Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 06.01.2006, Az.: 21 WF 3/06

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
06.01.2006
Aktenzeichen
21 WF 3/06
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2006, 42130
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2006:0106.21WF3.06.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Springe - AZ: 6F 242/05

Fundstelle

  • JurBüro 2006, 262 (amtl. Leitsatz mit Anm.)

In der Familiensache

wegen Ehescheidung

hier: Prozesskostenhilfe

hat der 21. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle durch den Richter am Oberlandesgericht ... als Einzelrichter am 6. Januar 2006

beschlossen:

Tenor:

  1. Die sofortige Beschwerde des Bezirksrevisors beim Landgericht Hannover gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht Springe vom 11. Oktober 2005 wird zurückgewiesen.

    Die Gerichtsgebühren des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

Gründe

2

Die sofortige Beschwerde des Bezirksrevisors, mit der er die Anordnung von Ratenzahlungen in Höhe von monatlich 45 € erstrebt, ist nicht begründet.

3

Die Antragstellerin ist prozesskostenarm, so dass sie gemäß §115 Abs. 1 Ziffer 4 ZPO nicht durch Ratenzahlung zu den Prozesskosten beitragen kann und braucht.

4

Von dem Nettoeinkommen in Höhe von monatlich 1. 179 € - wobei nach ständiger Rechtsprechung des Senats insoweit anders als im Unterhaltsrecht nur das laufende Einkommen ohne Sonderzahlungen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld zu berücksichtigen ist -sind gemäß § 115 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i. V. m. § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XIII pauschal 5 % (59 €) berufsbedingter Aufwand abzusetzen, den die Antragstellerin im wesentlichen - wie dargelegt - für die Kosten der Fahrt zur Arbeit benötigt.

5

Das Kindergeld ist hier nicht einkommenserhöhend zu berücksichtigen. Die eine Hälfte des Kindergeldes steht ohnehin nur für die Bedarfsdeckung des Kindesunterhalts zur Verfügung und ist entsprechend bei der Bemessung des Kindesunterhalts schon vorab abgesetzt. Da im vorliegenden Mangelfall weder der gezahlte Unterhaltsvorschuss allein, noch zusammen mit dem hälftigen Kindergeld ausreicht den vom Bundesgerichtshof mit 135 % des Regelbedarfs bemessenen Mindestbedarf der Kinder sicherzustellen, muss die Antragstellerin das ihr sonst gebührende hälftige Kindergeld voll für den Kindesunterhalt mit einsetzen (jüngeres Kind 135 % =  276 €:  122 € Unterhaltsvorschuss +  154 € Kindergeld =  276 €; älteres Kind 135 % =  334 €:  164 € Unterhaltsvorschuss +  154 € Kindergeld =  314 €). Entsprechend ist dann kein Kinderfreibetrag mehr zu berücksichtigen.

6

Abzusetzen sind weiter der Freibetrag für die Antragstellerin ( 380 €) sowie der Freibetrag für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ( 173 €) sowie die Wohnkosten in Höhe von  645 €. Hiernach verbleibt bereits eine Unterdeckung von 83 €.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97, 127 Abs. 4 ZPO.