Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 15.03.2019, Az.: 13 U 108/18

Unterlassung der Werbung mit einem Preisindikator ohne gleichzeitige Angabe eines bezifferten Reisepreises; Gesamtpreis einer angebotenen Reise als wesentliche Information; Informationspflicht von Reiseveranstaltern

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
15.03.2019
Aktenzeichen
13 U 108/18
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2019, 33798
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hannover - 28.06.2018 - AZ: 74 O 10/18

Redaktioneller Leitsatz

1. Der Gesamtpreis einer angebotenen Reise ist grundsätzlich eine wesentliche Information für den Abschluss eines Pauschalreisevertrages.

2. Reiseveranstalter sind verpflichtet, den Reisenden, bevor dieser seine Vertragserklärung abgibt, nach Maßgabe des § 651d Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 250 §§ 1 bis 3 EGBGB zu informieren.

In dem Rechtsstreit

T. D. GmbH, ...,

Beklagte und Berufungsklägerin,

Prozessbevollmächtigte:

Rechtsanwälte G., ...,

Geschäftszeichen: ...

gegen

Z. e. V., ...,

Kläger und Berufungsbeklagter,

Prozessbevollmächtigte:

Anwaltsbüro N. & R., ...,

Geschäftszeichen: ...

hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und die Richterin am Oberlandesgericht ... am 15. März 2019 beschlossen:

Tenor:

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das am 28. Juni 2018 verkündete Urteil des Einzelrichters der 74. Zivilkammer des Landgerichts Hannover durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Die Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

2. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 30.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Art und Weise der Preisdarstellung in einem von der Beklagten herausgegebenen Reiseprospekt und begehrt deshalb nach vergeblicher Abmahnung der Beklagten mit der Klage die Unterlassung der Werbung mit einem "...-Preisindikator" ohne gleichzeitige Angabe eines bezifferten Reisepreises.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in erster Instanz sowie der dort gestellten Anträge wird auf das landgerichtliche Urteil Bezug genommen, § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO.

Das Landgericht hat der Klage antragsgemäß stattgegeben und die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, unter Darstellung ihres Leistungspakets sowie der Angabe eines "...-Preisindikators" zu werben, ohne gegenüber dem Kunden gleichzeitig exakt bezifferte Preisangaben zu machen. Zur Begründung hat der Einzelrichter im Wesentlichen ausgeführt, die Werbung der Beklagten verstoße gegen § 5 a Abs. 2 Nr. 1 UWG, weil sie dem Verbraucher wesentliche Informationen für die Preisermittlung vorenthalte. Die Preisangabe mittels Preisindikator ohne Angabe jeder Bezifferung des Reisepreises reiche nicht aus, um konkret feststellen zu können, ob eine Preisabfrage seitens des Verbrauchers sinnvoll oder erwägenswert sei. Aus dem Preisindikator gehe nicht hervor, auf welchen Buchungszeitraum er sich beziehe und ob es sich bei dem angezeigten Preis um einen Mindest-, Durchschnitts- oder rabattierten Preis handele. Dem Verbraucher werde mittels des Prospekts nicht klar, in welchem Preisrahmen sich die Reise bewege. Er könne daher auf dieser Basis keine informierte Entscheidung treffen, ob er für bestimmte Angebote eine konkrete Preisanfrage vornehmen wolle. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sei zumindest die Angabe eines "ab-Preises" erforderlich, aber auch ausreichend. Dieser Anforderung genüge der Preisindikator jedoch nicht.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit der Berufung, mit der sie ihren Klageabweisungsantrag unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens weiterverfolgt. Die Beklagte meint, das Landgericht habe bei seiner Entscheidung verkannt, dass bei europarechtskonformer Auslegung schon nicht von einem Vorenthalten einer wesentlichen Information i.S.d. § 5a Abs. 2, Abs. 3 Nr. 3 UWG ausgegangen werden könne. Auch habe das Landgericht bei seiner Gesamtbetrachtung i.S.d. § 5a Abs. 5 UWG nicht alle Maßnahmen der Beklagten berücksichtigt, mit denen sie die geforderte Information bereitstelle. Zudem habe das Landgericht seiner Beurteilung einen unzutreffenden Durchschnittsverbraucher zu Grunde gelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beklagten wird auf die Berufungsbegründung (Bl. 103 ff. d.A.) Bezug genommen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts Hannover vom 28. Juni 2018 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil und hat auf Nachfrage des Senats mit Schriftsatz vom 27. Februar 2019 (Bl. 144 f. d.A.) klargestellt, dass nach seiner - bereits in der Klageschrift dargelegten - Auffassung "ab-Preise" nicht zu beanstanden sind und der Klageantrag deshalb nicht darauf abziele, diese verbieten zu lassen. Insofern hat der Kläger seinen Antrag in dem vorgenannten Schriftsatz hilfsweise zur Klarstellung neu formuliert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens des Klägers wird auf die Berufungserwiderung (Bl. 136 ff. d.A.) Bezug genommen.

II.

Der Rechtssache kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Ferner ist auch eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Die Berufung hat nach derzeitigem Beratungsstand schließlich offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

Das Landgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Der Kläger kann von der Beklagten gemäß § 3 Abs. 1, § 5a Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 2, § 8 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 2 UWG verlangen, die Werbung mit dem "... Preisindikator" wie geschehen in dem Reisekatalog in der Anlage K 1 zu unterlassen.

1. Die Aktivlegitimation des Klägers als gerichtsbekannter, bundesweit tätiger Verein i.S.v. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG ist gegeben. Die Beklagte nimmt sie auch nicht in Abrede.

2. Die Werbung der Beklagten mit dem sog. "Preisindikator" stellt nach zutreffender Auffassung des Landgerichts eine unlautere geschäftliche Handlung gemäß § 3 Abs. 1, § 5a Abs. 2 UWG dar.

a) Die streitgegenständliche Werbung im Katalog der Beklagten verstößt gegen § 5a Abs. 2 Satz 1 UWG, weil sie dem Verbraucher im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände eine wesentliche Information vorenthält, die er je nach Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen - § 5a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 2 UWG; dazu nachfolgend aa) - und deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte - § 5a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UWG; dazu nachfolgend bb) -.

aa) Bei dem im Katalog angegebenen Preis bzw. dem hier streitgegenständlichen graphischen "Preisindikator" handelt es sich um eine wesentliche Information, die der Verbraucher im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände für eine informierte geschäftliche Entscheidung darüber benötigt, ob er - als Vorstufe zu einer eventuellen Reisebuchung - eine konkrete Preisanfrage bei der Beklagten vornehmen möchte.

(1) Zu den von § 5a Abs. 2 UWG erfassten geschäftlichen Entscheidungen des Verbrauchers i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 9 UWG zählen nach der vom Landgericht zutreffend zitierten Rechtsprechung auch solche Entscheidungen, die unmittelbar mit dem Entschluss über einen Geschäftsabschluss zusammenhängen bzw. diesem vorgelagert sind (vgl. für das Betreten eines Geschäfts: EuGH, WRP 2014, 161 Rn. 38 - Trento Belupo; für das Aufrufen einer Internetseite: BGH, WRP 2016, 859 [BGH 24.03.2016 - I ZR 243/14], Rn. 16 f.). Ein solcher Fall liegt hier vor, weil die Beklagte mit dem überblicksartigen "Preisindikator" den Verbraucher unstreitig dazu veranlassen will, sich per Internet/E-Mail oder im Reisebüro ein konkretes Angebot für einen bestimmten Reisezeitraum zu einem bestimmten Preis erstellen zu lassen.

(2) Für diese geschäftliche Entscheidung stellt die Preisinformation durch den Preisindikator nach zutreffender Auffassung des Landgerichts eine wesentliche Information dar.

Bei dem Gesamtpreis der angebotenen Reise handelt es sich grundsätzlich um eine wesentliche Information für den Abschluss eines Pauschalreisevertrages. Der Reiseveranstalter ist deshalb verpflichtet, den Reisenden, bevor dieser seine Vertragserklärung abgibt, nach Maßgabe von § 651d Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 250 §§ 1 bis 3 EGBGB in der durch das Dritte Gesetz zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften vom 17. Juli 2017 geänderten Fassung zu informieren. Gemäß Art. 250 § 3 Nr. 3 EGBGB zählt zu den vorvertraglich mitzuteilenden Informationen auch der Reisepreis.

Soweit die Beklagte darauf hinweist, dass die Angabe des konkreten Reisepreises nicht zwingend bereits im Katalog bzw. in einem dazugehörigen Preisteil zu erfolgen habe, mag dies in der Sache zutreffen, rechtfertigt jedoch für den vorliegenden Fall keine andere Beurteilung. Hier kommt es - wie vom Landgericht zutreffend ausgeführt - nur darauf an, welche Informationen wesentlich sind, um dem Verbraucher die Entscheidung zu ermöglichen, ob er eine - der eigentlichen Buchung vorgelagerte - Preisanfrage bzgl. des konkreten Gesamtpreises durchführen will. Aus den von der Beklagten angeführten europarechtlichen Vorschriften - insbesondere der Richtlinie (EU) 2015/2302, Erwägungsgrund Nr. 26 - folgt insoweit nicht, dass nunmehr in Reiseprospekten keinerlei Preisinformationen mehr enthalten sein müssen. Allein der Umstand, dass hiernach für Prospekte keine besonderen Bestimmungen mehr nötig seien, ändert nichts daran, dass dem Verbraucher eine informierte geschäftliche Entscheidung ermöglicht werden muss. Jedenfalls dann, wenn - wie hier - unstreitig preisliche Angaben im Prospekt gemacht werden, die den Verbraucher erst zu einer weitergehenden Abfrage des Gesamtpreises veranlassen sollen, sind diese Werbeaussagen auf eine mögliche Irreführung durch Vorenthalten wesentlicher Informationen i.S.v. § 5a Abs. 2 UWG zu überprüfen.

(3) Entgegen der Auffassung der Beklagten hat das Landgericht bei seiner Entscheidung nicht auf einen falschen Verbraucherkreis abgestellt.

Bei der Beurteilung der Frage, was ein Durchschnittsverbraucher an Basisinformationen erwarten darf, um eine Einschätzung über eine mögliche Preisanfrage bei der Beklagten vorzunehmen, ist hier zu berücksichtigen, dass sich der Reisekatalog der Beklagten sowohl an Internetnutzer als auch an Nichtinternetnutzer richtet. Insoweit trifft es nicht zu, dass das Landgericht - wie die Beklagte meint - in seinem Urteil davon ausgegangen sei, der Durchschnittsverbraucher sei "der nicht internetaktive Verbraucher". Der Einzelrichter hat lediglich zutreffend darauf hingewiesen, dass sich die Katalogwerbung "gerade auch an Verbraucher wendet, die nicht internetaktiv sind und gerade deshalb auf der Grundlage von Vorinformationen durch Printmedien darüber entscheiden, ob bzw. bei welchen Veranstalter sie Reisen buchen wollen, welches Reisebüro sie aufsuchen bzw. nach welchen Reisen sie dort nachfragen". Dass nach dem Vortrag der Beklagten 90 % der Haushalte in Deutschland über einen Internetanschluss verfügen, ist im Übrigen nicht gleichbedeutend damit, dass 90 % der Deutschen ihre Reisen über das Internet buchen. Vielmehr kann gerade das von der Beklagten in der Berufungsbegründung geschilderte Beispiel eines "klassischen Verkaufsgesprächs" unter Nutzung des Reiseprospekts auch im Anschluss an eine (vorläufige) Sichtung der Angebote im Katalog erfolgen, der im Übrigen gerichtsbekannt auch für Internetnutzer online auf der Internetseite der Beklagten zur Verfügung steht.

(4) Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass der "...-Preisindikator" in der von der Beklagten gewählten Form nicht ausreichend ist, um dem Verbraucher eine informierte geschäftliche Entscheidung über die Einholung eines konkreten Angebots zu ermöglichen, sondern dass nach der Vorstellung der für die Preisbildung maßgeblichen Parameter (z.B. in der Anlage K 1: "7 Nächte/ohne Verpflegung p.P. im Appartement Typ 1, Flug ab München für z.B.") statt der streitgegenständlichen graphischen Aufbereitung die Angabe eines bezifferten Preises, zumindest aber eines "ab"-Preises erforderlich ist.

Wie das Landgericht im angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt hat, wird aus der graphischen Darstellung des "Preisindikators" nicht erkennbar, auf welchen Annahmen hinsichtlich der Reise- und Buchungszeit der graphisch angezeigte Preis beruht, ob es sich hierbei um einen Mindest-, Durchschnitts- oder Beispielspreis für nicht hinreichend konkretisierte (unterstellte) Buchungsparameter handelt sowie in welchem Verhältnis der Preis zu der jeweils angegebenen Preisspanne des Indikators steht.

Darüber hinaus erscheint der Preisindikator auch insoweit missverständlich, als er vor der 400 €-Stufe keine bezifferte Kennzeichnung am Beginn des Balkendiagramms ausweist. Nach § 5 a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 UWG gilt als Vorenthalten auch die Bereitstellung wesentlicher Informationen in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise. Ein solcher Fall liegt hier vor, weil für den durchschnittlichen Verbraucher infolge der unvollständigen Bezifferung nicht ersichtlich ist, ob es sich links von der 400 €-Stufe - wie das Landgericht offenbar aufgrund der Kennzeichnung der weiteren Stufen mit 550, 700, 850, 1.000 und 1.150 angenommen hat - um einen 150 €-Schritt handelt oder ob nicht der Indikator, wie man es üblicherweise erwarten würde, auf der linken Seite bei 0 € beginnt. Dies hat zur Folge, dass der Durchschnittsverbraucher der Darstellung in der Anlage K 1 für die "Appartements P." nicht sicher entnehmen kann, ob sich der mit einem Pfeil gekennzeichneten Preis auf 200 € oder 325 € beläuft. Gerade bei Reisen im unteren Preissegment kann aber eine derartige Preisabweichung bzw. ein Irrtum über den angezeigten Preis für den Durchschnittsverbraucher von entscheidender Bedeutung sein.

bb) Das Vorenthalten der wesentlichen Preisinformation bzw. die Bereitstellung wesentlicher Informationen in unklarer Weise ist - wie bereits ausgeführt - auch geeignet, den Verbraucher zu der geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, ob er eine weitergehende Preisanfrage für die beworbene Reise tätigen möchte, sei es online oder durch Aufsuchen eines Reisebüros.

3. Gegenstand des mit der Klage geltend gemachten Unterlassungsantrags ist - wie der Kläger zuletzt im Schriftsatz vom 27. Februar 2019 (Bl. 146 f. d.A.) noch einmal ausdrücklich klargestellt hat - die konkrete Verletzungsform ("wie geschehen in dem Reisekatalog..."). Ausnahmetatbestände brauchen in den Klageantrag nicht aufgenommen zu werden, wenn der Antrag die konkrete Verletzungsform beschreibt, denn es ist nicht Sache des Klägers, den Beklagten darauf hinzuweisen, was ihm erlaubt ist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juli 2018 - I ZR 226/14, juris Rn. 28; Urteil vom 4. November 2010 - I ZR 118/09, juris Rn. 15; Köhler in: Köhler/Bornkamm, UWG, 37. Aufl., § 12 Rn. 2.45). Insoweit ergibt sich allerdings bereits aus der Klagebegründung (dort auf S. 8 f., Bl. 8 f. d.A., vgl. dazu EuGH GRUR 2011, 930 [EuGH 12.05.2011 - Rs. C-122/10] Rn. 40.) sowie klarstellend aus dem Schriftsatz vom 27. Februar 2019, dass der Kläger mit der Formulierung "ohne gleichzeitig den Kunden in exakt bezifferter Form über den von ihm zu zahlenden Reisepreis zu informieren" nicht die Zulässigkeit von "ab-Preisen" im Sinne einer bezifferten unteren Preisgrenze in Frage stellt, sondern diesbezüglich sogar ausdrücklich auf die hierzu ergangene Rechtsprechung des EuGH Bezug nimmt.

III.

Da die Berufung der Beklagten im Ergebnis offensichtlich ohne Erfolg bleiben dürfte, sollte sie aus Kostengründen die Rücknahme ihres Rechtsmittels erwägen, das anderenfalls im Beschlusswege gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen wäre.