Amtsgericht Tostedt
Urt. v. 01.10.2009, Az.: 5 C 14/09
Bibliographie
- Gericht
- AG Tostedt
- Datum
- 01.10.2009
- Aktenzeichen
- 5 C 14/09
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2009, 44907
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:AGTOSTE:2009:1001.5C14.09.0A
In dem Rechtsstreit
...
hat das Amtsgericht Tostedt auf die mündliche Verhandlung vom 10.09.2009 durch den Richter am Amtsgericht Haak
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.)
Die Klage wird abgewiesen.
- 2.)
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
- 3.)
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120 % abzuwenden, sofern nicht der Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Am 19.07.2008 parkte die Zeugin V.... die Ehefrau des Klägers, dessen PKW VW New Beetle, amtliches Kennzeichen WL - KV 200 unmittelbar vor einem Bauzaunelement auf dem Kundenparkplatz des Penny-Marktes in Hollenstedt. An dem Zaunelement war eine Werbeplane des Unternehmens des Beklagten angebracht.
Als die Zeugin V.... nach dem Einkauf gegen 09.30 Uhr zu dem Fahrzeug zurückkehrte, war das Zaunelement zwischenzeitlich auf den PKW gefallen.
Der Kostenvoranschlag der Autohaus E.... vom 21.07.2008 weist voraussichtliche Reparaturkosten zur Schadensbeseitigung in Höhe von € 1 276,84 netto aus.
Der Kläger trägt vor, die Zeugin V.... habe das Fahrzeug drei Parkbuchten von der durch die Bauzaunanlage gesicherten Baustelle des Klägers abgestellt. Das Bauzaunelement, das Werbezwecken für das Unternehmen des Beklagten gedient habe, sei mit zwei Stützfüßen abgestellt worden. Beide Betonfüßen seien vor Ort gewesen. Ein Fuß habe sich noch direkt am Bauzaun befunden. Der zweite sei in das darunterliegende Gelände abgerutscht. Das einzeln stehende Bauzaunelement sei nicht gegen sturmbedingtes Umkippen gesichert gewesen; mit der Folge, dass das Werbeschild vom Wind habe erfasst werden können, was zum Umkippen des Zaunelementes geführt habe.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger € 1 276,84 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte trägt vor, der Bauzaun sei anlässlich eines Bauvorhabens, an dem er beteiligt gewesen sei, im März 2008 ordnungsgemäß aufgestellt worden. Das Zaunelement sei insbesondere auch gegen sturmbedingtes Umkippen gesichert worden, indem die unteren Rohrenden der seitlichen Begrenzungen in zwei dafür bereitgestellte und dafür vorgesehene Betonfüße eingelassen worden seien. So sei der Bauzaun am 18.07.2008 bei der wochenendbedingten Arbeitsunterbrechung hinterlassen worden. Grund für das Schadensereignis sei gewesen, das Unbefugte in der Nacht vom 18. auf den 19.07.2008 das Zaunelement aufgedreht hätten. Es sei parallel zu dem dort vorhandenen Geländer gestellt worden. In diesem Zusammenhang sei das Bauzaunelement vollends aus einem der sichernden Betonfüße gezogen worden. Der zweite Betonfuß sei nicht mehr aufgefunden worden.
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beschlüssen vom 11.06.2009 (Bl. 56 d.A.) und 02.07.2009 (Bl. 61 f. d.A.) durch Vernehmung der Zeugen V...., P...., F.... B...., N.... und W.... Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die gerichtlichen Protokolle vom 11.06.2009 (Bl. 55 ff. d.A.) und 10.09.2009 (Bl. 73 ff. d.A.).
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Zwar trifft es zu, dass den Beklagten eine dahingehende Verkehrssicherungspflicht trifft, alle notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer durch den von ihm aufgestellten Bauzaun möglichst zu verhindern.
Dass er hiergegen verstoßen hätte, hat die Beweisaufnahme aber nicht ergeben.
Vielmehr steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest, dass Unbefugte, für deren Tun der Beklagte nicht haftet, in der Zeit zwischen dem wochenendbedingten Arbeitsende auf der Baustelle am 18.07.2008 bis zum Eintreffen der Zeugin V.... auf dem Parkplatz am 19.07.2008 das ursprünglich in der ordnungsgemäß aufgestellten Zaunanlage befindliche Bauzaunelement, das auf den PKW des Klägers fiel, dort entfernt und am Geländer vor der Parkbucht, in der Zeugin V.... den PKW abgestellt und mit nur einem Betonfuß versehen haben, das dann durch den sich im Werbeschild verfangenden Wind umfiel.
Dass die Zeugin V.... ihr Fahrzeug ordnungsgemäß auf dem Parkplatz etwa 2 - 3 Stellplätze von der Baustelle unmittelbar vor einem Bauzaunelement und dieses Element während des Einkaufs auf das Fahrzeug fiel, steht aufgrund der glaubhaften Angaben der Zeugen V.... und F.... fest.
Dass das Bauzaunelement nach Abschluss der Arbeiten auf der Baustelle am 18.07.2008 durch Dritte umgestellt worden ist, hat der Zeuge P.... als beratender Architekt glaubhaft und in sich schlüssig dargelegt.
Er hat angegeben, letztmalig am Freitag zuvor auf der Baustelle gewesen zu sein. Ursprünglich habe der Bauzaun in der Flucht der hinteren Wand des Schlecker-Marktes gestanden. Es seien zwei Baustellen parallel erledigt worden, und zwar einmal bei Penny und einmal bei Schlecker. Der Bauzaun habe ursprünglich auf der Liefergrenze gestanden. Die Anlieferung habe jeweils bis zu dieser Stelle erfolgen sollen. Die Lagerfläche habe schließlich geschützt werden müssen. Als er nach der Unfallmeldung an der Stelle vor Ort erschien, habe der Bauzaun an der Außenwand des Schlecker-Marktes gestanden.
Plausibel erklärt hat der Zeuge den ursprünglichen Standort des zweiten Betonfußes mit dem auf Bl. 33 d.A. ersichtlichen Sandablagerungen.
Dass die Annahme des Zeugen P...., das Zaunelement sei aufgedreht worden, allerdings nicht zutrifft, ist belegt durch die Angaben der Zeugin V und des Zeugen F.... die übereinstimmend erklärt haben, dass das Zaunelement "allein" etwa 2 bis 3 Parkplätze von dem eigentlichen Bauzaun entfernt gestanden habe.
Die Annahme des Klägers, das einzelne Zaunelement sei zu Werbezwecken dort aufgestellt worden, widerspricht den Angaben des Zeugen P..... Auch wäre nicht erklärlich, warum in diesem Fall - wie von den Zeugen F.... und B.... bestätigt - ein zweiter Betonfuß nicht vorhanden war.
Die Behauptung des Klägers, dieser sei auf die untere dahinter gelegene Parkfläche gerutscht ist allein von der Zeugin V...., als im Lager des Klägers stehende Zeugin, bekundet worden, von den anderen Zeugen jedoch nicht.
Die Zeugen N.... und W.... konnten letztlich zur Sachverhaltsaufklärung nicht beitragen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.