Verwaltungsgericht Braunschweig
Urt. v. 18.09.2003, Az.: 6 A 204/01

Asylantrag; doppelte Staatsangehörigkeit; Gruppenverfolgung; Hassake; politische Verfolgung; Staatsangehörigkeit; Syrien; syrische Staatsangehörigkeit; türkische Staatsangehörigkeit; Yeziden

Bibliographie

Gericht
VG Braunschweig
Datum
18.09.2003
Aktenzeichen
6 A 204/01
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2003, 48201
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Nach dem Grundsatz der Subsidiarität sowohl des Asylgrundrechts als auch des Schutzes nach §§ 51, 53 AuslG ist ein Asylbewerber auf den Schutz des Staates seiner Staatsangehörigkeit zu verweisen, wenn dieser nicht zugleich Verfolgerstaat ist; nicht erheblich ist, ob ein anderer Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Asylbewerber ebenfalls besitzt, schutzbereit und -fähig ist.

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nicht erhoben.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann eine vorläufige Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand:

1

Die im Jahre 1932 geborene Klägerin ist kurdische Volkszugehörige yezidischer Religionszugehörigkeit aus dem Bezirk Hassake in Syrien. Sie besitzt die syrische Staatsangehörigkeit und gibt an, zusammen mit ihren Töchtern N. K. und M. K. wahrscheinlich auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland eingereist zu sein. Zur Begründung ihres am 05.02.2001 gestellten Antrags auf Anerkennung als Asylberechtigte führte sie gegenüber dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge im Wesentlichen aus: Nach dem Tod ihres Ehemannes, der vor etwa 4 ? Jahren von Arabern getötet worden sei, habe sie mit ihren Töchtern weiterhin in dem Ort Merekis gelebt, in dem neben 10 yezidischen Familien, 15 arabische und 6 bis 7 christliche Familien sowie weitere kurdische Familien gelebt hätten. Sie sei zusammen mit ihren Töchtern vor den Arabern geflüchtet. Die Araber sowohl aus ihrem Heimat- als auch aus dem Nachbardorf hätten immer das „böse Wort“ zu ihr gesagt. Außerdem hätten die Araber ihre Schafe über das Land getrieben, das ihr, der Klägerin, gehört habe. Nach der Tötung ihres Ehemannes hätten die Araber auch einen ihrer Söhne durch einen Schuss ins Bein verletzt, sodass dieser danach nach Deutschland ausgereist sei, wo er – wie zuvor schon andere Kinder der Klägerin – den Flüchtlingsstatus erhalten habe. Sie habe dann von den insgesamt 300 Dönum Land 1/3 verkauft und das andere Land einem Bekannten zur Bewirtschaftung überlassen.

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Mit Bescheid vom 20.08.2001 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Antrag als unbegründet ab und stellte fest, dass Abschiebungshindernisse nach §§ 51 Abs. 1 und 53 AuslG nicht gegeben seien. Außerdem forderte die Behörde die Klägerin zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Unanfechtbarkeit der ablehnenden Entscheidung auf und drohte für den Fall, dass dieser Anordnung nicht fristgerecht nachgekommen werde, die Abschiebung nach Syrien oder in ein aufnahmebereites bzw. aufnahmeverpflichtetes sonstiges Land an.

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Gegen den am 03.09.2001 zugestellten Bescheid hat die Klägerin am 12.09.2001 Klage erhoben. Zur Begründung beruft sie sich ergänzend auch darauf, dass sie auch die türkische Staatsangehörigkeit besitze. Dazu hat sie mit Schriftsatz vom 13.06.2003 eine Kopie des ihr unter dem 26.05.2003 im Kreis Viransehir ausgestellten türkischen Personalausweis (Nüfus) bei Gericht eingereicht und geltend gemacht, als Yezidin drohe ihr in der Türkei eine mittelbare Gruppenverfolgung.

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Die Klägerin beantragt,

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den Bescheid des Bundesamtes vom 20.08.2001 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1 und 53 AuslG sowohl hinsichtlich Syriens als auch der Türkei vorliegen.

6

Die Beklagte beantragt (schriftlich),

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die Klage abzuweisen.

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In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin ergänzende Ausführungen gemacht. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift vom 18.09.2003 verwiesen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie der Verfahren der Töchter der Klägerin, die sie bei der Ausreise begleitet haben (VG Braunschweig, Az.: 6 A 64/01 und 6 A 93/01), auf die entsprechenden Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie auf die den Beteiligten bekannte Liste der in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage bleibt ohne Erfolg. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Als syrische Staatsangehörige hat sie weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16a Abs. 1 GG noch auf die Feststellung durch die Beklagte, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG oder des § 53 AuslG vorliegen (1.). Dass sie daneben auch die türkische Staatsangehörigkeit besitzt, ist für dieses Verfahren nicht erheblich (2.).

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(1.) Es kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin tatsächlich auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist. Denn ihrem Begehren kann aus den nachfolgenden Gründen nicht entsprochen werden.

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Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte haben politisch Verfolgte (Art. 16 a Abs. 1 GG). Dieses Individualgrundrecht kann in Anspruch nehmen, wer bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland politische Verfolgung (erneut oder erstmals) zu befürchten hat. Politische Verfolgung liegt vor, wenn dem Einzelnen durch den Heimatstaat oder durch Maßnahmen Dritter, die diesem Staat zurechenbar sind, in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden oder unmittelbar drohen, die ihn nach ihrer Intensität und Schwere aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen (BVerfG, Beschl. vom 10.07.1989, BVerfGE 80, 315, 333). Dabei beschränkt sich der asylrechtliche Schutz nicht auf die Rechtsgüter Leib und Leben, sondern erfasst auch Einschränkungen der persönlichen Freiheit; die hierin eingeschlossenen Rechte der freien Religionsausübung und ungehinderten beruflichen und wirtschaftlichen Betätigung lösen einen Asylanspruch indessen nur aus, wenn deren Beeinträchtigung nach ihrer Intensität und Schwere zugleich die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Herkunftsstaates allgemein hinzunehmen haben (BVerfG, Beschl. vom 24.06.1992 - 2 BvR 176/92 u.a., S. 12 f. des Abdrucks unter Hinweis auf BVerfGE 76, 143, 158). Die Gefahr eigener politischer Verfolgung kann sich auch aus gegen Dritte gerichteten Verfolgungsmaßnahmen ergeben, wenn der Asylbewerber sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und auch im Übrigen vergleichbaren Lage befindet, so dass seine (etwaige) Nichtbetroffenheit von ausgrenzenden Rechtsverletzungen eher als zulässig anzusehen ist (BVerfG, Beschl. vom 23.01.1991, BVerfGE 83, 216, 230). Eine solche sog. mittelbare Gruppenverfolgung liegt danach typischerweise vor bei Massenausschreitungen (Pogromen), die das ganze Land oder große Teile desselben erfassen, aber etwa auch dann, wenn unbedeutende oder kleine Minderheiten mit solcher Härte, Ausdauer und Unnachsichtigkeit verfolgt werden, dass jeder Angehörige dieser Minderheit sich ständig der Gefährdung an Leib, Leben oder persönlicher Freiheit ausgesetzt sieht, wobei allerdings nicht ein ganzes Land gewissermaßen flächendeckend erfasst sein muss (BVerfG, Beschl. vom 23.01.1991, BVerfGE 83, 216, 232). Auch ohne Pogrome und diesen vergleichbare Massenausschreitungen liegt eine mittelbare Gruppenverfolgung immer dann vor, wenn die Verfolgungsschläge, von denen die Angehörigen einer Gruppe betroffen werden, so dicht und eng gestreut fallen, dass für jedes Gruppenmitglied die Furcht begründet ist, in eigener Person Opfer der Übergriffe zu werden (BVerwG, Beschl. vom 24.09.1992, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 156; Urt. vom 05.07.1994, BVerwGE 96, 200, 203). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. vom 02.08.1983, BVerwGE 67, 317 m. w. N.) wird eine solche von nichtstaatlicher Seite, insbesondere von Privatpersonen oder nichtstaatlichen Organisationen ausgehende Verfolgung dem Staat zugerechnet, wenn dieser die Verfolgung billigt oder fördert, ferner wenn er nicht willens oder - trotz vorhandener Gebietsgewalt - nicht in der Lage ist, die Betroffenen gegen Übergriffe Privater zu schützen. Dabei besteht die Zurechenbarkeit begründende Schutzunfähigkeit oder Schutzunwilligkeit nicht bereits dann, wenn in dem zu beurteilenden Einzelfall effektiver staatlicher Schutz nicht geleistet worden ist. Kein Staat vermag einen schlechthin perfekten lückenlosen Schutz zu gewährleisten und sicherzustellen, dass Fehlverhalten, Fehlentscheidungen oder "Pannen" sonstiger Art bei der Erfüllung der ihm zukommenden Aufgaben der Wahrung des öffentlichen Friedens nicht vorkommen. Deshalb schließt weder Lückenhaftigkeit des Systems staatlicher Schutzgewährung überhaupt noch die im Einzelfall von dem Betroffenen erfahrene Schutzversagung als solche schon staatliche Schutzbereitschaft oder Schutzfähigkeit aus. Vielmehr sind Übergriffe Privater dem Staat als mittelbare Verfolgung dann zuzurechnen, wenn er gegen Verfolgungsmaßnahmen Privater grundsätzlich keinen effektiven Schutz gewährt. Umgekehrt ist eine grundsätzliche Schutzbereitschaft des Staates zu bejahen, wenn die zum Schutz der Bevölkerung bestellten (Polizei-) Behörden bei Übergriffen Privater zur Schutzgewährung ohne Ansehen der Person verpflichtet und dazu von der Regierung auch landesweit angehalten sind, vorkommende Fälle von Schutzverweigerung mithin ein von der Regierung nicht gewolltes Fehlverhalten der Handelnden in Einzelfällen sind (BVerwG, Urt. vom 05.07.1994, InfAuslR 1995, 24 [BVerwG 05.07.1994 - BVerwG 9 C 1.94]).

13

Da das Asylgrundrecht auf dem Zufluchtgedanken beruht und von seinem Tatbestand her grundsätzlich den Ursachenzusammenhang von Verfolgung/Flucht/Asyl voraussetzt (BVerfG, Beschl. vom 26.11.1986, BVerfGE 74, 51, 60; Beschl. vom 10.07.1989, BVerfGE 80, 344), ist ferner von maßgeblicher Bedeutung, ob der Asylbewerber vorverfolgt oder unverfolgt ausgereist ist. Ist der Asylsuchende wegen erlittener oder unmittelbar bevorstehender politischer Verfolgung ausgereist und war ihm auch ein Ausweichen innerhalb seines Heimatstaates wegen Fehlens einer inländischen Fluchtalternative unzumutbar, ist er als Asylberechtigter anzuerkennen, sofern die fluchtbegründenden Umstände im maßgeblichen Zeitpunkt fortbestehen. Er ist ferner anzuerkennen, wenn diese zwar entfallen sind, aber an seiner Sicherheit vor abermals einsetzender Verfolgung bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat ernsthafte Zweifel bestehen. Hat der Asylsuchende seinen Heimatstaat hingegen unverfolgt verlassen, kann er nur dann anerkannt werden, wenn ihm politische Verfolgung aufgrund eines asylerheblichen Nachfluchttatbestandes mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (BVerfG, Beschl. vom 26.11.1986, aaO., 64 f.; Beschl. vom 10.07.1989, aaO., 344; BVerwG, Urt. vom 20.11.1990, BVerwGE 87, 152; Urt. vom 23.07.1991, DVBl. 1991, 1089). Für die Annahme einer drohenden Verfolgung ist entscheidend, ob aus der Sicht eines besonnen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat unzumutbar erscheint (BVerwG, Urt. vom 05.11.1991, BVerwGE 89, 162, 169). Die dazu erforderliche Zukunftsprognose hat auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abzustellen (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) und muss auf einen absehbaren Zeitraum ausgerichtet sein (BVerwG, Urt. vom 03.12.1985, EZAR 202 Nr. 6). Sie hat die vom Asylbewerber geschilderten Ereignisse zu würdigen und insbesondere auch den politischen Charakter der Verfolgungsmaßnahme festzustellen (§§ 15, 25, 74 Abs. 2 AsylVfG). Bei der Darstellung der allgemeinen Umstände im Herkunftsland genügt es, dass die vorgetragenen Tatsachen die nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung ergeben (BVerwG, Urt. vom 23.11.1982, BVerwGE 66, 237). Die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung kann schließlich nur festgestellt werden, wenn sich das Gericht in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit des von dem Asylbewerber behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschafft, wobei allerdings der sachtypische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerstaat bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Vortrags und der Beweise angemessen zu berücksichtigen ist (BVerwG, Urt. vom 12.11.1985, EZAR 630 Nr. 13).

14

Dies setzt voraus, dass der Asylbewerber die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorträgt. Hierzu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung eine politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (BVerwG, Beschl. vom 18.09.1989, InfAuslR 1989, 350 [BVerwG 18.09.1989 - BVerwG 9 B 308.89] m.w.N.). Dazu gehört, dass der Asylbewerber zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Asylanspruch lückenlos zu tragen. Ein im Laufe des Asylverfahrens sich widersprechendes oder sich steigerndes Vorbringen kann die Glaubwürdigkeit des Asylsuchenden in Frage stellen. Ändert der Asylsuchende in seinem späteren Vortrag sein früheres Vorbringen, so muss er überzeugende Gründe darlegen, weshalb sein früheres Vorbringen falsch gewesen ist, will er nicht den Eindruck der Unglaubwürdigkeit erwecken (BVerwG, Beschl. vom 26.10.1989, InfAuslR 1990, 38 [BVerwG 26.10.1989 - BVerwG 9 B 405.89]; Beschl. vom 21.07.1989, Buchholz 402.24 § 1 AsylVfG Nr. 113). Zwar spricht nicht jede Widersprüchlichkeit im Vortrag eines Asylbewerbers zugleich auch gegen seine Glaubwürdigkeit; vielmehr ist bei der Wertung seiner Aussage zu berücksichtigen, dass sich Missverständnisse aus Verständigungsproblemen ergeben haben können und dass zwischen Asylantragstellung, der Anhörung im Verwaltungsverfahren, der schriftlichen Klagebegründung sowie ggf. der persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vor Gericht jeweils größere Zeiträume liegen können. Auch dürfen die besonderen Schwierigkeiten, denen Asylbewerber aus anderen Kulturkreisen bei der Darstellung ihrer Verfolgungsgründe besonders dann ausgesetzt sind, wenn sie über einen geringen Bildungsstand verfügen, nicht außer Acht gelassen werden. Grundlegende, für das Verlassen des Heimatlandes und den Asylantrag maßgebende Umstände im individuellen Lebensweg des Asylbewerbers bleiben jedoch im Normalfall zumindest in ihren wesentlichen Einzelheiten in Erinnerung. Widersprüche und Ungereimtheiten, die sich hierauf beziehen, machen das Vorbringen des Asylbewerbers zu seinem persönlichen Verfolgungsschicksal in der Regel insgesamt unglaubwürdig. Vor allem für diejenigen Umstände, die den eigenen Lebensbereich des Asylbewerbers betreffen, ist ein substanziierter, im Wesentlichen widerspruchsfreier Tatsachenvortrag zu fordern. Dabei ist die wahrheitsgemäße Schilderung einer realen Verfolgung erfahrungsgemäß gekennzeichnet durch Konkretheit, Anschaulichkeit und Detailreichtum.

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Nach diesen Grundsätzen hat die Klägerin eine individuelle Verfolgung nicht glaubhaft gemacht.

16

Das Gericht macht sich die diesbezügliche Begründung des angefochtenen Bescheides zu Eigen und nimmt darauf gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG Bezug. Das Bundesamt hat insbesondere zu Recht angenommen, dass die Klägerin einer individuellen Verfolgung nicht ausgesetzt gewesen und eine solche auch nicht zu erwarten ist, da die von ihr geschilderten Übergriffe (Tötung des Ehemannes sowie Verletzung eines Sohnes), sollten sie sich wirklich ereignet haben, nicht für ihre Ausreise ursächlich gewesen sind. Insbesondere kann nach den eigenen Angaben der Klägerin zu ihrer Vermögenssituation nicht angenommen werden, dass sie nicht die Möglichkeit gehabt hätte, beispielsweise mit ihrem zuletzt ausgereisten Sohn, oder zumindest kurze Zeit nach den geschilderten Ereignissen, selbst auszureisen.

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Soweit die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung weitere Beeinträchtigungen individueller Art vorgetragen hat, vermag das Gericht diesem ersichtlich gesteigerten Vorbringen Glauben nicht zu schenken. Die Klägerin hat keine annähernd befriedigende Erläuterung dafür geben können, warum sie die zwei Monate vor der eigenen Ausreise angebliche erlittenen Übergriffe durch arabische Jugendliche nicht bereits beim Bundesamt erwähnt und stattdessen frühere (angebliche) Erlebnisse angegeben hat. Bezeichnenderweise hat auch ihre Tochter N., die Klägerin in dem parallel verhandelten Verfahren 6 A 64/01, auf konkrete Nachfrage des Gerichts lediglich anzugeben vermocht, sie habe die in ihrem Beisein von ihrer Mutter geschilderten Vorfälle beim Bundesamt (übrigens ebenso wie ihre Schwester, die Klägerin im Verfahren 6 A 93/01) nicht erwähnt, weil sie lediglich auf konkrete Fragen geantwortet habe.

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Die Klägerin war und ist auf absehbare Zeit von politischer Verfolgung auch nicht wegen ihrer Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Yeziden bedroht. Das Gericht geht in ständiger Rechtsprechung und im Einklang mit der fast einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung davon aus, dass die Angehörigen der yezidischen Glaubensgemeinschaft in Syrien keiner unmittelbaren oder mittelbaren staatlichen Gruppenverfolgung ausgesetzt sind (Urt. vom 14.03.2001, 6 A 313/00; Urt. vom 13.06.2001 – 6 A 14/00; Urt. vom 21.03.2002 - 6 A 111/01; vgl. auch: OVG Lüneburg, Beschl. vom 25.01.2001, 2 L 3172/00; Urt. vom 27.03.2001, 2 L 5117/97 und 2 L 2505/98; Beschl. vom 19.02.2003, 2 LA 5/02 m. w. Nw.; OVG Magdeburg, Urt. vom 27.06.2001 - A 3 S 461/98 -; OVG Saarland, Urt. vom 28.05.1999 - 3 R 74/98 -; Beschl. vom 21.01.2000 – 3 Q 142/98; OVG Bremen Urt. vom 04.11.1998 - OVG 2 BA 4/97 - ; OVG Münster, Urt. vom 21.04.1998 - 9 A 6597/95.A -). Nach Prüfung der aktuellen Erkenntnismittellage, insbesondere nach einer Auswertung des von dem Kulturforum der yezidischen Glaubensgemeinschaft e.V. in Oldenburg erstellten Gutachtens vom 19. November 2000 sowie des Gutachtens des Sachverständigen Maisel vom 30. November 2000 besteht keine Veranlassung, von dieser Rechtsauffassung abzuweichen.

19

Selbst wenn nach dem vom Kulturforum in Oldenburg zusammengestellten Zahlenmaterial innerhalb des Zeitraumes von 1990 bis 1999 insgesamt 77 asylrechtlich relevante Verfolgungsschläge im Nordosten Syriens (Distrikt Hassake) vorgefallen sein sollten, lässt sich daraus nicht die für die Annahme einer mittelbaren Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte herleiten. Bei einer quantitativen Betrachtung der Relation von ermittelten Yeziden, die sich im Jahr 2000 noch im Nordosten Syriens befunden haben sollen (ca. 4000), und der aus insgesamt 77 Verfolgungsschlägen abgeleiteten Zahl von etwa acht Vorfällen jährlich ergibt sich, dass von den Verfolgungsschlägen auf jedes Jahr bezogen nur 0,2 v.H. der im Nordosten Syriens lebenden Yeziden betroffen waren. Auch wenn man an Stelle der Gesamtzahl yezidischer Personen in diesem Raum lediglich die Zahl der Yezidenfamilien zugrunde legt, in denen die Einzelpersonen als Verband gelebt haben, führt die Zahl der jährlichen Verfolgungsschläge, die zudem seit Mitte der 90-iger Jahre (mit Ausnahme der Landwegnahmen) rückläufig sind, ebenfalls nur zu einem Prozentsatz von etwas mehr als 1,2 v.H.. Ungeachtet der Frage, ob die vom Kulturforum in Oldenburg ermittelten Übergriffe auf Yeziden sämtlich nach ihrer Intensität ein asylrechtlich relevantes Maß erreicht hatten oder ob ihnen überhaupt asylrechtlich relevante Motive zugrunde gelegen haben, lässt sich bei einer quantitativen Betrachtungsweise nicht der Schluss ziehen, dass die Verfolgungsschläge derart dicht und eng gestreut fallen, dass für jeden Yeziden die aktuelle Gefahr besteht, selbst das Opfer eines Übergriffs von arabischen Mitbewohnern zu werden.

20

Eine nach qualitativen Gesichtspunkten vorgenommene Betrachtung nach der Art und Intensität der im Gutachten des Kulturforums in Oldenburg aufgeführten Übergriffe rechtfertigt ebenfalls nicht die Annahme, dass jeder im Nordosten Syriens lebende Yezide befürchten muss, selbst ein Opfer von Verfolgungsmaßnahmen zu werden. Dies ergibt eine Gesamtwürdigung der Zahl der besonders schweren Verfolgungsschläge nach ihrer Art und Intensität sowie die Feststellung, dass die in dem Gutachten des Kulturforums in Oldenburg aufgelisteten Vorfälle nicht in einem eng umgrenzten Bereich des Nordostens, sondern sich an teilweise weit verstreut liegenden Orten zugetragen haben. Der Umstand, dass vor allem die besonders schweren Übergriffe in den Jahren nach 1997 abgenommen haben, deutet zudem darauf, dass mit der Anzahl der in den letzten Jahren aus Syrien ausgereisten Yeziden der Verdrängungswettbewerb zwischen den Bevölkerungsgruppen als häufig vorgetragene Motivation für die Übergriffe nachgelassen zu haben scheint. Auch die Zahl der Yeziden, die das Land verlassen haben und nach Deutschland gekommen sind, hat nach dem Jahr 2001 deutlich abgenommen. Das Gericht teilt nicht die hiervon abweichende Auffassung des VG Gießen (Urt. vom 02.10.2002, 2 E 4712/00.A). Soweit dieses Gericht auf der Grundlage der vom VG Magdeburg in dem Verfahren 8 A 4971/98 MD gewonnenen Erkenntnisse meint, die erforderliche Verfolgungsdichte für die Annahme einer mittelbaren Gruppenverfolgung annehmen zu können, ohne eine konkrete Quantifizierung der vorkommenden Übergriffe vornehmen zu müssen, entspricht diese Rechtsauffassung nicht der höchstrichterlichen Rechtsprechung und wird auch nicht mehr vom VG Magdeburg vertreten, das in seinem Urteil vom 08.04.2002 ( 8 A 382/00 MD seine frühere Rechtsprechung zur Gruppenverfolgung der Yeziden mit ausdrücklichem Hinweis auf eine fehlende Verfolgungsdichte wieder aufgegeben hat. Nach dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Beschl. vom 23.12.2002, 1 B 42.02 m.w.N.), die das Gericht teilt, müssen zur Ermittlung der Verfolgungsdichte bei der Feststellung, ob eine (mittelbare) Gruppenverfolgung vorliegt, die Angehörigen der fraglichen Bevölkerungsgruppe in einem Verfolgungsgebiet innerhalb des Verfolgungszeitraums in Beziehung gesetzt werden mit Anzahl und Intensität der Verfolgungsmaßnahmen (sog. quantitative und qualitative Betrachtung). Dieser grundsätzlich heranzuziehende abstrakte Maßstab für die Feststellung der erforderlichen Verfolgungsdichte ist auch bei kleinen Bevölkerungsgruppen anzulegen (BVerwG, Beschl. vom 23.12.2002, aaO.). Die Voraussetzungen, unter denen das Bundesverwaltungsgericht in einem konkreten Einzelfall wegen der besonders geringen Zahl der Angehörigen einer Gruppe (syrisch-orthodoxe Christen im Tur Abdin / Beschl. vom 22.05.1996, 9 B 136.36 <juris>) „eine weitere Quantifizierung der Verfolgungsschläge“ für entbehrlich gehalten hat, liegen hier ersichtlich nicht vor. Die vom VG Gießen in seiner Entscheidung vom 2. Oktober 2002 (aaO.) der Feststellung zu Grunde gelegten Erkenntnisse, dass die Yeziden aus der Provinz Jazirah (Distrikt Hassake) in Syrien einer mittelbaren staatlichen Gruppenverfolgung ausgesetzt seien, waren auch Grundlage des Urteils des OVG Magdeburg vom 27. Juni 2001 (A 3 S 482/98), dessen Feststellungen das Bundesverwaltungsgericht im Revisionsverfahren nicht beanstandet hat. Nach diesen Feststellungen sind die den Yeziden im Distrikt Hassake drohenden Verfolgungsmaßnahmen selbst bei Zugrundelegung der „günstigen“ Zahlen des yezidischen Kulturforums nicht so dicht und eng gestreut, dass für jeden Gruppenangehörigen eine beachtliche Wahrscheinlichkeit besteht, selbst Opfer eines derartigen asylrelevanten Übergriffs zu werden. Hiervon ist nach der Auffassung des Gerichts auch gegenwärtig und für einen absehbaren Zeitraum weiter auszugehen.

21

Die Klägerin erfüllt auch nicht die Voraussetzungen eines Abschiebungsschutzes nach § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich Syrien.

22

Nach dieser Vorschrift darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Der Anwendungsbereich des § 51 Abs. 1 AuslG betrifft neben den Fällen der politischen Verfolgung i.S.d. Art. 16a Abs. 1 GG auch solche Fälle, in denen eine Anerkennung als Asylberechtigter nach den §§ 26a und 27 AsylVfG ausgeschlossen ist oder wegen selbst geschaffener (subjektiver) Nachfluchtgründe scheitert (§ 28 AsylVfG). Indem diese Regelung voraussetzt, dass der Ausländer im Herkunftsland von einer der genannten Rechtsgutverletzungen bedroht ist, lässt sie erkennen, dass eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dieser Rechtsgutverletzung bestehen muss und eine bloße, selbst durch Präzedenzfälle bestätigte Möglichkeit solcher asylerheblicher Nachteile nicht ausreiche (BVerwG, Beschl. vom 13.08.1990, Buchholz 402.25, § 28 AsylVfG Nr. 18).

23

Eine derartige beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine politische Verfolgung bei einer Rückkehr in das Heimatland besteht aus den bereits dargelegten sowie aus den vom Bundesamt im angegriffenen Bescheid angeführten Gründen, denen das Gericht folgt und auf die es gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG Bezug nimmt, nicht.

24

Schließlich sind auch Abschiebungshindernisse i.S.d. § 53 AuslG mit Blick auf Syrien nicht ersichtlich. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, der Klägerin drohten die in § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK genannten Gefahren. Nach diesen Vorschriften darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem für ihn die konkrete Gefahr besteht, der Folter (§ 53 Abs. 1 AuslG) oder einer unmenschlichen bzw. erniedrigenden Strafe oder Behandlung (§ 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK) unterworfen zu werden. Voraussetzung für die Annahme eines Abschiebungshindernisses ist, dass konkrete und ernsthafte Gründe bzw. begründete Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, der konkrete Betroffene werde mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit im Zielstaat der Abschiebung unmenschlich behandelt werden. Die theoretische Möglichkeit genügt hierfür allein nicht (EGMR, Urt. vom 30.10.1991, NVwZ 1992, 869; BVerwG, Urt. vom 05.07.1994, 9 C 1.94; Urt. vom 05.11.1991, BVerwGE 89, 162). Anhaltspunkte für eine solchermaßen beachtliche Gefährdung liegen nicht vor. Soweit die Ausreise aus Syrien nicht oder jedenfalls nur für einige Tage genehmigt gewesen ist, muss zwar mit einer Strafverfolgung wegen illegaler Ausreise gerechnet werden (AA, Auskunft an das VG Saarlouis vom 26.04.2001). Selbst wenn dies jedoch zu einer Haftstrafe führen sollte, liegen indessen keine Erkenntnisse darüber vor, dass damit eine erniedrigende oder unmenschliche Behandlung im Sinne von § 53 AuslG verbunden wäre (vgl. AA, Lagebericht vom 08.02.2001; Auskunft vom 12.01.1999 an das VG Freiburg; DOI, Gutachten vom 26.02.1999 an das VG Freiburg).

25

Hinsichtlich der Regelungen des § 53 Abs. 1 bis 4 AuslG ergibt sich dies aus dem Vorstehenden. § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG erfasst allgemeine Gefahren i.S.d. § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG auch dann nicht, wenn sie den einzelnen Ausländer konkret und in individualisierbarer Weise betreffen. Lediglich dann, wenn dem einzelnen Ausländer kein Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 1 bis 4 und Abs. 6 Satz 1 AuslG zusteht, er aber gleichwohl nicht abgeschoben werden darf, weil die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG wegen einer extremen Gefahrenlage die Gewährung von Abschiebungsschutz unabhängig von einer Ermessensentscheidung nach den §§ 53 Abs. 6 Satz 2, 54 AuslG gebieten, ist § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG verfassungskonform einschränkend dahin auszulegen, dass eine Entscheidung nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht ausgeschlossen ist (BVerwG, Urt. vom 17.10.1995, NVwZ 1996, 199 [BVerwG 17.10.1995 - BVerwG 9 C 9/95]). Es ist jedoch nicht wahrscheinlich, dass die Klägerin sich bei einer Rückkehr nach Syrien in einer solchen extremen Gefahrenlage befinden würde. Anhaltspunkte dafür, dass dort ihr Existenzminimum gefährdet wäre, bestehen schon nach den eigenen Angaben der Klägerin nicht, da eine ihrer Töchter noch in Syrien lebt und sie auch noch über Grundeigentum (200 Dönum Land) verfügt, das sie einem Bekannten überlassen hat, der ihr dafür ggf. Pacht zahlen kann.

26

Da das Bundesamt die Klägerin zu Recht nicht als Asylberechtigte anerkannt hat und sie keine Aufenthaltsgenehmigung besitzt, hatte die Behörde sie gemäß den §§ 34 f. AsylVfG zur Ausreise aufzufordern und die Abschiebung anzudrohen.

27

(2.) Soweit die Klägerin, die nach eigenem Vorbringen und auch mit Blick auf die entsprechenden Angaben der mit ihr ausgereisten Verwandten gewonnenen Überzeugung des Gerichts die syrische Staatsangehörigkeit besitzt, sich erstmals im gerichtlichen Verfahren darauf beruft, auch türkische Staatsangehörige zu sein, kann dies ihrem Begehren nicht zum Erfolg verhelfen.

28

Hinsichtlich des Schutzes nach Art. 16 a Abs. 1 GG oder nach Art. 51 Abs. 1 AuslG wird sie sich auf ihre unabhängig von einer türkischen Staatsangehörigkeit bestehende syrische Staatsangehörigkeit verweisen lassen müssen und gegenüber den ihr angeblich in der Türkei drohenden Übergriffen die Schutzbereitschaft des syrischen Staates in Anspruch nehmen können, die sie auch in den Jahren vor ihrer Ausreise erhalten hat.

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Die Schutzlosigkeit des Asylsuchenden ist Voraussetzung eines Anspruchs nach Art. 16 a Abs. 1 GG (Subsidiarität des Asylrechts); sie ist ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des Art. 16 a GG. Dies galt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits für Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG a.F. (vgl. Urt. vom 18.10.1983 - 9 C 158.80, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 14; Urt. vom 21.07.1988 - 9 C 12.88, BVerwGE 79, 347; Urt. vom 17.01.1989 - 9 C 44.87, BVerwGE 81, 164; Urt. vom 28.05.1991 - 9 C 6.91 - BVerwGE 88, 226). Die Schaffung des Art. 16 a Abs. 2 GG, in dem der Sache nach bestimmt ist, dass die Schutzbedürftigkeit des Asylsuchenden auch dadurch beseitigt und dieser vom Asylgrundrecht ausgeschlossen wird, dass er aus einem sicheren Drittstaat einreist (vgl. dazu BVerfG, Urt. vom 14.05.1996 - 2 BvR 1938/93 und 2315/93 - sowie BVerwG, Urt. vom 07. 11. 1995 - 9 C 73.95, NVwZ 1996, 197), hat dies bestätigt (BVerwG, Urt. vom 06.08.1996 – 9 C 172.95, BVerwGE 101, 328). Schutzlos ist ein politisch Verfolgter aber nur, solange er anderweitig keinen wirksamen Schutz genießt. Ist sein Heimatstaat der Verfolger, beseitigt die Schutzgewährung durch einen Drittstaat die Schutzlosigkeit (vgl. § 27 AsylVfG). Verfolgt ihn sein - mit dem Staat seiner Staatsangehörigkeit nicht identischer - Aufenthaltsstaat, beseitigt die Schutzgewährung durch den Heimatstaat seine Schutzlosigkeit; dasselbe gilt bei der Verfolgung durch einen Quasi- Staat. Im Falle einer doppelten Staatsangehörigkeit besteht ein Asylanspruch deshalb nicht, wenn ein Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Asylsuchende besitzt, bereit und fähig ist, diesen gegen Verfolgungsmaßnahmen zu schützen. Dieser für das Asylrecht nach dem Grundgesetz geltende Grundsatz der Subsidiarität liegt auch Art. 1 A Nr. 2 Abs. 1 GK zugrunde. Danach sind Personen, die eine Staatsangehörigkeit besitzen, nur dann Flüchtlinge, wenn sie des Schutzes desjenigen Staates entbehren, dem sie angehören (vgl. BVerwG, Urt. vom 18.10.1983 - 9 C 158.80, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 14; Urt. vom 06.08.1996 – 9 C 172.95, BVerwGE 101, 328; vgl. zum Ganzen auch VG Karlsruhe, Urt. vom 13.04.1999 – A 11 K 12204/98, zitiert nach juris). Die Schutzlosigkeit besteht im Falle der Klägerin – wie ausgeführt – nicht.

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Soweit die Klägerin sich auch auf § 53 AuslG beruft, ist bereits fraglich, ob die Klage insoweit zulässig ist, da sich die Abschiebungsandrohung nicht auch auf die Türkei, sondern allein auf Syrien bezieht (vgl. dazu BVerwG, Urt. vom 04.12.2001 – 1 C 11.01). Selbst wenn die Klage insoweit zulässig wäre, könnte auch unter dem Gesichtspunkt des § 53 AuslG ein Abschiebungshindernis bezüglich der Türkei aus den vorstehend genannten Gründen nicht festgestellt werden.

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Die Klage ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b Abs. 1

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AsylVfG abzuweisen. Die Nebenentscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.