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Abschnitt 6 MiZi - V. Mitteilungen in Handelssachen nach § 95 GVG

Bibliographie

Titel
Anordnung über Mitteilungen in Zivilsachen (MiZi)
Amtliche Abkürzung
MiZi
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31640000000013

V/1
Mitteilungen an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

(1) Mitzuteilen sind, wenn die Gesellschaft Wertpapiere im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes ausgegeben hat, die an einer inländischen Börse zum Handel im regulierten Markt zugelassen sind,

  1. 1.

    in Verfahren zur Bestellung von Sonderprüfern nach § 142 Abs. 2 Satz 1, § 258 Abs. 1 Satz 1 AktG

    1. a)

      der Eingang eines Antrags auf Bestellung von Sonderprüfern,

    2. b)

      jede rechtskräftige Entscheidung über die Bestellung von Sonderprüfern,

    3. c)

      der Prüfungsbericht der Sonderprüfer,

    4. d)

      im Falle des § 258 Abs. 1 Satz 1 AktG zusätzlich die rechtskräftige gerichtliche Entscheidung über die abschließenden Feststellungen der Sonderprüfer nach § 260 Abs. 2 AktG (§ 142 Abs. 7, § 261a AktG);

  2. 2.

    bei Klagen gegen die Gesellschaft auf Feststellung der Nichtigkeit eines Jahresabschlusses

    1. a)

      der Eingang der Klage,

    2. b)

      die rechtskräftige Entscheidung über die Klage

    (§ 256 Abs. 7 Satz 2 AktG).

(2) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.

(3) Die Mitteilungen sind an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Postfach 500154, 60391 Frankfurt, zu richten.