Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 06.09.2016, Az.: 13 K 39/15

Verpflichtung des Finanzamt zur Belehrung des Steuerpflichtigen über die Höhe der steuerlichen Auswirkungen

Bibliographie

Gericht
FG Niedersachsen
Datum
06.09.2016
Aktenzeichen
13 K 39/15
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2016, 26565
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:FGNI:2016:0906.13K39.15.0A

Fundstelle

  • GStB 2016, 429-430

Amtlicher Leitsatz

Bei einer tatsächlichen Verständigung ist es nicht erforderlich, dass das Finanzamt den Steuerpflichtigen über die Höhe der steuerlichen Auswirkungen belehrt.

Tatbestand

1

Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Steuerbescheide für drei Jahre, denen eine nach Durchführung der Betriebsprüfung geschlossene tatsächliche Verständigung zu Grunde liegt.

2

Der Kläger betreibt seit März 2010 eine Bar. Er erzielt hier Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Er ermittelt seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG). Daneben erzielt er Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

3

Es wurden folgende Umsätze/Ergebnisse erklärt:

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201020112012
Umsätze3 T€4 T€9 T€
Wareneinsatz3 T€4 T€5 T€
Ergebnisse-19 T€-18 T€-13 T€
5

2013 wurde durch das Finanzamt für Fahndung und Strafsachen wegen des Verdachts von Steuerstraftaten ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Vertreter im Steuerstrafverfahren war Herr Rechtsanwalt. Parallel führte das Finanzamt beim Kläger eine Außenprüfung durch und stellte diverse Aufzeichnungsmängel fest.

6

Der Kläger habe keine Registrierkasse/PC-Kasse gehabt, sondern eine sogenannte offene Ladenkasse. Dies erfordere das Erstellen von täglichen Kassenberichten. Soweit eine Software verwendet werde, müssten nachträgliche Änderungen unmöglich bzw. durch Vermerk ersichtlich sein. Am Ende des Tages sei der Geldbestand auszuzählen. Tägliche Kassenberichte seien nicht erstellt worden. Originäre Ursprungsaufzeichnungen in Form von Bestell - und Notizzettel wurden nicht aufbewahrt. Die Einnahmen wurden auf Notizzetteln geführt, sind quasi Loseblatt. Ein Kassenbuch wurde erst ab Juni 2010 geführt, erste Einnahmen wurden im März 2010 erklärt. Mangels täglicher Kassenauszählungen war ein Abgleich von Ist- und Sollbestand der Kasse nicht möglich.

7

Für die Jahre 2010 und 2011 wurden Nachkalkulationen durchgeführt. Daraus ergaben sich folgende Hinzuschätzungen:

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201020112012
Hinzuschätzungen Betriebseinnahmen (netto)25 T€15 T€15 T€
Vereinnahmte Umsatzsteuer4 T€2 T€2 T€
Änderung Einnahmenüberschuss/Gewinn29 T€17 T€17 T€
9

Die tatsächlichen Umsätze und Erlöse konnten aufgrund von formellen Aufzeichnungsmängeln und fehlenden Ursprungsaufzeichnungen nicht genau ermittelt werden. Die Kalkulation 2010 führte zu einem Rohgewinnaufschlagsatz von 463,68 v.H., damit zu einem kalkulatorischen Umsatz von 29 T€. Die Kalkulation 2011 führte zu einem Rohgewinnaufschlagsatz von 486,85 v.H. und damit zu einem kalkulatorischen Umsatz von 21 T€. Die Werte 2011 wurden auf 2012 übertragen. Im Vergleich zu den gekauften Trinkhalmen wurden deutlich zu niedrige Einnahmen erklärt. Im Rahmen einer vereinfachten Geldverkehrsrechnung wurden Fehlbeträge in geringer Höhe festgestellt. Im Jahr 2011 wurden Bargeldeinzahlungen in Höhe von 42 T€ festgestellt. Durch einen Grundstücksverkauf 2011 im Ausland standen dem Kläger ca. 31 T€ zur Verfügung. Diese Mittel seien in kleinen Stückelungen bar nach Deutschland mitgebracht worden. Weiterhin habe er eine Schenkung über 20 T€ vom Vater erhalten. Von seinem Bruder habe der Kläger ein Darlehen von 8 T€ erhalten.

10

Die Prüfungsfeststellungen wurden dem Vertreter des Klägers mitgeteilt.

11

Es wurde vom Kläger wie folgt argumentiert: In den ersten Monaten wurden Gutscheine für Freigetränke ausgeteilt. Bei Geburtstagen oder ähnlichen Feiern sei ein Rabatt von 10 % gewährt worden. Zwischen 17:00 Uhr und 19:00 Uhr wurden im Rahmen einer Happy hour alle Cocktails für X € angeboten. Cocktails für außerhalb wurden für A1 € angeboten, 1 l Getränke für pauschal Z €. Es wurde ein Freischnaps bei Bezahlung ausgeschenkt. Teilweise sei bei Getränken das Mindesthaltbarkeitsdatum abgelaufen. Diese Getränke mussten dann entsorgt werden.

12

Bei einer Besprechung wurde im Beisein des Klägers, seines Anwaltes, der Sachgebietsleiterin der Außenprüfung sowie in Anwesenheit des Betriebsprüfers, eines Finanzanwärters, des Sachbearbeiters vom FAFuSt sowie der damaligen Lebensgefährtin des Klägers eine tatsächliche Verständigung getroffen.

13

Ein Protokoll über den Verlauf der tatsächlichen Verständigung wurde nicht erstellt. Hinsichtlich des Inhalts der tatsächlichen Verständigung wird auf die GA verwiesen. Es ist u.a. folgende Tabelle enthalten:

14

"Im Bereich der Umsätze und Erlöse sind die folgenden hinzu Schätzungen vorzunehmen:

15
201020112012
Erhöhung Umsätze/Erlöse (netto)15.000,00 €10.000,00 €10.000,00 €
Umsatzsteuer2.850,00 €1.900,00 €1.900,00 €
Erhöhung Betriebseinnahmen (brutto)17.850,00 €11.900,00 €11.900,00 €
16

"

17

Hinsichtlich der einzelnen Prüfungsfeststellungen wird auf den Bericht der Außenprüfung verwiesen. Die Verluste 2010 bis 2012 haben sich entsprechend vermindert.

18

Diese Feststellungen wurden in Änderungsbescheiden umgesetzt.

19

Die hiergegen eingelegten Einsprüche wurden mit Einspruchsbescheiden als unbegründet zurückgewiesen. Im Einspruchsverfahren wurde vorgetragen, dass dem Kläger die Tragweite der tatsächlichen Verständigung nicht bewusst gewesen sei. Es sei für ihn nicht erkennbar gewesen, in welcher Höhe es zu Steuernachzahlungen komme. Zudem erkläre er hilfsweise die Anfechtung der tatsächlichen Verständigung wegen Irrtums. Da nicht alle teilnehmenden Personen unterschrieben hätten, müsse die Wirksamkeit der tatsächlichen Verständigung geprüft werden. Die Sachgebietsleiterin der Außenprüfung sei an dem Gespräch nicht beteiligt gewesen. Zudem mangele es an einer Aufklärung von Seiten der Finanzverwaltung hinsichtlich der Auswirkungen der tatsächlichen Verständigung und der Höhe der sich insgesamt ergebenden Nachzahlung. Erst nach Unterzeichnung der tatsächlichen Verständigung sei eine weibliche Beamtin hinzugekommen und habe die "vorunterschriebene Erklärung" dem Kläger vorgelegt und ihm gesagt, dass er "ebenfalls jetzt unterschreiben" müsse. Er fühle sich weder durch die Finanzverwaltung noch durch seinen damaligen Anwalt über die Auswirkungen seiner Unterschrift hinreichend aufgeklärt. Es liege ein Verstoß gegen § 201 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) und § 10 BpO vor.

20

Das Finanzamt ist demgegenüber der Ansicht, dass die formellen Voraussetzungen für eine zulässige und wirksame tatsächliche Verständigung erfüllt seien. Es macht geltend, dass die Sachgebietsleiterin der Außenprüfung anlässlich der Unterzeichnung der tatsächlichen Verständigung anwesend gewesen sei und den Kläger ausführlich sowohl über die Auswirkungen der tatsächlichen Verständigung als auch über die Höhe der sich aufgrund der Prüfung insgesamt ergebenden Nachzahlung vor seiner Unterschrift in Kenntnis gesetzt habe. Durch ihre persönliche Anwesenheit solle den Beteiligten die besondere Bedeutung der Erklärung im Rahmen einer tatsächlichen Verständigung vor Augen geführt werden. Dies stelle einen Schutz vor Übereilung dar. Die steuerlichen Auswirkungen könnten den Beteiligten erläutert werden. An einer zulässigen und wirksamen tatsächlichen Verständigung müssten sich die Beteiligten jedoch festhalten lassen. Eine tatsächliche Verständigung könne nur gemäß §§ 119, 123 BGB angefochten werden. Die tatsächliche Verständigung diene der Verfahrensbeschleunigung und der Herstellung des Rechtsfriedens. Es sei ausdrücklich auf die Rechtsfolgen und die Höhe der sich aufgrund der Außenprüfung ergebenden Nachzahlung hingewiesen worden. Es sei auch ein Hinweis erfolgt, dass die straf- und bußgeldrechtliche Würdigung einem besonderen Verfahren vorbehalten bleibe. Die Voraussetzungen des § 201 AO seien erfüllt.

21

Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage.

22

Der Kläger macht geltend, dass er über die Tragweite der tatsächlichen Verständigung und insbesondere über die entstehende Steuernachzahlung nicht hinreichend aufgeklärt worden sei. Insbesondere die Höhe der zu erwartenden Steuernachzahlungen sei ihm nicht erläutert worden. Er fühle sich insgesamt vom Ablauf der Schlussbesprechung "überfahren" und hätte bei voller Kenntnis der Folgen seine Unterschrift niemals geleistet.

23

Er wendet weiter ein, dass der Kläger von der zuständigen Sachgebietsleiterin nicht über die Tragweite der tatsächlichen Verständigung insbesondere über Art und Umfang der nach zu entrichtenden Steuern aufgeklärt worden sei.

24

Die Sachgebietsleiterin sei während der Verhandlungen nicht anwesend gewesen. Die inhaltlichen Verhandlungen hätten zwischen dem Rechtsanwalt sowie den männlichen Beamten stattgefunden. Erst nach Ausfertigung der tatsächlichen Verständigung sei Frau X zur Unterschrift geholt worden. Sie habe nach ihrem Erscheinen die Unterschrift geleistet. Für den Kläger sei es nicht ersichtlich gewesen, welche Amtsträger auf Seiten des Beklagten verantwortlich seien. Es sei auch nicht darüber gesprochen und aufgeklärt worden, welche steuerlichen Auswirkungen sich aus der Unterzeichnung der tatsächlichen Verständigung für ihn ergeben. Frau X habe mit ihm kein Wort gewechselt. Hätte der Kläger gewusst bzw. wäre ihm erläutert worden, dass sich eine Steuernachzahlung von über 21 T€ ergebe, hätte er die tatsächliche Verständigung niemals unterschrieben. Ein etwaiger Irrtum über die Reichweite der tatsächlichen Verständigung führe nach herrschender Rechtsprechung zu deren Unwirksamkeit. Die Steuernachzahlung bringe den Kläger an den Rand der Insolvenz. Es sei von einer Steuernachzahlung in Höhe von 6 T€ gesprochen worden. Umsatzsteuernachzahlungen in dieser Höhe seien offen ausgewiesen. Es sei offensichtlich übersehen worden, dass es durch die Hinzuschätzungen wegen Wegfalls der Verlustverrechnung zu erheblichen Nachzahlungen bei der Einkommensteuer komme.

25

Zudem beruhe die Rechtswidrigkeit darauf, dass nicht alle Verhandlungsteilnehmer unterschrieben hätten. Unterschrieben hätten nur Frau X sowie der Kläger. Es müssten jedoch alle Verhandlungsteilnehmer unterschreiben.

26

Aus dem Vermerk zur tatsächlichen Verständigung ergebe sich eindeutig, dass Frau X nur für die Unterschriftsleistung hinzugezogen worden sei.

27

Hinsichtlich der Hinzuschätzungen sei ein Abschlag auf die bisherigen Hinzuschätzungen in Höhe von 60 % denkbar. Insoweit werde auf die Besonderheiten wie Gratis- und Freigetränke, Rabatte und den hohen Warenvorrat, der aus optischen Gründen erforderlich sei, verwiesen.

28

Der Beklagte verweist auf die Einspruchsbescheide. Die Sachgebietsleiterin der Außenprüfung sei anlässlich der Unterzeichnung der tatsächlichen Verständigung anwesend gewesen und habe den Kläger ausdrücklich sowohl über die Auswirkungen der tatsächlichen Verständigung als auch über die Höhe der sich aufgrund der Außenprüfung insgesamt ergebenden Nachzahlung vor seiner Unterschrift in Kenntnis gesetzt. Somit sei einvernehmlich eine für alle Beteiligten rechtlich bindende tatsächliche Verständigung getroffen worden. Unterschriften seien nach der Belehrung über Rechtsfolgen und Höhe erfolgt.

29

Die Zeugin X wurde durch die Vorsitzende am 15. Juli 2016 vernommen, da sie am Termin der mündlichen Verhandlung durch Urlaub abwesend ist. Wegen des Inhalts ihrer Aussage wird auf das Protokoll vom 15. Juli 2016 (Blatt 176 GA hingewiesen). Dieses wurde in der mündlichen Verhandlung verlesen. Hinsichtlich der weiteren Zeugenaussagen sowie der Einlassung des Klägers wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

31

1. Die streitigen Steuer- und Feststellungsbescheide für die Jahre 2010 bis 2012 können nicht geändert werden, da eine wirksame tatsächliche Verständigung vorliegt, die nicht angefochten werden kann.

32

a. Die Voraussetzungen für eine tatsächliche Verständigung sind gegeben.

33

aa. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH folgt aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, dass sich die Beteiligten an einer zulässigen und wirksamen tatsächlichen Verständigung festhalten lassen müssen (BFH-Urteile vom 6. Februar 1991 I R 13/86, BFHE 164, 168, BStBl II 1991, 673, [BFH 06.02.1991 - I R 13/86] unter II.2.d, und vom 12. August 1999 XI R 27/98, BFH/NV 2000, 537, unter II.3.). Die Bindungswirkung einer derartigen Vereinbarung setzt voraus, dass sie sich auf Sachverhaltsfragen --nicht aber auf Rechtsfragen-- bezieht, der Sachverhalt die Vergangenheit betrifft, die Sachverhaltsermittlung erschwert ist, auf Seiten der Finanzbehörde ein für die Entscheidung über die Steuerfestsetzung zuständiger Amtsträger beteiligt ist und die tatsächliche Verständigung nicht zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis führt (BFH-Urteile vom 11. Dezember 1984 VIII R 131/76, BFHE 142, 549, BStBl II 1985, 354, [BFH 11.12.1984 - VIII R 131/76] unter 3.c, d; in BFHE 164, 168, [BFH 06.02.1991 - I R 13/86] BStBl II 1991, 673, [BFH 06.02.1991 - I R 13/86] unter II.2.c, und vom 31. Juli 1996 XI R 78/95, BFHE 181, 103, BStBl II 1996, 625, [BFH 31.07.1996 - XI R 78/95] unter II.2.a; vom 7. Juli 2004 X R 24/03, BFHE 206, 292, BStBl II 2004, 975 [BFH 07.07.2004 - X R 24/03]).Dabei geht es darum, in Fällen, in denen über den für die Besteuerung maßgeblichen Sachverhalt eine anderweitig nicht einfach zu behebende Unklarheit besteht, den möglichst zutreffenden Besteuerungssachverhalt i.S. des § 88 der Abgabenordnung (AO) einvernehmlich festzulegen (BFH-Urteil in BFHE 196, 87, 92 [BFH 28.06.2001 - IV R 40/00], BStBl II 2001, 714, 716 [BFH 28.06.2001 - IV R 40/00]; vgl. Klein/Rüsken, AO, 9. Aufl., § 162 Rz 31, m.w.N.) und insoweit Unsicherheiten und Ungenauigkeiten zu beseitigen (BFH-Urteil in BFHE 181, 103, [BFH 31.07.1996 - XI R 78/95] BStBl II 1996, 625 [BFH 31.07.1996 - XI R 78/95]; Klein/Brockmeyer, a.a.O., § 78 Rz 5). Die tatsächliche Verständigung dient insbesondere zur Behebung eines Beweisnotstandes des Steuerpflichtigen (Klein/Rüsken, a.a.O., § 162 Rz 30) anstelle einer andernfalls nach § 162 Abs. 1 Satz 1 AO regelmäßig gebotenen Schätzung der Besteuerungsgrundlagen (Urteil des BFH vom 1. September 2009 VIII R 78/06, BFH/NV 2010, 593).

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Vorliegend bestand eine nicht einfach zu behebende Unklarheit im Sachverhalt, da die Buchführung Mängel aufweist, die es nicht zulassen, den richtigen Gewinn zu ermitteln. Die Einnahmen wurden lediglich auf Notizzetteln festgehalten, so dass eine Überprüfung auf Vollständigkeit nicht möglich ist. Nicht festgehalten wurde, wann und wie viele Gutscheine eingelöst wurden. Zudem wurde der Kassenbestand nicht ausgezählt und festgehalten. Insofern war eine Kalkulation erforderlich und auch angemessen. Eine Schätzungsbefugnis hat bestanden. Diese Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer tatsächlichen Verständigung sind somit erfüllt.

35

bb. Unwirksam ist eine tatsächliche Verständigung, die zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis führt (BFH-Urteile vom 11. Dezember 1984 VIII R 131/76, BFHE 142, 549, 556, BStBl II 1985, 354, 358 [BFH 11.12.1984 - VIII R 131/76]; vom 31. Juli 1996 XI R 78/95, in BFHE 181, 103, 105, BStBl II 1996, 625, 626 [BFH 31.07.1996 - XI R 78/95], m.w.N.; 1. September 2009 VIII R 78/06, BFH/NV 2010, 593).Offensichtlich ist nur das, was für einen unvoreingenommenen, urteilsfähigen Betrachter ohne weiteres und unzweifelhaft evident ist. Offensichtlich unzutreffend kann ein Ergebnis deshalb dann sein, wenn es auf einem schweren Überlegungs- oder Systemfehler beruht oder wenn das Ergebnis eindeutig von dem abweicht, was mit der Verständigungsvereinbarung von allen Beteiligten gewollt war (vgl. z.B. Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 9. Juni 1999 2 K 292/97, EFG 1999, 932).

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Anhaltspunkte für einen offensichtlichen Fehler bestehen nicht. Vorliegend wird die Schätzung aufgrund der Nachkalkulation durch eine "freiere" Schätzung i.S.d. Steuerpflichtigen ersetzt. Die aufgrund der Kalkulation ermittelten Rohgewinnaufschlagsätze sind nach der Erkenntnis des Senats realistisch, da lediglich Getränke ausgeschenkt wurden. Insoweit können sie höher als Rohgewinnaufschlagsätze eines Restaurants mit Speisenangebot sein. Nach den Besonderheiten des vorliegenden Falles, wie den Gutscheinen, Rabattaktionen, die auch inseriert wurden, der happy hour usw. konnte auch von den kalkulatorisch ermittelten Ergebnissen zugunsten des Klägers abgewichen werden. Das Ergebnis erscheint denkbar, nicht außerhalb der Erfahrungen und ist deshalb nicht zu beanstanden. Systematische Fehler oder schwere Überlegungsfehler sind nicht erkennbar.

37

cc. Der Sachverhalt muss zudem die Vergangenheit betreffen, die Sachverhaltsermittlung muss erschwert sein und auf Seiten der Finanzbehörde muss ein für die Entscheidung über die Steuerfestsetzung zuständiger Amtsträger beteiligt sein. Einer besonderen Form bedürfen tatsächliche Verständigungen nicht (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 31. Juli 1996 XI R 78/95, BStBl II 1996, 625).

38

Vorliegend wurde die tatsächliche Verständigung schriftlich abgeschlossen. Die Streitjahre waren abgeschlossen und wie unter bb. ausgeführt, war die Sachverhaltsermittlung erschwert. Seitens des Finanzamts hat die für die veranlagende Außenprüfung zuständige Sachgebietsleiterin unterschrieben. Dass sie nicht während der gesamten Besprechung zugegen war, ist nach der Auffassung des Senats unerheblich.

39

Vorliegend handelt es sich um die Besonderheit, dass ursprünglich gar keine Schlussbesprechung vorgesehen war. Die Prüfungsergebnisse sollten erörtert werden. Es hatte sich kurz zuvor ein neuer Vertreter legitimiert, der in einem Schriftsatz noch einige Anmerkungen angebracht hatte. Die Besprechung war nach den überzeugenden und inhaltlich im Wesentlichen übereinstimmenden Aussagen des Rechtsanwalts, des Steuerfahnders und des Betriebsprüfers nicht als Schlussbesprechung i.S.d. § 201 AO geplant. Deshalb war die Sachgebietsleiterin während der Besprechung - entgegen der sonstigen Übung - nicht anwesend.

40

Frau X wurde erst dazu gebeten, als eine Einigung erzielt worden war. Dies hat die Beweiserhebung und hier die Zeugenaussagen von Herrn Rechtsanwalt, dem Steuerfahnder und dem Betriebsprüfer eindeutig ergeben. Ihre Aussagen waren insoweit übereinstimmend und haben den Senat überzeugt. Insoweit konnte von den Gepflogenheiten des beklagten Finanzamts, wonach die Sachgebietsleiterin für die Außenprüfung bei Schlussbesprechungen, insbesondere wenn sie nicht im Finanzamt stattfinden, anwesend war, abgewichen werden. Dass Herr Rechtsanwalt wohl von Anfang an zum Ziel hatte eine tatsächliche Verständigung abzuschließen, konnte das Finanzamt nicht wissen. Dies ging nicht aus dem Schriftverkehr, der sich in den Akten befindet und der vom Zeugen Rechtsanwalt nochmals angeführt wurde, nicht hervor. Der Kläger hätte sich auch mit dem Ergebnis einverstanden erklären und um einen gesonderten Termin zur Unterschrift bitten können, z.B. um Steuerberechnungen vorzunehmen. Dies war durch Herrn Rechtsanwalt so jedoch nicht gewünscht, der im Interesse seines (damaligen) Mandanten ein für diesen günstiges Ergebnis verbindlich festhalten wollte. Es war damit zu rechnen, dass das Finanzamt ansonsten Bescheide aufgrund der ursprünglichen Kalkulation erlassen hätte. Dies wurde angedeutet und dürfte dem Rechtsanwalt auch bekannt gewesen sein.

41

Insofern ist es nach der Überzeugung des Senats nicht zu beanstanden, dass Frau X nicht während der gesamten Besprechung anwesend war, sondern erst zur Unterschrift hinzugezogen wurde. Diese konnte sie kraft ihrer Stellung als zuständige Sachgebietsleiterin leisten. Sie wurde erst hinzugebeten, nachdem das Einverständnis des Klägers mit dem Abschluss einer tatsächlichen Verständigung durch seinen Anwalt signalisiert worden war.

42

dd. Der Kläger wurde zudem über das Wesen und die Auswirkungen einer tatsächlichen Verständigung ausreichend belehrt. Der Senat hält eine Belehrung über die Höhe der entstehenden Steuern nicht für erforderlich.

43

(1) Dem Kläger war bekannt, dass durch die tatsächliche Verständigung ein Ergebnis erzielt werden soll, das sowohl für ihn wie auch für das Finanzamt bindend ist.

44

Insbesondere die Zeugenaussage von Herrn Rechtsanwalt hat ergeben, dass dieser mehrfach mit dem Kläger über das Wesen und die Folgen der tatsächlichen Verständigung - insbesondere ihre Bindungswirkung - geredet hat. Aber auch die Aussagen von Frau X sowie des Steuerfahnders und des Betriebsprüfers haben ergeben, dass dem Kläger diese Rechtsfolgen nochmals vor Ableisten der Unterschrift erläutert wurden. Dass sich der Kläger hieran nicht mehr erinnern kann, dürfte seiner emotionale Beteiligung an dem Vorgang geschuldet sein. Die Aussage der Lebensgefährtin des Klägers steht dem insoweit nach der Auffassung des Senats nicht entgegen, da sich die Zeugin kaum mehr an etwas erinnern konnte.

45

(2) Eine Belehrung über die exakte Höhe der steuerlichen Auswirkungen ist nicht erforderlich, sie würde dem Charakter der tatsächlichen Verständigung widersprechen, insbesondere wenn sie darin festgehalten werden sollte.

46

Eine tatsächliche Verständigung kann nur über die Besteuerungsgrundlagen, nicht jedoch über die entstehenden Steuern getroffen werden. Nur hinsichtlich der Besteuerungsgrundlagen ist der Sachverhalt betroffen, eine Verständigung über die Steuern wäre nicht zulässig. Die Umsatzsteuern werden in tatsächlichen Verständigungen nur ausgewiesen, soweit sie als Erlöse/Einnahmen zur Ermittlung des ertragsteuerlichen Ergebnisses erforderlich sind. Dies ergibt sich auch aus der vorliegend getroffenen tatsächlichen Verständigung, wonach sich die Auswirkung auf den Gewinn aus der Summe der hinzugeschätzten Umsätze und der darauf anfallenden Umsatzsteuer ergibt.

47

Dem beklagten Finanzamt ist zuzugestehen, dass eine Berechnung aufgrund der Komplexität des Steuerrechts in kurzer Zeit nicht zu leisten ist. Zudem wurde der Kläger von seinem Anwalt darüber aufgeklärt, dass sich auch ertragsteuerliche Auswirkungen ergeben können. Dies hat die Zeugenvernehmung von Herrn Rechtsanwalt, auf die insoweit verwiesen wird, eindeutig ergeben. Der Prüfer hat ebenfalls auf ertragsteuerliche Auswirkungen hingewiesen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Kläger aufgrund der erklärten Verluste Einkommensteuererstattungen erlangt hat. Es ist nicht fernliegend davon auszugehen, dass es bei Änderungen zu Auswirkungen bei der Einkommensteuer kommt. Nicht erforderlich ist es, dass ihm das Finanzamt dies konkret ausrechnet. Eine tatsächliche Verständigung kann nur über die Besteuerungsgrundlagen getroffen werden. Bei einer Verpflichtung über die Aufklärung hinsichtlich der konkreten steuerlichen Auswirkungen würde die tatsächliche Verständigung in die Nähe einer Einigung über die Steuern rücken, was nicht sein darf.

48

b. Eine Anfechtung/ Aufhebung der tatsächlichen Verständigung ist vorliegend nicht möglich.

49

aa. Ein einseitiger Widerruf der eigenen Verständigungserklärung ist grundsätzlich nicht möglich (Klein/Rüsken, a.a.O., § 162 Rz 33), und zwar auch dann nicht, wenn der Steuerpflichtige bei Abschluss der tatsächlichen Verständigung nicht steuerlich beraten war (BFH-Beschluss vom 11. Juli 2001 XI B 23/01, ).Dies war hier nicht der Fall.

50

bb. Der erkennende Senat schließt sich der Rechtsprechung des BFH an, wonach die Anfechtungsvorschriften der §§ 119, 123 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auf tatsächliche Verständigungen im Steuerverfahren grundsätzlich anwendbar sind (BFH-Urteil in BFH/NV 2010, 593, [BFH 01.09.2009 - VIII R 78/06] m. w. N.).

51

Nach § 119 BGB kann eine Erklärung anfechten, wer bei der Abgabe der Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte. Es ist im Streitfall jedoch kein Anfechtungsgrund gegeben.Der Inhalt der tatsächlichen Verständigung ist eindeutig, die zu berücksichtigenden Besteuerungsgrundlagen werden unmissverständlich dargestellt.

52

Ein Irrtum über die Rechtsfolgen der Erklärung ist unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beteiligten und nach Aktenlage nicht feststellbar. Ein solcher Fall des Inhaltsirrtums (§ 119 Abs. 1 1. Fall BGB) ist dann zu bejahen, wenn das Rechtsgeschäft nicht die erstrebten, sondern davon wesentlich verschiedene Rechtsfolgen erzeugt (Ellenberger in Palandt, BGB, 71. Aufl., § 119 Rz 15). Rechtsfolge ist jedoch - wie bereits aufgeführt - die Bindungswirkung einer tatsächlichen Verständigung und nicht die Höhe der entstehenden Steuern.

53

Die Beweiserhebung hat ergeben, dass der Kläger über die Rechtsfolgen der tatsächlichen Verständigung, insbesondere deren Bindungswirkung durch die Sachgebietsleiterin und seinen Rechtsanwalt aufgeklärt wurde. Unerheblich ist es, dass die einkommensteuerlichen Auswirkungen nicht aufgeführt sind. Sowohl der Kläger wie auch sein Vertreter sind geschäftserfahren genug, um daraus die richtigen Schlüsse zu ziehen. Aus dem Wortlaut der tatsächlichen Verständigung "rechtlich bindende" kann ersehen werden, dass die festgestellten Hinzuschätzungen der Besteuerung zugrunde gelegt werden. Die Auswirkungen bei der Umsatzsteuer wurden dargelegt, darunter befindet sich noch eine Zeile aus der sich die Erhöhung der Betriebseinnahmen (brutto) ergibt. Während der Betriebsprüfung waren zudem nicht nur Feststellungen zur Umsatz- sondern auch zur Einkommensteuer getroffen worden. Die Tatsache, dass der Kläger während der Prüfung einen anderen Vertreter hatte, vermag daran nichts zu ändern. Selbst wenn Herrn Rechtsanwalt der Wegfall von Verlustvorträgen nicht bekannt gewesen wäre bzw. er nicht darauf hingewiesen worden wäre, könnte diese Tatsache nicht unbedingt dem Beklagten zugerechnet werden. Der Kläger war durch einen Berufsvertreter begleitet, der auf die Einigung hingearbeitet hat.

54

cc. Anhaltspunkte für eine Drohung i.S.d. § 123 BGB wurden weder vorgetragen, noch sind sie ersichtlich. Sie können nicht daraus abgeleitet werden, dass der Kläger gebeten wurde, die "vorgefertigte Erklärung zu unterschreiben habe". Die Inaussichtstellung eines künftigen Übels ist hierbei nicht ersichtlich.

55

dd. Nicht erheblich ist, dass dem Kläger die Höhe der sich insgesamt ergebenden Steuern nicht bekannt war. Hierbei handelt es sich nicht um einen berücksichtigungsfähigen Inhaltsirrtum, sondern um einen unbeachtlichen Motivirrtum. Ein Motivirrtum wird angenommen, wenn es sich um einen Irrtum im Beweggrund handelt (Palandt-Ellenberger § 119 BGB, Rn 29).

56

Der Kläger hat überzeugend dargelegt, dass er die tatsächliche Verständigung nur abschließen wollte, um Steuern zu reduzieren. Dieses Ziel hat er grundsätzlich erreicht, da die Besteuerungsgrundlagen, die in der tatsächlichen Verständigung ausgewiesen wurden, deutlich niedriger als das ursprüngliche Kalkulationsergebnis sind. Sofern er davon ausgegangen ist, dass sich die Gesamtsteuerlast auf ca. 6 T€ beläuft, und er nur deshalb unterschrieben hat, ist ein Motivirrtum zu bejahen. Zu dessen Vorliegen haben jedoch weder das Finanzamt noch der Rechtsanwalt beigetragen. Die Zeugenvernehmung hat eindeutig ergeben, dass Herr Rechtsanwalt im Vorfeld und zumindest der Betriebsprüfer im Zusammenhang mit der tatsächlichen Verständigung auf weitere ertragsteuerliche Auswirkungen hingewiesen hat.

57

Dem Kläger dürfte auch nicht entgangen sein, dass die ursprünglich erklärten Verluste aus der Bar zu einer Steuererstattung geführt haben. Insoweit hätte ihm bei entsprechenden Überlegungen auch bewusst werden können, dass sich Änderungen im Ergebnis bei der Bar zu seinen Lasten auswirken.

58

2. Ausführungen zu den Feststellungen der Betriebsprüfung erübrigen sich vorliegend, da diese aufgrund der wirksamen tatsächlichen Verständigung nicht änderbar sind. Allerdings konnte der Senat aufgrund der eingesehenen Buchführungsunterlagen und der Reduzierung des Kalkulationsergebnisses keinen Ansatzpunkt für eine weitere Ermäßigung der Hinzuschätzungen erkennen.

59

Ein Verstoß gegen § 201 AO liegt nach der Auffassung des Senats nicht vor, eine Schlussbesprechung nach einer tatsächlichen Verständigung und Einvernehmen über die anderen Feststellungen erscheint als nicht erforderlich.

60

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).