Verwaltungsgericht Göttingen
Beschl. v. 17.08.2010, Az.: 2 B 301/10

Anhörer; offensichtlich unbegründeter Asylantrag; Asylantrag; Entscheider; Glaubhaftigkeit

Bibliographie

Gericht
VG Göttingen
Datum
17.08.2010
Aktenzeichen
2 B 301/10
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2010, 48038
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Jedenfalls wenn die Entscheidung, ein Asylantrag sei offensichtlich unbegründet im Wesentlichen damit begründet wird, der Vortrag des Asylantragstellers sei unglaubhaft, ist diese Wertung rechtswidrig, wenn die Entscheidung von einer anderen Person getroffen wird als derjenigen, die die Anhörung durchgeführt hat.

Gründe

Der Antrag des Antragstellers,

die aufschiebende Wirkung seiner Klage vom 12. August 2010 gegen die in dem Bescheid der Antragsgegnerin enthaltene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung anzuordnen,

hat Erfolg.

Der zulässige Antrag ist begründet, da ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen (vgl. Art. 16 a Abs. 4 GG, § 36 Abs. 4 AsylVfG).

Entsprechend der Gesetzeslage des Art. 16 a GG, § 36 Abs. 4 AsylVfG kann das Verwaltungsgericht auf Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO die Aussetzung der Abschiebung anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag ist im Hinblick auf den durch Art. 19 Abs. 4 GG gebotenen effektiven Rechtsschutz auch zu prüfen, ob das Bundesamt den Asylantrag zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat - wobei eine nur summarische Prüfung nicht ausreicht (BVerfG vom 2.5.1984, BVerfGE 67, 43 [BVerfG 02.05.1984 - 2 BvR 1413/83]) - und ob diese Ablehnung weiterhin Bestand haben kann (BVerfG vom 2.5.1984, DVBl. 84, 673 ff.). Dies ist hier nicht der Fall.

Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit, weil entgegen der Annahme der Antragsgegnerin die Voraussetzungen des § 30 AsylVfG nicht vorliegen.

Die Antragsgegnerin hat ihr Offensichtlichkeitsurteil im Wesentlichen auf den Umstand gestützt, der Vortrag des Antragstellers sei unglaubhaft und er habe den Asylantrag vom 7. Juni 2010 nur gestellt, um einer drohenden Aufenthaltsbeendigung zu entgehen (§ 30 Abs. 3 Nr. 4 AsylVfG). Diese Annahme ist nicht fernliegend, jedoch aufgrund verfahrensfehlerhafter Feststellungen getroffen worden und deshalb nicht geeignet, die Entscheidung der Antragsgegnerin als rechtmäßig erscheinen zu lassen.

Richtig ist, dass der Umstand, dass der Antragsteller sich seit Mai 2009 illegal in Deutschland aufgehalten haben will, seinen Asylantrag aber erst im Juni 2010 aus der Strafhaft heraus gestellt hat, darauf hindeutet, er habe diesen Antrag nur gestellt, um die drohende Aufenthaltsbeendigung abzuwenden. Unabhängig davon, dass andere Gründe für die späte Antragstellung ausgeschlossen sein müssten, setzt die Anwendung des § 30 Abs. 3 Nr. 4 AsylVfG voraus, dass der Asylantrag jedenfalls auch unbegründet ist. Dies schließt die Antragsgegnerin für das Asylrecht nach Art. 16 a Abs. 1 GG zutreffend aus Art. 16 a Abs. 2 GG. Der Antragsteller ist eigenen Angaben auf dem Landweg nach Deutschland eingereist.

Dass sich der Antragsteller offensichtlich auch nicht auf Flüchtlingsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG berufen kann, schließt die Antragsgegnerin im Wesentlichen daraus, sein Vortrag sei widersprüchlich, unsubstantiiert und deshalb unglaubhaft. Dies mag sich im Hauptsacheverfahren so erweisen, wenngleich die vom Kläger geschilderten Ereignisse um den D. E. so auch Gegenstand der Presseberichterstattung waren (vgl. FR vom 10. Januar 2010, „Angst um den jüngsten Sohn“; Georgia Times vom 12. Januar 2010, unter Berufung auf den Artikel der Frankfurter Rundschau, „Europe forced to acknowledge mercantilism of Georgian police) und die Ortsangaben vom Antragsteller mit Schriftsatz vom 16.8.2010 konkretisiert worden sind.

Die Antragsgegnerin hat ihre Einschätzung der Unglaubhaftigkeit der Einlassungen des Antragstellers jedoch nicht verfahrensfehlerfrei gewonnen. Denn die Person, die die Anhörung am 25. Juni 2010 in der JVA F. durchgeführt hat, ist nicht identisch mit der Person, die die angefochtene Entscheidung vom 4. August 2010 getroffen hat. Zwar schließt sich die Kammer der Rechtsprechung verschiedener Instanzgerichte an, wonach sich aus dem AsylVfG nicht zwingend ableiten lässt, dass Anhörer und Entscheider identisch zu sein haben (vgl. VG Dresden, Urt. v. 14.07.2003, Az: 14 A 3163/99. A , S. 4 zit. nach juris; VG Frankfurt/ M., Beschl. v. 12.03.2001, Az: 9 G 699/01. AO ( 2 ), zit. nach juris; VG Schleswig, Urteil vom 26.06.2006 -1 A 8/06-). Denn das AsylVfG schreibt nicht zwingend vor, dass Anhörung und Entscheidung von ein und derselben Person getroffen werden müssen. Aus den maßgeblichen Normen des AsylVfG (§§ 25 u. 31 AsylVfG) ergibt sich nicht, dass allein der Umstand, dass der zur Entscheidung berufene den jeweiligen Asylbewerber nicht persönlich angehört hat, dazu führt, dass eine Entscheidung über den Asylantrag nicht rechtmäßig getroffen werden könnte. Etwas anderes ist jedoch dann anzunehmen, wenn die Trennung im konkreten Fall tatsächlich zu einem Rechtsfehler geführt haben könnte. Dies ist der Fall, wenn die persönliche Anhörung des Asylsuchenden grundsätzlich für die Beweiswürdigung von entscheidungserheblicher Bedeutung ist und die Entscheidung über ein Asylbegehren ganz wesentlich auf einer Glaubwürdigkeitsprüfung beruht und somit grundsätzlich eine verfahrensrechtliche Trennung von Anhörung und Entscheidung weder sachgerecht noch möglich erscheint (Beschluss des VG Frankfurt/Oder vom 23.03.2000 -4 L 167/00-, AuAS 2000, 126 ).

Die Kammer verkennt nicht, dass die Einzelentscheider des Bundesamtes nach der entsprechenden Änderung des § 5 Abs. 2 AsylVfG mit Wirkung zum 1. Januar 2005 nicht mehr weisungsungebunden zu entscheiden haben. Dadurch sind Entscheidungen gegen die eigene Überzeugung nicht ausgeschlossen. Gerade aber die aus § 5 Abs. 2 AsylVfG folgende Weisungsgebundenheit der Entscheider im Verhältnis zum Leiter des Bundesamtes macht es umgekehrt erforderlich, dass die humanitär ausgerichtete Rechtsentscheidung über die Gewährung von Asyl oder Flüchtlingsschutz, die von der Natur der Sache her auf einer subjektiven Einschätzung der vorgebrachten Tatsachen und Umstände beruht, im Übrigen ohne Einflussnahme von Außen erfolgt. Dies schließt es jedenfalls dann aus, die Entscheidung von einer anderen Person treffen zu lassen als derjenigen, die die Anhörung durchgeführt hat, wenn die Entscheidung - wie hier - maßgeblich von der Einschätzung der Glaubwürdigkeit der Aussagen des Asylbewerbers getragen wird (ebenso Marx, AsylVfG, 7. Auflage, § 5 Rn. 30).

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG.