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§ 7 APVO-TD - Beurteilung der Leistungen während der Ausbildung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für bestimmte Fachbereiche in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste (APVO-TD)
Amtliche Abkürzung
APVO-TD
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) 1In der fachtheoretischen Ausbildung sind sechs Aufsichtsarbeiten anzufertigen. 2Die Bearbeitungszeit soll für jede Aufsichtsarbeit zwei Unterrichtsstunden betragen. 3Für jede Aufsichtsarbeit beauftragt das Studieninstitut des Landes Niedersachsen eine Lehrkraft mit der Bewertung. 4Die Lehrkraft teilt die Bewertung der Anwärterin oder dem Anwärter mit. 5Am Ende der fachtheoretischen Ausbildung ermittelt das Studieninstitut des Landes Niedersachsen die Ausbildungsnote für die fachtheoretische Ausbildung. 6Hierfür errechnet es den Mittelwert der Punktzahlen der Bewertungen der Aufsichtsarbeiten. 7Der Mittelwert (Punktzahl der Ausbildungsnote für die fachtheoretische Ausbildung) wird einer Note (Ausbildungsnote für die fachtheoretische Ausbildung) zugeordnet.

(2) 1In der berufspraktischen Ausbildung gibt die jeweilige Ausbildungsstelle am Ende eines Ausbildungsabschnitts eine Beurteilung über die Leistungen der Anwärterin oder des Anwärters ab. 2Die Gesamtleistung ist zu bewerten. 3Werden in einem Ausbildungsabschnitt mehrere Ausbildungsstellen tätig, so gibt jede Ausbildungsstelle eine Beurteilung ab. 4Die Beurteilung ist mit der Anwärterin oder dem Anwärter zu besprechen. 5Dauert ein Ausbildungsabschnitt oder im Fall des Satzes 3 ein Teil eines Ausbildungsabschnitts weniger als sechs Wochen, im Fachbereich Vermessungs- und Liegenschaftswesen weniger als vier Wochen, so wird nur die Art und Dauer der Ausbildung bestätigt und angegeben, ob das Ausbildungsziel erreicht worden ist. 6Am Ende der berufspraktischen Ausbildung ermittelt die Ausbildungsbehörde die Ausbildungsnote für die berufspraktische Ausbildung. 7Hierfür errechnet sie den Mittelwert der Punktzahlen der Bewertungen, wobei im Fall des Satzes 3 zunächst der Mittelwert der Bewertungen der Einzelbeurteilungen gebildet wird. 8Der Mittelwert (Punktzahl der Ausbildungsnote für die berufspraktische Ausbildung) wird einer Note (Ausbildungsnote für die berufspraktische Ausbildung) zugeordnet.

(3) 1Am Ende der Ausbildung ermittelt die Ausbildungsbehörde aus den Punktzahlen der Ausbildungsnote für die fachtheoretische Ausbildung und für die berufspraktische Ausbildung die Ausbildungsgesamtnote. 2Dabei wird die Punktzahl der Ausbildungsnote für die fachtheoretische Ausbildung mit 30 Prozent und die Punktzahl der Ausbildungsnote für die berufspraktische Ausbildung mit 70 Prozent berücksichtigt. 3Der errechnete Wert (Punktzahl der Ausbildungsgesamtnote) wird einer Note (Ausbildungsgesamtnote) zugeordnet.

(4) Die Ausbildungsnoten nach den Absätzen 1 und 2 und die Ausbildungsgesamtnote sind der Anwärterin oder dem Anwärter mitzuteilen.