Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 12.02.1997, Az.: 4 M 282/97

Sozialhilfe; Zweifel an Hilfebedürftigkeit; Kraftfahrzeug; Ausräumung der Zweifel

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
12.02.1997
Aktenzeichen
4 M 282/97
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1997, 12879
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:1997:0212.4M282.97.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Lüneburg 13.12.1996 - 4 B 78/96

Fundstellen

  • FamRZ 1997, 1033 (amtl. Leitsatz)
  • ND MBl 1997, 942
  • NVwZ-RR 1997, 715-716 (Volltext mit amtl. LS)
  • NdsRpfl 1997, 118

Amtlicher Leitsatz

Hält ein Empfänger laufender Hilfe zum Lebensunterhalt ein Kraftfahrzeug (von geringem Wert), sind regelmäßig Zweifel an seiner Hilfebedürftigkeit angebracht und ist der Sozialhilfeträger berechtigt, dem Verdacht nachzugehen, der Hilfeempfänger verschweige Einkommen oder Vermögen. Legt dieser jedoch nachvollziehbar dar, wie hoch die derzeit anfallenden laufenden Betriebskosten tatsächlich sind und daß er in der Lage ist, sie aus den Anteilen im Regelsatz aufzubringen, die für die Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens vorgesehen sind, ist der Verdacht ausgeräumt und der Sozialhilfeträger nicht befugt, die Regelsatzleistungen zu kürzen, um den Hilfeempfänger zu zwingen, das Kraftfahrzeug aufzugeben.