Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 06.01.2006, Az.: 19 UF 1/06

Abstammungsverfahren; alleinsorgeberechtigter Elternteil; elterliche Sorge; elterliche Vertretungsmacht; Entziehungsgrund; Ergänzungspfleger; Familiensache; Gefahr; Gefährdung; gesetzliche Vertretung; gesetzlicher Vertreter; Interessenkollision; Kindesmutter; Kindeswohl; konkreter Interessengegensatz; minderjähriges Kind; Minderjährigkeit; nichteheliches Kind; Prozessführung; Sorgerechtsregelung; Vaterschaftsanfechtungsklage; Verfahrensführung; Verweigerung; Vormundschaft

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
06.01.2006
Aktenzeichen
19 UF 1/06
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2006, 53286
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG Nienburg - 19.12.2005 - AZ: 8 F 442/05 SO

Tenor:

Die befristete Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Nienburg/Weser vom 19. Dezember 2005 wird zurückgewiesen.

Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren trägt der Antragsteller; er hat die der Beteiligten zu 2) im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Beschwerdewert: 1.000 €

Gründe

1

Der Beschwerdeführer wendet sich mit seinem Rechtsmittel gegen eine Entscheidung vom 19. Dezember 2005, mit der das Amtsgericht abgelehnt hat, der alleinsorgeberechtigten Kindesmutter (Beteiligte zu 2.) die elterlichen Sorge für das betroffene Kind bezogen auf die Vertretung in Kindschafts- und Abstammungsangelegenheiten (§§ 1629 Abs. 2 Satz 3, 1796 BGB) zu entziehen. Das Rechtsmittel ist als befristete Beschwerde statthaft, insbesondere fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 621 e, 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Die befristete Beschwerde hat in der Sache aber keinen Erfolg.

2

Zu Recht hat das Amtsgericht den Antrag unter Hinweis auf einen vorliegend fehlenden, jedoch zum Entzug der Vertretungsmacht erforderlichen Interessengegensatz (§ 1796 Abs. 2 BGB) zwischen der alleinsorgeberechtigten Kindesmutter und dem Kind im Hinblick auf das von dem Beteiligten zu 1) beabsichtigte Vaterschaftsanfechtungsverfahren zurückgewiesen.

3

Es mag konzediert werden, dass aufgrund des inzwischen eingeholte Abstammungsgutachtens davon auszugehen ist, dass das von Herrn R. S. erklärte Vaterschaftsanerkenntnis „falsch“ ist, weil dieser nach dem Ergebnis der angestellten Ermittlungen als biologische Vater des Kindes ausgeschlossen ist. Gleichwohl rechtfertigt die Passivität der Kindesmutter im Hinblick auf ein durchzuführendes Vaterschaftsanfechtungsverfahren noch nicht, ihr insoweit die elterliche Vertretungsmacht zu entziehen. Ein erheblicher Interessengegensatz (§ 1796 Abs. 2 BGB) zwischen Kindesmutter und Kind könnte - wie das Amtsgericht zutreffend feststellt - nur dann anzunehmen sein, wenn das Unterlassen der Vaterschaftsanfechtung mit einem Nachteil für das Kind verbunden wäre. Dies ist vorliegend indessen selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Kind ein Recht auf Feststellung seiner wirklichen Abstammung hat, nicht der Fall.

4

Denn mit einer erfolgreichen Vaterschaftsanfechtung würde das Kind vorliegend die deutsche Staatsangehörigkeit und ein damit verbundenes Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik verlieren, was unter Berücksichtigung des Alters des Kindes und seiner sonstigen Lebensumstände zunächst als - jedenfalls dem Kind gegenüber - nachteilige Auswirkung erscheinen muss. Daran vermag auch ein strafbares Verhalten der Mutter oder des Mannes im Kontext der Anerkennung der Vaterschaft nichts zu ändern. Ein solches Verhalten muss sich das Kind bei Wahrung seiner Interessen nicht „zurechnen“ lassen.

5

Zwar ist grundsätzlich von einem natürlichen Interesse des Kindes an der Feststellung seiner wirklichen Abstammung auszugehen. Dieses Interesse ist aber nicht allein ausschlaggebend und rechtfertigt für sich genommen nicht, aus einer Weigerung der Mutter, die Vaterschaft anzufechten, auf einen konkreten Interessengegensatz zu schließen. Es kann vielmehr im Einzelfall gute Gründe geben, von der Vaterschaftsanfechtung abzusehen, etwa mit Rücksicht auf das Alter des Kindes oder die derzeitigen Lebensumstände ( Münch/Komm/Huber, BGB, 4. Auflage, § 1629 BGB Rdn 76; BayOblG FamRZ 1999, 737; BayOblG FamRZ 1994, 1196). Solche sind hier, wie dargelegt, gegeben.

6

Zudem ist zu berücksichtigen, dass für das Kind nach Erreichen der Volljährigkeit eine erneute Frist beginnt, innerhalb der die Anfechtung vom Kind selbst betrieben werden kann, um einem dann eigenständigen Verlangen des Kindes nach Kenntnis der eigenen Abstammung Wirkung zu verleihen. Schließlich besteht für das Kindesinteresse die konkrete Gefahr, dass angesichts der Weigerungshaltung der Kindesmutter ein - dem Anfechtungsverfahren nachfolgendes - Feststellungsverfahren ohnehin nicht durchgeführt werden könnte (§ 1629 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 2 BGB) und das betroffene Kind bei dem durch den Beschwerdeführer in Aussicht gestellten Vorgehen „vaterlos“ bliebe. Eine Verbesserung der Lebensumstände für das Kind wäre damit zweifellos nicht verbunden. In der Gesamtabwägung aller Gesichtspunkte kann nicht davon ausgegangen werden, dass zur Wahrung der Kindesinteressen hier der angestrebte Teilentzug der elterlichen Sorge angezeigt wäre, so dass der Antrag der Beteiligten zu 1) auch in der Beschwerdeinstanz erfolglos bleibt.