Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 09.11.2018, Az.: 1 Ss 63/17

Bemessung der Höchstmengen bei kontinuierlichem Bezug von verschreibungspflichtigen Medikamenten

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
09.11.2018
Aktenzeichen
1 Ss 63/17
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2018, 62962
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Stade - 09.08.2017

Amtlicher Leitsatz

1. Bei der Feststellung einer Überschreitung der in § 2 Abs. 1 BtMVV festgelegten Höchstmengen hat eine durchgehende Betrachtung der Verordnungszeiträume von jeweils 30 Tagen zu erfolgen, wenn es zu einem kontinuierlichen Bezug von verschreibungspflichtigen, dem BtMG unterfallenden Medikamenten ohne längere zeitliche Unterbrechungen gekommen ist.

2. Auch unterhalb der zulässigen Höchstmenge nach § 2 Abs. 1 BtMVV hat sich die Verschreibung weiterhin am Ultima-Ratio-Gebot des § 13 Abs. 1 BtMG zu orientieren, wonach eine Anwendung insbesondere dann nicht mehr begründet ist, wenn der beabsichtigte Zweck auf andere Weise erreicht werden kann.

3. Für eine Strafbarkeit nach § 29 Abs.1 Nr. 9 BtMG ist dann kein Raum, wenn die unvollständigen oder unrichtigen Angaben nicht kausal für eine Verschreibung geworden sind, d.h. wenn die Verschreibung auch bei zutreffenden bzw. umfassenden Angaben medizinisch begründet gewesen wäre. (obiter dictum)

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 4. kleinen Strafkammer des Landgerichts Stade vom 9. August 2017 wird

a. auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft das Verfahren nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall III. 21 und 30 der Urteilsgründe (Ziffer 90 und 109 der Anklage) wegen Betruges in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;

b. das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Betruges in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln in sieben Fällen, des Betruges in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln in 16 Fällen sowie des Betruges in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln in neun Fällen, Diebstahls und vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen schuldig ist.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil mit den Feststellungen, soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist, und in den Aussprüchen über die Gesamtstrafen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

I.

Das Amtsgericht Stade - Schöffengericht - hatte mit Urteil vom 7. März 2017 den Angeklagten unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Stade vom 23. Juni 2015 und Auflösung der dortigen Gesamtstrafe wegen Betruges in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten sowie darüber hinaus unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Stade vom 27. Januar 2016 und Auflösung der dortigen Gesamtstrafe wegen Betruges in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln in 13 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Ferner verurteilte ihn das Amtsgericht wegen Betruges in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln in 13 Fällen sowie wegen Diebstahls und Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und ordnete eine einjährige Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis an. Soweit die Anklageschrift dem Angeklagten weitere 84 Fälle des Betruges in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln vorwirft, hat das Amtsgericht den Angeklagten insoweit freigesprochen.

Gegen die Verurteilung hat die Staatsanwaltschaft - soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist - Revision und der Angeklagte zunächst ein unbestimmtes Rechtsmittel eingelegt, welches er nachträglich als Berufung bezeichnet hat. In dem gemäß § 335 Abs. 3 Satz 1 StPO durchgeführten Berufungsverfahren ist die Verfolgung hinsichtlich sämtlicher angeklagter Taten zunächst nach § 154a StPO beschränkt worden, soweit auch die Verwirklichung einer Straftat nach § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 BtMG in Betracht kam.

Mit Urteil vom 9. August 2017 hat die 4. kleine Strafkammer des Landgerichts Stade sodann das amtsgerichtliche Urteil abgeändert und den Angeklagten unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Stade vom 23. Juni 2015 und Auflösung der dortigen Gesamtstrafe wegen Betruges in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten sowie darüber hinaus unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Stade vom 27. Januar 2016 und Auflösung der dortigen Gesamtstrafe wegen Betruges in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln in 17 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Ferner verurteilte ihn das Landgericht wegen Betruges in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln in zehn Fällen sowie wegen Diebstahls und Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und ordnete eine einjährige Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis an.

Soweit dem Angeklagten weitere 85 Fälle des Betruges in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln zur Last gelegt worden sind, ist das Verfahren in drei Fällen (Ziffer 1, 32 und 113 der Anklageschrift) nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt und der Angeklagten im Übrigen freigesprochen worden.

Gegen das Berufungsurteil des Landgerichts Stade vom 9. August 2017 wendet sich der Angeklagte, soweit er verurteilt wurde mit der nicht näher ausgeführten Sachrüge. Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten Revision den Freispruch und erstrebt im Übrigen ebenfalls eine Verurteilung wegen Betruges in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln.

1. Nach den Feststellungen zur Person wohnt der zu den Tatzeiten zwischen 43 und 46 Jahre alte Angeklagte zusammen mit seiner minderjährigen Tochter und Lebensgefährtin in D. und lebt von Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV). Er leidet seit früher Jugend an Osteoporose. Aufgrund dieser Erkrankung konnte er eine begonnene Lehre zum Gas- und Wasserinstallateur nicht beenden und nahm seit dem Jahr 1994 regelmäßig Schmerzmittel - ab dem Jahr 2003 in Form des Präparats Oxycodon - zu sich. Sein Konsumbedarf steigerte sich fortlaufend. Eine im Jahr 2011 erfolgte ambulante und stationäre Entzugstherapie blieb dabei ohne Erfolg. Zuletzt verschlechterte sich sein Gesundheitszustand wegen einer Fraktur eines Wirbelkörperfragments im Segment BWK 10 und 11 weiter, sodass er zusätzlich auf ein Stützkorsett angewiesen war. Seit dem Juli 2017 unterzieht sich der Angeklagte in der Praxis des Dr. B. einer Substitutionsbehandlung mit Substitol und will nach eigen Angaben zufolge zuletzt am 16. Juli 2017 das Präparat Oxycodon eingenommen haben.

Der Angeklagte ist in der Vergangenheit bereits mehrfach wegen diverser Vermögensdelikte u.a. wegen Betruges zu Geld- und Freiheitsstrafen verurteilt worden, für die er sich wiederholt in Strafhaft befunden hatte. Zuletzt verurteilte ihn das Amtsgericht Stade mit Urteil vom 23. Juni 2015 wegen Betruges in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln in 88 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Ferner verurteilte ihn das Amtsgericht Stade unter dem 27. Januar 2016 wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, deren Vollstreckung ebenfalls zur Bewährung ausgesetzt wurde.

2. a) Nach den Feststellungen des Landgerichts zur Sache suchte der bei der YYY gesetzlich versicherte Angeklagte in der Zeit vom 1. Juli 2014 bis zum 31. Mai 2016 an 119 Tagen verschiedene niedergelassene Kassenärzte auf, um eine Verschreibung für das unter Anlage III zu § 4 Abs. 1 Nr. 3 BtMG aufgeführte Medikament Oxycodon zu erhalten. Da dem Angeklagten spätestens seit April 2014 aufgrund eines vorherigen Ermittlungsverfahrens bewusst war, dass die Höchstmenge einer ärztlichen Verordnung des Medikaments mit dem Wirkstoffgehalt Oxycodon bei 15 g bezogen auf einen Zeitraum von 30 Tagen lag, verschwieg er eine bereits erhaltene Verordnung durch andere niedergelassene Ärzte innerhalb dieses Zeitraums.

Aufgrund seiner langjährigen Einnahme des Präparats Oxycodon seit dem Jahr 2003 entwickelte der Angeklagte einen stetig steigenden Bedarf und litt zuletzt ohne eine regelmäßige Einnahme unter massiven Entzugserscheinungen. Diese äußerten sich in Form von erheblichen Schmerzen, vermehrten Hautausdünstungen und Koordinationsstörungen. Der Angeklagte wechselte dabei bewusst die behandelnden Ärzte und ließ diese über bereits erhaltene Parallelverschreibungen in Unkenntnis. Ihm kam es dabei darauf an, zur Befriedigung seines Suchtdrucks an weitere Verschreibungen zu gelangen. Zeitweilig konnte der Angeklagte auf diese Weise seinen Konsum auf eine Tagesdosis von 2,4 - 2,8 g steigern. Er entwickelte durch sein Konsumverhalten ein hochgradiges körperliches und psychisches Abhängigkeitsproblem. Der Gewöhnungseffekt an gemeinhin letale Dosen wurde durch einen stetig steigernden Konsum intensiviert und durch den Nebeneffekt einer schnellen Freisetzung des Wirkstoffs und eine dadurch bedingte euphorisierende Wirkung begünstigt.

An 119 Tagen innerhalb des vorgenannten Zeitraums stellten die behandelnden Ärzte dem Angeklagten im Einzelnen jeweils ein kassenärztliches Rezept über ein Präparat mit dem Wirkstoffgehalt Oxycodon aus. Der jeweilige Gesamtwirkstoffgehalt bezogen auf die verordnete Packungsgröße betrug dabei zwischen 200 mg und 8.000 mg. Der Angeklagte löste anschließend in der Regel noch am selben Tage das erhaltene Rezept jeweils in einer nahegelegenen Apotheke gegen Leistung einer Zuzahlung ein.

Zur Verurteilung gelangten nur diejenigen Fälle, in denen innerhalb des angeklagten Tatzeitraums vom 1. Juli 2014 bis zum 31. Mai 2016 die gesetzliche Höchstdosis von 15 g Oxycodon gemäß § 2 Abs. 1 lit. a Nr. 19 der Verordnung über das Verschreiben, die Abgabe und den Nachweis des Verbleibs von Betäubungsmitteln (Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung - BtMVV) in jeweiligen zeitlichen Unterabschnitten von 30 Tagen beginnend ab dem 01. Juli 2014 überschritten wurde. Sofern die Verordnungen innerhalb eines Unterabschnitts ausschließlich von ein und demselben Arzt zu verantworten waren, sah das Landgericht ebenfalls von einer Verurteilung ab.

Für die Ermittlung der Höchstmenge von 15 g Oxycodon stellte das Landgericht weder - wie zuvor noch das Amtsgericht - auf den jeweiligen Kalendermonat ab noch betrachtete es bei jedem angeklagten Verordnungstag jeweils erneut die davor innerhalb von 30 Tagen verschriebenen Wirkstoffmengen. Vielmehr erfolgte eine abschnittsweise Betrachtung von jeweils aufeinanderfolgenden Zeitspannen von 30 Tagen.

Auf diese Weise gelangte das Landgericht zur Feststellung von 34 Taten, in denen zuvor die gesetzliche Höchstgrenze überschritten worden war und der Angeklagte gleichwohl ein entsprechendes Rezept ausgestellt bekam. Die anfallenden Nettobeträge betrugen je nach Verschreibungsgröße und Hersteller des Präparats zwischen 22,10 EUR und 285,25 EUR.

b) Als weitere Taten stellte die Kammer fest, dass der Angeklagte am 21. November 2016 gegen 0.51 Uhr und am 15. Dezember 2016 jeweils mit dem PKW seiner Lebensgefährtin öffentliche Straßen befuhr, obwohl er - wie ihm bekannt - nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis war. Am 16. November gegen 17 Uhr entwendete der Angeklagte zudem im S. Markt in H. mehrere dort vertriebene Gegenstände im Gesamtwert von 32,95 EUR und steckte diese in seine Taschen, um sie für sich zu behalten. Bei einer anschließenden Kontrolle konnten die Gegenstände beim Angeklagten fest- und sichergestellt werden.

c) In subjektiver Hinsicht hat die Kammer festgestellt, dass es dem Angeklagten darauf ankam, die Medikamente jeweils kostenfrei zu erhalten. Ihm war dabei bekannt, dass seine Krankenkasse mit den entstehenden Kosten belastet werden würde. Der Angeklagte nahm dies jedoch aufgrund seiner beengten finanziellen Möglichkeiten in Kauf. Aufgrund seiner langjährigen Suchterkrankung befand sich der Angeklagte nach Feststellungen der sachverständig beratenden Kammer in einem ambivalenten Verhältnis zwischen Euphorisierung und Entzugsdruck, was zu einem Dauerzustand - namentlich auch im Zeitpunkt der jeweiligen Taten - verminderter Steuerungsfähigkeit führte.

d) Soweit dem Angeklagten in den verbleibenden 82 Fällen wegen nämlicher Verordnungen von Oxycodon einen Betrug in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln zur Last gelegt wurde, vermochte das Landgericht nicht festzustellen, dass die zuvor gegenüber den jeweiligen Ärzten verübte Täuschung über die Nichterwähnung von Parallelverschreibungen kausal für eine ärztliche Verordnung geworden war. Vor dem Hintergrund der langjährigen Osteoporosebehandlung und damit verbundenen Adaption an den Wirkstoff vermochte das Landgericht nicht auszuschließen, dass eine Verordnung bis zum Erreichen der gesetzlichen Höchstgrenze auch in Kenntnis der verschwiegenen Umstände erfolgt oder gar induziert gewesen wäre. Bezüglich der angeklagten Taten zu Ziffer 47 und 48 vermochte die Kammer trotz Überschreitung der Höchstdosis eine Täuschungshandlung bereits deshalb nicht festzustellen, weil innerhalb des davorliegenden Zeitraums vom 30 Tagen keine parallelen Verschreibungen erfolgt waren und ein täuschungsbedingter Erfolg daher ausschied.

e) Die Kammer hat das festgestellte Tathandeln bezüglich der Erlangung der ärztlich verordneten Betäubungsmittel in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht jeweils als Betrug in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln gemäß §§ 1, 3, 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG, 263 Abs. 1 StGB gewürdigt.

Wegen sämtlicher Taten hat die Kammer den nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen zugrunde gelegt und gegen den Angeklagten als Einzelstrafen für die sieben vor der Verurteilung des Amtsgerichts Stade vom 23. Juni 2015 begangenen Taten jeweils Freiheitsstrafen von vier Monaten verhängt. Aus diesen Einzelstrafen hat das Landgericht unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus der vorbezeichneten Verurteilung eine Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten gebildet. Hinsichtlich der 17 nach der Vorverurteilung vom 23. Juni 2015 und vor der Verurteilung vom 27. Januar 2016 verübten Taten verhängte die Kammer als Einzelstrafen jeweils eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten und führte diese unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus der Vorverurteilung vom 27. Januar 2016 einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr zu. Hinsichtlich der verbleibenden zehn Fälle des Betruges in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln verhält sich das Urteil bezüglich der jeweils verhängten Einzelstrafen nicht explizit. Betreffend der beiden Taten des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verhängte die Kammer jeweils eine Einzelstrafe von vier Monaten Freiheitsstrafe und des Diebstahls eine Freiheitsstrafe von fünf Monaten. Insoweit führte sie diese Einzelstrafen einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr zu.

Sämtliche Gesamtfreiheitsstrafen wurden nicht zur Bewährung ausgesetzt.

f) Die sachverständig beratene Strafkammer hat aufgrund der festgestellten langjährigen Schmerzsymptomatik mit begleitenden Abusus von Oxycodon einen Hang des Angeklagten im Sinne des § 64 StGB bejaht. Von einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt hat die Kammer dagegen abgesehen, da diese auf Abstinenz ausgerichtet sei. Angesichts der Osteoporoseerkrankung sei der Angeklagte hingegen dauerhaft auf die Einnahme von Opiaten angewiesen. Aufgrund dessen könne nur eine Reduzierung des Opioidkonsums auf ein Normalmaß erreicht werden, was dem Therapiekonzept des § 64 StGB zuwider laufe.

II.

1. Die fristgerecht erhobene und begründete Revision des Angeklagten stützt sich auf die allgemeine Sachrüge.

2. Die fristgerecht erhobene und begründete Revision der Staatsanwaltschaft macht die Verletzung materiellen Rechts geltend. Sie beanstandet die rechtliche Bewertung des Zeitraums von 30 Tagen nach § 2 Abs. 1 BtMVV sowie die erfolgte Zusammenfassung einzelner Taten nebst daraus resultierendem Freispruch.

Aus ihrer Sicht könne bei einem Verschweigen von parallelen ärztlichen Behandlungen keine fundierte medizinische Bewertung und damit erforderliche Verschreibung erfolgen. Die gesetzlichen Vorgaben der Überwachung und Dokumentation des Behandlungsplanes bis hin zur Feststellung einer zureichenden Begründung im Sinne von § 13 Abs. 1 S. 1 BtMG sei daher nicht gegeben. So sei bei einer Offenlegung anderweitiger Verschreibungen nicht zwingend eine Verordnung trotz Nichterreichens der Verordnungshöchstgrenze indiziert gewesen.

III.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Revision des Angeklagten mit der Maßgabe zu verwerfen, dass der Angeklagte des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen schuldig ist, und auf die Revision der Staatsanwaltschaft das Urteil aufzuheben, soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist mit Ausnahme der tatsächlichen Feststellungen zu den Arztbesuchen, zu den dort ausgestellten Rezepten mit verordneten Betäubungsmitteln und Verordnungsmengen, zu den Einlösungen der Rezepte bei bestimmten Apotheken, zu den für den Verkauf der Betäubungsmittel angefallenen Bruttobeträgen, zu den vom Angeklagten geleisteten Zuzahlungen und zu den von der YYY geleisteten Zahlungen an die Apotheke sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

Sie ist der Auffassung, die Revision des Angeklagten sei unbegründet, da die Überprüfung des Urteils auf die zulässig erhobene Sachrüge keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergebe. Lediglich der Schulspruch sei in Bezug auf die Verurteilung des Fahrens ohne Fahrerlaubnis dahingehend zu berichtigen, dass diese vorsätzlich erfolgt sei.

Hinsichtlich der zu Ungunsten des Angeklagten in Bezug auf den Teilfreispruch eingelegten Revision der Staatsanwaltschaft erachtet die Generalstaatsanwaltschaft diese in vollem Umfang mit der Sachrüge für begründet. Die Urteilsfeststellungen würden weder einen Freispruch vom Vorwurf des Betruges noch des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln tragen.

Soweit die Kammer zugunsten des Angeklagten innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen gemäß § 2 Abs. 1 BtMVV jeweils festgestellt habe, dass aufgrund seines Krankheitsbildes eine therapeutisch induzierte Verschreibung bis zur gesetzlich festgelegten Höchstmenge nicht auszuschließen sei, genüge dies nicht dem ultima ratio Gebot nach § 13 Abs. 1 S. 2 BtMG. Danach sei vor einer Verschreibung in jedem Einzelfall zu prüfen, ob der beabsichtigte Zweck nicht auf andere Weise zu erreichen sei.

Da der Angeklagte nach den Feststellungen jedoch gezielt zur Befriedigung des Suchtdrucks verschiedene Ärzte mit einhergehender Toleranz- und Dosissteigerung aufsuchte und sich angesichts der Entwicklung eines hochgradigen körperlichen und psychischen Abhängigkeitsproblems zuletzt einer Substitutionsbehandlung unterzog, erscheine die therapeutische Indikation zumindest fraglich. Allein die allgemeine Erwägung der Kammer, dass unter der Prämisse der Schmerzfreiheit des Probanden nach dem derzeitigen Behandlungsstandard gemeinhin eine hochdosierte Verschreibung erfolge, belege keine medizinische Indikation in den zugrundeliegenden Einzelfällen. Den Feststellungen könne schon nicht entnommen werden, in welchem Umfang eine Verschreibung medizinisch indiziert gewesen sei. Auch soweit die Kammer eine medizinische Indikation zugunsten des Angeklagten nicht auszuschließen vermochte, sei die Motivation des Angeklagten zur Befriedigung unberücksichtigt geblieben.

Die Feststellungen tragen darüber hinaus nicht ein Absehen von einer Verurteilung wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG. So habe der Angeklagte durch sein Verschweigen der Parallelverschreibungen die ärztliche Pflicht zur Prüfung einer Begründetheit der Anwendung unterlaufen. Dies laufe dem Zweck einer Verhinderung des Missbrauchs von Betäubungsmitteln entgegen, sodass keine wirksame Ausnahme von einer Erlaubnispflicht gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3 lit. a BtMG mithin keine formell ordnungsgemäße Verschreibung vorgelegen habe.

IV. Revision des Angeklagten

Die Revision des Angeklagten führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Teileinstellung des Verfahrens und einer Änderung des Schuldspruchs. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft nach § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte im Fall III. 21 und 30 (Ziffer 90 und 109 der Anklage) der Urteilsgründe wegen Betruges in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln verurteilt worden ist. Damit entfallen die für diese Taten verhängten Einzelstrafen von jeweils sechs Monaten Freiheitsstrafe.

Die Teileinstellung des Verfahrens zieht die Änderung des Schuldspruchs nach sich. Darüber hinaus war der Schuldspruch bezüglich der Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis wie erkannt zu berichtigen. Denn dieser enthält insofern nicht die Angabe, ob der Angeklagte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat. Zur rechtlichen Bezeichnung der Tat gehört indes auch die Angabe der Schuldform, wenn dies zur Kennzeichnung der Tat erforderlich ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn derselbe Tatbestand sowohl vorsätzlich, als auch fahrlässig begangen werden kann und beide Begehungsformen nicht gleichwertig sind (vgl. Stuckenberg in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2012, § 260, Rn. 132). Die Änderung war hier auch im Rahmen der Sachrüge zu beachten. Da sich die Schuldform im zugrundeliegenden Straftatbestand des § 21 StVG auch nicht aus der gesetzlichen Überschrift ergibt, war demnach eine Änderung geboten (vgl. BGH, Beschluss vom 03. Mai 2002 - 2 StR 133/02 -, juris).

2. Hinsichtlich des verbleibenden Umfangs hat die auf die Sachrüge gebotene umfassende Überprüfung des Urteils zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Dass die angeklagte Tat zu Ziffer 115 zur Verurteilung wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Betrug geführt hat, unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Zwar ist in der Hauptverhandlung auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Tat zu Ziffer 113 nach § 154 Abs. 2 StPO durch die Kammer eingestellt worden. Es bestand aber gleichwohl keine Veranlassung, die festgestellte Menge, die der eingestellten Tat zugrunde lag, bei der Berechnung der Höchstmenge unberücksichtigt zu lassen (vgl. MüKoStPO/Teßmer StPO § 154 Rn. 98 ff., beck-online). Soweit sich die Kammer damit in Widerspruch zu ihrer Entscheidung, die angeklagte Tat zu Ziffer 34 offensichtlich deshalb nicht zum Gegenstand einer Verurteilung zu machen, weil auch die Tat zu Ziffer 32 der Anklage einer Einstellung nach § 154 zugeführt worden ist, setzt, belastet die nicht erfolgte Verurteilung den Angeklagten nicht.

Soweit die Urteilsgründe bei der Festsetzung der Einzelstrafen hinsichtlich der zur Verurteilung gelangten zehn Taten wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Betrug, die der Angeklagte ab dem 11. Februar 2016 begangen hat, die explizite Benennung der jeweiligen Einzelstrafe vermissen lassen, vermag der Senat dem Gesamtzusammenhang der Begründung gleichwohl zu entnehmen, dass die Kammer diese jeweils ebenfalls mit sechs Monaten bemessen hat. Insoweit führt die Kammer aus, dass sie lediglich geringfügig den Umstand der nunmehr zweifachen laufenden Bewährung berücksichtigt hat. Mangels weiterer Ausführungen zum Umfang lässt sich daher aus den Urteilsausführungen noch hinlänglich herleiten, dass es bezüglich der Höhe der jeweiligen Einzelstrafen - wie bei den zuvor festgestellten Taten - bei sechs Monaten verbleiben sollte. Es lag daher kein Fall vor, bei dem versehentlich bei der Gesamtstrafenbildung die Festsetzung von Einzelfreiheitsstrafen unterblieben worden war, was gegebenenfalls einer Nachholung bedurft hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Februar 2014 - 1 StR 6/14 -, juris).

Der Senat verwirft die Revision des Angeklagten daher insgesamt auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig als unbegründet.

V. Revision der Staatsanwaltschaft

1. Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich ausweislich der Revisionsbegründung ausschließlich gegen den teilweisen Freispruch des Angeklagten vom Vorwurf des Betruges und des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln.

Beanstandungen bezüglich einer unterbliebenen Wiedereinbeziehung der nach § 154a StPO ausgeschiedenen Gesetzesverletzung des § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 BtMG (vgl. Beschluss vom 20. Juli 2017 Bl. 165 Bd. I d.A.) wurden nicht erhoben. Vor diesem Hintergrund kann dahingestellt bleiben, ob vorliegend ein Verstoß gegen § 154 a Abs. 3 StPO in Verbindung mit § 264 StPO vorliegt. Zwar muss das Gericht, um seiner Pflicht nach § 264 StPO zu genügen, auch ohne Antrag den ausgeschiedenen Teil wiedereinbeziehen, falls dem Angeklagten die Gesetzesverletzung, auf die die Verfolgung beschränkt worden ist, nicht nachgewiesen werden kann (vgl. BGHSt 32, 84 ff). Ist eine solche Wiedereinbeziehung - wie im zugrundeliegenden Fall - jedoch unterblieben und will die Staatsanwaltschaft dies beanstanden, so muss sie eine ordnungsgemäße Verfahrensrüge erheben (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt § 154a StPO Rn. 27, BGH NStZ 1996, 241 [BGH 14.12.1995 - 4 StR 370/95]).

2. Soweit die Staatsanwaltschaft im Rahmen ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten Revision den Freispruch des Angeklagten von weiteren 82 Taten vom Vorwurf des Betruges und des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln beanstandet, hat die Revision Erfolg.

a) Das Urteil wird bereits den formellen Voraussetzungen nicht gerecht, die gemäß § 267 Abs. 5 Satz 1 StPO an die Begründung eines freisprechenden Urteils zu stellen sind. Zudem erweist sich die Beweiswürdigung als durchgreifend rechtsfehlerhaft.

Bei einem Freispruch aus tatsächlichen Gründen muss das Urteil so abgefasst sein, dass das Revisionsgericht überprüfen kann, ob dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind oder der Freispruch auf rechtlich einwandfreien Erwägungen beruht. Deshalb muss der Tatrichter regelmäßig in einer geschlossenen Darstellung zunächst die Tatsachen feststellen, die er für erwiesen hält, bevor er in der Beweiswürdigung darlegt, aus welchen Gründen die für einen Schuldspruch erforderlichen - zusätzlichen - Feststellungen nicht getroffen werden können (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 5. Februar 2013 - 1 StR 405/12, NJW 2013, 1106, und vom 27. November 2014 - 3 StR 334/14, Rn. 4, jeweils mwN; Meyer-Goßner in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 267 Rn. 33).

Die Beweiswürdigung ist dabei vom Gesetz dem Tatrichter übertragen (§ 261 StPO). Es obliegt daher allein ihm, sich unter dem umfassenden Eindruck der Hauptverhandlung ein Urteil über die Schuld des Angeklagten zu bilden. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein. Es genügt bereits, dass sie möglich sind. Ebenso ist es allein Sache des Tatrichters, die Bedeutung und das Gewicht der einzelnen Indizien in der Gesamtwürdigung des Beweisergebnisses zu bewerten. Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder an die Überzeugung von der Schuld des Angeklagten überhöhte Anforderungen stellt. Liegen solche Rechtsfehler nicht vor, hat das Revisionsgericht die tatrichterliche Überzeugungsbildung auch dann hinzunehmen, wenn eine abweichende Würdigung der Beweise möglich oder sogar näherliegend gewesen wäre. Ebenso wenig kann das Revisionsgericht auf der Grundlage einer abweichenden Beurteilung der Bedeutung einer vom Tatrichter vertretbar bewerteten Indiztatsache in dessen Überzeugungsbildung eingreifen (vgl. BGH, Urteile vom 20. September 2012 - 3 StR 140/12, NStZ-RR 2013, 75, 76 f. mwN; vom 16. Mai 2013 - 3 StR 45/13, NStZ 2013, 581, 582 f.).

b) Diesen Anforderungen an die Beweiswürdigung genügt das Urteil nicht.

Das Gesetz schreibt für den Verkehr mit Betäubungsmitteln eine umfassende Erlaubnispflicht vor (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 BtMG). Hiervon macht es unter anderem Ausnahmen nur für Erwerb auf Grund einer ärztlichen Verschreibung (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 lit. a BtMG). Dieser Verkehr ist nicht an behördliche Genehmigungen gebunden. Die Verschreibung hat der Gesetzgeber hingegen nicht in das freie Ermessen des Arztes gestellt. Vielmehr engen das Betäubungsmittelgesetz selbst und die Betäubungsmittel-Verschreibungs-Verordnung (BtMVV) die Rezeptierfreiheit des Arztes einschneidend ein.

aa) So bedarf einer Erlaubnis zum Erwerb nicht, wer verkehrsfähig Betäubungsmittel der Anlage III - zu denen das gegenständliche Opiat Oxycodon zählt - aufgrund ärztlicher Verschreibung erwirbt (§ 4 Abs. 1 Nummer 3 lit. a).

§ 13 Abs. 1 BtMG bestimmt weiter, dass eine Verschreibung der in Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes genannten Stoffe - wie hier Oxycodon - nur dann erfolgen darf, wenn ihre Anwendung im oder am menschlichen Körper begründet ist. Unter welchen Voraussetzungen eine im Sinne von § 13 Abs. 1 BtMG begründete Anwendung der erfassten Betäubungsmittel anzunehmen ist, legt das Betäubungsmittelgesetz selbst in den Einzelheiten nicht fest. Vielmehr führt § 13 Abs. 1 S. 2 BtMG lediglich exemplarisch aus, dass eine Anwendung insbesondere dann nicht begründet ist, wenn der beabsichtigte Zweck auf andere Weise erreicht werden kann.

Danach ist es Aufgabe des ärztlichen Wirkens, Krankheiten zu heilen oder zu lindern. Neben dem Vorliegen einer nach den allgemein oder weitaus überwiegend anerkannten Regeln der ärztlichen Wissenschaft begründeten Eignung des Mittels für das Leiden des Patienten als Heilmittel hat der Arzt zu prüfen, ob nicht auch eine andere, den Patienten weniger gefährdende Heilmaßnahme in Betracht kommt und ob der Heilzweck nicht auf andere Weise erreicht werden kann. Das Verschreiben eines solchen Mittels ist in einem derartigen Falle nicht ärztlich begründet. Kraft der Fürsorgepflicht, die den Arzt seinem Patienten gegenüber trifft, hat er sein Augenmerk zugleich auf das Risiko einer Selbstschädigung oder Selbstgefährdung des Patienten durch verschreibungswidrigen Gebrauch des Mittels zu richten (vgl. BGH, Urteil vom 08. Mai 1979 - 1 StR 118/79 -, BGHSt 29, 6-12).

Konkretisierungen der begründeten Anwendungen von Betäubungsmitteln ergeben sich weiter aus der auf der Verordnungsermächtigung in § 13 Abs. 3 BtMG beruhenden (Rechts)Verordnung über das Verschreiben, die Abgabe und den Nachweis des Verbleibs von Betäubungsmitteln (Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung [BtMVV]). Für die hier in Rede stehende Schmerzbehandlung durch opiathaltige Medikamente aufgrund ärztlicher Verordnung ergeben sich nähere Einzelheiten der begründeten Anwendung von Betäubungsmitteln bei deren Verschreibung aus § 2 BtMVV. So legt § 2 Abs. 1 lit. a BtMVV bestimmte Höchstmengen fest, die nach Abs. 2 nur in begründeten Einzelfällen überschritten werden dürfen. Trotz der Festlegung von Höchstmengen hat sich die Verschreibung weiterhin am Ultima-Ratio-Gebot des § 13 Abs. 1 BtMG zu orientieren (vgl. Körner in Körner/Patzak/Volkmer Betäubungsmittelgesetz 8. Auflage 2016 § 13 Rn. 20). Zur Heilung, Stabilisierung des gesundheitlichen Status oder zur Linderung der Beschwerden kann es angezeigt sein, betäubungsmittelhaltige Medikamente dann zu verordnen, wenn sich aus Sicht des Arztes keine andere erfolgversprechende Heilmaßnahme anbietet (vgl. MüKo StGB § 13 Rn. 19).

Da der Gesetzgeber mit dem Betäubungsmittelgesetz den Missbrauch von Betäubungsmitteln verhindern will, sind vom erlaubnisfreien Erwerb von Betäubungsmitteln aus Apotheken aufgrund von ärztlichen Verschreibungen nur solche Verschreibungen erfasst, die ärztlicherseits auch begründet sind (vgl. Hügel/Junge/Lander/Winkler Deutsches Betäubungsmittelrecht 8. Auflage § 29 Rn. 10.2). Ein unerlaubter Erwerb liegt etwa dann vor, wenn sich der Erwerber das Betäubungsmittel aus einer Apotheke aufgrund einer Verschreibung verschafft, zu deren Erteilung er seinen Arzt widerrechtlich durch Gewalt oder Drohung gezwungen hat. Selbiges gilt mit der Folge eines strafbaren Erwerbs auch dann, wenn insbesondere bei der Erschleichung einer ärztlichen Verschreibung eine bloß äußerlich ordnungsgemäße Verschreibung generiert wird. Trotz einer formell ordnungsgemäßen Verschreibung liegt daher keine sachliche Berechtigung zum Betäubungsmittelerwerb vor. Vielmehr befreit nur eine ärztlich begründete Verschreibung von einer Erlaubnispflicht (vgl. Weber, BtMG/Weber BtMG § 29 Rn. 1212, beck-online).

bb) Gemessen an diesen Grundsätzen begegnen die Erwägungen des Landgerichts zur medizinischen Begründetheit der dem Freispruch unterliegenden Fällen der ärztlichen Verschreibung durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Soweit das Landgericht den Freispruch damit begründet, dass der Angeklagte als Osteoporosepatient aufgrund des Krankheitsbildes im Einklang mit den Erkenntnissen des Sachverständigen lebenslang auf eine Dauerbehandlung mit starken Neuroleptika in Form von Opiaten abgewiesen sein wird, ist dagegen zunächst nichts zu erinnern. So liegt insbesondere bei einer Dauertherapie chronisch starker Schmerzzustände die Verabreichung von stark wirksamen opioiden Schmerzmitteln wie Oxycodon nahe und begründet damit grundsätzlich auch eine medizinische Indikation (vgl. Körner, aaO § 13 Rn .16). Auch die fortlaufende Betrachtung sukzessiver Zeitabschnitte von 30 Tagen, in denen eine medizinische Indikation bereits aufgrund einer Überschreitungen der in § 2 Abs. 1 BtMVV festgelegten zulässigen Höchstdosis ausschied, war im vorliegenden Fall revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Zwar verhält sich der Gesetzgeber nicht dazu, wie ein jeweiliger Zeitraum von 30 Tagen zu bestimmen ist. Eine fortlaufende Betrachtung von 30-tägigen Intervallen ist aber jedenfalls dann angezeigt, wenn es - wie hier - zu einem kontinuierlichen Bezug von verschreibungspflichtigen, dem BtMG unterfallenden Medikamenten ohne längere zeitliche Unterbrechungen gekommen ist. Nur bei einer solchen Betrachtungsweise wird im Sinne des strafrechtlichen Bestimmtheitsgebots sowohl dem verschreibenden Arzt (vgl. § 16 BtMVV) als auch dem Patienten gegenüber genügend deutlich gemacht, welches Verhalten sich noch im rechtlich zulässigen Rahmen bewegen mag. Die Frage, wie der Zeitraum von 30 Tagen bei einer längeren zeitlichen Vakanz zu bestimmen ist, braucht der Senat daher nicht abschließend zu entscheiden. Fernliegend scheint jedenfalls eine retrospektive Betrachtung des vor dem Verordnungszeitpunkt liegenden 30-tägigen Zeitraums. Dies würde dem gesetzlichen Anliegen zuwiderlaufen, bei durchschnittlicher Dosierung eine Reichdauer von 30 Tagen namentlich für Reisen und Urlaubsaufenthalte zu gewährleisten (vgl. BT-Drs. 881/97 S. 46; Hügel/Junge/Lander/Winkler Dt. Betäubungsmittelrecht 8. Aufl. § 2 BtMVV Rn. 2.2) und könnte auch - worauf bereits das Landgericht zutreffend hinweist - dem Doppelverwertungsverbot bei Berücksichtigung bereits zur Verurteilung führende Alttaten widersprechen.

Vom Grundsatz her zutreffend geht die Kammer auch davon aus, dass bei einer medizinisch indizierten Verschreibung sowohl die Verwirklichung eines Betruges zu Lasten der gesetzlichen Krankenkasse (vgl. Weber, BtMG/Weber BtMG § 29 Rn. 1717, beck-online) als auch ein unerlaubter Erwerb von Betäubungsmitteln nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG (vgl. Weber, BtMG/Weber BtMG § 29 Rn. 1716, beck-online) ausscheidet.

Soweit die Kammer gestützt auf Angaben des Sachverständigen vor dem Hintergrund der dauerhaft medikamentös behandlungsbedürftigen Erkrankung zugunsten des Angeklagten weiter darauf abstellt, dass auch bei einer Offenlegung der Parallelverschreibungen bis zur jeweils erlaubten Höchstdosis jeweils eine Verordnung erfolgt wäre, erweist sich dies unter Berücksichtigung der Gesamtumstände dagegen als lückenhaft.

Allein die Wiedergabe der sachverständigen Wertungen, dass aufgrund der ärztlich gelebten Praxis und dem vorrangigen Gebot der Schmerzfreiheit des Patienten eine hohe Dosierung bis zur gesetzlich erlaubten Dosis im jeweiligen Einzelfall angezeigt ist, legt im vorliegenden Fall noch keine ärztlich begründete Verschreibung bis zur jeweiligen gesetzlichen Höchstdosis nahe. Vielmehr begründet dies nur einen Aspekt bei der Beurteilung der Frage einer medizinischen Indikation.

Opioide sind psychotrope Substanzen, welche mit Opioid-Rezeptoren eine Interaktion eingehen und neben der gewünschten Schmerzlinderung Begleiterscheinungen mit stark euphorisierenden Effekten unmittelbar nach einer Einnahme hervorrufen. Bei einer medikamentösen Therapie ist daher stets das damit verbundene Abhängigkeitspotential in den Blick zu nehmen. Damit soll der Entstehung einer Sucht entgegengewirkt und ferner verhindert werden, dass eine bereits bestehende Sucht durch Verschreibung unter Nichtbeachtung oder nicht hinreichender Beachtung des Standes der ärztlichen Wissenschaft oder durch Vorratsverschreibung gefördert wird (vgl. Malek, Betäubungsmittelstrafrecht 4. Auflage 2015, S. 110). Die Festlegung von Höchstmengen dient dabei einerseits der Erschwerung des Gebrauchs eines medizinisch indizierten Präparats in gefährlichen Überdosen. Andererseits soll dadurch der missbräuchlichen Verwendung von Rezepten begegnet werden (vgl. Malek aaO).

Demzufolge darf auch bei Verordnungen unterhalb von Höchstmengen im Interesse des vom Betäubungsmittelgesetz bezweckten Gesundheitsschutzes nicht außer Acht gelassen werden, dass Betäubungsmittel im Rahmen eines ärztlichen Heilverfahrens nur bei unumgänglicher medizinischer Notwendigkeit und ausschließlich zum Zweck der Heilung einschließlich der Schmerzlinderung verschrieben werden dürfen.

Gemessen daran stellt sich die zugunsten des Angeklagten unterstellte Annahme der Kammer, dass auch in Kenntnis der Umstände bereits ergangener ärztlicher Verordnungen eine erneute Verschreibung bis zur Höchstgrenze erfolgt wäre, als unzureichend dar. Denn hierbei lässt sie außer Acht, dass der Angeklagte durch die langjährige Einnahme von Oxycodon ein hochgradiges körperliches sowie psychisches Abhängigkeitspotential mit erheblichen Entzugserscheinungen entwickelt hat. Infolgedessen hat die Kammer eine krankheitsbezogene Einschränkung seiner Steuerungsfähigkeit bei Erlangung der Verschreibungen angenommen.

In diesem Zusammenhang belegen die Urteilsgründe zudem, dass der Angeklagte eine Verschreibung von Oxycodon nicht als Heilmittel, sondern zur Befriedigung als Suchtmittels erstrebte (vgl. UA S. 37). Auch der nach der amtsgerichtlichen Verurteilung festgestellte therapeutische Behandlungsverlauf in Form einer Substitutionsbehandlung mittels Substitol als Reaktion auf die langjährige missbräuchliche Einnahme von Oxycoton begründet ernsthafte Zweifel an einer therapeutischen Indikation hinsichtlich der dem Freispruch unterliegenden Fälle.

Durch die zugrundeliegenden Feststellungen wird daher nicht hinreichend belegt, dass in diesen Fällen die einer ärztlichen Verschreibung zuzubilligende Risikogrenze noch gewahrt wurde bzw. dies nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden konnte. Dass eine weniger gefährliche, wissenschaftlich anerkannte Schmerztherapie möglich gewesen wäre, kann dem Urteil ebenfalls nicht entnommen werden. Dies gilt auch für die Fälle zu Ziffer 44 bis 48 der Anklageschrift, in denen der Angeklagte keinen Wechsel des Arztes vorgenommen hat, um an eine Verschreibung zu gelangen. Denn insofern hat der Angeklagte zwar nicht innerhalb des Zeitraums von 30 Tagen bereits erhaltene Parallelverschreibungen verschwiegen, wohl aber über bereits vor diesem Zeitraum erhaltene Verordnungen getäuscht, sodass eine medizinische Indikation nach den vorstehenden Grundsätzen ebenfalls fraglich erscheint.

VI. Infolgedessen ist der Freispruch auf die Revision der Staatsanwaltschaft daher aufzuheben, was auch die Aufhebung der Gesamtstrafenaussprüche bedingt. Nicht davon erfasst ist die angeordnete isolierte Sperrfrist für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis.

Im Umfang der Aufhebung bedarf die Sache daher neuer Verhandlung und Entscheidung.

VII. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat für den Fall, dass die nunmehr die Sache zu verhandelnde Kammer einen unerlaubten Erwerb von Betäubungsmitteln wegen einer nicht auszuschließenden oder positiv festzustellenden medizinischen Notwendigkeit für den Bedarf der verschriebenen Betäubungsmittel erneut verneint, darauf hin, dass auch eine mögliche Verurteilung wegen eines untauglichen Versuchs nach §§ 29 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BtMG, 263 Abs. 1 u. 2 StGB in den Blick zu nehmen wäre (Weber, BtMG, 5. Aufl. 2017, Vorb. §§ 29 ff. Rn. 177 u. 460, beck-online). Nach den bisherigen Feststellungen liegt in diesem Fall ein untauglicher Versuch jedenfalls dann nahe, wenn der Angeklagte gezielt die Verschreibung von Betäubungsmittel zur Befriedigung seines Suchtdrucks in der Annahme initiierte, die erfolgreiche Ausstellung eines Rezepts nur bei einer fehlenden Offenbarung bereits erhaltener Parallelverschreibungen zu erhalten. Bei dieser Sachlage läge ein Mangel im Vorstellungsbild des Angeklagten vor, der einer Umkehrung in Bezug auf die ärztliche Indikation einem Tatbestandsirrtum entspräche und damit zu einer entsprechenden Versuchsstrafbarkeit führen würde.

Käme die Kammer auch nicht zu einer Verurteilung wegen versuchten unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit versuchtem Betrug, dürfte schließlich auch eine Verurteilung des wegen § 264 StPO dann wieder zu berücksichtigenden Tatbestands nach § 29 Abs. 1 Nr. 9 BtMG ausscheiden. Denn zu der bislang - soweit ersichtlich - nicht einheitlich beantworteten Frage, ob im Rahmen von § 29 Abs. 1 Nr. 9 BtMG unvollständige oder unrichtige Angaben auch dann als tatbestandsmäßig anzusehen sind, wenn eine Verschreibung auch bei zutreffenden und umfassenden Angaben medizinisch begründet gewesen wäre - d.h. wenn im vorliegenden Fall eine Verordnung auch bei Offenbarung bereits zuvor erhaltener Parallelverschreibung medizinisch indiziert gewesen wäre (so Weber, BtMG/Weber BtMG § 29 Rn. 1705, beck-online; aA. Malek, Betäubungsmittelstrafrecht 4. Aufl. 2015 Kap. 2 Rn. 342; Spickhoff/Malek BtMG § 29 Rn. 16, beck-online; Kotz/Oğlakcıoğlu, MüKoStGB, 3. Aufl. 2017 § 29 BtMG Rn. 1399, beck-online) - tendiert der Senat vor dem Hintergrund des Schutzzwecks der Norm zu der Auffassung, dass in diesem Fall für eine Strafbarkeit kein Raum besteht. Denn eine anderweitige Betrachtung lässt den Umstand außer Acht, dass es bei einem rechtmäßigen Verhalten ebenfalls zu einer medizinisch begründeten Verschreibung gekommen wäre, sodass eine Rechtsgutsgefährdung in diesen Fällen von vornherein nicht gegeben war (vgl. Kotz/Oğlakcıoğlu aaO). Bei einem derartigen Normenverständnis wird dem Willen des Gesetzgebers in den Grenzen des möglichen Wortsinns der Strafvorschrift weiter hinreichend Rechnung getragen, dass die der Regelung des Betäubungsmittelgesetzes unterworfenen Stoffe zu keinen anderen Zwecken als der Heilung oder der wissenschaftlichen Forschung oder im Widerspruch zu einem sonstigen öffentlichen Interesse an den Verbraucher gelangen. Für diese Sichtweise spricht demnach, dass der gesundheitspolitische Zweck des Betäubungsmittelgesetzes, den Missbrauch von Betäubungsmitteln zu verhindern, bei nicht kausaler Täuschungshandlung zur Erlangung einer Verschreibung gerade nicht tangiert ist, sodass eine Bestrafung allein auf den Umstand formeller Rechtswidrigkeit bei der Erlangung medizinisch begründeter Verschreibungen gestützt wäre. Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber von einem derart weiten Normenverständnis ausgegangen ist und allein die Korrelation unrichtiger bzw. unvollständiger Angaben zur Erlangung einer Verschreibung eines Betäubungsmittels für die Erfüllung des Straftatbestandes des § 29 Abs. 1 Nr. 9 BtMG genügen sollte, lassen sich jedoch weder der Gesetzesbegründung noch dem Wortlaut oder der Systematik der Vorschrift entnehmen (vgl. Gesetzesentwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Neuordnung des Betäubungsmittelrechts v. 9.1.1980, BT-Drs. 8/3551, S. 36).

VIII. Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Revisionen des Angeklagten beruht auf § 473 Abs. 1 StPO. Hinsichtlich der Revision der Staatsanwaltschaft obliegt die Kostenentscheidung dem Tatgericht, an das die Sache zurückverwiesen worden ist.

IX. Anlass für eine Kompensationsentscheidung wegen sogenannter rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung im Revisionsverfahren bestand nicht.

Zwar hat das Revisionsverfahren lange gedauert. Die Verfahrensdauer ist jedoch überwiegend dem Umstand geschuldet, dass die zunächst erfolgte Zustellung einer unvollständigen Urteilsausfertigung an den Angeklagten unwirksam war und die Revisionsbegründungsfrist daher nicht wirksam in Lauf zu setzten vermochte. Letzteres könnte indessen hingegen bei der Festsetzung einer erneuten Gesamtstrafe zu berücksichtigen sein.