Amtsgericht Tostedt
Urt. v. 04.08.2010, Az.: 3 C 39/10

Bibliographie

Gericht
AG Tostedt
Datum
04.08.2010
Aktenzeichen
3 C 39/10
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2010, 41517
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:AGTOSTE:2010:0804.3C39.10.0A

In dem Rechtsstreit

...

hat das Amtsgericht Tostedt nach mündlicher Verhandlung am 06.07.2010 im Verfahren gem. § 495a ZPO am 04.08.2010 durch den Richter am Amtsgericht ...

für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Die Klage wird abgewiesen.

  2. 2.

    Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

  3. 3.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

2

Die Klage ist nicht begründet.

3

Die Klägerin hat insbesondere keinen Anspruch in Höhe von (5 × 93,94 € =) 469,70 € für restliche/erhöhte Miete(-n) für Juni bis einschließlich Oktober 2009 aus §§ 535 Abs. 2, 559 BGB. Die erhöhte Miete gem. § 559 BGB wegen Modernisierung kann die Klägerin nicht verlangen, denn bei der Asbestsanierung handelt es sich um eine Instandhaltungsmaßnahme, die gem. § 559 BGB nicht auf den Mieter umgelegt werden kann. Es ist gerichtsbekannt, dass asbesthaltige Faserzementplatten zur Außenverkleidung von Gebäuden nur bis Mitte der 70er Jahre des 20. Jahrhunderts Verwendung fanden und, soweit sie der Witterung ausgesetzt sind, eine Lebenserwartung von allenfalls 30 Jahren haben und danach durch heute noch erlaubte Baustoffe zu ersetzen sind. Ist eine Einrichtung am Ende ihrer technischen Lebensdauer, so spricht die Vermutung für einen vollständigen Instandsetzungsbedarf (Sternel, Mietrecht aktuell, 4. Aufl., Rn. IV 359).

4

Zudem vermag das Gericht im Mieterhöhungsverlangen keine angemessene Aufteilung gemäß § 559 Abs. 2 BGB zu erkennen, da dort die Objekte Schillerstraße 6 und 8 sowie Wilhelm-Busch-Str. 1 bis 5, 7 bis 11 ohne Differenzierung oder/und und Aufschlüsselung hinsichtlich der einzelnen Gebäude aufgeführt sind.

5

In Ermangelung einer begründeten Hauptforderung kann die Klägerin auch die geltend gemachten Nebenforderungen (Zinsen, Mahn- und Portokosten) nicht beanspruchen.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre gesetzliche Grundlage in §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO, denn ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil findet unzweifelhaft nicht statt.