Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 18.12.1996, Az.: 2 U 2/96

Ansprüche bei Vorenthaltung des Leasingfahrzeuges nach Ablauf der Vertragszeit; Bindung des Leasingnehmers an den geschätzten Händlereinkaufspreis für ein Fahrzeug; Prüfung der Zulässigkeit Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB); Verwendung eines Privatgutachtens im Zivilprozess; Verpflichtung des Leasinggebers zur bestmöglichen Verwertung der Leasingsache; Schätzung des Händlerverkaufspreises eines Leasingfahrzeugs im Zeitpunkt der Rückgabe

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
18.12.1996
Aktenzeichen
2 U 2/96
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 23852
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:1996:1218.2U2.96.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bückeburg - 24.11.1995 - AZ: 2 O 46/95

Fundstelle

  • NJW-RR 1997, 1008-1011 (Volltext mit amtl. LS)

In dem Rechtsstreitverfahren
hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle
auf die mündliche Verhandlung vom 6. Dezember 1996
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 24. November 1995 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bückeburg unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittels teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.429,98 DM nebst 4 % Zinsen über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank seit dem 22.11.1994 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Beklagte 70 % und die Klägerin 30 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer des Beklagten beträgt 8.279,27 DM, diejenige der Klägerin 3.538,63 DM.

Entscheidungsgründe

1

Die zulässige Berufung hat in der Sache zum überwiegenden Teil Erfolg.

2

Die Klägerin kann von dem Beklagten nach der Beendigung des Leasingvertrages über den Pkw BMW 730 i (Fahrzeugidentitätsnummer ...) durch Zeitablauf die Zahlung von insgesamt 8.429,98 DM nebst Zinsen beanspruchen. Hinsichtlich der Mehrforderung der Klägerin in Höhe von 3.538,63 DM nebst Zinsen hat das Landgericht die Klage, wenn auch zum Teil aus anderen Erwägungen, im Ergebnis zu Recht als unbegründet abgewiesen.

3

Der Beklagte schuldet der Klägerin die restliche anteilige Bruttoleasingrate für die Zeit vom 6. bis 14. März 1994 in. Höhe von 150,71 DM, Transportkosten in Höhe von 217,39 DM und eine Schlußzahlung in Höhe von brutto 8.061,88 DM (7.010,33 DM + Mehrwertsteuer).

4

1.

Gemäß Ziff. XVI 4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für das Leasing von Kraftfahrzeugen, welche der Beklagte durch seine Unterschrift unter den Leasingantrag vom 28.02.1991 ausdrücklich anerkannt hat, sowie aus § 557 Abs. 1 BGB kann die Klägerin von dem Beklagten für die Zeit der Vorenthaltung des Leasingfahrzeuges nach Ablauf der Vertragszeit eine anteilige Leasingrate in Höhe von 131,05 DM zuzüglich Mehrwertsteuer beanspruchen. Im Hinblick auf die Auslieferung des Leasingfahrzeugs am 5. März 1991 und die nachfolgende langdauernde Nutzung des Fahrzeugs durch den Beklagten ist auch ohne Vortrag der Klägerin zur Bestätigung des Leasingantrags von einem wirksamen Vertragsabschluß auszugehen. Infolge der Rückgabe des Fahrzeugs erst am 14. März 1991 schuldet der Beklagte den vorgenannten anteiligen Betrag der Leasingrate. Zur Höhe des Betrages wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen in dem angefochtenen Urteil (Leseabschrift Bl. 111 d.A.) Bezug genommen.

5

2.

Ferner ist der Beklagte verpflichtet, der Klägerin den Nettobetrag der für die Überführung des Fahrzeugs aus ... nach ... entstandenen Kosten in Höhe von 217,39 DM zu erstatten. Der Beklagte hat nämlich seine ihm gemäß XVI 16 Nr. 1 AGB der Klägerin obliegende vertragliche Nebenpflicht verletzt, das Leasingfahrzeug nach Beendigung des Leasingvertrages unverzüglich auf seine Kosten und Gefahr an den ausliefernden Händler, also an die Firma Autohandelsgesellschaft ... in ..., zurückzugeben. Statt dessen hat der Beklagte das Fahrzeug bei der Firma ... in ... abgestellt, so daß die Autohandelsgesellschaft ... unter dem 28. März 1994 der ...Bank GmbH für die Rückführung 217,39 DM in Rechnung gestellt hat. Nach, dem im Berufungsrechtszug nicht bestrittenen Vorbringen der Klägerin ist die ...Bank GmbH bei der Abwicklung des Vertrages namens und im Auftrage der Klägerin tätig geworden, so daß die in der vorbezeichneten Rechnung aufgeführten Kosten der Klägerin zuzurechnen sind.

6

Allerdings kann die Klägerin von dem Beklagten nicht den Ersatz der Mehrwertsteuer auf die Kosten der Überführung verlangen, weil der Schadenersatzforderung keine steuerbare Leistung zugrunde liegt.

7

3.

Aufgrund des zwischen den Parteien wirksam vereinbarten Leasingvertrages mit Restwert-Abrechnung ist der Beklagte verpflichtet, im Rahmen des leasingtypischen vertragsimmanenten Ausgleichsanspruchs, an die Klägerin einen Betrag in Höhe der Differenz aus dem (wegen der verspäteten Rückgabe des Fahrzeugs reduzierten) kalkulierten Restwert in Höhe von 23.792,94 DM zuzüglich Mehrwertsteuer und dem Bruttohändlerverkaufswert des Fahrzeugs am 14.03.1994 zu zahlen. Dies ergibt einen Betrag von 8.061,88 DM.

8

Der Senat schätzt den Händlerverkaufswert bei Rückgabe des Fahrzeugs auf den Betrag, den der Sachverständige in dem von der Klägerin eingeholten DEKRA-Gutachten vom 05.04.1994 mit 19.300 DM brutto ermittelt hat (§ 287 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO).

9

a)

Ohne Erfolg macht der Beklagte auch mit der Berufung geltend, daß der in dem Leasingvertrag vereinbarte Restwert für die Abrechnung keine Berücksichtigung finden könne, weil er nicht auf einer realistischen Kalkulation des tatsächlichen Restwerts bei Vertragsende beruhe.

10

Die in Ziff. 2 des Leasingantrags vereinbarte Garantie eines kalkulierten Restwerts von 23.939,12 DM zuzüglich Mehrwertsteuer durch den Leasingnehmer ist insbesondere nicht unter Berücksichtigung von §§ 3, 9 AGB-Gesetz als unwirksam anzusehen. Dies hat der Senat bereits für eine gleichlautende Regelung entschieden (vgl. Senatsurteil vom 22. Mai 1996 - 2 U 173/95 - Seite 4-7). Von einer intransparenten und damit überraschenden Regelung i.S.v. § 3 AGB-Gesetz kann schon deshalb keine Rede sein, weil auf dem Leasingantragsformular durch Ankreuzen der entsprechenden Alternative die Restwert-Abrechnung vorgesehen und damit in Abgrenzung zu einem Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung die für einen Leasingvertrag im engeren Sinne typische Verlagerung des Restwertrisikos auf den Leasingnehmer vorgenommen worden ist. Unter Ziff. 2 ist auf dem Leasingantragsformular oberhalb der Unterschriftzeile zudem auch ausdrücklich erläutert, daß im Fall der Restwertabrechnung der Leasingnehmer den kalkulierten Restwert von 23.939,12 DM zuzüglich Mehrwertsteuer "garantiert". Damit hat die Klägerin im vorgedruckten Text des Leasingantragsformulars deutlich zum Ausdruck gebracht, daß der Beklagte als Gegenleistung für die Überlassung des Gebrauchs des Leasingfahrzeugs für die Dauer der Leasingzeit von 36 Monaten nicht allein die vereinbarte Sonderzahlung (netto 9.210,53 DM) und die monatlichen Leasingraten (netto 436,84 DM), sondern auch den garantierten Restwert abzüglich eines sich zugunsten der Klägerin aus der Verwertung des Fahrzeugs ergebenden Vorteils schuldet.

11

Soweit der Beklagte die Vereinbarung eines garantierten Restwerts in den AGB der Klägerin mit Rücksicht darauf beanstandet, daß die Restwertfestsetzung nicht auf einer sorgfältigen Schätzung des tatsächlichen Restwerts bei Vertragsende beruhe, läßt er außer acht, daß es sich bei dem im Leasingvertrag vereinbarten Restwert gerade wegen der mit der künftigen Wertentwicklung verbundenen Risiken nicht um eine prognostische Angabe des tatsächlichen Restwerts handelt, sondern um eine kalkulatorische Größe, die aus der Aufteilung des von dem Leasingnehmer geschuldeten Amortisationsaufwands auf die Leasingraten, die Sonderzahlung und den "kalkulierten Restwert" resultiert. Die Funktion des "kalkulierten Restwerts" als Berechnungsfaktor im Rahmen des von dem Leasingnehmer insgesamt geschuldeten Leasingentgelts ermöglicht den Parteien des Leasingvertrags gerade auch eine an den jeweiligen Bedürfnissen des Leasingnehmers orientierte Vertragsgestaltung in bezug auf die gewünschte Fälligkeit der jeweiligen einzelnen Teile der Gegenleistung. Die Behauptung des Beklagten, der Kundenberater ... "habe so getan", als ob der im Leasingantrag aufgeführte Restwert auch bei ordnungsgemäßer Abwicklung ohne weiteres anzusetzen sei, so daß auf den Beklagten bei Vertragsbeendigung keine weitere Zahlungsverpflichtung zukomme, ist unerheblich. Vor dem Hintergrund der inhaltlich eindeutigen und leasingtypischen Garantie des Restwerts als Teil der Gegenleistung durch den Beklagten fehlt es schon an substantiiertem Vorbringen dazu, daß der Kundenberater ... verbindliche Erklärungen im Sinne einer Prognose des tatsächlichen Fahrzeugwerts nach Ablauf der Vertragszeit abgegeben hat.

12

Für den vorliegenden Fall bedarf es auch keiner Entscheidung darüber, ob der Leasinggeber gegenüber einem geschäftsunerfahrenen Verbraucher (i.S. v. § 1 Verbraucherkreditgesetz) als Leasingnehmer zu einem Hinweis an hervorgehobener Stelle des Leasingvertrags verpflichtet ist, sofern der im Leasingvertrag kalkulierte Restwert nach den Erkenntnismöglichkeiten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ganz erheblich von dem zu erwartenden tatsächlichen Restwert im Zeitpunkt des vereinbarten Vertragsendes abweicht. Es handelt sich nämlich um einen gewerblichen Leasingvertrag, den der Beklagte als Versicherungsmakler abgeschlossen hat. Der geschäftserfahrene Beklagte konnte jedenfalls in Anbetracht der in dem Leasingvertrag enthaltenen Angaben über den Anschaffungspreis, das Datum der Erstzulassung, die Laufleistung und den vertraglich vorgesehenen Kilometerstand bei Ende der Leasingzeit (164.300 km) unter Anwendung der ihm zumutbaren Sorgfalt nicht davon ausgehen, daß die Klägerin dafür einstehen wollte, daß der von dem Beklagten garantierte Restwert am Ende der Vertragslaufzeit bei einer Veräußerung des Fahrzeugs voraussichtlich tatsächlich zu erzielen sein würde.

13

b)

Dagegen begegnet die AGB-Klausel in Ziff. 2 Satz 2 des Leasingantrags durchgreifenden Bedenken, soweit die Klägerin für die Restwertabrechnung den vereinbarten kalkulierten Restwert dem geschätzten Netto-Händlereinkaufswert gegenüberstellt.

14

aa)

Die Bindung des Leasingnehmers an den geschätzten Händlereinkaufspreis für das Fahrzeug hält einer Inhaltskontrolle nach § 9 Abs. 1 AGB-Gesetz nicht stand. Sie läßt außer acht, daß der Leasinggeber nach dem Ende der Leasingzeit zur bestmöglichen Verwertung der zurückgegebenen Leasingsache verpflichtet ist. Ansprüche des Leasinggebers aus dem Leasingvertrag sind nämlich auf die Vollamortisation der Aufwendungen des Leasinggebers beschränkt. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung erfüllt der Leasinggeber seine Pflicht zur bestmöglichen Verwertung der zurückgegebenen Leasingsache jedoch nicht ausnahmslos durch die Veräußerung an einen Händler zu dessen Einkaufspreis (vgl. BGH NJW 1991, 221;  1996, 455) [BGH 22.11.1995 - VIII ZR 57/95]. Vielmehr muß der Leasinggeber auch anderen Möglichkeiten zur Erzielung eines höheren Erlöses nachgehen, wenn, wie im vorliegenden Fall, der zu erzielende Händlereinkaufspreis nach dem von der Klägerin selbst eingeholten Gutachten der DEKRA AG vom 05.04.1994 mehr als 10 % unter dem Händlerverkaufspreis liegt (Händlereinkaufswert brutto: 15.900 DM; Händlerverkaufswert: brutto 19.300 DM). Die Klausel in Ziff. 2 Satz 2 des Leasingvertrages der Partei wird auch durch die Regelungen in Ziff. XVI 3 und 6 der Leasingbedingungen in ihren Auswirkungen nicht so weit gemildert, daß im Ergebnis der Leasingnehmer nicht mehr unangemessen benachteiligt wird. Gemäß Ziff. XVI 3 der Leasingbedingungen wird dem Leasingnehmer lediglich Einfluß auf die Auswahl des Sachverständigen gegeben, der den Händlereinkaufspreis zu ermitteln hat. Dies ändert nichts an der unangemessenen Bindung des Leasingnehmers an den Händlereinkaufswert. Hinsichtlich des in Ziff. XVI 6 der AGB der Klägerin niedergelegten Drittkäuferbenennungsrechts des Leasingnehmers kann offen bleiben, ob die Erwägungen, aus denen der BGH diese Klausel (vgl. BGH NJW 1996, 455 [BGH 22.11.1995 - VIII ZR 57/95]) bei einem Schadenersatzanspruch wegen vorzeitiger Beendigung des Leasingvertrages nach fristloser Kündigung für unwirksam gehalten hat, auch im vorliegenden Fall einer vertragsgemäßen Beendigung des Leasingvertrags, durchgreifen. Jedenfalls ist diese Klausel schon für sich allein als unangemessen i.S.v. § 9 Abs. 1 AGB-Gesetz anzusehen, weil der Beginn der Frist für die Benennung eines Drittkäufers durch den Leasingnehmer auf das Datum des Aufforderungsschreibens des Leasinggebers festgelegt ist. Damit ist nicht mehr gewährleistet, daß dem Leasingnehmer eine ausreichende Frist zur Wahrnehmung seines Rechts verbleibt. Der hiergegen erhobene Einwand der Klägerin, daß unter Berücksichtigung der üblichen Postlaufzeiten dem Leasinggeber noch 13 Tage Zeit blieben, einen Drittkäufer zu benennen, überzeugt nicht. Das Datum des Schreibens, mit dem der Leasingnehmer über die Schätzung des Händlereinkaufspreises und sein Recht zur Benennung eines Drittkäufers informiert wird, muß nämlich mit dem Datum der Aufgabe des Schreibens zur Post nicht identisch sein. Die Formulierung der AGB-Bestimmung schließt nicht aus, daß das Schreiben, z.B. aufgrund interner Organisatlonsmängel der Klägerin, erst später abgeschickt wird, wodurch die ohnehin sehr knappe Frist weiter unzumutbar reduziert würde. Anders als im Fall der Festlegung des Fristbeginns auf den Zeitpunkt des Zugangs der Mitteilung erweist sich die Dauer der dem Leasingnehmer tatsächlich verbleibenden Frist bei der Orientierung an dem Datum der Mitteilung als ungewiß. Allein die Möglichkeit eines gegenüber dem Datum der Mitteilung erheblich verzögerten Fristbeginns rechtfertigt die Feststellung der Unwirksamkeit der Klausel. Nach alledem kann die Formularklausel über das Drittkäuferbenennungsrecht nicht als Rechtfertigung für eine ausnahmsweise Unbedenklichkeit der Regelung in Ziff. 2 Satz 2 des Leasingvertrages über die Verbindlichkeit des Händlereinkaufspreises herangezogen werden.

15

bb)

Die Berücksichtigung des Händlereinkaufspreises bei der Ermittlung der Abschlußzahlung des Leasingnehmers kann entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht deshalb hingenommen werden, weil die Klägerin den Verkaufserlös auf der Basis des Händlereinkaufswerts in voller Höhe auf den garantierten Restwert anrechnet und nicht lediglich zu 90 %. Die Klägerin muß sich nämlich ihre als Allgemeine Geschäftsbedingungen zu qualifizierenden Regelungen unter Ziff. 2 des Leasingantragsformulares entgegenhalten lassen, soweit sie den Leasingnehmer begünstigen. In Ziff. 2 Satz 3 der auf dem Leasingantragsformular abgedruckten Bedingungen ist aber gerade vorgesehen, daß der Leasingnehmer nach Beendigung des Leasingvertrages lediglich zur Nachzahlung des Differenzbetrages zwischen dem kalkulierten Restwert und dem niedrigeren Schätzwert für das Fahrzeug verpflichtet ist. Daraus ergibt sich, daß die Klägerin bereits nach ihren eigenen Bedingungen dem Leasingnehmer jeweils den vollen Veräußerungserlös auf eine Abschlußzahlung anrechnet.

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cc)

Der Klägerin ist zwar zuzugeben, daß auch unter Berücksichtigung ihrer Verpflichtung zur bestmöglichen Verwertung der zurückgegebenen Leasingsache die Zugrundelegung des Händlereinkaufswertes nicht durchweg eine unangemessene Benachteiligung des Leasingnehmers beinhaltet, wenn der Händlereinkaufspreis mehr als 10 % unter dem Händlerverkaufswert liegt. Indessen fehlen hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme, daß unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls und insbesondere der Marktgängigkeit des Leasingfahrzeugs der Klägerin eine Verwertung des Pkw BMW 730 i zum Händlerverkaufspreis unzumutbar gewesen wäre. Im Gegenteil spricht für die gute Marktgängigkeit des Fahrzeugs, daß der ca. 6 Jahre alte Pkw bei der Rückgabe noch eine um mehr als 20.000 km niedrigere Laufleistung aufwies als die für Fahrzeuge der entsprechenden Kategorie 4 der Schwacke-Liste mit gleicher Erstzulassung durchschnittlich zu erwarten war. Auch die an dem Fahrzeug festgestellten, notwendigen Reparaturaufwendungen beziehen sich zum ganz überwiegenden Teil auf den Austausch von Verschleißteilen (Nachschalldämpfer, Servopumpe, Batterie) und auf Wartungsarbeiten. Davon wird die Wertschätzung des Gebrauchtwagens im allgemeinen nicht negativ berührt.

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Die Klägerin kann auch nicht für sich in Anspruch nehmen, über keine eigene Verkaufsorganisation für zurückgegebene Leasingfahrzeuge zu verfügen. Dabei kann offen bleiben, ob sie gehalten ist, sich ebenso wie für den Absatz der Fahrzeuge auch bei deren Verwertung des ... Vertragshändlernetzes zu bedienen. Jedenfalls ist es nicht ersichtlich, daß es für die Klägerin unzumutbar wäre, z.B. anhand von Anzeigen in regionalen Zeitschriften am Ort der Rückgabe der Fahrzeuge Bemühungen um den Verkauf des Fahrzeugs zu einem möglichst hohen Preis zu entfalten. Da die Leasingfahrzeuge nach den Geschäftsbedingungen der Klägerin ohnehin dem ausliefernden Vertragshändler zurückzugeben sind, dürfte die rechtzeitige Schaltung von Anzeigeninseraten in der betreffenden Region keine Schwierigkeiten bereiten. Ebensowenig ist ersichtlich, daß durch die weiteren zur Verwertung der Leasingfahrzeuge erforderlichen Maßnahmen (Verkaufsverhandlung, Probefahrten etc.) derart hohe Kosten entstehen, daß demgegenüber die Abrechnung auf der Basis des Händlereinkaufswerts für den Leasingnehmer als günstiger anzusehen wäre. Gerade weil die Klägerin als namhafter Hersteller von Personenkraftwagen in sämtlichen Regionen der Bundesrepublik zahlreiche Fahrzeuge zurücknimmt, dürfte es keine Schwierigkeiten bereiten, die Fahrzeugrückgabe und Verwertung in der jeweiligen Region so zu organisieren, daß die Kosten möglichst gering gehalten werden. Tatsächlich angefallene konkret dargelegte Verwertungskosten mindern den Veräußerungserlös und können im Rahmen der Abrechnung berücksichtigt werden. Eine lediglich fiktive Anrechnung kommt dagegen schon mangels geeigneter Schätzungsgrundlagen nicht in Betracht.

18

c)

Aufgrund der Verletzung der Verpflichtung der Klägerin zur bestmöglichen Verwertung der Leasingsache ist der Beklagte so zu stellen, als wenn die Klägerin ihre Verpflichtung erfüllt hätte.

19

Dies führt allerdings entgegen der Ansicht des Beklagten nicht dazu, dem von dem Leasingnehmer garantierten Restwert einen fiktiven Veräußerungserlös für das Fahrzeug gegenüberzustellen, der über dem von dem Sachverständigen ... in dem Gutachten der DEKRA-AG vom 05.04.1994 angegebenen Brutto-Händlerverkaufswert von 19.300 DM liegt.

20

Das von der Klägerin vorgelegte Privatgutachten stellt nämlich eine geeignete Schätzungsgrundlage für den tatsächlichen Verkaufswert des Fahrzeugs bei Rückgabe dar.

21

aa)

Schon ein Vergleich der von dem Sachverständigen in dem Gutachten erhobenen Daten mit den Angaben in der Schwacke-Liste zeigt, daß es sich entgegen der Behauptung des Beklagten nicht um ein inhaltlich unzutreffendes, insbesondere die Klägerin einseitig begünstigendes Gutachten handelt. Erst recht mußte sich für die Klägerin bei der Durchsicht des Gutachtens nicht die Erkenntnis aufdrängen, daß die darin ermittelten Werte unrichtig sind.

22

Der von der Klägerin beauftragte Sachverständige der DEKRA-AG ist in seinem Gutachten vom 05.04.1994 von der zutreffenden Neupreisnotierung für den BMW 730 i (netto 63.478 DM) und das in das Fahrzeug eingebaute Automatikgetriebe (netto 3.391 DM) ausgegangen. In der Schwacke-Liste wird ein entsprechendes Fahrzeug, das erstmals 1988 zugelassen worden ist, ohne Berücksichtigung der Zu- und Abschläge für ausstehende Reparaturen, fehlende Teile, Sonderzubehör, mehrere Vorbesitzer, Fahrzeugzustand, Gesamtlaufleistung etc. mit einem Händlereinkaufswert von 14.608,70 DM netto (16.800 DM brutto) zuzüglich 956,52 DM netto (1.100 DM brutto) Aufpreis für das automatische Getriebe bewertet. Der Sachverständige hat diese Notierungen unter Berücksichtigung einer Abrundung auf volle 10 DM-Beträge mit 14.600 DM und 950 DM in seinem Gutachten aufgeführt. Es begegnet auch keinen Bedenken, daß der Sachverständige als Fahrzeuggrundwert nicht die Summe der vorgenannten Beträge (15.550 DM), sondern lediglich 14.826 DM netto angenommen hat. Die in dem Schwacke-Marktbericht für Gebrauchtfahrzeuge angegebenen Daten basieren nämlich auf der Annahme, daß das Fahrzeug im Monat Mai zugelassen worden ist. Aus diesem Grunde ist eine Korrektur der Fahrzeugnotierungen gemäß der Tabelle durch Zuschläge oder Abzüge auch dann vorzunehmen, wenn die Erstzulassung vor oder nach dem Monat Mai erfolgt ist. Dementsprechend hat der Sachverständige dem Umstand Rechnung getragen, daß das Fahrzeug im Bewertungsmonat (März 1994) seit der Erstzulassung im Februar 1988 74 Monate alt war. Der wegen der Erstzulassung drei Monate vor dem Monat Mai vorzunehmende Abschlag läßt sich auch durch die Interpolation der in der Schwacke-Liste für 1987 und 1988 angegebenen Werte annäherungsweise ermitteln. Die Differenz der Händlereinkaufswerte laut Schwacke-Liste für das Fahrzeug und das automatische Getriebe im Jahr 1988 und 1987 beträgt brutto 3.400 DM (16.800 DM + 1.100 DM - 13.600 DM - 900 DM), entsprechend netto 2.956,52 DM. Auf den Zeitraum von drei Monaten (Februar bis Mai 1988) entfällt 1/4 dieser Wertdifferenz, mithin 739,13 DM. Die Differenz aus der Fahrzeugnotierung für den Erstzulassungsmonat Mai (14.600 DM + 950 DM = 15.550 DM) und dem vorgenannten Betrag ergibt 14.810,87 DM. Vor diesem Hintergrund begegnet der von dem Sachverständigen ermittelte Wert von 14.826 DM keinen Bedenken. Konkrete Einwendungen gegen die von dem Sachverständigen veranschlagte Werterhöhung für das sonstige Sonderzubehör (Lackierung, Scheinwerferwaschanlage, 5 Felgen, Radioanlage, Sperrdifferenzial, Mittelarmlehnen vorn) mit einem Einkaufswert von 344 DM (316 DM + 28 DM) hat der Beklagte nicht erhoben.

23

bb)

Für die Abweichung der Laufleistung des Fahrzeugs von der durchschnittlichen Gesamtlaufleistung eines Fahrzeugs mit entsprechendem Alter hat der Sachverständige mit 1.198 DM netto unter Zugrundelegung einer durchschnittlichen Laufleistung von 125.800 DM einen für den Beklagten noch deutlich günstigeren Wert ermittelt als er aus der Korrekturtabelle der Schwacke-Liste ersichtlich ist. Für das in der km-Kategorie 4 eingeordnete Fahrzeug des Baujahrs 1988 ist nämlich in den Tabellen des Schwacke-Berichts eine durchschnittliche Gesamtlaufleistung von 120.700 km angegeben, so daß die tatsächliche Kilometerleistung (102.086 km) um mehr als 15.000 km bis 20.000 km hinter dem Durchschnittswert zurückbleibt. Dies würde nach der Korrektur-Tabelle der Schwacke-Liste lediglich einen Abzug von 6 % auf den Zwischenwert (15.170 DM), mithin einen Betrag von 910,20 DM netto rechtfertigen. Die höhere Bewertung durch den Sachverständigen zugunsten des Beklagten ist jedoch kein Hinweis auf eine unzutreffende Bewertung in dem Sachverständigengutachten. Vielmehr ist in dem Schwacke-Marktbericht ausdrücklich hervorgehoben, daß die in den Korrektur-Tabellen für Sonderzubehör und Laufleistung angegebenen Zuschläge und Abzüge nur ca.-Werte sind, die beim Vergleich mit Werten und Ergebnissen aus dem "Schwacke-Bewertungs-System" und dem "autowert-System" abweichen können. Der Stillegung des Pkw seit 1992 ist bei der Bewertung durch den Wertzuschlag für die unterdurchschnittliche Gesamtleistung ausreichend Rechnung getragen worden. Ein höheres Fahrzeugalter wirkt sich nämlich, wie die Notierungen in der Schwacke-Liste belegen, auch bei einer unterdurchschnittlichen Fahrleistung wertmindernd aus, so daß dahinstehen kann, ob der Stillegung des Fahrzeugs über längere Zeit von einem durchschnittlichen Verkäufer nicht sogar eine wertmindernde Bedeutung beigemessen wird.

24

Wegen des guten Profilzustandes der Bereifung ist in dem DEKRA-Gutachten ein Zuschlag von 350 DM berücksichtigt worden, da nach der Schwacke-Bewertung ein ca. 50 %iger Profilzustand unterstellt wird.

25

cc)

Die weitere Reduzierung des Fahrzeugwertes um 2.894 DM netto auf einen Einkaufswert von netto 13.826,09 DM, entsprechend brutto 15.900 DM, resultiert aus den Aufwendungen für ausstehende Reparaturen.

26

Ohne Erfolg wendet sich der Beklagte gegen die wertmindernde Berücksichtigung der von ihm nicht substantiiert bestrittenen notwendigen Reparaturaufwendungen. Zwar trifft es zu, daß der Beklagte gemäß Ziff. XVI Nr. 2 der AGB der Klägerin das Fahrzeug in einem dem Alter und der vertragsgemäßen Fahrleistung entsprechenden Erhaltungszustand, frei von Schäden und Mängeln sowie Verkehrs- und betriebssicher zurückgeben mußte. Indessen beschränkt sich die Verpflichtung des Beklagten nicht auf einen Ausgleich für eine übermäßige Abnutzung des Fahrzeugs. Gemäß Ziff. XII der Leasingbedingungen der Klägerin war der Beklagte als Leasingnehmer verpflichtet, fällige Wartungsarbeiten pünktlich und erforderliche Reparaturen unverzüglich durch einen vom Hersteller anerkannten Betrieb ausführen zu lassen. Gerade weil das streitbefangene Fahrzeug am 01.10.1992 stillgelegt worden ist, waren sämtliche von dem Sachverständigen aufgeführten Wartungsarbeiten und Reparaturen (durchgerosteter Nachschalldämpfer, defekte Servopumpe, fehlende Abdeckung Stoßstange, Stoßblende hinten, Fensterführung hinten rechts, Stellmotor Tankklappe, Inspektion, Abgasuntersuchung und Vollabnahme) allemal vor Rückgabe des Fahrzeugs fällig. Mit der Unterlassung der notwendigen Reparaturen hat der Beklagte das Fahrzeug nicht in einem vertragsgemäßen schadenfreien Zustand zurückgegeben, so daß er gemäß Ziff. XVI 2 und 3 Abs. 2 zum Ausgleich des Minderwerts zuzüglich Mehrwertsteuer verpflichtet ist. Dieser Ausgleich erfolgt durch eine entsprechende Minderung des dem garantierten Restwert gegenüberzustellenden Fahrzeugwerts bei Rückgabe.

27

dd)

Das Gutachten des von der Klägerin beauftragten Sachverständigen ... vom 05.04.1994 begegnet auch insoweit keinen Bedenken, als der Sachverständige auf der Grundlage des nach den oben aufgezeigten Erwägungen rechnerisch richtig ermittelten Händlereinkaufswerts von brutto 13.900 DM einen Händlerverkaufswert von brutto 19.300 DM ermittelt, welcher im vorliegenden Fall aus den oben dargestellten Gründen für die Berechnung des Ausgleichsanspruchs der Klägerin maßgeblich ist. Dabei kann davon ausgegangen werden, daß die von dem Sachverständigen bei seiner Wertermittlung berücksichtigten Zu- und Abschläge sich auf die Differenz zwischen Einkaufswert und Verkaufswert nicht auswirken. Nach der Schwacke-Liste beträgt die Wertdifferenz zwischen dem Verkaufswert für das Fahrzeug einschließlich automatischem Getriebe und dem Einkaufswert brutto 3.450 DM (20.050 DM + 1.300 DM - 16.800 DM - 1.100 DM) und liegt damit nur geringfügig über dem im DEKRA-Gutachten angegebenen Unterschiedsbetrag (3.400 DM).

28

ee)

Entgegen der Ansicht des Beklagten weicht die Fahrzeugbewertung in dem DEKRA-Gutachten auch nicht erheblich von der Bewertung durch das Autohaus ... vom 19.02.1993 ab. Zwar weist diese von dem Beklagten vorgelegte Bewertung einen Händlerverkaufswert in Höhe von brutto 25.100 DM aus. Der Betrag muß jedoch vorab um den in dem DEKRA-Gutachten ermittelten Reparaturkostenaufwand in Höhe von 3.328,10 DM brutto (2.894 DM netto) auf 21.771,90 DM reduziert werden. Die verbleibende Differenz zu dem im DEKRA-Gutachten angegebenen Bruttoverkaufswert (19.300 DM) in Höhe von 2.471,90 DM läßt sich ohne weiteres damit erklären, daß die Bewertung des Autohauses ... Monate früher durchgeführt worden ist. Nach der für den Monat Februar 1993 gültigen Schwacke-Liste betrug der Händlerverkaufswert des Fahrzeugs für diesen Monat 24.750 DM zuzüglich 1.400 DM für das automatische Getriebe und lag damit um mehr als 4.000 DM über der Notierung für den Monat März 1994.

29

ff)

Nach alledem genügen die in dem Privatgutachten der Klägerin und in der Schwackeliste angegebenen Daten als Grundlage für eine Schätzung des Händlerverkaufspreises des streitbefangenen Leasingfahrzeugs im Zeitpunkt der Rückgabe Mitte März 1994 auf 19.300 DM, so daß unter Berücksichtigung des dem Senat in § 287 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO eingeräumten Ermessens die von dem Beklagten beantragte Einholung eines gerichtlichen Wertgutachtens unterbleiben kann.

30

d)

Der Beklagte hat auch nicht substantiiert dargelegt, daß er der Klägerin bei rechtzeitiger Mitteilung des geschätzten Händlereinkaufswerts und der Aufforderung zur Benennung eines Drittkäufers einen konkreten Kaufinteressenten benannt hätte, der im März 1994 bereit war, für das Fahrzeug einen höheren Kaufpreis als 19.300 DM zu bezahlen.

31

Für die Höhe des vertragsimmanenten Ausgleichsanspruchs der Klägerin ist es zudem nicht erheblich, zu welchem Preis die Autohandelsgesellschaft ... als Abnehmerin der Klägerin das Fahrzeug weiterveräußert hat.

32

4.

Mit Recht hat das Landgericht angenommen, daß die Klägerin von dem Beklagten nicht den Ersatz der Hälfte der Kosten des DEKRA-Gutachtens verlangen kann. Fraglich ist schon, ob die Regelung in Ziff. XVI 3 Abs. 3 Satz 3 der AGB der Klägerin nicht schon wegen des unmittelbaren Zusammenhangs mit der unwirksamen Bindung des beklagten Leasingnehmers an die Schätzung des Netto-Händlereinkaufspreises (Ziff. 2 Satz 2 des Leasingantragsformulars) als unwirksam anzusehen ist. Jedenfalls weist das Landgericht zu Recht darauf hin, daß die Klägerin das für die Beauftragung eines Sachverständigen vorgesehene Verfahren nicht eingehalten hat. Ob die Einholung des DEKRA-Gutachtens für die Klägerin zur Vorbereitung ihres Ausgleichsanspruchs auch zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung i.S.v. § 91 ZPO erforderlich war, kann offen bleiben, weil über derartige Forderungen im Kostenfestsetzungsverfahren zu entscheiden ist.

33

5.

Zur Begründung des Zinsanspruchs wird auch hinsichtlich der zuerkannten Mehrforderung auf die zutreffenden Erwägungen in dem angefochtenen Urteil (Leseabschrift Bl. 112 d.A.) verwiesen.

34

6.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO.

35

Die weiteren Nebenentscheidungen finden ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 10, 713 und 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO.

Streitwertbeschluss:

Die Beschwer des Beklagten beträgt 8.279,27 DM, diejenige der Klägerin 3.538,63 DM.