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Abschnitt 5 RVVEFördErl - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung regionaler Verarbeitungs- und Vermarktungseinrichtungen
Redaktionelle Abkürzung
RVVEFördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78600

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.

5.2 Die Höhe der Zuwendung beträgt 40 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. Sie muss 5 000 EUR übersteigen. Der Förderhöchstbetrag liegt bei 100 000 EUR.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 des Erlasses vom 17. August 2022 (Nds. MBl. S. 1175)