Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 12.02.1997, Az.: 4 M 282/97
Sozialhilfe; Zweifel an Hilfebedürftigkeit; Kraftfahrzeug; Ausräumung der Zweifel
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 12.02.1997
- Aktenzeichen
- 4 M 282/97
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1997, 12879
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:1997:0212.4M282.97.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Lüneburg 13.12.1996 - 4 B 78/96
Rechtsgrundlagen
- § 11 BSHG
- § 12 BSHG
- § 22 Abs. 1 S. 2 BSHG
- § 25 Abs. 2 Nr. 2 BSHG
- § 1 Abs. 1 RegSatzV
Fundstellen
- FamRZ 1997, 1033 (amtl. Leitsatz)
- ND MBl 1997, 942
- NVwZ-RR 1997, 715-716 (Volltext mit amtl. LS)
- NdsRpfl 1997, 118
Amtlicher Leitsatz
Hält ein Empfänger laufender Hilfe zum Lebensunterhalt ein Kraftfahrzeug (von geringem Wert), sind regelmäßig Zweifel an seiner Hilfebedürftigkeit angebracht und ist der Sozialhilfeträger berechtigt, dem Verdacht nachzugehen, der Hilfeempfänger verschweige Einkommen oder Vermögen. Legt dieser jedoch nachvollziehbar dar, wie hoch die derzeit anfallenden laufenden Betriebskosten tatsächlich sind und daß er in der Lage ist, sie aus den Anteilen im Regelsatz aufzubringen, die für die Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens vorgesehen sind, ist der Verdacht ausgeräumt und der Sozialhilfeträger nicht befugt, die Regelsatzleistungen zu kürzen, um den Hilfeempfänger zu zwingen, das Kraftfahrzeug aufzugeben.