Verwaltungsgericht Göttingen
Beschl. v. 06.09.2010, Az.: 1 A 144/10

Hörgeräteakustiker-Gesellenprüfung; örtliche Zuständigkeit; Handwerkskammer; Handwerksprüfungsrecht; Hörgeräteakustiker; Zuständigkeit, örtliche

Bibliographie

Gericht
VG Göttingen
Datum
06.09.2010
Aktenzeichen
1 A 144/10
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2010, 41037
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGGOETT:2010:0906.1A144.10.0A

Amtlicher Leitsatz

Zur örtlichen verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit für Klagen gegen Bescheide der Handwerkskammer Rheinhessen, die die Gesellenprüfung im Ausbildungsberuf Hörgeräteakustiker betreffen.

Tenor:

  1. Das Verwaltungsgericht Göttingen erklärt sich nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG für örtlich unzuständig und verweist die Sache an das gemäß § 52 Nr. 5 VwGO zuständige Verwaltungsgericht Mainz.

Gründe

1

Der im Bezirk des beschließenden Gerichts wohnende Antragsteller wendet sich gegen einen Bescheid der in Mainz ansässigen Handwerkskammer Rheinhessen, mit dem diese festgestellt hat, er habe die Gesellenprüfung im Ausbildungsberuf Hörgeräteakustiker nicht bestanden.

2

Gemäß § 52 Nr. 3 Sätze 2 und 3 sowie Nr. 5 VwGO gilt für die örtliche Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte Folgendes: Ist der angefochtene Verwaltungsakt von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nr. 5; danach ist in allen anderen Fällen das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder Aufenthalt hat.

3

Zwar dürfte die Antragsgegnerin eine Behörde im Sinne von § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO sein, denn bei ihr ist durch die Handwerkskammern der Länder Rheinland-Pfalz, Hessen und Saarland ein gemeinsamer Gesellenprüfungsausschuss für das Hörgeräteakustikerhandwerk i. S. v. § 33 Abs. 1 Satz 2 HandwO errichtet worden. Der Antragsteller hat seinen Wohnsitz jedoch nicht innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Antragsgegnerin, denn er wird in einem Betrieb in Northeim/Niedersachsen ausgebildet und hat an diesem Ort auch seinen Wohnsitz. Letzterer liegt somit im Zuständigkeitsbereich der Handwerkskammer Hildesheim-Südniedersachsen, die an dem bei der Antragsgegnerin eingerichteten gemeinsamen Prüfungsausschuss nicht beteiligt ist. Die Handwerkskammer Hildesheim-Südniedersachsen - wie wohl auch alle anderen Handwerkskammern mit Ausnahme der oben genannten - stellt die in ihrem Bezirk zur Prüfung anstehenden Auszubildenden des Hörgeräteakustikerhandwerks lediglich für die Durchführung der Prüfung durch die Antragsgegnerin frei, weil der bei dieser eingerichtete Prüfungsausschuss in jenem Handwerk der bundesweit einzige ist. Eine solche (formlose) Freistellung, die auch dem Antragsteller gewährt worden ist, führt mangels einer gesetzlichen Regelung oder einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen den Handwerkskammern Rheinhessen und Hildesheim-Südniedersachsen nicht dazu, dass die Antragsgegnerin eine für den hiesigen Bezirk zuständige Behörde im Sinne von § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO wird. Weil der Antragsteller somit nicht im Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin wohnt, ist für das vorliegende Verfahren gemäß § 52 Nr. 3 Satz 3, Nr. 5 VwGO das Verwaltungsgericht Mainz zuständig.