§ 24 APVO-Lehr - Übergangsvorschriften
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Ausbildung und Prüfung von Lehrkräften im Vorbereitungsdienst (APVO-Lehr)
- Amtliche Abkürzung
- APVO-Lehr
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
(1) 1Für Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst, die vor dem 1. August 2010 in den Vorbereitungsdienst eingestellt worden sind, ist die Verordnung über die Ausbildung und die Zweiten Staatsprüfungen für Lehrämter vom 18. Oktober 2001 (Nds. GVBl. S. 655) weiterhin anzuwenden. 2Für Lehrkräfte nach Satz 1, die den Vorbereitungsdienst nach dem 31. Juli 2010 länger als insgesamt sechs Monate unterbrechen, ist diese Verordnung anzuwenden.
(2) 1Für Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst, die vor dem 1. August 2011 in den Vorbereitungsdienst eingestellt worden sind, ist eine Bewertung nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 nicht abzugeben. 2Stattdessen hat die Schulleiterin oder der Schulleiter der Ausbildungsschule einen Bewertungsbeitrag zu fertigen, der in die Bewertung nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 eingeht.
(3) 1Bis zum 31. Dezember 2014 kann in den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen mit dem Schwerpunkt Grundschule oder mit dem Schwerpunkt Haupt- und Realschule eingestellt werden, wer das für dieses Lehramt vorgeschriebene Studium mit einem Mastergrad (Master of Education) oder mit der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt in Niedersachsen oder mit einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossen hat. 2Für die Ausbildung und Prüfung der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst gelten die §§ 2, 3 und 5 bis 23 entsprechend. 3Die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst führen die Dienstbezeichnung "Anwärterin des Lehramts an Grund-, Haupt- und Realschulen" oder "Anwärter des Lehramts an Grund-, Haupt- und Realschulen". 4Nach dem 31. Dezember 2018 kann die Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen nicht mehr abgelegt werden.
(4) 1Wer in Niedersachsen den Abschluss Diplom-Handelslehrerin oder Diplom-Handelslehrer der Studienrichtung I erworben hat, kann bis zum 31. Dezember 2018 in den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an berufsbildenden Schulen eingestellt werden. 2Abweichend von § 6 Abs. 7 werden die Diplom-Handelslehrerinnen oder Diplom-Handelslehrer nicht monatlich acht Stunden im Unterrichtsfach oder in Sonderpädagogik an berufsbildenden Schulen, sondern monatlich acht Stunden in einem Schwerpunkt der beruflichen Fachrichtung ausgebildet.