Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 24.02.1997, Az.: 3 K 2811/94
Schlachtung; Tierkörper; Abholung und Beseitigung; Gebühren; Bemessung; Leistungsbezogene Bemessung; Unterschiedliche Gebührensätze
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 24.02.1997
- Aktenzeichen
- 3 K 2811/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1997, 12940
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:1997:0224.3K2811.94.0A
Verfahrensgang
- nachfolgend
- BVerwG - 08.07.1997 - AZ: BVerwG 8 BN 1.97
Rechtsgrundlagen
- § 5 Abs. 3 S. 1 KAG ND
- § 5 Abs. 3 S. 2 KAG ND
- § 47 VwGO
Fundstelle
- NdsVBl 1997, 176
Amtlicher Leitsatz
1. Die Bemessung von Gebühren für die Abholung und Beseitigung von Tierkörpern und Tierkörperteilen aus Schlachtungen anhand der amtlichen Schlachtzahlen und der Schlachteinheiten pro Kalenderjahr und Betriebsstätte ist mit § 5 Abs 3 S 1 NKAG (KAG ND) nicht vereinbar.
2. Gebühren für die Beseitigung von Tierkörpern, Tierkörperteilen und tierischen Erzeugnissen aus Schlachtungen sind gemäß § 5 Abs 3 S 1 und 2 NKAG (KAG ND) leistungsbezogen zu bemessen.
3. Die erforderliche Leistungsproportionalität dieser Gebühren schließt es aus, bei nach Art und Umfang gleichen Inanspruchnahmen der Tierkörperbeseitigungsanstalt wegen der unterschiedlichen Höhe der dabei anfallenden Kosten unterschiedliche Gebührensätze festzusetzen; daher ist eine Degression der Gebührensätze je Schlachteinheit wegen der mit Zunahme der Schlachteinheiten geringer werdenden Kosten je Schlachteinheit unzulässig.