Abschnitt 6 MiZi - V. Mitteilungen in Handelssachen nach § 95 GVG
Bibliographie
- Titel
- Anordnung über Mitteilungen in Zivilsachen (MiZi)
- Amtliche Abkürzung
- MiZi
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31640000000013
V/1
Mitteilungen an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
(1) Mitzuteilen sind, wenn die Gesellschaft Wertpapiere im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes ausgegeben hat, die an einer inländischen Börse zum Handel im regulierten Markt zugelassen sind,
- 1.
in Verfahren zur Bestellung von Sonderprüfern nach § 142 Abs. 2 Satz 1, § 258 Abs. 1 Satz 1 AktG
- a)
der Eingang eines Antrags auf Bestellung von Sonderprüfern,
- b)
jede rechtskräftige Entscheidung über die Bestellung von Sonderprüfern,
- c)
der Prüfungsbericht der Sonderprüfer,
- d)
im Falle des § 258 Abs. 1 Satz 1 AktG zusätzlich die rechtskräftige gerichtliche Entscheidung über die abschließenden Feststellungen der Sonderprüfer nach § 260 Abs. 2 AktG (§ 142 Abs. 7, § 261a AktG);
- 2.
bei Klagen gegen die Gesellschaft auf Feststellung der Nichtigkeit eines Jahresabschlusses
- a)
der Eingang der Klage,
- b)
die rechtskräftige Entscheidung über die Klage
(§ 256 Abs. 7 Satz 2 AktG).
(2) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.
(3) Die Mitteilungen sind an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Postfach 500154, 60391 Frankfurt, zu richten.