen dem Kläger als „Startkapital für eine erste Aussteuer“ zur Verfügung stehen, was mit einem - nicht einmal ernstlich dargelegten - Vorbehalt, selbst bis zum Tod Inhaberin der Forderung zu bleiben, unvereinbar ist. Angesichts der vereinbarten Laufzeit sowie der monatlichen Spareinlagen hat von vornherein die Gesamtsumme der Zuwendungen, die dem Kläger zu Gute kommen sollte, festgestanden. Die Großmutter hat mit anderen Worten bereits bei Eröffnung des Sparkontos bewusst eine der Höhe nach bestimmte, feste Vermögensdisposition zu Gunsten des Klägers getroffen. Ganz entscheidend ist letztlich der Umstand, dass die Großmutter gegenüber der Deutschen Bank ausdrücklich erklärt hat, dass der Sparvertrag zu Gunsten des Klägers eingerichtet werden soll. Dieser ist auch von vornherein über die Einrichtung des Kontos informiert gewesen und hat mit der Deutschen Bank in Korrespondenz gestanden, wie das Schreiben über die Einrichtung des Sparvertrags vom 09.02.2005 (Blatt 23 Beiakte A) belegt.

bb. Gleichwohl sind die Zuwendungen dem Kläger nicht bereits vor Ablauf der Vertragslaufzeit noch im Bewilligungszeitraum im Sinne des § 14 Absatz 2 Nr.19 WoGG gewährt worden, da der Kläger durch den bloßen Zufluss auf das Sparkonto keinen Zugriff auf das Geld erhalten hat. Unter Gewährung ist der reale vermögenswerte Zufluss zu verstehen, und zwar unabhängig von einer etwaigen Zweckbestimmung und unabhängig davon, ob der Zufluss direkt beim Wohngeldberechtigten oder bei einem Dritten anfällt.  Eine Gewährung ist - wie die Beklagte zutreffend ausgeführt hat - auch anzunehmen, wenn der Zufluss bei einem Dritten erfolgt, soweit der unmittelbare Vorteil dem Empfänger in Form der Befreiung von einer Verbindlichkeit zugutekommt (Stadler/Gutekunst/Dietrich/Fröba, Wohngeldgesetz, 70. Lieferung 2014, § 14 Rn. 540; Verwaltungsgericht Hannover, Urteil vom 27.10.2008, Az. 3 A 255/07; Verwaltungsgericht Aachen, Urteil vom 28.11.2011, Az. 6 K 1081/10; Verwaltungsgericht München, Urteil vom 26.04.2007, Az. M 22 K 06.98). Eine Mittelgewährung im wohngeldrechtlichen Sinn kann unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Wohngeldgewährung, angemessenes Wohnen zu sichern (§ 1 Absatz 1 WoGG), aber nur angenommen werden, wenn die Zuwendungen den Wohngeldberechtigten im Bewilligungszeitraum tatsächlich erreichen und er hierdurch einen in diesem Zeitraum tatsächlich nutzbaren, wirtschaftlichen Vorteil erhält. Die Mittel müssen ihm mit anderen Worten bereitgestellt werden. Vorliegend haben  die Spareinlagen der Großmutter den Kläger aber weder tatsächlich erreicht noch haben sie ihn von einer Verbindlichkeit gegenüber der Deutschen Bank befreit. Die Einzahlungen erfolgten auf das von der Großmutter eingerichtete Sparkonto, das dem Kläger zwar rechtlich zuzuordnen ist (siehe oben). Hierauf hat er indes keinen Zugriff gehabt. Zudem ist eine Auszahlung vor dem Ende der Laufzeit zum 28.02.2015 vertraglich ausgeschlossen gewesen ist, wie durch das Schreiben der Deutschen Bank vom 09.04.2014 belegt wird (Blatt 50 Beiakte A). Der Kläger hat über die Zuwendungen der Großmutter im maßgeblichen Zeitraum also nicht verfügen können. Sie sind für den Kläger während des Bewilligungszeitraums nicht von unmittelbar verwertbarem Vorteil gewesen und standen ihm insbesondere nicht zur Zahlung der Miete seiner Wohnung zur Verfügung. Es ist auch nicht anzunehmen, dass der Kläger durch die Leistungen der Großmutter von einer Verbindlichkeit frei geworden ist. Bei dem Sparvertrag handelt es sich um einen Vertrag zugunsten Dritter, wobei nach allgemeiner Lebenserfahrung bei derartigen Ratensparverträgen keine einklagbare Zahlungsverpflichtung des Ratensparers gegenüber der Bank besteht. Die Zahlung der im Rahmen des Vertragsschlusses vorgesehenen Spareinlagen stellt vielmehr eine bloße Obliegenheit dar, um die Zinsen in der avisierten Höhe zu erzielen. Werden die Einlagen nicht bzw. nicht in voller Höhe geleistet, führt dies lediglich zu geringeren Zinsansprüchen gegen die Bank.

b. Bei den strittigen Zinseinnahmen handelt es sich zwar um Erträge des Klägers aus sonstigen Kapitalforderungen nach § 20 Absatz 1 Nummer 5 EStG und damit dem Grunde nach um zu berücksichtigende steuerrechtliche Einkünfte nach § 14 Absatz 1 WoGG in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 EStG. Die Zinseinkünfte auf das Sparkonto der Deutschen Bank sind dem Kläger nach den obigen Darlegungen zuzurechnen. Insofern besteht kein Unterschied zu den Spareinlagen der Großmutter. Bei den Zinsen auf das Mietkonto handelt es sich trotz des Treuhandverhältnisses ebenfalls um Einkünfte des Klägers aus Kapitalvermögen im steuerrechtlichen Sinn, da unabhängig von der Anlageform dem Mieter die Zinsen zumindest solange zugutekommen, wie die Mietsicherheit nicht vom Vermieter tatsächlich beansprucht wird (siehe nur Bundesministerium für Finanzen, Schreiben vom 09.05.1994, BGBl. I 1994, 312; Landgericht Berlin, Urteil vom 02.09.1999, Az. 62 S 107/99 - juris; Schur, in Juris-Praxiskommentar - BGB Band 2, 7. Auflage 2010, § 551, Rn. 17).

Die Zinseinkünfte sind allerdings ebenfalls nicht als im Bewilligungszeitraum zu erwartende Einnahmen im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 WoGG anzusehen. Maßgeblich ist auch insoweit der reale vermögenswerte Zufluss, wobei spätestens seit der Einführung des steuerrechtlichen Einkommensbegriffs nach § 2 EStG von der Geltung des steuerrechtlichen Zuflussprinzips ausgegangen wird. Nach diesem Zuflussprinzip sind Einnahmen in dem Zeitpunkt zugeflossen, in dem der Empfänger die wirtschaftliche Verfügungsmacht über das  Geld bzw. die Güter in Geldeswert erlangt. Entscheidend ist der wirtschaftliche Gesichtspunkt der tatsächlichen Verfügungsmacht und nicht etwa der zivilrechtliche Grund der Zahlung oder die Fälligkeit des Anspruchs. So ist auch im allgemeinen Sprachgebrauch das „Einkommen“ nur bzw. erst dann gegeben, wenn es für den Empfänger tatsächlich verfügbar ist und nicht etwa bereits mit Entstehen des erst zu einem späteren Zeitpunkt tatsächlich befriedigten Anspruchs. Allerdings hindern nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes bestehende oder nachträgliche Verfügungsbeschränkungen den steuerrechtlichen Zufluss nicht (Bundesfinanzhof, Urteil vom 01.10.1993, Az. III R 32/92). Daher sind Sparzinsen und Bausparzinsen steuerrechtlich in dem Jahr zu berücksichtigen, in dem sie dem jeweiligen Konto gutgeschrieben werden, und zwar unabhängig davon, ob sie den festen Kapitalstock erhöhen sollen oder nicht bzw. ob sie aufgrund einer vertraglich vereinbarten Laufzeit für den Sparer tatsächlich nutzbar sind oder nicht. Dasselbe gilt für auf ein Mietkautionskonto gewährte Zinsen (vgl. Bundesministerium für Finanzen, a. a. O.; Landgericht Berlin, a. a. O.; Schur, a. a. O.).

Diese rein steuerrechtliche Betrachtungsweise (so Verwaltungsgericht Ansbach, Urteil vom 30.11.2006, Az. AN 14 K 05.02281; Stadler/Gutekunst/Dietrich/Fröba, WoGG, 70. Lieferung 2014, § 14 Rn. 42, die in Fällen der vorliegenden Art von einer Berücksichtigung der Zinsen ausgehen) wird dem Sinn und Zweck des Wohngeldrechts, angemessenes und familiengerechtes Wohnen wirtschaftlich zu sichern (§ 1 WoGG)  vorliegend nicht gerecht, sondern steht vielmehr im Widerspruch hierzu. Die Geltung des Zuflussprinzips soll gerade sicherstellen, dass die aktuell bestehende wirtschaftliche Bedarfslage tatsächlich befriedigt wird (Stadler/Gutekunst/Dietrich/Fröba, WoGG, 69. Lieferung 2013, § 15 Rn. 36). In aller Regel wird das Zuflussprinzip dieser Zielsetzung auch gerecht. Dies gilt jedoch nicht im vorliegenden Fall der rechtsgeschäftlichen Verfügungsbeschränkungen, die den Zugriff auf die Sparzinsen vor dem Ende der vertraglichen Laufzeit bzw. auf die Kautionszinsen vor der Beendigung des Mietverhältnisses und der ordnungsgemäßen Übergabe des Wohnraums gänzlich ausschließen, da der Anspruchsinhaber tatsächlich nicht auf dieses Einkommen zugreifen kann. Wenn jedoch feststeht, dass Einkünfte tatsächlich nicht verwendet und damit nicht zur wirtschaftlichen Sicherung des Wohnens eingesetzt werden können, erscheint es wohngeldrechtlich widersprüchlich, diese Einkünfte als im Bewilligungszeitraum zu erwartendes Einkommen anzusehen.

Insofern scheidet insbesondere ein Rückgriff auf die Rechtsprechung zur Vermögensanrechnung im Bundesausbildungsförderungsrecht aus, wonach rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkungen für die ausbildungsförderungsrechtliche Vermögenszuordnung unerheblich sind. Allein maßgeblich ist dort die objektive Zugriffsmöglichkeit (Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 16.02.2000, Az.5 B 182.99; Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 29.05.2007, Az. 4 LA 88/07; Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 15.01.2009, Az. 11 K 408/08 mit weiteren Nachweisen). Grund hierfür ist der nach § 1 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) geltende Grundsatz der Nachrangigkeit staatlicher Ausbildungsförderung. Eine vergleichbare Regelung enthält das Wohngeldgesetz nicht. Zudem ist anders als bei dem grundsätzlich vermögensunabhängigen Wohngeld bei der Bewilligung von Ausbildungsförderung das Vermögen anzurechnen, soweit es die Freibetragsgrenzen überschreitet. Aufgrund dieser Unterschiede ist die Übertragung der vorgenannten Rechtsprechung nicht möglich. Vielmehr ist eine unterschiedliche Handhabung mit Blick auf die verschiedenen Regelungsbereiche interessengerecht. Denn die Ausbildung ist planbar, sodass in aller Regel entsprechende Vermögensdispositionen getroffen werden können, die einen rechtzeitigen Zugriff auf das vorhandene Vermögen zur Sicherung der Ausbildung ermöglichen. Dasselbe gilt für die hieraus erzielten Zinseinkünfte. Wirtschaftliche Engpässe, die zum Bezug von Wohngeld berechtigen, sind demgegenüber meist nicht einmal vorhersehbar bzw. nicht so weit vorhersehbar, dass entsprechende Vorkehrungen hinsichtlich eines privatrechtlich zulässigen, rechtzeitigen Zugriffs auf sämtliche, zu erwartende Einnahmen rechtzeitig getroffen werden könnten. Insofern ist das Wohngeld eher mit der Sozialhilfe vergleichbar. Im Sozialhilferecht ist ebenfalls der tatsächliche Zufluss maßgeblich, wobei das Bundessozialgericht diesen erst dann annimmt, wenn die Einnahmen als „bereite Mittel“ geeignet sind, den konkreten Bedarf zu decken. Die Anrechnung lediglich fiktiver Einnahmen ist ausgeschlossen (Bundessozialgericht, Urteil vom 29.11.2012, Az. B 14 AS 161/11 R mit weiteren Nachweisen). Dementsprechend werden beispielsweise jährlich zufließende Bausparzinsen zwar als Einkommen qualifiziert, allerdings erst in dem Zeitpunkt sozialhilferechtlich berücksichtigt, in dem sie tatsächlich ausgezahlt werden und als bereite Mittel zur Verfügung stehen (Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.09.2013, Az. L 7 AS 1745/11). Ebenso ist ein angemessenes und familiengerechtes Wohnen nur dann wirtschaftlich gesichert, wenn die Zinseinkünfte tatsächlich bereit stehen und für das Wohnen verwandt werden können.

Dem steht nicht etwa der unter Punkt 17 des Wohngeldformulars genannte Hinweis entgegen, auch Zinsen aus Bausparverträgen anzugeben. Dieser Hinweis korrespondiert weder unmittelbar mit dem Gesetzeswortlaut noch handelt es sich um ein bundeseinheitlich herausgegebenes Formular des Gesetzgebers. Der Hinweis soll den Antragsteller lediglich darauf aufmerksam machen, welche Positionen beispielsweise wohngeldrechtlich relevant sein können. Letztlich ist die Angabe im Formular allein vor dem Hintergrund erforderlich, der Wohngeldbehörde die Prüfung zu überlassen, ob im Bewilligungszeitraum aus dem (Bau-)Sparvertrag eine reale Zinsausschüttung zu erwarten ist.

Es ist weiter nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber durch die Einführung des steuerrechtlichen Einkommensbegriffs die Zielrichtung des Gesetzes verkürzen wollte. Mit der Einführung des steuerrechtlichen Einkommensbegriffs hat der Gesetzgeber lediglich die Anpassung der Vorschriften über die Einkommensermittlung an das Wohnbaurecht sowie weitere Rechtsvereinfachungen beabsichtigt, verbunden mit einer sozial gerechten Ausgestaltung der Voraussetzungen für die Leistung von Wohngeld. Im Übrigen hat er allgemein den Zweck des Gesetzes betont, Haushalten mit niedrigem Einkommen angemessenes und familiengerechtes Wohnen wirtschaftlich zu ermöglichen und auf Dauer zu sichern (BT-Drucks 14/1636, S. 177 - 178). Mit dieser gesetzgeberischen Absicht ist die von der Beklagten vertretene Auffassung unvereinbar (a. A. auch,  allerdings nicht unmissverständlich Stadler/Gutekunst/Forster, WoGG, 51. Lieferung 2003, § 10 Rn. 9). Es liegt eher der Schluss nahe, dass der Gesetzgeber diesen in der Praxis mit Blick auf die ohnehin angespannte wirtschaftliche Situation der Leistungsbezieher selten zu erwartenden Ausnahmefall schlicht nicht bedacht oder eine gesonderte Regelung aufgrund der Auslegungsmöglichkeit nicht für nötig erachtet hat.

Hinsichtlich der Kautionszinsen erschiene eine Anrechnung bereits deshalb widersprüchlich, weil sie demselben Zweck wie das Wohngeld dienen und letztlich nicht auf einer freiwilligen Vermögensanlage im engeren Sinne beruhen, sondern lediglich vom Mieter in Kauf genommen werden, um das Wohnen erst zu ermöglichen. Ähnliches gilt hier im Übrigen auch für die Sparzinsen. Diese beruhen nämlich nicht auf einer vom Kläger selbst vorgenommenen Geldanlage. Die Anlage ist vielmehr vor Eintritt seiner Volljährigkeit einseitig von der Großmutter des Klägers bestimmt und sodann von ihr angespart worden, ohne dass er eine eigene Zugriffsmöglichkeit auf das Grundkapital hatte. Er hätte also - wie ausgeführt - selbst keine anderen Dispositionen treffen können.

c. Mangels rechtmäßiger Rücknahme sind auch die Aufforderung zur teilweisen Erstattung des Wohngeldes nach § 50 Absatz 1 Satz 1 SGB X und die Aufrechnung gegen den weiteren Wohngeldanspruch im April 2014 nach § 51 Absatz 2 SGB I zu Unrecht erfolgt.

2. Im Hinblick auf den Wohngeldbescheid Nr. 3 ist die Klage als Verpflichtungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig, denn der Kläger begehrt die Bewilligung von Wohngeld ohne Anrechnung der Spareinlagen und strittigen Zinseinkünfte. Diese Klage ist begründet. Der Wohngeldbescheid Nr. 3 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Absatz 5 Satz 1 VwGO), soweit die genannten Beträge berücksichtigt worden sind. Der Kläger hat vielmehr einen Anspruch auf Wohngeld in gesetzlicher Höhe ohne Anrechnung der Spareinlagen der Großmutter nebst der hieraus fließenden Zinseinkünfte sowie der Zinseinkünfte auf das Mietkautionskonto. Diese Beträge sind - wie oben ausführlich dargestellt - bei der Berechnung von Wohngeld gerade nicht zu berücksichtigen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Absatz 1 VwGO. Der Kläger ist entgegen § 155 Absatz 2 VwGO trotz seiner teilweisen Klagerücknahme nicht an den Kosten zu beteiligen, da der zurückgenommene Feststellungsantrag mangels eigenständiger wirtschaftlicher Bedeutung keine weiteren Kosten verursacht.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nummer 11, 711 ZPO.

Die Berufung ist wegen grundsätzlicher Bedeutung nach §§ 124 Absatz 2 Nummer 6, 124a Absatz 1 Satz 1 VwGO zuzulassen.

Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 52 Absatz 1 Gerichtskostengesetz unter Berücksichtigung der Nummer 55.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.